Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe v
§ 31Nr.
1 Milderung 3 ). c) Ein Aufklärungserfolg ist nach den Urteilsfeststellungen eingetreten und wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90 ,
§ 31Nr.
1 Aufdeckung 16 ).
- In den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe lässt die Nichtanwendung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 BtMG besorgen, dass die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Tat in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen ist. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten - als einen (Tat-)"Beitrag" - und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1991 - 2 StR 608/90 ,
§ 31Nr. 1 Tat 1 ; Weber, Bt
MG,
- Aufl., § 31 Rn. 34 ff.). Der Angeklagte hat bei einer Tatserie - Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe - hinsichtlich der meisten Einzeltaten Aufklärungshilfe geleistet. Dies reicht aus, ihm auch hinsichtlich der Einzeltaten in den Fällen 10 und 13, in denen kein Aufklärungserfolg eingetreten ist, die Vergünstigung 12 gewähren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 1995 - 3 StR 77/95 ,
§ 31Nr.
1 Tat 3 ). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Reiter Permalink: https://openjur.de/u/624866.html ( https://oj.is/624866 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.