Tenor
- … Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E. … (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.422,00 Euro bei der G. nach Maßgabe des Vertragsangebots Nummer 7-202-0396 begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Jahreszinsen hieraus ab dem 30.11.2008 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die … G. zum Vertragsangebot Nummer 7-202-0396 vom 14.07.2011 zu bezahlen. … Gründe Die am ...06.1993 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. 13/1993) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom ...12.2009 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt. Sie ist nunmehr, da eine anderweitige Regelung durch die Beteiligten nicht gefunden werden konnte, entscheidungsreif. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit:
- 1993Ende der Ehezeit:
- 2008 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: …
- Bei der E. hat der Antragsteller ein Anrecht in Form einer Kapitalzusage mit einem Ehezeitanteil von 33.996,00 Euro (bei einem Rechnungszins von 6,00 %) bzw. 38.844,00 Euro (bei einem Rechnungszins von 5,25 %) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 63.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Der Versorgungsträger schlägt vor, von einem Ausgleichswert von 16.998,00 Euro auszugehen. Das Gericht hat aber (ausgehend von einem Rechnungszins von 5,25%) als Ausgleichswert 19.422,00 Euro angesetzt, den der Versorgungsträger auf Bitte des Gerichts errechnet hat. Anzusetzen ist stets ein vom Versorgungsträger zu wählender möglichst "realistischer" Rechnungszins (Einzelbegründung zu § 47 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144; S. 85). Diese Voraussetzungen erfüllt der steuerliche Rechnungszins von 6 % nicht. Wenn die Bewertung nach dem steuerlichen Rechnungszins "künftig" nicht mehr herangezogen werden kann, wie das der Rechtsausschuss ausführt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er für die Zeit davor stets anwendbar wäre. Vielmehr muss auch für die Zeit davor ein realistischer Zins gefunden werden. Der vom Versorgungsträger angesetzte Rechnungszins beruht nach der vorgelegten Teilungsordnung darauf, dass für den Monat des Ehezeitendes noch kein Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB veröffentlicht wurde. Schon der Rückgriff auf den bilanzrechtlich vorgegebenen Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB (errechnet gemäß der Rückstellungsabzinsungsverordnung nach dem Durchschnittszinssatz der letzten 7 Jahre von Staatsanleihen (Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve) mit Restlaufzeit von 15 Jahren erhöht um die Differenz des gemittelten Zinssatzes von Unternehmensanleihen mit AA- oder Aa-Rating (Anleihe mit leichtem Ausfallrisiko) und Staatsanleihen – wird monatlich von Bundesbank ab Dezember 2008 veröffentlicht) führt allerdings regelmäßig zu erheblichen Wertverlusten für die Beteiligten, weil eine Geldanlage mit vergleichbarer Sicherheit und Verzinsung am Kapitalmarkt nicht zu finden ist (auf diesen Zinssatz verweist allerdings auch der RA-Bericht, BT-Drs. 16/11903, S. 112 und die Entscheidung des BGH FamRZ 2011, 1785 ff., Rz. 28; für seine Anwendung auch: Ruland, Versorgungsausgleich,
- Aufl., Rz. 327, Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 154; Bergmann in OK-BGB, § 47 VersAusglG, Rz. 5 (eingeschränkt auf Direktzusagen und Unterstützungskassen); kritisch: Jaeger, FamRZ 2010, 1714; Hauß, FamRZ 2011, 88; Dörr/Glockner in MünchKomm-BGB § 47 VersAusglG Rz. 14; Bergner/Schnabel, Sonderbeilage zu Heft 7/2011 von "Die Rentenversicherung", S. 44; für den Ansatz eines "sachgerechten" Zinssatzes und eine hierauf folgende Barwertberechnung durch Sachverständigengutachten: Erman/Norpoth,
- Aufl., § 42 VersAusglG, Rz. 8). Auch die von der Antragstellerin gewählte Riester-Rente ist mit einem Garantiezins von nur 1,75 % ausgestattet und wird nach den Erfahrungen der Vergangenheit auch unter Berücksichtigung der künftigen Überschüsse eine Wertentwicklung mit einem Durchschnittszins von 5,25 % oder 6,00 % bei Weitem nicht erreichen. Das Gericht teilt dabei die Auffassung von Jäger (a.a.O., S. 1717), wonach die handelsrechtliche Sichtweise des BilMoG (mit dem Zins gemäß § 253 Abs. 2 HGB), das den Wert der Versorgung als Belastung des Unternehmens im Vergleich zu anderem Fremdkapital ansieht, von der Sichtweise des Ausgleichsberechtigten abweicht. Beide Sichtweisen, die auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter betreffen, müssen bei der Bestimmung des Rechnungszinses zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Für den Versorgungsträger steht die Kostenneutralität im Vordergrund (BT-Drs. 16-Drs. 16/10144, S. 38). Kostenneutral ist die externe Teilung für ein Unternehmen nur dann, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelbilanziellen Prämissen erfolgt (vgl. Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346). Die handelsbilanziellen Vorschriften führen zu einer Gleichstellung der Belastung des Unternehmens durch die Versorgungsverpflichtung im Vergleich zu anderem Fremdkapital (Jaeger, a.a.O., S. 1717). Das Unternehmen bekommt also einen zinslosen (Unternehmens-)Kredit von seinen Mitarbeitern und zinst die künftige Verpflichtung deshalb in der Bilanz ab. Folgerichtig verwendet die Rückstellungsabzinsungsverordnung den genannten Zinssatz von Unternehmensanleihen. Anders als bei Unternehmensanleihen hat das Unternehmen bei Versorgungsverpflichtungen neben der Verzinsung aber noch zwei weitere Kostenfaktoren zu tragen. Hauß hat hierzu vorgeschlagen, die Verwaltungskosten zu ermitteln und vom Rechnungszins abzuziehen (Hauß, FamRZ 2011, 88), wogegen eingewandt wurde, Verwaltungskosten würden die Rentenzahlung erhöhen und nicht den Zinsertrag kürzen (Jaeger, FamRZ 2011, 615; ihm folgend Bergner/Schnabel, a.a.O.). Bei dieser Kritik wird allerdings nach Ansicht des Gerichts der Vergleichsmaßstab übersehen. Richtig ist sicherlich, dass Verwaltungskosten (und Kosten einer Kreditausfallversicherung) eines Kreditgebers, die auf den Kreditnehmer umgelegt werden (bzw. die dieser zu tragen hat), so wie bei jedem Ratenkredit den effektiv zu zahlenden Zins erhöhen. Der Versorgungsträger ist aber nicht der Kreditgeber, sondern in der Vergleichsbetrachtung der Rückstellungsabzinsungsverordnung der Kreditnehmer bei seinen Arbeitnehmern. Abzuzinsen ist dieser "Kredit" um den Zinssatz, um den er billiger ist als ein Marktkredit. Billiger ist er aber nur um die Zinsen des Marktkredites (also dem Zins von Unternehmensanleihen) abzüglich der eigenen Verwaltungskosten und der künftigen Kosten der Kreditsicherung. Unternehmen müssen diese künftigen Kosten allerdings nicht bilanzieren. Das Gericht folgt der Ansicht von Hauß gleichwohl nicht, weil keine Verwaltungskostenersparnis bei der externen Teilung eintritt. Verwaltungskosten fallen nämlich, worauf bei der Frage der Teilungskosten immer wieder zu Recht hingewiesen wird, unabhängig von der Höhe der zukünftig zu zahlenden Rente oder des künftig zu zahlenden Kapitals an. Die Verwaltungskosten des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts sinken deshalb durch die externe Teilung nicht. In Wegfall kommt aber die künftige Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags zum Pensionssicherungs-Verein für den Ausgleichswert (die bei einer Unternehmensanleihe ebenfalls nicht anfällt). Aus Sicht des Unternehmens ist der "Gewinn" durch den Wegfall des Beitrags zum Pensionssicherungs-Verein a.G. allerdings relativ gering. Die Beiträge beliefen sich nämlich ausgehend von einer Barwertbildung einer Direktzusage auf der Grundlage des steuerrechtlichen Rechnungszinses von sogar 6 % (§ 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG in Verb. mit § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) im Durchschnitt der letzten zehn Jahre (so die frühere Rechtsprechung zur Vergleichsbetrachtung bei der Frage der Dynamik einer Versorgung, wie in § 253 Abs. 2 HGB könnte auch auf die letzten sieben Jahre abgestellt werden) nur auf 0,439 % (vgl. die Übersicht über die Entwicklung der Beiträge des Pensionssicherungs-Vereins unter www.psvag.de), wobei lediglich im Jahr 2009 eine Beitragsspitze von 1,42 % erreicht wurde. Eine Absenkung des Rechnungszinses um die genannten und wegen der anderen Barwertbildung an sich zu hohen 0,439 % (ausgehend von 5,25 %) für den bei Ehezeitende noch 42-jährigen Ausgleichsverpflichteten würde eine Erhöhung des Barwertes um ca. 10,8 % (errechnet ohne Einbeziehung eines Sterbefallrisikos: (1 - 0,0525 + 0,00439) Hoch 22,2 - (1 - 0,05252) Hoch 22,2) / (1 - 0,05252) Hoch 22,2 x 100 %) bewirken. Die Vernachlässigung einer solchen Erhöhung durch die Unternehmen dürfte von der Freiheit des Unternehmens bei der Ermittlung eines realistischen Rechnungszinses gerade noch abgedeckt sein. Das Alter des Antragstellers entspricht dabei auch ungefähr dem Durchschnittsalter der Bevölkerung bei der Scheidung (Ehescheidungen 2008, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 12/2009, S. 1199: Männer: 44,2 Jahre; Frauen 41,4 Jahre), so dass auch der generelle Nichtansatz der Einsparung der Beiträge noch vertretbar ist. Aus Sicht des Unternehmens besteht deshalb tatsächlich kein Anlass zu einer Abänderung des Rechnungszinses nach § 253 Abs. 2 HGB. Für die Zeit vor dem 01.12.2008 darf auch aus dem Blickwinkel des Unternehmens nicht auf den steuerlichen Abzinsungszinssatz abgestellt werden. Anzusetzen ist nämlich, worauf bereits hingewiesen wurde, stets ein vom Versorgungsträger zu wählender möglichst "realistischer" Rechnungszins (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Diese Voraussetzungen erfüllt der steuerliche Rechnungszins von 6 %, der unabhängig von Markteinflüssen festgesetzt ist, nicht. Für diese zurückliegenden Zeiträume könnte an den Ansatz des Zinssatzes der (dritten Änderung der) Barwert-VO (BR-Drs. 123/06, S. 1) von 4,5 % gedacht werden, dem ebenfalls eine langfristige Marktbeobachtung zugrundeliegt. Ein höherer Zins wäre auch aus dem Blickwinkel des Unternehmens heraus nur zu rechtfertigen, wenn die Notwendigkeit einer Abzinsung in dieser Höhe begründet würde. Das Gericht ist im vorliegenden Verfahren allerdings aufgrund der Veröffentlichung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB ab Dezember 2008 aufgrund der Nivellierung über 7 Jahre davon ausgegangen, dass der Marktzins von Dezember 2008 auch für November 2008 angewandt werden kann. Mit dieser Annahme ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Ermittlung auch mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Ausgleichsberechtigten in Einklang gebracht werden kann. Die Ausgleichsberechtigte sieht nämlich den Wert des Anrechts als "Einkaufspreis" des auszugleichenden Anrechts in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung an (Jäger, a.a.O., S. 1717). Dem Halbteilungsgrundsatz wird man an sich nur dann gerecht, wenn die Ausgleichsberechtigte zumindest eine realistische Chance erhält, ein Anrecht mit vergleichbarer Sicherheit und Wertentwicklung zu erwerben, wobei die Anforderungen an die Halbteilung bei der externen Teilung allerdings schon nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dieselben sind wie bei der internen Teilung, was sich aus dem Begriff der "angemessenen Versorgung" in § 15 Abs. 2 VersAusglG ableiten lässt (Borth, Versorgungsausgleich,
- Aufl. Rz. 622). Dabei hängen der Zinssatz und die gewählte Sicherheit voneinander ab. Der Ausgleichsberechtigten ist es grundsätzlich möglich, mit dem übertragenen Kapital Unternehmensanleihen mit dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zu erwerben. Die Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich auch für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, da es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Sie wird auch nicht dadurch nicht schlechter gestellt, dass die Rückstellungsabzinsungsverordnung von einem Rating von Unternehmen mit einem AA- oder Aa-Rating ausgeht, also keine Einzelprüfung der Bonität des jeweiligen Versorgungsträgers vorgenommen wird, denn das aktuelle langfristige Rating des Versorgungsträgers ist sogar schlechter (Moody's: Aa3, Standard & Poor's: A+, Fitch: A+; siehe unter …). Soweit aus steuerlichen Gründen ein direkter Erwerb solcher Anleihen durch die Ausgleichsberechtigte nicht möglich ist (§ 15 Abs. 3 VersAusglG, hierzu Schmid/Bührer, FamRZ 2010, 1608, 1610; Breuers, FPR 2011, 517, 518), kann sie eine fondsbasierte Riester- oder Rürup-Rente mit einer Fondsanlage wählen, die die Einlagen im Wesentlichen in solche Anleihen investiert. Eine solche Anlage bietet aber keine vergleichbare Sicherheit, weil Unternehmensanleihen natürlich nicht der Sicherung durch den Pensionssicherungs-Verein a.G. unterfallen. Der Verlust dieser Sicherheit stellt denn auch - neben den Abschluss- und Verwaltungskosten der Rentenversicherer - den wesentlichen Verlust der externen Teilung dar. Obwohl die Absicherung des Pensionssicherungs-Vereins a.G. der Sicherheit einer Riester-Rente (schon wegen der dort möglichen Kürzung nach § 125 Abs. 5 VAG, für fondsbasierte Riester-Renten besteht zudem nur eine Garantie auf Auszahlung des unverzinsten eingezahlten Kapitals) sogar vorzuziehen sein wird (vgl. Jaeger, a.a.O., S. 1715), muss der Versorgungsträger der Direktzusage, wie oben dargestellt, für diese Absicherung aber nur relativ geringe Beiträge aufwenden. Die Ursache dieser geringen Beiträge dürfte in der Zwangsheranziehung aller Unternehmen (also auch derjenigen mit bester Bonität) mit identischen Beiträgen liegen. Es ist allerdings kaum zu rechtfertigen, den Verlust dieser Absicherungsmöglichkeit dem Versorgungsträger, also dem Unternehmen, anzulasten. Das Unternehmen trägt auch keine Verantwortung für die bei der gewählten Versicherung entstehenden Kosten und die für die Versicherung nur teilweise verpflichtende Auskehrung von Gewinnen, die mit dem Kapital erzielt werden (Engelstädter/Kraft a.a.O. S. 346). Kann aber der Versorgungsträger nicht zu höheren Zahlungen verpflichtet werden und gewährleisten steuerlich zulässige Zielversorgungsträger in der Regel (vgl. die Bsp. bei Jaeger, a.a.O.) keine angemessene Versorgung (nur bei rentennahen oder verrenteten Ausgleichsverpflichteten ist der Rechnungszins von geringerer Bedeutung), weil die Schwelle der noch hinnehmbaren Wertverluste, die man mit Borth (a.a.O.) bei ca. 10 bis 15 % ansetzen könnte, überschritten wird, so käme die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a.a.O. Rz. 650, a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht,
- Aufl., § 17 VersAusglG Rz. 2), was sich nach Ansicht des Gerichts aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren. Denkbar wäre auch, wegen der "zwangsläufigen" Verletzung entweder des Halbteilungsgrundsatzes oder der Freiheit der unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) von der Verfassungswidrigkeit dieser Norm auszugehen (so Bergner/Schnabel a.a.O. S. 45) und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Dem Gericht fehlt aber die hierfür erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm. Aufgrund der in der Regel eintretenden Wertverluste kann die Abweichung von der Halbteilung zwar nicht mit der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Vereinfachung (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1000 , 1002) gerechtfertigt werden. Die Anforderungen an den Gesetzgeber, den verfassungsrechtlich geschützten, sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz (BVerfG FamRZ 1993, 161 ; 2006, 1000 ) zu wahren, sind aber aufgrund der den Eheleuten eingeräumten weitgehenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nach Ansicht des Gerichts weit niedriger anzusetzen als nach dem früheren Recht. Die Eheleute haben es nunmehr in der Hand, auch einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wodurch etwa dem Antragsteller sein Anrecht ungeschmälert verbleiben könnte, und einen anderen Ausgleich zu finden (zu solchen Vereinbarungen Bergner, FamFR 2011, 314, 316). Diese - vom Gericht auch im vorliegenden Verfahren vorgeschlagene, aber am Widerstand der Ausgleichsberechtigten gegen die für die Vereinbarung vorgeschlagene Kostenaufhebung gescheiterte - den Ehegatten eingeräumte Möglichkeit, die Verfehlung der rechnerischen Halbteilung zu vermeiden, gewährleistet die gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten noch ausreichend. Das erkennende Gericht hat bislang auch kein Verfahren abgeschlossen, in dem eine solche Vereinbarung am Widerstand des Ausgleichsverpflichteten gescheitert wäre. Soweit er hierdurch in seinen Vermögensinteressen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Vereinbarung also letztlich nur zu einer Besserstellung der Ausgleichsberechtigten führt, könnte man sogar eine sich aus § 1353 in Verbindung mit § 242 BGB ergebende Verpflichtung des Ausgleichsverpflichteten zum Abschluss solcher Vereinbarungen annehmen. Die Kosten solcher Vereinbarungen sind auch, soweit sie beim Notar abgeschlossen werden, relativ gering. Das Gericht ist bei der Tenorierung der Empfehlung des Versorgungsträgers nicht gefolgt, wonach die Teilung nach Maßgabe der angegebenen Teilungsordnung zu erfolgen hat. Das Gericht hat nämlich nicht darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Versorgungsausgleich beim Ausgleichsverpflichteten umgesetzt wird. Der Zusatz "bezogen auf den ... [Ehezeitende]" ist bei der externen Teilung überflüssig und kann entsprechend der Anregung des Versorgungsträgers entfallen. Das Gericht hat auch eine Verzinsung des auszugleichenden Betrages ab dem Ehezeitende entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2011,1785 ff., so auch KG, FamRZ 2011, 1795 (LS); Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht,
- Aufl., § 14 VersAusglG, Rz. 27; Borth, FamRZ 2011, 1773 ff.; FA-FamR (
- Aufl.)-Wagner/Gutdeutsch, Kap. 7 Rz. 165; für einen Ausgleich der Dynamik mit anderer Umsetzung auch Bergner, KomRefVA; § 14, Ziff. 5; a. A. OLG Bamberg v. 08.02.2011, Az. 2 UF 175/10 ) angeordnet, um den Halbteilungsgrundsatz zu verwirklichen. … Ausgleich: Bagatellprüfung: … Die einzelnen Anrechte: … Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat die G. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei … gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs.4 VersAusglG als angemessen, weil es sich um eine zertifizierte Riester-Rente handelt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 19.422,00 Euro bei der … Lebensversicherung AG auszugleichen. Hierfür ist von … an die … Lebensversicherung AG ein Beitrag von 19.422,00 Euro nebst den angeordneten Zinsen zu bezahlen. … Permalink: http://openjur.de/u/625182.html Kommentare
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