Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Mietwagenkosten der Firma Auto W., H.Straße, G. gemäß Rechnung Nr.: ... vom 25.01.2010 zu Mietvertrag Nr.: ... in Höhe von restlichen € 447,54 freizustellen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,31 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.06.2010 zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 480,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss Der Streitwert wird auf 447,54 € festgesetzt. Tatbestand (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Amtsgericht Dillingen ist sachlich wie örtlich zuständig, §§ 1 , 32 ZPO, 23 , 71 GVG. II. Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf §§ 7 , 17 StVG, 115 VVG, 249 ZPO.
- Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG, 115 VVG in vollem Umfang für den durch ihren Versicherungsnehmer verursachten Schaden einstandspflichtig. Indem der Versicherungsnehmer der Beklagten auf den Pkw der Klägerin aufgefahren ist, hat er seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verletzt und ist der Klägerin zum Ersatz der gesamten durch den Unfall eingetretenen Schäden verpflichtet.
- Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den „erforderlichen Herstellungsaufwand” ersetzt verlangen. a. Die Anmietung eines Pkws auf Seiten des Klägers war für 8 Tage erforderlich. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Beklagte hat zunächst eine Reparaturdauer von 8 Tagen akzeptiert und entsprechend ihrer Regulierung zugrunde gelegt. Wenn nunmehr pauschal eine Reparaturdauer von 5 Tagen vorgetragen wird, ohne dass konkrete einzelfallbezogene Umstände dargelegt werden, worauf sich dieser Meinungsumschwung stützt, ist das Bestreiten zurückzuweisen und der Vortrag der Klagepartei gilt als zugestanden. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit der Anmietung des Pkws. Diese wird zunächst bereits durch das vorhandene Fahrzeug, zu dessen Ersatz die streitgegenständliche Anmietung erfolgte indiziert. Zudem kommen auch insoweit die obigen Ausführungen zur Geltung, wonach sich die Beklagte durch ihr Bestreiten zu ihrem vorprozessualen Verhalten in Widerspruch setzt und daher ein auf den konkreten Einzelfall bezogener Tatsachenvortrag erforderlich ist. Dies ist nicht erfolgt. Damit steht für das Gericht fest, dass die Anmietung eines Mietwagens für die Klägerin für die Dauer von 8 Tagen erforderlich war. b. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 ; BGH, NJW 2005, 1933 ; BGH, NJW 2005, 135 ; BGH, NJW 2005, 1043 ; BGH, NJW-RR 2005, 1371 , BGH, NJW-RR 2005, 1371 ; BGH, NJW 2006, 360 ; BGH, NJW 2006, 1506 ; BGH, NJW 2006, 2106 ; BGH, NJW 2006, 2621 ), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08 , NJW-Spezial 2010, 425; BGH Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 , BeckRS 2010, 13389 ; BGH r + s 2010, 214 ). c. Ausgangspunkt der Betrachtung ist damit der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche, von den Tatrichtern nach § 287 ZPO zu ermittelnde Tarif. Dessen Bestimmung kann entweder dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, oder aber, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zu einem nur objektiven erforderlichen Tarif nach dem konkreten Umständen nicht möglich war, weil eben ein solcher Tarif nicht zugänglich war. Diese Fälle liegen vorliegend beide nicht vor. Auf einen höheren Tarif in letzt genannter Hinsicht beruft sich der Kläger nicht. Für die Zugänglichkeit eines niedrigeren Tarifes in erstgenannter Hinsicht, und damit für ein Mitverschulden der Kunden der Kl. nach § 254 BGB fehlt es an hinreichend einzelfallbezogenem Vortrag der Beklagten. Zwar wurden von der Beklagten Ausdrucke von Internetangeboten verschiedener Mietwagenanbieter als Anlagen B 3 und B 6 vorgelegt, doch sind die entsprechenden Beweisangebote untauglich. Die jeweiligen Ausdrucke stammen aus dem August 2010 und bilden damit nicht den Preis ab, der zum Zeitpunkt der Anmietung im Januar 2010 – mithin ein halbes Jahr vor den nunmehr eingeholten Angeboten – auf dem Markt erhältlich war. Insoweit sind die jeweiligen Internetausdrucke nicht geeignet, einen hinreichenden Beweis bzw. ein Indiz dahingehend zu erbringen, dass der mittels der Schwacke-Liste ermittelte Mietpreis nicht die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Markt abbildet bzw. dass die Preise zum damaligen Anmietungszeitraum tatsächlich erhältlich waren. d. Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels erhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2008, 1519 ; NJW 2008, 2910 ; NJW 2009, 58 ), der sich das Gericht anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Vorliegend ist entsprechendes nicht ersichtlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dillingen, als Grundlage des Normaltarifes die Schwacke-Liste heranzuziehen (vgl. Urteil vom 23.07.2009 – 1 C 58/08 ; Urteil vom 02.09.2010 - 1 C 324/10). Diese hat sich in einer Vielzahl von Verfahren als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO bewährt und wurde durch mehrere vom Gericht in Auftrag gegeben Gutachten bestätigt. So führt das Gericht in der Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 C 58/08 aus: „Insoweit war festzustellen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.03.2009 […] die streitgegenständliche Mietwagenrechnung […] nach der Schwacke-Liste AMS 2007 im Normaltarif dem gerundeten arithmetischen Mittel für das Postzeitzahlen ... entspricht und das arithmetische Mittel für das Postleitzahlengebiet von M. (…) nur geringfügig – um 4 % - überschreitet. Auf Grundlage der Schwacke-Liste kann der […] geltend gemachte Normaltarif deshalb grundsätzlich nicht als überhöht angesehen werden und bewegt sich damit im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 249 II S. 1 BGB.“ Dabei hat der Sachverständige einen differenzierten Preisvergleich vorgenommen, wobei er in einem Radius von ca. 50 km Autovermietungen angefragt hatte (vgl. Urteil vom 23.07.2009 – 1 C 58/08 , S. 6). Dies bezieht die Autovermietungen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers mit ein. e. Der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts kann als Schätzgrundlage nicht herangezogen werden. Es genügt aus Sicht des Gerichts nicht, dass die Erhebung des Frauenhofer Institutes zu anderen Ergebnissen gelangt, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Schließlich waren die Untersuchungen des Frauenhofer Institutes bei weitem nicht so breit gestreut, wie sie bei den nach PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Darüber hinaus beschränken sich die Untersuchungen zum weit überwiegenden Teil auf die Auskunft über 6 Internetanbieter (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 19.11.2009 - 23 O 136/09 , juris Rn. 21). Zudem ist zu berücksichtigen, dass anders als die Schwacke-Liste, die die Angebote der einzelnen Mietwagenfirmen auf drei Stellen einer Postleitzahl genau angibt, sich die Frauenhofer- Liste lediglich auf zwei Stellen beschränkt (vgl. auch AG Weiden, Urteil vom 13.11.2009 - 1 C 561/09 ). Dies hat zur Folge, dass es zu einer Vermengung von Anbietern aus städtischen und ländlichen Gebieten kommt. So gehört zum vorliegend relevanten Postleitzahlenbereich „...“ auch die Stadt U., die sich durch ein anderes Angebot an Mietwagenunternehmen als der ländliche Raum auszeichnet. f. Insoweit geht das Gericht gem. § 287 ZPO davon aus, dass die durch die Schwacke-Liste ermittelten Mietwagenpreise als übliche Normaltarife herangezogen werden können. Damit beläuft sich der Normaltarif vorliegend auf 582,00,00 € gem. der Schwacke Liste. g. Hinsichtlich dieses nunmehr ermittelten abzurechnenden Tarifes ist ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010 - 16 U 14/10 ). Ein solcher ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass unfallbedingt Mehrleistungen durch das Mietwagenunternehmen erbracht wurden. Diese reichen von der Kreditierung, dem Kautionsverzicht, der vorläufigen Stundung der Rechnung, einem erhöhten Personalmehraufwand bis hin zu besonderen Vorhaltekosten eines Pkws für den Fall eines Unfalls. Die Annahme eines Aufschlages von 20 % nach § 287 ZPO beruht dabei auch auf den Feststellungen von Prof. Dr. Neidhardt und Prof Dr. Kremer in NZV 2005, 171 ff. Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif” bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum „Normaltarif”unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508 , 1509; BGH, NJW 2006, 2693 , 2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. hat nichts dazu vorgetragen, ob es den Geschädigten im konkreten Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen. Allein die Tatsache, dass es eine zeitliche Differenz zwischen Unfalltag und Tag der Anmietung gab, reicht insofern als Vortrag nicht aus. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Aufschlag, wie dargelegt, durch mit Rücksicht auf die Unfallsituation entstehende Mehrkosten ergibt. Solche unfallbedingten Mehrkosten sind aber nicht nur durch die Notwendigkeit der Vorhaltung einer größeren Fahrzeugflotte wegen der regelmäßig bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Bereitstellung des Mietfahrzeugs bei unfallbedingten Anmietungen begründet. Vielmehr entstehen sie auch durch das Erfordernis der Vorfinanzierung, der Abdeckung des Ausfallrisikos des Mietwagenunternehmers, Zinsverlusten auf Grund längerer Zahlungsfristen u.ä. h. Weiter erstattungsfähig sind die geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Das Gericht ist wie das OLG Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Kl. einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, Urt. v.
- 2007 – 19 U 181/06 juris, Rn. 33). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln, aaO). aa. Die Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft, wie die Beklagten zutreffend vorträgt, die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten – der Verkehrsunfall ereignete sich am 10.11.2009 - auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie vorliegend – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. bb. Soweit Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung geltend gemacht werden, sind diese erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (BGH, Urt. v.
- 2005 – VI ZR 74/04 ) Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urt. v.,
- 2008 – 15 U 145/07 juris, Rn. 40). cc. Gleiches gilt für die Kosten eines Zusatzfahrers. Ein solcher konnte das Fahrzeug der Klägerin ohne weiteres Nutzen. Sofern nunmehr für die Nutzung eines Mietfahrzeuges insoweit ein Aufschlag begehrt wird, ist auch dieser durch den Schädiger zu ersetzten. j. Damit ergibt sich nach den vorgenommenen Schätzungen folgender Mietwagentarif: Mietwagenpreis; 8 Tage lt. Schwacke582,00 €+ Aufschlag 20 %116,40 €+ Aufschlag CDW176,00 €+ Zusatzfahrer96,00 €+ Winterreifen96,00 €Summe1066,40 € Der nach § 287 ZPO angemessene noch ausstehende Mietwagenpreis beläuft sich damit auf 1.066,40 €. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten beliefen sich auf 966,38 € und liegen damit unter dem gem. Schwacke als ortsüblich angesehene Wert. Mietwagenrechnung966,38 €- Zahlung durch Beklagte518,84 €offen447,54 € Die noch offenstehenden Kosten belaufen sich auf 447,54 € und sind insoweit durch die Beklagte zu ersetzen.
- Die Beklagte ist weiter verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Diese bemessen sich aus einem Gegenstandswert von 4.167,68 € und belaufen sich nach den §§ 13 , 14 RVG, Nr. 2300, 7008, 2002 VV RVG auf 446,13 € unter zugrunde legen einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr. Hiervon hat die Beklagte 402,82 € geleistet, so dass noch ein Betrag von 43,31 € offen steht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beklagten, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/625082.html Kommentare
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