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LG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - Az. 2 S 8/11

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 29.12.2010, Aktenzeichen 0105 C 1219/10, wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.808,69 € festgesetzt. Gründe I. Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sämtliche Mitglieder der erkennenden Kammer davon überzeugt sind, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern. 1. Zur Begründung wird auf den umfangreich begründeten Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.04.2011 Bezug genommen, welcher den Parteien zugestellt wurde und in dem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist. 2. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2011 ist ergänzend lediglich folgendes auszuführen:

  1. a)Die Kammer hat in dem genannten Hinweisbeschluss ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht auf die Frage ankommt, ob zwischen den Parteien ein Verbraucherkreditvertrag vorliegt. Auch die Ausführungen zu der Durchsetzbarkeit eines eventuell bestehenden Widerrufsrechtes erfolgten nur ergänzend. Maßgeblich ist allein, dass der vorliegende Vertrag durch den Kläger gekündigt worden ist und dass dieser Vertrag folglich mit Wirkung zum 31.12.2009 beendet wurde (Anlagen K 3 und K 4). Diese Kündigung konnte durch den Kläger auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn eine Kündigung ist aufgrund ihrer Gestaltungswirkung unwiderruflich; eine Rücknahme derselben ist nach einhelliger Ansicht nur im Wege eines Vertrages mit dem Kündigungsempfänger möglich (vgl. Palandt BGB 70.A. Einf. v. § 346, 12). Ein solcher Vertrag ist aber mit der Beklagten nicht geschlossen worden. Aus diesem Grunde konnte unter keinen Umständen am 07.04.2010, als der Kläger seine Widerrufserklärung abgegeben hat (Anlage K 6), ihm noch ein Widerrufs recht zustehen. Denn ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechtes noch ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dass Widerrufsrecht soll nämlich vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt eingegangen ist (vgl. Palandt BGB 70.A. § 355, 3). Erklärt der Verbraucher aber - wie im gegebenen Falle - eine Kündigung des Vertrages, so macht er damit deutlich, dass er diese vertraglichen Bindungen bis dahin akzeptiert und sie erst mit Wirkung für die Zukunft beseitigen will. Diese Rechtsfolgen kann er aus Gründen der Rechtssicherheit dann nicht mit einem nachträglich erklärten Widerruf wieder aufheben.
  2. b)Entgegen der Meinung des Klägervertreters ist keineswegs die Rechtsfrage ungeklärt, "ob der Verbraucher tatsächlich nach der Erklärung der Kündigung des Versicherungsvertrages nicht gesondert von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann". Vielmehr ergibt sich aus den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zwingend, dass dies nicht der Fall sein kann. Der Klägervertreter vermag deshalb auch keine Belege dafür anzugeben, aus denen hervorgehen könnte, dass in der Literatur oder gar der Rechtsprechung die Ansicht vertreten würde, ein solches Vorgehen sei möglich. Es findet sich in sämtlichen einschlägigen Kommentaren auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese Rechtsfrage umstritten wäre.
  3. c)Der Hilfsantrag auf Rückzahlung von, wie der Kläger meint, zu Unrecht erhobenen Teilzahlungszuschlägen in Höhe von 316,13 € ist gleichfalls unbegründet. Denn die diesbezüglichen Zahlungen sind ihm bereits bei der Auszahlung des Rückkaufswertes wieder zugute gekommen. Aus § 9 IV der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden "Allgemeinen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" (Anlage B 1) und aus der Darstellung der Berechnungsweise der Garantiewerte, welche sich auf Seite 8 des Versicherungsscheins vom 15.10.2003 findet (Bl. 12 d.A.), ergibt sich nämlich, dass bei einer wirksamen Kündigung der an den Versicherungsnehmer auszuzahlende Rückkaufswert aus den bereits gezahlten Beiträgen errechnet wird. Hieraus folgt, dass der Rückkaufswert umso höher wird, je höher die eingezahlten Beiträge sind. Hätte der Kläger die von ihm jetzt als unberechtigt angesehenen Teilzahlungszuschläge nicht gezahlt, so wäre deshalb auch der Rückkaufswert entsprechend niedriger gewesen. Dass dieser - an ihn bereits ausgezahlte - Rückkaufswert auf dieser Grundlage nicht zutreffend berechnet worden wäre, legt der Kläger nicht dar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass und ggf. in welcher Höhe dem Kläger noch ein Guthaben zustehen würde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. III. Die endgültige Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i.V.m. §§ 47 I, 48 I, 62 , 63 II 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/625271.html Kommentare

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