Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. April 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28 ; Weber aa
O § 29 Rn. 420). Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem - weit auszulegenden (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2005 - 1 GSSt 1/05 , aaO, 262) - Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. Tatbestandlich erfasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile vom
- Februar 2008 - 5 StR 242/07 , NStZ 2008, 465 ; vom
- Juli 1997 - 1 StR 791/96 , BGHSt 43, 158 , 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2002 - 2 StR 294/02 , NStZ-RR 2003, 75 ; vom
- Mai 2007 - 2 StR 569/06 , NStZ 2008, 42 , 43; vom
- Juni 2008 - 3 StR 212/08 ,
§ 29Abs.
1 Nr. 1 Konkurrenzen 7 ). So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. 9 BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84 ; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91 , StV 1992, 161 ; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95 , StV 1995, 641 ; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96 ,
§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 ; vom 21. Mai 1999 - 2 St
R 154/99 ,
§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52 ; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 St
R 242/07 aaO). c) Der Senat entnimmt den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass die jeweils nächste ganz überwiegend zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Marihuanalieferung mit L. bereits abge- sprochen war, als der Angeklagte sich zu L. begab. Das Aufsuchen von L. diente daher sowohl der Übermittlung des Entgelts für die vorangegan- gene, als auch der Abholung der vereinbarten neuerlichen Marihuanalieferung. In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte, was eine tateinheitliche Verknüpfung sämtlicher auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2010 - 2 StR 563/09 , NStZ 2011, 97 ; offengelassen im Beschluss vom
- Februar 2011 - 3 StR 3/11 ). Durch das einheitliche Delikt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG werden die tateinheitlich verwirklichten, an sich rechtlich selbständigen 50 Taten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu einer Erwerbstat verklammert, sodass sich der Angeklagte in dem unter II.
- b der Urteilsgründe geschilderten Tatkomplex des unerlaubten Handel-10 treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
- Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für die Taten II.
- b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche für die zwei Einfuhrtaten sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben. Einer Aufhebung der von der fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht beeinflussten tatsächlichen Feststellungen zu den Strafaussprüchen bedarf es nicht. Ergänzende, zu der bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben möglich. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 12 Permalink: https://openjur.de/u/624692.html ( https://oj.is/624692 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 21 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.