Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; hinreichende Erfolgsaussicht; Untätigkeitsklage; Statthaftigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Mit
§ 114
Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen (1.) und nach §
§ 121Abs.
2 ZPO seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen (2.). 1. Nach §
§ 114
Satz 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
- a)Der Antragsteller kann nach der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Ein Anspruch des Antragstellers auf einen Prozesskostenvorschuss seiner Ehefrau nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, der der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vorginge, wenn er alsbald realisiert werden könnte (vgl. BGH, B.v. 10.7.2008 – VII ZB 25/08 – juris Rn. 8), kommt nach der darüber hinaus vom Antragsteller vorgelegten Erklärung seiner Ehefrau über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls nicht in Betracht, weil sich daraus ergibt, dass diese selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen könnte (vgl. BGH, B.v. 4.8.2004 – XII ZA 6/04 – juris Rn. 14).
- b)Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage, für die die Prozesskostenhilfe begehrt wird, sind zumindest offen.
- aa)Die beabsichtige Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. aaa) Die Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO statthaft. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsgegner ohne zureichenden Grund über den Antrag des Antragstellers auf Befristung nicht entschieden hat. Zwar ist die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO als auf die Befristung der Wirkungen der Abschiebung und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nur dann zulässig, wenn über den Antrag auf Vornahme der Befristung ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann dabei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Befristung erhoben werden, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Jedoch ist eine nach Ablauf von drei Monaten nach der Antragstellung erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob ohne zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden worden ist oder ob es triftige Gründe für das Unterbleiben der Entscheidung gab. Denn wenn bei Klageerhebung nach Ablauf der Dreimonatsfrist über den Antrag aus zureichenden Gründen noch nicht entschieden ist, rechtfertigt dies nicht die Abweisung der Klage als unzulässig. Vielmehr hat dann das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist über das Klagebegehren zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.1991 – 1 B 149.90 – juris Rn. 11). Da es sich bei § 75 Satz 2 VwGO um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, ist die Klage im Übrigen selbst dann zulässig, wenn sie zwar vor Ablauf der Frist von drei Monaten seit der Antragstellung erhoben wurde, die Frist aber während des gerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung abgelaufen ist (vgl. BVerwG, U.v.20.1.1966 – 1 C 24.63 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist die beabsichtigte Untätigkeitsklage aber zulässig. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag für die Untätigkeitsklage bereits am 4. Mai 2012 und damit weniger als zwei Monate nach dem Eingang des Befristungsantrags beim Landratsamt Augsburg am 5. März 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt war die Frist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit Beantragung der Befristung jedoch abgelaufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 19. März 2013 – 10 C 13.334 , 10 C 13.371 – juris Rn. 26 m.w.N.), die hier mit Eingang der Antragserwiderung beim Verwaltungsgericht am 10. Mai 2012 eingetreten war, weil der Antragsteller die vollständigen Erklärungen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und die seiner Ehefrau bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag am 4. Mai 2012 vorgelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war seit der Beantragung der Befristung die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zwar noch nicht abgelaufen. Ausnahmsweise ist aber dann nicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblich, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 18. Juli 2012 als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs waren seit dem Eingang des Befristungsantrags beim Antragsgegner mehr als drei Monate vergangen, so dass die Frist des § 75 Satz 2 VwGO zu diesen Zeitpunkten abgelaufen und die Klage damit zulässig geworden war. bbb) Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das für die Erhebung der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm eine einfachere Möglichkeit offenstünde, die begehrte Befristungsentscheidung des Antragsgegners zu erlangen. Zwar hat der Antragsgegner in Aussicht gestellt, nach Vorlage der angeforderten Unterlagen zeitnah über den Befristungsantrag des Antragstellers zu entscheiden, soweit diese Unterlagen keine ausländerrechtlichen Auffälligkeiten erkennen ließen, so dass eine Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Unterlagen möglicherweise zu einer baldigen Verbescheidung führen würde. Da der Antragsteller aber gerade bestreitet, zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet zu sein, hat er auch ein Interesse an der Inanspruchnahme der durch § 75 VwGO zur Verfügung gestellten Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes. Denn nur so kann er das von ihm geltend gemachte Recht auf eine Befristungsentscheidung auch ohne vorherige Vorlage weiterer Unterlagen durchsetzen, in dem er sich durch die Ankündigung des Antragsgegners verletzt fühlt, erst nach Eingang dieser Unterlagen zu entscheiden.
- bb)Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ob dem Antragsteller der geltende Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit sofortiger Wirkung zusteht, ist zumindest offen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die Wirkungen der Abschiebung auf Antrag befristet. Die Frist ist dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Ausreise. Ob der Antragsteller danach Anspruch auf die begehrte Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung mit sofortiger Wirkung hat, ist zumindest offen. aaa) Dies gilt zunächst, weil der Antragsteller nur dann die Befristung der Wirkungen der Abschiebung von M. V. verlangen kann, wenn er selbst diese Person ist. Zwar spricht einiges dafür, dass es sich beim Antragsteller und M. V. um dieselbe Person handelt. Denn offenbar hat das Bundeskriminalamt im Visumverfahren des Antragstellers eine Identitätsprüfung durchgeführt, nach deren Ergebnis es sich beim Antragsteller um den nach seiner erfolglosen Asylantragstellung abgeschobenen M. V. handelt. Da der Antragsteller sich bisher geweigert hat, die Kopie seines Passes vorzulegen, und auch die Akten des Visumverfahrens sich nicht bei den vorliegenden Behördenakten befinden, kann eine abschließende Klärung aber erst im Hauptsacheverfahren erfolgen. bbb) Ebenso ist zumindest offen, ob die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzende Frist fünf Jahre überschreiten darf. Zwar ist der Antragsteller, soweit es sich um M. V. handelt, nicht wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden. Gleichwohl ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre auch dann überschreiten, wenn vom Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch wenn dafür im Hinblick darauf, dass M. V. lediglich in Vollzug der negativen Asylentscheidung abgeschoben worden ist, keine Anhaltspunkte bestehen, lässt sich wegen der Weigerung des Antragstellers, ein Führungszeugnis vorzulegen, vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren nicht feststellen, dass vom Antragsteller keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, die im Rahmen der Einzelfallprüfung zur Festsetzung einer längeren Frist führen und damit einer Befristung mit sofortiger Wirkung entgegenstehen könnten. ccc) Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten der auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung gerichteten Klage auch deshalb offen, weil bei der Bemessung der Länge der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzenden Frist auch von Bedeutung ist, ob der Antragsteller in der Zeit seit seiner Abschiebung das aus der Abschiebung resultierende Einreiseverbot beachtet hat, das sich nicht nur nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht, sondern nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG wohl auch auf die übrigen Mitgliedstaaten erstreckt (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2008/115/EG). Denn auch wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, kann wegen der Weigerung des Antragstellers, seinen Reisepass vorzulegen, nicht ausgeschlossen werden, dass er seit der Abschiebung erneut in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereist ist. ddd) Schließlich steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht entgegen, dass der Antragsteller mit der Weigerung, seinen Reisepass sowie ein Führungszeugnis und eine Wohnsitzbescheinigung seines Herkunftslandes vorzulegen, möglicherweise gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verstoßen hat. Zwar ist der Antragsteller entgegen der Ansicht seiner Prozessbevollmächtigten danach nicht nur verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, sondern auch verpflichtet, Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse und sonstige erforderliche Bescheinigungen oder sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Dazu gehören grundsätzlich auch die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen, weil sie, wie ausgeführt, für die Fristbemessung von Bedeutung sind. Jedoch berechtigt eine etwaige Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers, die im Übrigen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur vorliegt, wenn der Antragsteller die von ihm geforderten Unterlagen auch beibringen kann, als solche nicht zur Ablehnung seines Befristungsantrags. Vielmehr können nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lediglich nach Ablauf einer dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesetzten Frist geltend gemachte für den Antragsteller günstige Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben können (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2007 – 24 ZB 06.3329 – juris Rn. 15), wenn der Antragsteller nach § 82 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war. Im Übrigen hat ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lediglich zur Folge, dass die Ausländerbehörde die Nichterfüllung dieser Pflichten im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen kann (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2013, § 82 Rn. 45; zu einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach § 26 VwVfG vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2000 – 1 DB 8/00 – juris Rn. 21). Ob danach eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen und damit die beabsichtigte Klage abzuweisen wäre, kann ohne weitere Klärung insbesondere der Gründe, aus denen der Antragsteller die Vorlage der angeforderten Unterlagen verweigert, im Hauptsacheverfahren nicht beurteilt werden. Auch insoweit sind daher die Erfolgsaussichten zumindest offen.
- c)Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint angesichts des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für die von ihm ins Auge gefasste Klage auch nicht mutwillig. 2. Sind damit aber die Voraussetzungen von §
§ 114
Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, so ist dem Antragsteller auch nach §
§ 121Abs.
2 ZPO seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der Bedeutung der Sache für den Antragsteller erforderlich. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtkosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§
§ 118Abs.
1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/625207.html ( https://oj.is/625207 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 37 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.