G die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Nach § 67 Abs. 3 Satz
G werden die genannten Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Danach ist der angefochtene Bescheid vom 27. März 2012, der dem Kläger die Kosten seiner Abschiebung auferlegt und auf 11.711,84 Euro festsetzt, aber aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Als abgeschobener Ausländer hat der Kläger nach § 66 Abs.
G die Kosten seiner Abschiebung zu tragen. Dass die festgesetzten Kosten ihrer Art nach nicht zu den nach § 67 Abs.
G von den Kosten der Abschiebung umfassten Kosten gehören würden und deshalb nicht nach § 67 Abs. 3 Satz
G hätten festgesetzt werden dürfen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass die betreffenden Kosten in der festgesetzten Höhe tatsächlich nicht entstanden wären und deshalb ihre Festsetzung mit § 67 Abs. 3 Satz
G, nach denen die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden, nicht zu vereinbaren wäre.
G anwendbar (vgl. VGH BW, U.v. 30.7.2009 – 13 S 919/09 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 6.4.2011 – 19 BV 10.304 – juris Rn. 16 ff., VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 – 5 K 547/08 – juris Rn. 24 ff.; wohl auch OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 31), nach denen die Ansprüche nach § 67 Abs.
G sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Die Fälligkeit tritt dabei nach § 17 VwKostG regelmäßig mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung ein. § 70 Abs. 1 Satz
G regelten nach dieser Auffassung ausschließlich die Verjährung bereits festgesetzter und damit fälliger Kosten, die sogenannte Zahlungsverjährung, während für die Verjährung vor Erhebung der Kosten durch einen Leistungsbescheid, die sogenannte Festsetzungsverjährung, § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG zur Anwendung käme (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2011 – 19 BV 10.304 – juris Rn. 18). Jedoch ist diese Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unbestritten. Ob die daran geäußerten Zweifel (vgl. HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10 .2 – juris Rn. 5) allerdings gerechtfertigt sind und stattdessen ein Gesetzesverständnis nahelegen, nach dem sich die Verjährung von Ansprüchen auf die Tragung der Abschiebungskosten ausschließlich nach § 70 Abs.
G richtet, kann allerdings offenbleiben. Denn jedenfalls ist eine Verjährung hier nach § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG aller Voraussicht nach ausgeschlossen. bb) Nach diesen Regelungen wird die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 AufenthG und § 82 AuslG unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Verjährung der mit dem Bescheid vom
G die Kosten seiner Abschiebung als Kostenschuldner zu tragen hat, seit seiner Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Dass er entgegen dem Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in die Bundesrepublik eingereist wäre und sich dort aufgehalten hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird es vom Kläger behauptet. bbb) Zum anderen gelten § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG nicht nur für die Zahlungs-, sondern auch für die Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 30.7.2009 – 13 S 919/09 – juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10 .2 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.11.2011 – OVG 3 N 119.10 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 – 5 K 547/08 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 24; VG Darmstadt, U.v. 17.11.2011 – 6 K 1563/09 .DA – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 24 f.). Soweit der Kläger demgegenüber meint, die ohne Erlass eines die Kostenschuld festsetzenden Kostenbescheids eintretende Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG werde durch § 70 Abs. 2 AufenthG nicht berührt, weil sich diese Regelung ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die in § 70 Abs. 1 AuslG geregelte Zahlungsverjährung beziehe, ergibt sich aus dieser Argumentation nichts anderes. § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 17 VwKostG werden die Kosten dabei in der Regel erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig. § 70 Abs. 1 AufenthG regelt seinem Wortlaut nach daher die Verjährung bereits fälliger Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten der Abschiebung und Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet. Demgegenüber regelt § 70 Abs. 2 AufenthG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seinem Wortlaut nach nicht nur die Unterbrechung dieser Verjährung. Vielmehr bestimmt er, dass die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 und § 69 AufenthG neben den weiteren in § 20 Abs. 3 VwKostG geregelten Fällen der Unterbrechung insbesondere unterbrochen wird, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Betrifft § 70 Abs. 2 AufenthG damit aber nicht nur die bereits fälligen Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten nach § 66 AufenthG, sondern auch die in § 69 AufenthG geregelten Ansprüche auf Gebühren und Auslagen, so bezieht sich auch die in § 70 Abs. 2 AufenthG geregelte Verjährungsunterbrechung nicht lediglich auf die in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte Verjährung bereits fälliger Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von sechs Jahren nach Eintritt der Fälligkeit. Sie erstreckt sich vielmehr auf jegliche Verjährung aller Ansprüche nach § 66 und 69 AufenthG und unterbricht damit auch die Festsetzungsverjährung bezüglich der Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungskosten. Dies entspricht, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, auch der Systematik des § 70 Abs. 2 AufenthG, nach dem die Verjährung „neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes“ unterbrochen wird, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Denn damit knüpft § 70 Abs. 2 AufenthG an die Regelung des § 20 Abs. 3 VwKostG an und erweitert sie um zusätzliche Fälle der Verjährungsunterbrechung. § 20 Abs. 3 VwKostG, nach dem die Verjährung unter anderem auch durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen wird, gilt aber seinerseits insbesondere in dem genannten Fall nicht erst, wenn der Kostenanspruch durch Bekanntgabe der Kostenentscheidung bereits fällig geworden ist, sondern auch schon vor Erlass eines Kostenbescheids mit der Folge, dass bereits die Festsetzungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG unterbrochen wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2005 – 3 C 38/04 – juris Rn. 23). Regelt damit jedoch die durch § 70 Abs. 2 AufenthG um den zusätzlichen, aber vergleichbaren Fall eines Aufenthalts des Kostenschuldners außerhalb des Bundesgebiets erweiterte Bestimmung des § 20 Abs. 3 VwKostG nicht nur die Unterbrechung der Zahlungs-, sondern auch die der Festsetzungsverjährung, so spricht dies dafür, dass § 70 Abs. 2 AufenthG in gleicher Weise bereits vor Erlass des Kostenbescheids eingreift (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 24). Für § 83 Abs. 3 AuslG gilt nichts anderes. Denn indem diese Regelung bestimmt, dass die Verjährung von Ansprüchen nach § 81 und § 82 AuslG „auch“ unterbrochen wird, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält, verweist sie ebenfalls auf § 20 Abs. 3 VwKostG und erweitert diese Bestimmung wie § 70 Abs. 2 AufenthG lediglich um einen zusätzlichen Fall, in dem die Verjährung unterbrochen wird. Sie bezieht sich deshalb nicht anders als § 20 Abs. 3 VwKostG und § 70 Abs. 2 AufenthG sowohl auf die Unterbrechung der Zahlungs- als auch auf die der Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32). Dies entspricht dem Wortlaut des § 83 Abs. 3 AuslG auch insoweit, als darin nicht zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden wird. Schließlich liegt nach der systematischen Stellung des § 83 Abs. 3 AuslG eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf die Zahlungsverjährung von Ansprüchen auf Abschiebungskosten nach § 82 Abs. 1 AuslG schon deshalb nicht nahe, weil die Regelung des § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG, nach der solche Ansprüche sechs Jahre nach Fälligkeit verjähren, anders als die entsprechende Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG der Regelung über die Verjährungsunterbrechung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 25). ccc) Prozesskostenhilfe ist dem Kläger insoweit auch nicht schon deshalb zu gewähren, weil es sich bei der Frage der Anwendbarkeit von § 70 Abs. 2 AufenthG bzw. § 83 Abs. 3 AuslG um eine Rechtsfrage von besonderer rechtlicher Schwierigkeit und grundsätzlicher Bedeutung handeln würde. Zwar ist Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Rechtsschutzgleichheit in der Regel zu bewilligen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht jedoch nicht schon dann gewährt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Anwendbarkeit von § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG auf die Festsetzungsverjährung von Ansprüchen nach § 66 Abs.
G auf die in § 67 Abs.
G genannten Kosten ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt. Soweit ersichtlich hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bisher nicht entschieden. Jedoch erscheint ihre Beantwortung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig. Wie ausgeführt, sprechen sowohl der Wortlaut von § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG als auch der systematische Zusammenhang, in dem diese Regelungen zu § 20 Abs. 3 VwKostG stehen, dafür, dass die in ihnen vorgesehene Verjährungsunterbrechung sich nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Festsetzungsverjährung von Ansprüchen auf die in § 67 Abs.
G genannten Kosten bezieht. Die genannten Auslegungsgesichtspunkte lassen sich darüber hinaus auch der bisher ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte als Auslegungshilfe entnehmen, die, soweit ersichtlich, ausnahmslos davon ausgeht, dass die Verjährungsunterbrechung nach § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG nicht nur die Zahlungs-, sondern auch die Festsetzungsverjährung betrifft (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 30.7.2009 – 13 S 919/09 – juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10 .2 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.11.2011 – OVG 3 N 119.10 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 – 5 K 547/08 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 24; VG Darmstadt, U.v. 17.11.2011 – 6 K 1563/09 .DA – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 24 f.). d) Schließlich ist der auf die Zahlung der Abschiebungskosten gerichtete Anspruch des Beklagten nach § 66 Abs. 1 AufenthG bzw. § 82 Abs. 1 AuslG entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verwirkt. Verwirkung würde voraussetzen, dass der Beklagte den Anspruch auf Ersatz der Abschiebungskosten längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, dass er durch sein Verhalten beim Kläger die Vorstellung begründet hat, die Kosten würden nicht mehr erhoben, und dass der Kläger sich hierauf eingerichtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1977 – V C 18.76 – juris Rn.18; BVerwG, B.v. 29.8.1996 – 2 C 23.95 – juris Rn. 24). Für die Annahme der Verwirkung genügt insoweit also nicht der bloße Zeitablauf (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.1996 – 2 C 23.95 – juris Rn. 24). Hinzukommen muss vielmehr ein Verhalten des Beklagten, aufgrund dessen der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Abschiebungskosten nicht mehr erhoben würden (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 4 C 2.00 – juris Rn. 45). Danach kommt eine Verwirkung hier jedoch nicht in Betracht. Der Beklagte hat die Kosten der Abschiebung mit dem Bescheid vom
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