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AG Schwabach, End-Urteil vom 10. November 2011 - Az. 5 C 797/11

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche. Der Ehemann der Klägerin gestattete dem Beklagten das klägerische Grundstück für Malerarbeiten zu betreten. Anschließend erstattete der Ehemann der Klägerin gegen ihm Unbekannte sich auf seinem Grundstück aufhaltende Personen Strafanzeige. Im Rahmen des Strafverfahrens gab der Beklagte Einlassungen gegenüber der Polizei Schwabach ab. In der Einlassung vom 26.07.2010 führte der Beklagte aus: "War es bisher immer nur Herr …, der neue Strafanzeigen gegen uns verfasste, wurde in diesem Fall Frau … tätig ... Hier sollte bewusst diesmal Herr … außen vor bleiben ..." ... Wegen des geschilderten Sachverhaltens erweitere ich meinen Strafantrag auf einen gemeinsamen Strafantrag gegen Herrn … sowie gegen seine Ehefrau wegen gemeinschaftlicher Falschaussage gegenüber der Polizei bei einer fingierten Strafanzeige gegen mich oder unbekannt, zu dem Zweck, sich hierdurch im anstehenden Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Schwabach auf kriminelle Art und Weise Prozessvorteile zu sichern." Die Klägerin trägt vor, sie habe die Polizei nicht gerufen, hätte diese aber rufen dürfen, wenn ein Gegenstand auf dem Grundstück zerstört worden wäre. Die Klägerin habe die Polizei lediglich auf das Grundstück gelassen. Wegen Verzugs begehrt die Klägerin auch den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beantragt: I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. die folgenden Behauptungen mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Fürther Straße 112, 90423 Nürnberg in dem Ermittlungsverfahren gegen … , Geschäftszeichen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth 804 Js 17715/10 zu widerrufen:

  1. a)Die Klägerin habe Herrn … bei Strafanzeigen gegen den Beklagten und seine Familie unterstützt bzw. selbst Strafanzeigen an Stelle des Herrn … gegen den Beklagten und seine Familie erstattet,
  2. b)die Familie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn …, eine Falschaussage gegenüber der der Polizei bei einer fingierten unberechtigten Strafanzeige gegen den Beklagten oder Unbekannt, zu dem Zweck gemacht, sich hierdurch in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Schwaben auf kriminelle Art und Weise Prozessvorteile zu sichern, 2. die folgenden Behauptungen zu unterlassen:
  3. a)die Klägerin habe Herrn … bei unbegründeten Strafanzeigen gegen den Beklagten und seine Familie unterstützt bzw. selbst unbegründete Strafanzeigen an Stelle des Herrn … gegen den Beklagten und seine Familie erstattet,
  4. b)die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn … eine Falschaussage gegenüber der Polizei bei einer fingierten Strafanzeige gegen den Beklagten oder Unbekannt, zu dem Zweck gemacht, sich hierdurch in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Schwabach auf kriminelle Art und Weise Prozessvorteile zu sichern. II. Der Beklagte wird verurteilt außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 213,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt vor, ein Schlichtungsversuch sei erforderlich gewesen. Die Klägerin halte sich regelmäßig im Anwesen … auf. Ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung bestehe nicht. Den Einlassungen sei eine Strafanzeige des Ehemanns der Klägerin wegen eines angeblichen Hausfriedensbruchs vorausgegangen. Das Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch sei eingestellt worden. Mangels Wiederholungsgefahr bestehe kein Widerrufsanspruch. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unzulässig. Es fehlt am obligatorischen Schlichtungsverfahren, Artikel 1 Nr. 3 Bayerisches Schlichtungsgesetz. Wegen des Anspruchs auf Verletzung der persönlichen Ehre ist vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Daran fehlt es. Das Schlichtungsverfahren ist auch nicht nach Artikel 2 Satz 2 Bayerisches Schlichtungsgesetz entbehrlich. Die Parteien haben ihren Wohnsitz im gleichen Bezirk. Die Parteien sind sogar Nachbarn. Nicht erforderlich ist, dass die Klägerin ihren Hauptwohnsitz oder Erstwohnsitz in der Gemeinde … hat. Es genügt, dass sich die Klägerin regelmäßig, insbesondere am Wochenende und damit nicht einen nur unerheblichen Teil ihres Lebens in der Gemeinde … aufhält. Die zahlreichen Nachbarschaftsstreitigkeiten zivilrechtlicher Art und auch die entsprechenden Strafanzeigen sind überhaupt nur dann denkbar, wenn die Parteien als Nachbarn regelmäßig aufeinandertreffen. Zudem ergibt sich auch aus der beigezogenen UJs-Akte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 304 UJs 114989/10, dass die Klägerin unter Angabe des Wohnsitzes … am 12.05.2010 Anzeige gegen Unbekannt erstattete und dabei mitteilte, dass, ihre Überwachungskamera beschädigt worden sei. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme bekundete sie, dass es sich um einen Nebenwohnsitz handle. Artikel 2 Satz 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist soweit auszulegen. Durch die Einführung des Schlichtungsgesetze-s sollte eine Entlastung der Gerichte erreicht werden. Insbesondere bei Streitigkeiten unter Nachbarn sollte zunächst ein Schlichtungsversuch unternommen werden, Es kann dahin stehen, ob es sich nur um einen Nebenwohnsitz oder um einen Hauptwohnsitz handelt, da das Nebeneinanderwohnen der Parteien zu der Streitigkeit zwischen den Nachbarn und dem behaupteten Anspruch wegen der Verletzung der persönlichen Ehre führt. Darüberhinaus ist die Klägerin auch in … gemeldet. Ausgehend vom Sinn und Zweck von Artikel 1 und 2 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist damit von einer Unzulässigkeit der Klage auszugehen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es hier nicht, da bereits die fehlende Prozessvoraussetzung von Anfang an von dem Beklagten gerügt worden ist. Die Klage ist damit unzulässig. Ohne dass es darauf ankommt, wäre die Klage auch unbegründet gewesen. Aus den beigezogenen Akte 304 UJs 114989/10 ergibt sich, dass die Klägerin die Anzeigenerstatterin war dies zwar gegen Unbekannt, dennoch bei der Anzeigenerstattung nebenbei den Verdacht auf ihre Nachbarn lenkte. Die Einlassung des Beklagten vom 26.07.2010, dass die Klägerin bei der neuen Strafanzeige tätig geworden sei, stellt sich damit als wahr heraus. Soweit der Beklagte" "darüberhinaus Strafantrag stellt bzw. eine Strafanzeige erstattet, kommt es nicht auf wahr oder unwahr an. Die Behauptung, dass die Klägerin oder ihr Mann zu dem Zweck handelten, sich hierdurch im anstehenden Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Schwabach auf kriminelle Art und Weise Prozessvorteile zu sichern, erfolgte in einem förmlichen Verfahren. Der Beklagte nutzte hierbei lediglich sein Recht als Beschuldigter, sich zu äußern. Es fehlt hier jedenfalls an der Rechtswidrigkeit (Palandt, BGB, 69. Auflage, §, 823 Rn. 104). Aus der beigezogenen UJs-Akte lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beklagte zum Zweck handelte, die Klägerin oder deren Ehemann zu diffamieren, wohl aber die Vermutung der PI …, dass die Polizei seitens der Klagepartei instrumentalisiert werden soll, gegen den Beklagten vorzugehen. Damit war die Klage insgesamt abzuweisen. Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/625132.html Kommentare

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