Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch. 2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ... 20.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.08.2010 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin ... sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus der bis zum 26.6.2007 erfolgten Beibringung des Wirkstoffs Phenprocoumon, die Gegenstand des Urteils ist, künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 5. Das Urteil ist im Adhäsionsausspruch vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 6. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Er hat ferner die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211; 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; 223 Abs. 1; 224 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5; 22; 52 StGB. Gründe A. Vorspann Der Angeklagte, damals chirurgischer Oberarzt in der ...-Klinik, löste mindestens drei Mal, nämlich am Abend des 21.6.2007 bzw. der anschließenden Nacht, ferner in den ersten Stunden des 26.6.2007 sowie bei einem weiteren Treffen in seiner Wohnung am 12., 13., 15., 16. und 17.6.2007 eine jeweils nicht genau bestimmbare Zahl von Tabletten eines die Blutgerinnung hemmenden Medikaments mit dem Wirkstoff Phenprocoumon (z.B. Marcumar) in dem Tee seiner von ihm schwangeren Geliebten, ..., auf, die in derselben Klinik als OP-Schwester angestellt war. ..., die hiervon nichts mitbekommen hatte, trank von dem Tee. Dies führte dazu, dass die Blutgerinnung bei ihr und dem Fötus nahezu ausgeschaltet war. Die Blutgerinnung wurde anlässlich der Einlieferung in die ...-Klinik wegen Rückenbeschwerden in der Nacht vom 26. auf den 27.6.2007 (38. Schwangerschaftswoche) mit überprüft. Insbesondere im Falle der Geburt bestand die Gefahr, dass Mutter und Kind verbluten. ... wurde mit dem Hubschrauber in die Universitätsklinik ... verlegt und dort behandelt. Am 11.7.2007 brachte sie per Kaiserschnitt ein gesundes Kind, ... zur Welt. Der Angeklagte wollte durch sein Verhalten erreichen, dass das gemeinsame Kind bei der Geburt stirbt. Ihm ging es darum zu verhindern, dass seine in der Nähe von ... in der Ehewohnung lebende Ehefrau, mit der er bereits eine Tochter hatte, von seinem außerehelichen Verhältnis und der Vaterschaft erfährt, zumal er zum 1.7.2007 eine Stelle als Oberarzt in der Klinik in ... antreten und nach mehrjähriger Wochenendbeziehung wieder vollständig zu seiner Familie ziehen wollte. Der Angeklagte nahm zudem billigend in Kauf, dass auch ... bei der Geburt oder auch unabhängig davon durch eine im Alltag zugezogene Verletzung versterben konnte. Er wählte die Beibringung des Phenprocoumon-Medikaments in Tee, damit ... hiervon nichts merkt. Der Angeklagte bestreitet die Tat und macht geltend, ... habe sich das Medikament selbst beigebracht, um auf diesem Weg an ihn zu appellieren, dass er sie nicht verlasse, sondern Kontakt zu ihr und dem gemeinsamen Kind halte. Andernfalls komme auch noch eine Verwechslung in der ... Apotheke in ... zwischen Marcumar und dem von ... dort gekauften und eingenommenen Schüssler Salz Nummer 7 "Magnesium Phosphoricum" in Betracht. Er scheide schließlich auch deshalb als Täter aus, weil er als kompetenter Arzt kein so untaugliches Mittel wie Marcumar eingesetzt hätte; schließlich sei einer unzureichenden Blutgerinnung bis zur errechneten Geburt zwischen dem 11. und dem 14.7.2007 doch leicht entgegenzuwirken gewesen. Der Tee habe bitter geschmeckt, weil er teilweise Kalmus (nicht - wie von ... falsch wiedergegeben - Kampfer) beigegeben hätte. Die Kammer ist demgegenüber u.a. aufgrund der nachstehenden Umstände von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt: Der Angeklagte verlangte zuerst von ... die Abtreibung. Als sie dem nicht nachkam, ging er dazu über, ihr bei jedem Treffen Tee zu kochen. Dabei hielt er sie an, in der Schwangerschaft hiervon viel zu trinken. Der Tee schmeckte teilweise bitter, was mit dem Geschmack von aufgelöstem Marcumar in Einklang steht. Sogar der Fenchel-Anis-Kümmel-Tee, den bei einem Treffen in der Nacht vom 25. auf den 26.6.2007 erstmals ... selbst kochte und dessen Geschmack ihr vertraut war, schmeckte, als sie ihn nach kurzzeitiger Abwesenheit probierte, bitter, und zwar in besonderem Maße. Die Untersuchungsbefunde (Phenprocoumon-Gehalt im Blut, Gerinnungswerte, Phenprocoumon-Nachweis in der Haarprobe) lassen sich plausibel mit der beschriebenen Beibringung des Phenprocoumon-Medikaments im Tee erklären. Schon am 7.5.2007 hatte der Angeklagte kräftig in einem mit kaltem Tee der ... gefüllten Messbecher, der sich in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik befand, gerührt und war hierbei von der OP-Schwester ... überrascht worden. Als ... von der Klinik in ... aus den Angeklagten telefonisch darüber informierte, dass die Polizei ermittele, sagte er mit Blick auf die Klinikärzte: "Diese Schweine schalten die Polizei ein!" Der Angeklagte verlangte daraufhin von ..., sie solle der Polizei seinen Namen nicht nennen und sagen, sie hätten sich zuletzt im Januar 2007, bzw. wenigstens, sie hätten sich zuletzt im April 2007 gesehen, weil er einen Zeitraum nennen wollte, der für die Vergiftung bedeutungslos war. Auf die Frage von ... in einem weiteren Telefonat, ob er ihr das Marcumar beigebracht habe, antwortete der Angeklagte sinngemäß: "Du wirst doch nicht abgehört?" Das Phenprocoumon-Medikament war auch nicht von vorneherein ungeeignet, den Tod des Embryos herbeizuführen. Der Angeklagte erfuhr am 20.6.2007, dass das Kind gegebenenfalls früher kommen würde, und ging von der vollen Wirkung von Marcumar eine Woche nach der Einnahme aus. Während Phenprocoumon auch in den Blutkreislauf des Fötus gelangt, passiert das "Gegenmittel" Vitamin K kaum die Plazentaschranke, weswegen die Blutgerinnung des Kindes schwerer zu stabilisieren ist als die der Mutter. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass ... das Phenprocoumon-Medikament nicht bewusst selbst einnahm, weder in suizidaler noch in appellativer Absicht, dass auch eine Verwechslung in der Apotheke und mithin die versehentliche Selbsteinnahme als Schüssler Salz ausscheidet und dass zuletzt auch die Beibringung durch eine sonstige Person nicht in Betracht kommt. C. Die Tat I. Medizinischer und pharmazeutischer Hintergrund Kampfer ist ein wachsartiges ätherisches Öl und schmeckt nicht bitter, sondern intensiv mentholartig. Er wird durchaus in oder als Tee getrunken. Er wirkt unter anderem menstruationsfördernd und wehenauslösend und sollte daher in der Schwangerschaft gemieden werden. Kalmus ist eine Sumpfpflanze, deren Wurzelstock unter anderem in der Naturheilkunde verwendet wird. Zur Teezubereitung wird eine Menge von 1,5 g (entspricht etwa einem halben Teelöffel) Kalmuswurzel für 200 ml Tee und eine Ziehzeit von drei bis fünf Minuten empfohlen. Der Geschmack ist bei dieser Dosierung und sechsminütigem Ziehenlassen zusammen mit je einem Teebeutel Kräuter-, Fenchel- oder Schwarztee leicht seifig. Bei Überbrühen von 16 g Kalmuswurzel mit einem kochenden Liter Wasser schmeckt der Tee nach acht Minuten (schwach) bitter. Kalmus wird gegen Magenbeschwerden eingesetzt. Er wirkt kanzerogen und in der Schwangerschaft fruchtschädigend. Schüssler Salze werden in der Homöopathie eingesetzt und bestehen aus Mineralsalzen und Milchzucker. Sie schmecken neutral bis allenfalls leicht süßlich und werden entweder gelutscht oder in Wasser aufgelöst getrunken. Das Schüssler Salz mit der Nummer. 7 ist "Magnesium Phosphoricum". Phenprocoumon ist ein Wirkstoff, der zur Herabsetzung der Gerinnbarkeit des Blutes in der Medizin therapeutisch eingesetzt wird. Es wirkt auf die Blutgerinnung dadurch ein, dass es in der menschlichen Leber mit dem Vitamin K in Konkurrenz um dessen Bindungsstelle tritt (Vitamin-K-Antagonist). Vitamin K seinerseits ist erforderlich, damit in der Leber die Blutgerinnungsfaktoren II, VII, IX und X sowie auch die gerinnungshemmenden Faktoren Protein C und Protein S gebildet werden können. Je höher der Spiegel von Phenprocoumon im Blut und je niedriger der Spiegel von Vitamin K im Blut ist, desto stärker wird die Bildung der genannten Faktoren gehemmt. Phenprocoumon wird in Tablettenform eingenommen. Phenprocoumon-Tabletten wurden im Jahr 2007 in Deutschland unter folgenden Marken vertrieben: Marcumar (Firma MEDA Pharma), Marcuphen-CT (Firma CT Arzneimittel), Phenprogamma (... ... Pharma) und Phenpro.-ratiopharm (Firma ...), Falithrom / Falithrom mite (Firma Hexal), Außer Falithrom mite mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 mg enthalten alle Präparate pro Tablette 3 mg Phenprocoumon. Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm enthalten zudem die gleichen Hilfsstoffe. Bei Falithrom handelt es sich im Gegensatz zu allen anderen Phenprocoumon-Tabletten um Filmtabletten. Die Fetzen des in Wasser unlöslichen Films sind in Tee gut sichtbar. Marcumar einerseits und die inhaltsgleichen Präparate Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm andererseits haben Teilungslinien zur einfachen Zerkleinerung der Tabletten. Sie weisen ferner eine vergleichbare Wasserlöslichkeit auf: Bei einer Auflösung von fünf Phenprocoumon-Tabletten in 200 ml Tee werden 7,4% bis 11,7% des Phenprocoumons direkt im Tee gelöst. Der Rest verbleibt gebunden an die in feine Partikel zerteilte weißliche Grundsubstanz der Tabletten. Diese Partikel sedimentieren allmählich am Boden des Gefäßes, sind aber auch, solange sie in der Schwebe sind, in einer weißen Tasse nicht zu sehen. Die feinen Partikel werden beim Trinkvorgang sehr leicht aufgewirbelt und bei langsamem Ausgießen mit ausgespült, mithin beim Trinken mit aufgenommen. Löst man gesondert jeweils fünf Tabletten Marcumar, Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm in einer Menge von je 200 ml Kräuter-, Fenchel- oder Schwarztee, schmecken alle Präparationen stark bitter. Dieser Geschmack wird jedoch erst wahrgenommen, wenn der Tee zum hinteren Teil der Zunge gelangt, wo sich die Geschmacksknospen für "bitter" befinden. Gleichwohl ist es je nach subjektivem Geschmacksempfinden durchaus vorstellbar, eine Menge von beispielsweise einem Liter dieses Tees zu trinken. Die Zugabe von Zucker mildert den bitteren Geschmack ab. Beim Zerbeißen oder Lutschen einer Marcumar-Tablette zeigt sich ein sehr bitterer und unangenehmer Geschmack, sobald das Material der zerteilten Tablette in Speichel gelöst den Zungengrund erreicht. Die therapeutische Dosis liegt regelmäßig bei drei Tabletten (mit je 3 mg Phenprocoumon) am ersten Tag, zwei Tabletten am zweiten Tag und je einer Tablette an den Tagen drei und vier. Die Plasmaeliminationshalbwertszeit, also die Zeitspanne, bis die Hälfte des zu Beginn vorhandenen Medikamentenspiegels abgebaut wird, beträgt 4 bis 6 Tage, nach den Gebrauchs- und Fachinformationen sogar ca. 6,5 Tage. Deswegen ist für die Aufrechterhaltung eines gleichbleibenden Wirkspiegels dann eine Erhaltungsdosis von einer halben bis zu eineinhalb Tabletten pro Tag ausreichend. Ein Teilbereich der Blutgerinnung, namentlich das Wirken der Gerinnungsfaktoren II, VII und X, deren Spiegel (neben dem Faktor IX) durch Phenprocoumon herabgesetzt wird, kann durch den sogenannten Quickwert bestimmt werden. Normal ist ein Quickwert von 70% bis 100%. Ein aus therapeutischen Gründen herabgesetzter Quickwert liegt zwischen 20% und 35%. Ein Quickwert von 50% bedeutet, dass das Blut der untersuchten Person gleich schnell gerinnt wie das der Norm-Person mit einem Quickwert von 100%, deren Blutplasma im Verhältnis 1:1 (1 Teil Blut und 1 Teil Verdünnungslösung) verdünnt wurde. Bei einem Quickwert von < 5% kommt es bei der Untersuchung überhaupt nicht zur Bildung eines Blutgerinnsels, die betreffenden Gerinnungsfaktoren sind praktisch ausgeschaltet. Wenn eine überschießende Phenprocoumon-Wirkung vorliegt, drohen Blutungen. Je nach Dringlichkeit bestehen drei therapeutische Möglichkeiten: Erstens kann die Einnahme von Phenprocoumon abgesetzt werden. Zweitens kann Vitamin K gegeben werden. Drittens können Gerinnungsfaktorenkonzentrate zugeführt werden, namentlich PPSB. Darin sind die Vitamin-K-abhängigen Gerinnungsfaktoren konzentriert. II. Die Vorgeschichte Nachdem der Angeklagte als Chirurg in der ...-Klinik und ... als dortige OP-Schwester Ende 2002 beruflich aufeinander getroffen waren, lernten sie sich im Frühjahr 2003 auch privat kennen. Ab Juni 2003 hatten sie eine sexuelle Beziehung. Die Treffen fanden immer in der Wohnung des Angeklagten im Schwesternwohnheim unmittelbar neben der Klinik statt, und zwar in der Regel abends. Der Angeklagte erzählte ... dass er verheiratet und Vater einer Tochter ist. Er ließ keinen Zweifel daran, dass er seine Familie nicht verlassen werde. Für den Angeklagten war das Verhältnis mit ... vorrangig sexueller Natur, wobei überwiegend er bestimmte, wann sie sich trafen, wann sie - über regen SMS-Verkehr hinaus - telefonierten und wie lange ... in seiner Wohnung bleiben durfte. In der Beziehung gab es mehrere Krisen und auch eine Unterbrechung von August 2004 bis Ende 2004, weil ... erfahren hatte, dass der Angeklagte im August 2004 parallel eine weitere sexuelle Affäre mit der Zeugin ..., medizinisch technische Assistentin in der ...-Klinik, hatte. Im Jahr 2006 setzte ... die Pille ab, ohne den Angeklagten hiervon zu unterrichten. Sie wünschte sich ein Kind vom Angeklagten, den sie liebte. Am 3.8.2006 erfuhr sie durch einen Schwangerschaftstest, dass sie (vom Angeklagten) schwanger war, verlor den Embryo aber am 6.8.2006 bei aufgetretenen Blutungen. III. Das Geschehen von Oktober 2006 bis zum Morgen des 26.6.2007 Im Oktober 2006 war ... erneut vom Angeklagten schwanger. Dies teilte sie ihm am 14.11.2006 telefonisch mit. Er erklärte, dies sei das Schlimmste, was habe passieren können. Sie dürfe das Kind nicht bekommen und müsse es abtreiben. Der Angeklagte wollte unbedingt verhindern, dass seine Frau von dem Kind erfährt und seine Ehe gefährdet wird. Er drohte ... mit Liebesentzug, wenn sie das Kind nicht abtreibe. Sie nahm daraufhin den Pflichttermin bei der Schwangerschaftsberatung wahr und vereinbarte einen Abtreibungstermin in Nürnberg. Anfang Dezember übergab der Angeklagte seiner Geliebten einen Betrag von 300 bis 400 € für die Abtreibung. Am Tag des Abtreibungstermins in der Zeit zwischen dem 27. und 29.12.2006 begab sich ... nicht dorthin, weil sie das Kind behalten wollte und sich darauf freute. Als der Angeklagte, der extra telefonisch bei ihr nachfragte, dies erfuhr, war er erbost und legte auf. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub gab ihm ... am 8. oder 9.1.2007 das Geld zurück. Die Abtreibungsfrist war nunmehr abgelaufen. In der Folgezeit intensivierte der Angeklagte den Kontakt. Sie trafen sich häufiger als vorher, nämlich jetzt etwa drei bis viermal pro Woche. Während es früher Wein oder Bier zu trinken gegeben hatte, kochte der Angeklagte ... jetzt bei jedem Treffen Tee. Er verwendete Teebeutel mit Kräuter-, Fenchel- oder Früchtetee. Der Tee war beim Eintreffen der Geliebten immer schon in einer Teekanne mit einem Fassungsvermögen von ca. einem Liter fertig zubereitet. Der Angeklagte hielt ... an, in der Schwangerschaft viel zu trinken, und schenkte mehrfach nach. Aus weißen Kaffeebechern mit einem Füllvermögen von zumindest 200 ml trank ... regelmäßig drei bis vier Tassen Tee. Auch am Arbeitsplatz trank ... Tee. Diesen kochte sie sich in der Küche des OP-Bereichs, in den man nur in der (grünen) Operationskleidung hinein durfte, selbst und bewahrte ihn in einem ein Liter großen Messbecher auf. Am 7.5.2007 kurz vor 8.30 Uhr rührte der Angeklagte in der Küche des OP-Bereichs einen nicht näher bestimmbaren, aber - zumindest aus Sicht des Angeklagten - für das ungeborene Kind gesundheitsschädlichen Stoff in den Tee seiner Geliebten. Wenn es sich hierbei um ein Phenprocoumon-Medikament handelte, lag die Menge entweder allenfalls im Bereich der therapeutischen Initialdosis (2-3 Tabletten) oder ... trank den Tee nicht vollständig. Der Angeklagte wurde beim längeren kräftigen Rühren in dem kalten Tee von der OP-Schwester ... überrascht. Sie sprach ihn an, ob er Durst habe, er könne bestimmt etwas von ... Tee trinken. Der Angeklagte wurde daraufhin rot im Gesicht, hielt eine Hand ungewöhnlich über die Kitteltasche und trug den Messbecher mit Tee seitlich durch die Küche, als wolle er etwas verdecken. Der Tee wies eine leichte, kalkig aussehende Trübung auf. Als ... kurz darauf den Löffel abschleckte, stellte sie fest, dass der Tee nicht süß schmeckte. Der 07. und 08.05.2007 waren im Übrigen die letzten Tage, an denen ... in der ...-Klinik arbeitete. Davor war sie vom 23.4. bis zum 4.5.2007 und danach vom 9.5. bis zum 1.6.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben, ab 2.6.2007 in Mutterschutz. Der Tee, den der Angeklagte in seiner Wohnung für ... zubereitete, schmeckte teilweise unangenehm bitter bzw. eklig, weswegen sie mitunter Zucker hinzufügte. Sie sprach den Angeklagten mehrfach auf den Geschmack an. Er erklärte ihr entweder, sie würde in der Schwangerschaft falsch schmecken, oder, der Geschmack komme von einem zusätzlichen Stoff, den er beigemischt habe; dies sei gut für sie. Ob der Angeklagte als zusätzlichen Stoff "Kampfer" oder "Kalmus" nannte, war nicht aufklärbar. ... vertraute dem Angeklagten als Geliebtem und Arzt und trank weiter. Vor der Feststellung der Gerinnungsstörung bei ... traf sie sich mit dem Angeklagten im Juni (Anfang des Monats war er beruflich ortsabwesend) am 12., 13., 15.; 16., 17. und 21.6.2007 jeweils abends bzw. in der Nacht auf den nächsten Tag in dessen Wohnheimwohnung, wobei er jedes Mal wieder Tee servierte, von dem sie jeweils drei bis vier Tassen trank. Bei diesen Gelegenheiten schmeckte der Tee jedenfalls bei dem Besuch am 21./22.6.2007 und bei einem der weiteren Treffen bitter. Am 20.6.2007 erfuhr ... von ihrer Frauenärztin, ..., dass das Baby angesichts der Wehentätigkeit früher als zum errechneten Geburtstermin in der Zeit zwischen dem 11. und 14.7.2007 kommen könnte; bei einer Steigerung der Wehen solle sie direkt den Kreißsaal aufsuchen. Mit SMS vom 20.6.2007 teilte ... dem Angeklagten die Möglichkeit der anstehenden Geburt mit. Am 21.6.2007 teilte der Angeklagte ... mit, dass er ... am nächsten Tag verlassen würde. Hintergrund war sein beruflicher Wechsel zum 1.7.2007 als Oberarzt an das Kreiskrankenhaus ... Zum Abschied schenkte er ihr eine Lederkette mit einem Herz. Er erklärte ihr, sie würden Freunde und in Kontakt bleiben. Am Abend des 25.6.2007 feierte der Angeklagte, ohne dass ... hiervon wusste, in ... mit Kollegen seinen Ausstand. Danach kündigte er ... überraschend seinen Besuch - erstmals in ihrer Wohnung - an und schrieb ihr am 26.6.2007 um 0.57 Uhr eine SMS mit dem Inhalt: "Du musst uns aber einen Tee kochen!" Sie bereitete darauf hin einen Tee aus Teebeuteln mit dem Gemisch Fenchel-Anis-Kümmel. Nach dem Eintreffen des Angeklagten war sie zwischenzeitlich auf der Toilette. Anschließend saßen sie beisammen und ... probierte aus einer Tasse, die innen weiß und etwa so groß wie die Tassen des Angeklagten war, den Tee, dessen Geschmack ihr an sich geläufig war. Er schmeckte jedoch außergewöhnlich bitter. Auf Vorhalt kostete der Angeklagte von dem Tee und erklärte, sie schmecke in der Schwangerschaft falsch. ... trank daraufhin weiter, brachte wegen des besonders bitteren Geschmacks diesmal aber nur eine Tasse herunter. Bei dem Treffen in den frühen Stunden des 26.6.2007 hatten der Angeklagte und ... Geschlechtsverkehr. Dabei kam es bei ... zu einer vaginalen Schmierblutung. Sie wies den Angeklagten darauf hin, dass sie blutete. Er kümmerte sich jedoch nicht darum, zog sich an und verabschiedete sich mit dem Hinweis, sie würden Freunde bleiben und sie könne ihn immer anrufen. IV. Die eigentliche Tat 31Tatsächlich löste der Angeklagte bei den Treffen mit ... mindestens drei Mal, nämlich am Abend des 21.6.2007 bzw. der anschließenden Nacht, ferner in den ersten Stunden des 26.6.2007 sowie mindestens bei einem der weiteren Treffen in seiner Wohnung am 12., 13., 15., 16. und 17.6.2007 eine jeweils nicht genau bestimmbare Zahl von Tabletten eines Phenprocoumon-Medikaments in dem Tee auf, namentlich Marcumar, Marcuphen, Phenprogamma oder Phenpro.-ratiopharm. Der Tee schmeckte deswegen bitter. Die Dosierung des Medikaments im Tee war am 26.6.2007 am höchsten. Ansonsten lässt sich die Menge insoweit eingrenzen, als der in der Blutprobe vom 27.6.2007 gemessene Phenprocoumon-Spiegel von 5.913 ng/ml beispielsweise von ... erreicht worden wäre mit einer einmaligen Aufnahme am 21.6.2006 im Bereich von 25 bis 40 Tabletten oder auch mit einer gleichbleibenden Zufuhr bei den sechs Treffen am 12., 13., 15., 16., 17. und 21.6.2007 in der Größenordnung von je 8 bis 16 Tabletten. Möglicherweise fügte der Angeklagte auch dem Tee, den er bei den übrigen Treffen am 12., 13., 15., 16. und 17.6.2007 servierte, dieses Präparat hinzu. Eine Aufnahme von Phenprocoumon durch ... in der Zeit vor Juni 2007 lässt sich nicht feststellen, ist aber möglich, dann allerdings allenfalls sporadisch jeweils im Abstand von Wochen oder in sehr niedrigen (subtherapeutischen) Dosen. Durch die beschriebene Beibringung von Phenprocoumon in der Zeit zwischen dem 12. und 21.6.2007 wurde die Blutgerinnung bei ... wie folgt beeinträchtigt: Die Quickwerte nach Blutentnahmen am 27.6.2007 mit Laboreingang um 4.07 Uhr, 7.01 Uhr, 9.27 Uhr sowie um 13.03 Uhr lagen jeweils unter 5%. Im letztgenannten Fall wurden zusätzlich die Aktivitäten der einzelnen Gerinnungsfaktoren bestimmt. Der Faktor II lag bei 3% (Normwert: 65-130%), Faktor VII bei 3% (Normwert: 70-140%), Faktor IX bei 6% (Normwert: 60-160%) und Faktor IX bei 2% (Normwert: 65-125%). Das Blut war damit praktisch ungerinnbar aufgrund eines extremen Mangels an Vitamin-K-abhängigen Einzelfaktoren. Die zusätzliche Aufnahme von Phenprocoumon im Tee am 26.6.2007 fand in diesen Werten keinen Niederschlag, weil Phenprocoumon frühestens nach zwei bis drei Tagen und am stärksten nach vier bis fünf Tagen auf die Gerinnungsfaktoren wirkt. Eine bei ... ebenfalls am 27.6.2007 entnommene Blutprobe ergab einen Phenprocoumon-Gehalt von 5.913 ng/ml. In diesem Wert ist die Aufnahme vom 26.6.2007 enthalten, denn im Blut erreicht die Phenprocoumon-Konzentration bereits vier Stunden nach der Aufnahme ihren Höhepunkt. Beim Embryo war die Blutgerinnung in vergleichbarem Maße beeinträchtigt wie bei der Mutter, denn Phenprocoumon gelangt ohne Weiteres auch in den Blutkreislauf des Kindes. Die Blutgerinnung war so nachhaltig gestört, dass trotz Behandlung ab dem 27.6.2007 mit Vitamin K und PPSB-Konzentrat erst ab dem 57.2007 die Quickwerte bei ... auf über 70% stabilisiert werden konnten. Ohne Therapie hätte die Gerinnungsstörung über den 5.7.2007 hinaus noch viele Tage weiter bestanden, jedenfalls noch am 11.7.2007. Am Tag der Entbindung am 11.7.2007 wurde bei ... morgens um 8.34 Uhr ein Quickwert von 96% gemessen und Werte für einzelne Gerinnungsfaktoren wie folgt: Faktor II: 88%, Faktor VII: 157%, Faktor X: 100%. In der bei der Entbindung entnommenen Blutprobe aus der Nabelschnur konnte noch immer Phenprocoumon in einer Konzentration von 297 ng/ml gemessen werden. Die Gerinnungsanalyse des Kindsblutes am 11.7.2007 ergab einen Quickwert von 73% und folgende Einzelfaktoren: Faktor II: 44%, Faktor VII: 41%, Faktor IX: 29% und Faktor X: 50%. Dies bedeutet, dass die Blutgerinnung beim Kind anhaltender gestört war als bei der Mutter. Vitamin K passiert (im Gegensatz zu seinen Antagonisten) nur sehr schlecht die Plazenta; eine Vitamin-K-Gabe verbessert die Blutgerinnung bei der Mutter, aber kaum beim ungeborenen Kind. Bei dem Quickwert von unter 5% bestand sowohl für ... als auch für das ungeborene Kind akute Lebensgefahr bei der Geburt. Für die Mutter gilt dies insbesondere mit Blick auf die im Rahmen der Geburt ablaufende Ablösung der Plazenta, bei der eine große Wundfläche entsteht und riesige Blutmengen in kürzester Zeit verloren gehen können. Aufgrund der Gerinnungsstörung hätte ... innerhalb von weniger als 10 Minuten verbluten können. Außerdem bestand das Risiko einer massiven Hirnblutung, weil es bei Presswehen im Rahmen einer Spontangeburt zu Blutdruckspitzen kommt. Wäre die Gerinnungsstörung nicht erkannt worden, wäre ... somit angesichts der praktischen Ungerinnbarkeit des Blutes bei einer normalen Geburt mit hoher Wahrscheinlichkeit verblutet. Bei einer Geburt direkt nach Einlieferung in die Frauenklinik der Universität ... und in Kenntnis des Gerinnungsproblems wäre das Risiko des Verblutens trotz der Behandlung mit PPSB und Blutkonserven immer noch erheblich gewesen, in einer Klinik der Versorgungsstufe wie der ...-Klinik noch deutlich größer als in der spezialisierten Universitätsklinik. Unabhängig von dem Ereignis der Geburt bestand jederzeit im Alltag die Gefahr, dass ... infolge der Verletzung eines Blutgefäßes eine lebensbedrohliche Blutung erleidet. Zwar kommt eine kleine Blutung, wie sie etwa bei der Akupunktur, der Blutabnahme oder einer oberflächlichen Verletzung entstehen kann, auch mit derart schlechten Gerinnungswerten, wie sie bei ... vorlagen, zum Stillstand. Erheblichere Verletzungen oder solche an Stellen, an denen bereits der erhöhte Blutaustritt Probleme bereitet, bargen indes Lebensgefahr. So konnte beispielsweise das Platzen eines kleineren Blutgefäßes im Kopf, wie dies beim Pressen auf der Toilette vorkommt (aber bei ordnungsgemäßer Blutgerinnung regelmäßig unproblematisch ist), lebensbedrohliche Folgen haben. Auf Seiten des Kindes wäre es im Falle einer Spontangeburt auf natürlichem Weg mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dadurch, dass der Kopf durch den Geburtskanal gepresst wird, zu tödlichen intrazerebralen Blutungen gekommen. Auch wenn man die Gerinnungsproblematik während der Geburt erkannt hätte, hätte infolge der Geburtswehen Lebensgefahr für das Kind bestanden. Wäre ... außerhalb der Geburt verblutet, wäre das ungeborene Kind auf diesem Weg mitverstorben. Der Angeklagte kannte als fachlich guter Chirurg die Funktionsweise der menschlichen Blutgerinnung und die Gefahren ihrer Herabsetzung, insbesondere das Risiko lebensgefährlicher Blutungen. Ihm war auch die Wirkung der Phenprocoumon-Medikamente bekannt. Außerdem wusste er, dass im Rahmen einer Geburt durch die Plazentaablösung eine großflächige Blutung entsteht und dass Presswehen bei nachhaltig gestörter Blutgerinnung gefährliche Hirnblutungen der Mutter auslösen können. Er nahm an, dass die auf den Kopf des Kindes bei einer normalen Geburt wirkende mechanische Belastung intrazerebrale Blutungen auslösen kann. Insgesamt wusste er um die Gefahr des Verblutens für Mutter und Kind, insbesondere im Fall einer Spontangeburt, die angesichts der von ihm verabreichten extremen Überdosierung des Medikaments bestand. Zwar war ihm auch bekannt, dass man als Gegenmittel zur Verbesserung der Blutgerinnung Vitamin K und PPSB geben konnte. Er rechnete jedoch damit, dass die hohe Dosis an Phenprocoumon, die er ... beigebracht hatte, ausreicht, um jedenfalls das Kind zu töten. Er ging davon aus, dass die Geburt vor dem errechneten Termin (zwischen dem 11. und dem 14.7.2007) stattfinden könnte und dass Marcumar erst eine Woche nach der Aufnahme die volle Wirkung entfaltet. Der Angeklagte wollte durch sein Verhalten erreichen, dass das gemeinsame Kind von ihm und ... bei der Geburt stirbt, damit seine Frau von seinem außerehelichen Verhältnis und der Vaterschaft nichts erfährt und seine Ehe nicht gefährdet wird. Auf den Tod von ... kam es ihm nicht an. Er wusste jedoch, dass er den genauen Wirkungsgrad des Phenprocoumons und das weitere Geschehen nicht in der Hand hatte. Er konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass es bei dem Geburtsvorgang - selbst wenn der herabgesetzte Gerinnungswert entdeckt worden wäre - zu einer lebensbedrohlichen Situation für ... nicht gekommen wäre. Jedenfalls bei einer Sturzgeburt hätte die Zeit nicht ausgereicht, um die Blutgerinnung rechtzeitig zu stabilisieren. Bei einem Kaiserschnitt wäre der Blutverlust bei ... noch größer als bei einer normalen Geburt gewesen. Dies wusste der Angeklagte. Um sein Ziel, das Kind zu beseitigen, zu erreichen, nahm er billigend in Kauf, dass auch ... bei der Geburt oder (infolge einer für möglich erachteten Verletzung) unabhängig davon verbluten konnte. Als nach dem Geschlechtsverkehr am 26.6.2006 die vaginale Schmierblutung auftrat, hielt er es für möglich, dass die Blutung wegen des beigebrachten Phenprocoumons nicht aufhören würde. Der Angeklagte wählte die Beibringung des Phenprocoumon-Medikaments in Tee, damit ... hiervon nichts merkt, das Getränk vielmehr in dem Glauben, es sei ihrer Gesundheit sogar dienlich, bereitwillig zu sich nimmt. Den bitteren Geschmack glaubte er, durch den Verweis auf die angebliche (und vermeintlich fürsorgliche) Beigabe eines Zusatzes, wobei nicht aufklärbar war, ob er von Kalmus oder Kampfer sprach, bzw. auf das veränderte Empfinden in der Schwangerschaft entkräften zu können. Er hoffte daher, dass ... wenn die Gerinnungsproblematik erkannt und sie gerettet werden würde, nicht auf eine Vergiftung des Tees käme und ihn nicht verdächtigen würde. Er ging auch nicht davon aus, dass im Falle des Überlebens von ... ohne Weiteres die Polizei eingeschaltet werden würde. V. Das Nachtatgeschehen In der Nacht vom 26. auf den 27.6.2007 kontaktierte ... wegen starker Rückenschmerzen ihre Freundin ... und ließ sich von ihr in die ...-Klinik bringen, wo sie gegen 2.30 Uhr im Kreißsaal ankam. Dort wurden die Beschwerden von der diensthabenden Ärztin ... und der Hebamme ... auf die Wehentätigkeit zurückgeführt und ärztlicherseits eine Entlassung am nächsten Morgen erwogen. Aus Routine und nicht, weil die Befunde hierfür Veranlassung gaben, wurde bei der Blutabnahme mit Laboreingang um 4.07 Uhr auch die Blutgerinnung geprüft. Dabei ergab sich der Quickwert von unter 5%. In der ...-Klinik wurde daraufhin die Verdachtsdiagnose einer erworbenen Hemmkörperhämophilie (Blutgerinnungsstörung infolge der Bildung von Antikörpern gegen Gerinnungsfaktoren) gestellt und eine Verlegung der Patientin mit dem Hubschrauber in die Frauenklinik der Universität ... veranlasst. Am 28.6.2007 besuchte der Angeklagte ... in der Frauenklinik in ... auf dem Rückweg von seiner Proktologie-Prüfung in München zu seiner Familie nach ... Auf Hinweis des Oberarztes ..., bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten zu können, entschloss sich ... nicht sofort, sondern erst am Folgetag, dem 30.6.2007, hierzu, wobei sie zugleich die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entband. Als ... daraufhin, aber noch vor Erscheinen der Polizeibeamten dem Angeklagten telefonisch mitteilte, dass die Polizei komme, äußerte dieser mit Blick auf die Klinikärzte in ...: "Diese Schweine schalten die Polizei ein!" Der Angeklagte verlangte sogleich von ..., sie solle der Polizei seinen Namen nicht nennen und sagen, sie hätten sich zuletzt im Januar 2007 gesehen. Tatsächlich verständigte er sich in dem Telefongespräch mit ... dann auf die Behauptung, sie hätten sich zuletzt im April 2007 getroffen. Der Angeklagte wollte nämlich - selbst davon ausgehend, dass Marcumar die volle Wirkung eine Woche nach der Einnahme entfalte - einen Zeitraum nennen, der für die Vergiftung bedeutungslos war. In einem weiteren Telefonat zwischen ... und dem Angeklagten fragte sie ihn, ob er ihr das Marcumar beigebracht habe. Er antwortete: "Du wirst doch nicht abgehört?" Am 11.7.2007 kam ... durch Kaiserschnitt auf die Weit. Dieser Termin war angesetzt worden, nachdem sich die Blutgerinnung bei ... stabilisiert hatte. Zwischenzeitlich hatte sie die Frauenklinik noch einmal vom 7.7.2007 bis zum Entbindungstermin verlassen können. ... hat aus der Beibringung von Phenprocoumon und der dadurch verursachten Gerinnungsstörung keine weiteren negativen gesundheitlichen Folgen davongetragen. Am 21.8.2007 trafen sich der Angeklagte und ... zur Durchführung eines von ihm verlangten Vaterschaftstests. Ein letztes Treffen fand am 25.10.2007 beim Jugendamt statt, wo der Angeklagte die Vaterschaft anerkannte und sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete. Am 13.11.2007 erfuhr die Ehefrau des Angeklagten, ..., von der Beziehung des Angeklagten zu ... und dem gemeinsamen Kind dadurch, dass das Jugendamt die Vaterschaftsanerkennung an die Privatadresse des Angeklagten statt - wie von ihm verlangt - an die Dienstanschrift schickte. Der Angeklagte teilte ... noch am 13.11.2007 per SMS mit, dass seine Frau "es" wisse, und am 14.11.2007 (ebenfalls per SMS), dass sie ausziehe und sich scheiden lasse. Damit brach er den Kontakt zu ... jäh ab. Am 14.12.2007 ging beim Kreiskrankenhaus ... ein an den Angeklagten adressierter Brief von ... ein. Darin wünschte sie sich im Wesentlichen eine Aussprache mit ihm. Schließlich schickte sie dem Angeklagten und seiner Frau im Namen von ... eine am 23.12.2007 gestempelte Weihnachts-Grußkarte. Außerdem versuchte ... telefonisch mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen. Deswegen ließ dieser sie mit Anwaltsschriftsatz vom 15.1.2008 unter Fristsetzung bis zum 25.1.2008 dazu auffordern, eine beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden, nach der sie jegliche Kontaktaufnahme unterlassen und sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € pro Zuwiderhandlung verpflichten sollte. ... hat erhebliche psychische Folgen aus der Tat davongetragen. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei das Trauma die erlebte Lebensgefahr für sich und das ungeborene Kind ist. Sie hat die Tatsache, dass ein Mensch, den sie liebte, ihr und ihrem Kind nach dem Leben trachtete, zunächst nicht wahrhaben wollen. Sie empfindet Scham und Schuldgefühle, weil sie sich mit einem verheirateten Mann einließ, der sie schlecht behandelte und der ihr das lebensgefährdende Medikament in den Tee rührte, das sie selbst, ohne es zu merken, sich und ihrem Kind einverleibte. Sie hat bis heute Panikattacken verbunden mit Todesängsten, Schlafstörungen und Unruhezustände. Ihr machen diverse Ängste um die Sicherheit und das Leben ihres Kindes, aber auch Ängste um ihre eigene Person zu schaffen. Die ursprünglich lebensfrohe junge Frau hat sich sozial zurückgezogen. Wegen der Beschwerden befindet sich ... seit 30.8.2008 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Diplompsychologen Behandlungsziel ist die emotionale Stabilisierung. Die Behandlung wird voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern. Mit einer dauerhaften Beeinträchtigung, deren Umfang aber noch nicht abzusehen ist, ist zu rechnen. ... ist aufgrund der psychischen Folgen arbeitsunfähig. Sie hat einen Antrag auf Frührente gestellt, befindet sich derzeit aber noch im unbezahlten tariflichen Sonderurlaub wegen Kindeserziehung. D. Beweiswürdigung Die Kammer ist davon überzeugt, dass ... das Phenprocoumon-Medikament nicht bewusst selbst einnahm, weder in suizidaler noch in appellativer Absicht, dass auch eine Verwechslung in der Apotheke und mithin die versehentliche Selbsteinnahme als Schüssler Salz ausscheidet und dass zuletzt auch die Beibringung durch eine sonstige Person nicht in Betracht kommt. I. Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte bestreitet die Tat. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung geht im Wesentlichen dahin, ... habe sich das Medikament selbst beigebracht, um auf diesem Weg an ihn zu appellieren, dass er sie nicht verlasse, sondern Kontakt zu ihr und dem gemeinsamen Kind halte. Andernfalls komme auch noch eine Verwechslung in der ... Apotheke in ... zwischen Marcumar und dem von ... dort gekauften und eingenommenen Schüssler Salz Nummer 7 "Magnesium Phosphoricum" in Betracht. Er scheide schließlich auch deshalb als Täter aus, weil er als kompetenter Arzt kein so untaugliches Mittel wie Marcumar eingesetzt hätte; schließlich sei einer unzureichenden Blutgerinnung bis zur errechneten Geburt zwischen dem 11. und dem 14.7.2007 doch leicht entgegenzuwirken gewesen. Der Tee habe bitter geschmeckt, weil er teilweise Kalmus (nicht Kampfer) beigegeben hätte. Ihm sei als Chirurg die Wirkung von Marcumar bekannt. Er habe selbst schon Marcumar-Patienten mit Quickwerten von 5% bis 8% gehabt. Man könne dann Gegenmaßnahmen ergreifen, namentlich Vitamin K und PPSB verabreichen, um diese Patienten operieren zu können. Die Situation sei nicht lebensbedrohlich, Hirnblutungen seien sehr selten. Er frage sich, welche Dummheit ihm unterstellt werde. Er würde als Arzt in Apotheken auch rezeptpflichtige Medikamente bekommen. Auch in der ... klinik habe er vollen Zugang zu den Medikamenten gehabt. Die Medikamentenschränke seien aber auch für Schwestern frei zugänglich gewesen. Ab 2004 habe er mit ... eine Affäre gehabt. Sie hätten sich immer bei ihm im Wohnheim getroffen, das direkt neben dem Krankenhaus läge. Er sei nur einmal bei ihr in der Wohnung gewesen, und zwar in der Nacht vom 25. auf den 26.06.2007. Er habe ihr von Anfang an klipp und klar gesagt, dass er seine Frau und seine Tochter nicht wegen ihr verlassen werde. Dies sei ihr bewusst gewesen. Von der Schwangerschaft habe ... ihm im November 2006 erzählt. Er habe nicht gewusst, dass sie absichtlich die Pille weggelassen habe. Er habe erneut betont, dass er seine Familie nicht verlassen würde, sowie von Abtreibung gesprochen und sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen. Sie habe zugestimmt und selbst den Termin ausgemacht. Überraschend habe sie ihm im Januar 2007 dann erzählt, sie wolle das Kind behalten. Er habe dies hinzunehmen gehabt. Sie hätten dann noch ein intensives Verhältnis gehabt. Er habe sich erst mit dem ohnehin berufsbedingt geplanten Weggang aus ... von ihr trennen wollen. ... habe wohl ein Leben mit ihm geplant und versucht, ihn mit dem Kind zu halten. Sie habe geklammert. Für ihn habe es sich hingegen nur um eine Affäre gehandelt. Er habe das Gefühl, ihre Zuneigung sei in Abneigung umgeschlagen. ... habe eine Doppelnierenanlage. Deswegen habe er ihr geraten, in der Schwangerschaft viel zu trinken. Er habe ihr Tee gekocht und zwar vor ihren Augen. Den Tee hätten sie aus weißen Porzellantassen getrunken. Dem Tee habe er keinen Kampfer beigefügt, sondern teilweise Kalmus. Dies habe er aber nur am Anfang der Schwangerschaft in der kalten Jahreszeit getan. Kalmus schmecke bitter. Er habe ... auch gesagt, dass er gegen ihre Magenbeschwerden, über die sie geklagt habe, dem Tee Kalmus beigemischt habe. Kalmus sei ein altes thüringisches Hausmittel gegen Magenbeschwerden. Er habe in der ... Apotheke ein Tütchen mit kleingeschnittener Kalmuswurzel gekauft, und zwar beim Apotheker ... . Dieser habe ihm geraten, Kalmus mit Alkohol aufzugießen. Dies habe er zu Hause in Thüringen auch gemacht, nicht aber bei ... . Bei ihr habe er dem Tee einen Teelöffel Kalmuswurzel in einem Teesäckchen hinzugefügt. Im Verlauf der Hauptverhandlung (nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob Kalmus in der Menge der Dosierungsempfehlung [7,5 g/l] in Tee bitter schmecke) hat der Angeklagte seine ursprüngliche Mengenangabe korrigiert und erklärt, er hätte 10 g Kalmus beigegeben, am Ende hat er von 16 g gesprochen. Der übrige Tee sei in einem Teebeutel gewesen. Es habe sich um Früchtetee, Fencheltee oder Kräutertee gehandelt. ... habe sich selbst in der ...-Klinik in der Küche des OP-Bereichs immer Tee gekocht. Er könne sich an eine Situation in der Küche des OP-Bereichs mit ... erinnern. Er habe tagsüber Dienst gehabt, von ... Tee getrunken und auch in der Kanne gerührt. ... sei hinzugekommen und habe gefragt, ob dies ... Tee sei. Er sei rot geworden, weil die Affäre zwischen ihnen unbekannt gewesen sei. Er habe sich normalerweise immer abends mit ... in seiner Wohnung im Wohnheim getroffen, und zwar zuletzt am 12.6., 13.6., 15.6., 16.6., 17.6.2007. Am 21.6.2007 hätten sie sich in den frühen Morgenstunden getroffen. Die letztgenannte Angabe hat der Angeklagte später korrigiert und erklärt, das Treffen habe in der Nacht vom 21. auf den 22.6.2007 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe es zwischen ihm und ... den formellen Abschied gegeben. Er habe ihr eine Kette geschenkt. Der Abschied sei auch für ihn emotional gewesen. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt. In der Nacht vom 25. auf den 26.6.2007 habe er mit Freunden Abschied gefeiert. Er habe sich zu ... hingezogen gefühlt und sie deswegen in ihrer Wohnung besucht. Es sei zutreffend, dass er ... am 26.6.2007 vor seinem Besuch eine SMS mit der Aufforderung geschickt habe, Tee zu kochen. Während seines Besuchs hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem die Marcumarvergiftung bekannt geworden sei, habe er sie am 28.06.2007 in der Klinik in ... besucht. Danach seien sie nur noch zweimal aufeinandergetroffen, einmal bei der Abgabe der DNA-Probe und einmal beim Jugendamt. Mit seinem Weggang aus ... habe er einen klaren Schlussstrich unter die Affäre mit ... gezogen. Zwar hätten sie noch Kontakt gehabt, und zwar telefonisch und per SMS. Er habe sich jedoch klar von ... distanziert und es beispielsweise auch vermieden, bei den letzten beiden Treffen ... auf den Arm zu nehmen. Seine Ehefrau habe Kenntnis von der Beziehung und dem Kind dadurch erlangt, dass die Behörde die Geburtsurkunde zu ihm nach Hause geschickt habe. Dies habe ihn sehr geärgert, habe er doch seine Dienstadresse angegeben gehabt. Er habe dann, intensive Gespräche mit seiner Frau geführt, bis sie für ihn habe Verständnis aufbringen müssen. Er habe den Kontakt mit ... abgebrochen. Sie habe ihn aber weiter angerufen. Zuletzt hätten sie im November 2007 telefoniert. Dann hätte sie ihm noch einen Brief im Dezember 2007 geschrieben und eine Karte. Sie habe dann nicht aufgehört, ihn zu kontaktieren, weswegen er eine Anwältin eingeschaltet habe. Es sei richtig, dass er mit ... besprochen habe, diese solle bei der Polizei aussagen, dass sie sich die letzten 6 Wochen nicht mehr gesehen hätten. Er habe in dem Wissen, dass Marcumar nach einer Woche die volle Wirkung entfalte, einen Zeitraum nennen wollen; der für die Vergiftung bedeutungslos war, und außerdem habe seine Frau nichts erfahren sollen. Dementsprechend habe er in der Vernehmung vom 21.08.2007 ausgesagt, er habe sich Ende April ein letztes Mal mit ... in seinem Wohnheim getroffen. ... habe ihn einmal darauf angesprochen, ob er ihr das Marcumar verabreicht habe. Er habe erzürnt reagiert und sinngemäß gefragt: "Stimmt es noch bei dir?" Tatsächlich gehe er davon aus, dass sie selbst sich die Tabletten mit dem Wirkstoff Phenprocoumon beigebracht habe, und zwar um den 19.6.2007, und dass sie sich dann wiederholt bei Ärzten vorgestellt habe, damit die Intoxikation aufgedeckt und sie gerettet werde. So habe sie sich am 23.6.2007 und danach erneut in der Nacht vom 26. auf den 27.6.2007 in das Krankenhaus begeben. Nach den ihr bekannten Gepflogenheiten in der ...-Klinik sei beim zweiten Mal klar gewesen, dass sie stationär aufgenommen und eine Blutabnahme mit Bestimmung der Gerinnungswerte durchgeführt werden würde. Sie müsse dann über das Ausmaß der Vergiftung selbst erschrocken sein und habe als Ausrede die Tablettenverwechslung konstruiert. Der Umstand, dass er einen Vaterschaftstest verlangt und sich gerade auch gegenüber seiner Tochter ... distanziert verhalten habe, habe ... dann offenbar veranlasst, die "Teeversion" zu erfinden und ihn zu Unrecht zu belasten. Bei seiner Einvernahme als Zeuge am 21.8.2007 - über die die Vernehmungsbeamtin ... als Zeugin in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat - hatte er tatsächlich noch angegeben, er hätte sich mit ... Ende April das letzte Mal bei ihm im Wohnheim getroffen; seit Mai sei er nicht mehr in ... gewesen. In der Schwangerschaft habe sie keine Probleme gehabt. Nach der Diagnose einer Marcumar- oder Rattengiftvergiftung habe er mit ihr gerätselt, woher das kommen könne. Er wisse nur, dass sie regelmäßig Magnesiumtabletten eingenommen habe wegen Beinkrämpfen. Sie habe sich die Vergiftung nur so erklären können, dass das Mittel in der Apotheke irgendwie vertauscht worden sei. Er glaube nicht, dass sie Marcumar in Suizidabsicht eingenommen haben könnte. Sie habe als OP-Schwester - anders als die Stationsschwestern - eigentlich auch keinen Zugriff auf Marcumar. Sie sei psychisch nicht labil gewesen und habe nie etwas von Selbstmordabsichten geäußert. Sie habe sich sehr auf ihr Kind gefreut. Gegenüber dem sachbearbeitenden Polizeibeamten ... hatte er - wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat - als Beschuldigter am 16.4.2008 auf Vorhalt, dass er von ... in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik beim Rühren in Tee überrascht worden sei, angegeben, er habe sich des Öfteren in seiner dienstfreien Zeit in der Klinik aufgehalten. Der Angeklagte hat im Zwischenverfahren durch seinen Verteidiger ... unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Prof. Dr. ... vortragen lassen, Marcumar schmecke in Tee nicht bitter. II. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die unter A.I.-IV; zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten. III. Feststellungen zum medizinischen und pharmazeutischen Hintergrund Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ... (Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ...-Nürnberg), Prof. Dr. ... (Facharzt für Innere Medizin/Teilgebiet Hämatologie und für Transfusionsmedizin mit Zusatzqualifizierung Hämostaseologie und Leiter der transfusionsmedizinischen und hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums ...), Prof. Dr. ... (Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatzqualifizierung Hämostaseologie und Oberarzt der transfusionsmedizinischen und hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums ...), ... - (Apothekerin und Leiterin der Qualitätskontrolle der Apotheke des Universitätsklinikums ...) und Dr. ... (Internist und Gastroenterologe, Oberarzt der Medizinischen Klinik I des Universitätsklinikums ...). Sämtliche Sachverständige haben ihre Gutachten sachlich und gut nachvollziehbar erstattet. An ihrer fachlichen Kompetenz bestehen keine Zweifel. 1. Die Feststellungen zu Kampfer stammen vom Sachverständigen Prof. ..., diejenigen zu Kalmus und Schüssler Salzen, insbesondere Magnesium Phosphoricum übereinstimmend von den Sachverständigen Prof. ... und ... Die Apothekerin ... hat entsprechend den Feststellungen über die übliche Teezubereitung mit Kalmus und die gesundheitsschädliche Wirkung berichtet. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben ihre Geschmacksempfindungen übereinstimmend wie festgestellt geschildert, nachdem sie den Tee entsprechend hergestellt und verkostet hatten. Ihre Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu der vom Angeklagten erholten Stellungnahme der Lebensmittelchemikerin ... mit der sich die Sachverständigen auseinandergesetzt haben. Der Angeklagte hat zuletzt angegeben, er habe dem Tee 16 Gramm Kalmus beigefügt. Diese Dosierung hat die Lebensmittelchemikerin nicht untersucht. Wenn sie das Getränk mit 10 g Kalmus pro Liter als bitter, aber ohne Widerwillen trinkbar, die Gerichtssachverständigen den Tee mit 16 g Kalmus pro Liter als schwach bitter beschrieben haben, liegt der Unterschied noch im Bereich der unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmung. Auf gewisse Wahrnehmungsunterschiede hat überzeugend auch der sachverständige Gastroenterologe Dr. ... hingewiesen. Die gerichtlichen Sachverständigen haben übereinstimmend und glaubhaft beschrieben, dass der Geschmack bei 7,5 g Kalmus pro Liter Tee hoch nicht bitter, sondern seifig war. 2. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben der Kammer auch die Informationen über die Phenprocoumon-Tabletten vermittelt, einschließlich derer über deren Löslichkeit in Wasser bzw. Tee sowie über den Geschmack. Die Sachverständige ... hat dargelegt, welche Tabletten im Jahr 2007 in Deutschland auf dem Markt waren und woraus sie sich zusammensetzten. Nach umfangreichen Versuchen haben die Sachverständigen in der Hauptverhandlung wie festgestellt über die Löslichkeit der Tabletten in Tee, das Verhalten der Restpartikel beim Ausgießen und die Optik berichtet. Die Ausführungen sind sachlich, widerspruchsfrei und anhand der Fotos und des Films gut nachvollziehbar gewesen. Der Sachverständige Prof. ... hat die gelöste Phenprocoumon-Konzentration im Rahmen der Versuche ermittelt und hierüber in der Hauptverhandlung gutachterlich ausgeführt. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben ausführlich dargelegt, wie ihre Geschmacksempfindungen in Bezug auf die Phenprocoumon-Tabletten waren. Beide Sachverständigen haben die Zubereitungen aus jeweils 200 ml Kräuter-, Fenchel- und Schwarztee mit jeweils fünf Tabletten Marcumar einerseits und mit fünf Tabletten Phenpro.-ratiopharm, alles wiederum mit und ohne den Zusatz von Kalmus, gekostet. Sie haben hierzu ausgeführt, alle Präparationen mit Phenprocoumon-Beigabe hätten stark bitter geschmeckt. Zu dieser übereinstimmenden Einschätzung seien sie, ohne dass sie sich abgesprochen hätten, unabhängig voneinander gelangt. Sie hätten auch beide jeweils eine Marcumartablette zerkaut und eine gelutscht und dabei einen sehr bitteren und unangenehmen Geschmack festgestellt. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben sich mit der schriftlichen Stellungnahme des Prof. Dr. ... auseinandergesetzt. Dass dieser bei einem Getränk aus 20 Tabletten Marcumar in 200 ml Früchtetee nur einen leicht faden Geschmack festgestellt habe, haben sie sich nur dadurch erklären können, dass der gekostete, aber nicht getrunkene Tee nicht bis zum Zungengrund gelangt ist. Auch sie hätten nämlich den bitteren Geschmack erst wahrgenommen, als der Tee den hinteren Teil der Zunge, wo sich die Geschmacksknospen für "bitter" befinden, erreichte. Sie hätten alle Präparationen mit Phenprocoumon bis in den Rachen laufen lassen, aber ebenfalls nicht geschluckt. Auf diese Weise seien aber alle Geschmacksknospen umspült worden. Dies hat auch der Sachverständige Dr. ... ausgehend von der beschriebenen Vorgehensweise bestätigt. Auf dessen Angaben beruht auch die Feststellung zur Trinkbarkeit des Teegemischs mit Phenprocoumon. Der Sachverständige Dr. ... hat insoweit ausgeführt, das Auftreten von Übelkeit, Ekel oder Brechreiz sei äußerst subjektiv und von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Deshalb könnten keine generellen Aussagen dazu getroffen werden, ab welcher Phenprocoumon-Dosis das Trinken eines hiermit versetzten Tees eine adstringierende Wirkung entfalte. Zudem lasse sich das Gefühl eines ekelhaften Geschmacks häufig auch überwinden, weswegen es durchaus gelinge, übel schmeckende Medizin oder - im Rahmen von Selbsttötungsversuchen - übel schmeckende Säuren oder Laugen zu sich zu nehmen. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben glaubhaft bekundet, es wäre ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, auch eine größere Menge der Teepräparation mit der Konzentration von fünf Tabletten Marcumar pro 200 ml bzw. 25 Tabletten pro Liter zu sich zu nehmen. Der Sachverständige Dr. ... hat ergänzend ausgeführt, es sei in einem solchen Fall nicht zu befürchten, dass es aufgrund einer Reaktion im Magen zum Erbrechen komme. Insoweit haben die Sachverständigen Prof. ... und ... darauf verwiesen, dass nach früherer Handhabung ohnehin eine Initialdosis bei Marcumar von 5 bis 6 Tabletten, die auf einmal geschluckt wurden, üblich gewesen sei. Auf den Angaben dieser beiden Sachverständigen beruhen auch die Feststellungen zur therapeutischen Dosis der Phenprocoumon-Tabletten und zur Plasmaeliminationshalbwertszeit. 3. Dass auch die Medikamente Marcuphen und Phenprogamma bitter schmecken, ergibt sich daraus, dass diese nach Auskunft der Sachverständigen ... mit Phenpro.-rationpharm inhaltsgleich sind. 4. Die weiteren Feststellungen zur Wirkung von Phenprocoumon sowie zur Bestimmung der Gerinnungsfaktoren und zu den therapeutischen Möglichkeiten bei einer überschießenden Phenprocoumon-Wirkung beruhen auf den sachlichen, widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... IV. Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehen von Oktober 2006 bis zum Morgen des 26.6.2007 Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehen von Oktober 2006 bis zum Morgen des 26.6.2007 beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin ... und, soweit es um das Geschehen am 7.5.2007 in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik geht, auf der Aussage der Zeugin ... 1. Die Zeugin ... Die Zeugin ... hat das Verhalten des Angeklagten in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik am Morgen des 07.05.2007 - bis auf den Umstand, dass der Angeklagte einen nicht näher bestimmbaren, aber zumindest aus seiner Sicht für das ungeborene Kind gesundheitsschädlichen Stoff in den Tee der ... einrührte - wie unter C.III. festgestellt im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert. Sie hat ausgeführt, es sei dann der Oberarzt ... hinzugekommen. Er sei erstaunt gewesen, dass der Angeklagte anwesend war, obwohl - so ... - er keinen Dienst gehabt hätte. Als der Angeklagte die Küche verlassen habe, habe sie den Tee in eine Ecke gestellt, den Löffel abgeleckt und dabei festgestellt, dass der kalte Tee nicht süß schmeckte. Sie habe dann eine Untertasse auf den Messbecher getan. Der Tee sei bräunlich gewesen wie ein Kräutertee, aber ziemlich trüb, wie kalkig. Von ihren Beobachtungen habe sie ... erzählt, nachdem sie von ihrer Tochter, ..., im September 2007 erfahren gehabt habe, dass der Angeklagte der Kindsvater sei. Schon im August 2007 habe ihr ... erzählt gehabt, als Ursachen für die Marcumarvergiftung käme eine Aufnahme im Tee oder eine Verwechslung von Schüssler Salzen und Marcumar in Betracht. Damals sei sie (Zeugin ... aber noch davon ausgegangen, dass das Kind entsprechend der ursprünglichen Behauptung von ... von einem Freund aus Hamburg sei. Der Angeklagte hat eingeräumt, in der Küche des OP-Bereichs im Tee der ... gerührt zu haben. ... sei hinzugekommen und habe festgestellt, dass dies ... Tee sei, woraufhin er rot geworden sei, weil die Affäre zwischen ihm und ... unbekannt gewesen sei. Er habe Dienst gehabt und von ... Tee getrunken. Es könne nicht sein, dass der Oberarzt ... - wie von ... beschrieben - sich am 7.5.2007 über seine Anwesenheit gewundert habe. Soweit die Schilderung des Angeklagten von derjenigen der Zeugin ... abweicht, hält die Kammer deren Aussage für glaubhaft: Die Zeugin hat sich ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung des Geschehens bemüht. Die Aussage ist gekennzeichnet durch eine Detailvielfalt, Konkretheit, Kompliziertheit und Differenziertheit, wie es in der Regel nur vor dem Hintergrund realer Erlebnisse zu erwarten ist. Hinzu kommt die Schilderung von eigenen Gedanken. So hat die Zeugin berichtet, sie habe sich zunächst über das Rühren gewundert und sich dann entschieden, den Angeklagten darauf anzusprechen. Die Aussage vermittelt ohne Brüche ein in sich stimmiges Bild von dem beschriebenen Geschehen. Außerdem deckt sich die Schilderung der Zeugin im Wesentlichen mit derjenigen vom 30.11.2007 gegenüber dem Vernehmungsbeamten ..., weist also Aussagekonstanz auf. Die Kammer verkennt nicht, dass in einem Punkt eine Ungenauigkeit aufgetreten ist. Die Zeugin hat nämlich in ihrer ersten Einvernahme in der Hauptverhandlung angegeben, der Vorfall habe sich ein oder zwei Tage nach dem 6.5.2007, dem Geburtstag ihrer Mutter ereignet, obgleich - wie sich herausstellte - sie zu dieser Zeit schon wusste, dass er am 7.5.2007 stattfand. Dies hat die Zeugin ... in ihrer zweiten Vernehmung erläutert: Sie habe am 7.5.2007 eigentlich frei gehabt. Ihr Ehemann, der in der Anästhesieabteilung in der ...-Klinik beschäftigt sei, habe aber in dem gemeinsamen Kalender ihren (der Zeugin) Eintrag "FS" gelesen. Bei ihm bedeute diese Abkürzung "Frühschicht", bei ihr hingegen "Freischicht". Er habe ihr deswegen noch am 06.05.2007 gesagt, dass sie am Folgetag Dienst habe. Deswegen habe sie sich ins Krankenhaus begeben, wo der Irrtum aufgefallen sei. Dort habe es dann geheißen, sie solle da bleiben, weil es ... nicht so gut gehe. Sie (Zeugin ...) habe aber tatsächlich nichts zu tun gehabt. Deswegen habe sie in den Dienstplan ihre Anwesenheitszeit auch nicht eingetragen. In ihrer polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 30.11.2007 hatte ... noch angegeben, an dem Tag der von ihr geschilderten Beobachtung Dienst gehabt zu haben. Die Korrektur ihrer Einlassung hat die Zeugin im Rahmen der zweiten Einvernahme in der Hauptverhandlung wie folgt erklärt: Sie habe nachträglich (also nach der polizeilichen Aussage) in ihrem eigenen Kalender unter dem 07.05.2007 den Eintrag ihres Symbols für "dienstfrei" (ein Kreis mit einem Strich durch) vorgefunden und sich dann daraufhin an das Missverständnis mit ihrem Mann über die Abkürzung "FS" erinnert. Hiervon habe sie auch dem befreundeten Rechtsanwalt ... der im Nachbarhaus wohne, erzählt. Bei ihrer ersten Einvernahme in der Hauptverhandlung habe sie das genannte Missverständnis deswegen nicht geschildert, weil der Anwalt ihr gesagt habe, sie solle nicht so viel drum herum reden, sondern bei ihrer eigentlichen Beobachtung anfangen. Es spiele keine Rolle, warum sie anwesend gewesen sei. Die Kammer hält die Erklärung der Zeugin ... für nachvollziehbar und erachtet die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht als erschüttert. Es lag auf der Hand, dass dann, wenn sich die Zeugin in der Hauptverhandlung auf den 7.5.2007 festgelegt hätte, sie die Umstände mit der Verwechslung der Abkürzung "FS" zur Erläuterung hätte schildern müssen, was sie aber laut Rechtsanwalt ... aussparen sollte. Ihre beibehaltene Eingrenzung auf den 7. oder 8.5.2007 war auch nicht falsch, sondern nur ungenau, die Relevanz des exakten Datums für die Zeugin bei der ersten Vernehmung auch nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin ... wird zudem bestätigt durch den Zeugen ... und - im Ergebnis letztlich auch - durch die Zeugin ... Der Zeuge ... hat ausgesagt, seine Nachbarin ... habe ihm bereits irgendwann in der Zeit von Anfang 2008 bis einschließlich Frühjahr 2008 erzählt, dass ein Arzt in dem Tee ihrer Bekannten komisch gerührt habe und erschrocken sei, als sie dort in die Küche hinzugekommen wäre. Sie habe dabei auch erzählt, dass sie an dem Tag eigentlich gar nicht hätte dort sein sollen, ihr Mann aber bei der Abkürzung "FS" Freischicht und Frühschicht verwechselt habe. Von dem Verhältnis zwischen ... und dem Angeklagten habe er etwa um diese Zeit auch gewisse Kenntnisse beruflich erhalten. Am 22.01.2008 habe er ... bei einem Termin in seiner Kanzlei kennengelernt. Es sei darum gegangen, dass der Angeklagte von ihr verlangte, Kontaktaufnahmen zu unterlassen, ferner um Unterhalt. ... habe das Mandat vermittelt. Irgendwann im Sommer 2010 habe er dann mit ... darüber gesprochen, dass sie als Zeugin in dem Strafverfahren geladen sei. Weil er wisse, dass seine Nachbarin weitschweifig erzähle und weil er den Kammervorsitzenden beruflich kenne, habe er ihr geraten, nicht auch das ganze Randgeschehen, sondern nur das zu berichten, was sie gesehen habe. Ansonsten solle sie nur auf die Fragen des Gerichts antworten. Die Angaben des Zeugen ... sind sachlich, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft gewesen. Dadurch, dass ... bereits im Jahr 2008 über das Missverständnis bezüglich der Abkürzung "FS" berichtete, kann ausgeschlossen werden, dass ihre zweite Schilderung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Anpassung der Aussage an sonstige Beweisergebnisse darstellte. Die Zeugin ... (leitende OP-Schwester in der ...-Klinik) hat zwar nicht sagen können, ob ... am 07.05.2007 trotz Freischicht im Klinikum erschienen ist. Es sei jedoch wegen ihrer Schusseligkeit mehrfach vorgekommen, dass sie zum Dienst gekommen sei, obwohl sie frei hatte. In solchen Fällen habe sie ... dann, wenn sie nicht gebraucht worden sei, wieder nach Hause geschickt. Richtig sei, dass ... am 07. und 08.05.2007 Frühdienst von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr gehabt habe, ... am 07.05.2007 Freischicht und am 08.05.2007 ebenfalls Frühschicht. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeuginnen ... und ... ist auch deren Zustandekommen zu berücksichtigen: Die Zeugin ... hat die erste Einvernahme der Zeugin ... im Zuhörerraum verfolgt und sie danach, aber vor dem Verhandlungstermin, in dem ihre eigene Zeugeneinvernahme anstand, damit konfrontiert, die Angaben könnten nicht stimmen, weil sie (Zeugin ...) am 07.05. Freischicht gehabt habe und der 08.05. nach den von ihr (Zeugin ... überprüften Krankenhausunterlagen nicht passe. ... hat insoweit als Zeugin ausgesagt, sie habe ... vorgehalten, dass die Existenz der Familie ... auf dem Spiel stehe und sie sich die Tragweite ihrer Aussage bewusst machen solle: ... habe auf der Richtigkeit ihrer Aussage beharrt. Die zum Termin vom 16.11.2010 erschienene und während der Vernehmung der Zeugin ... außerhalb des Sitzungssaals wartende Zeugin ... hat nach Unterbrechung der Einvernahme ... zum zweiten Mal ausgesagt. Sie hat die Konfrontation mit der ihr vorgesetzten leitenden OP-Schwester mit dem Zusatz bestätigt, jene habe ihr gesagt, sie solle den Mund halten und nicht so viel rumerzählen. ... habe ferner erklärt, sie [Plural] hätten recherchiert und festgestellt, dass sie ... nicht da gewesen sein könne. Sie sei schockiert gewesen, dass auf diese Weise Druck ausgeübt worden sei. Sie sage aber die Wahrheit. Die Zeugin ... hat nach Fortsetzung ihrer Einvernahme dann eingeräumt, es sei durchaus möglich, dass ... am 07.05.2007 im Krankenhaus gewesen sei. Dies müsse aber nicht so sein. Sie wisse nun selbst nicht mehr, wem sie glauben solle. Die Kammer hat hieraus den Eindruck gewonnen, dass ... die Vorhalte ihrer Vorgesetzten nach der ersten Einvernahme als Druck empfand und die Bedeutung der in Absprache mit Rechtsanwalt ... ausgesparten Schilderung, dass sie trotz Dienstfreiheit am 7.5.2007 in der ...-Klinik war, erkannte. Wenn sie in dieser Situation die Initiative ergriff und zum Folgetermin erschien, um sich erneut vernehmen zu lassen und den fehlenden Teil zu ergänzen, spricht dies nicht gegen die Zeugin. Die Zeugin wollte nicht, dass ihre Aussage als unrichtig hingestellt würde. Sie hat aber nicht den Eindruck erweckt, als gehe es ihr um ihre Ehre oder als fürchte sie Konsequenzen, weil ihre erste Einlassung ungenau war. Vielmehr hat sie mit Blick auf den empfundenen Druck eher trotzig gewirkt, als wolle sie, dass die Wahrheit nicht verschleiert werde. So hat die Kammer schließlich auch eine Äußerung der Zeugin verstanden, sie habe den Eindruck, ... und andere aus dem Umfeld des Krankenhauses stünden auf der Seite des Angeklagten, nicht auf Seiten von ... Insoweit sieht die Kammer durchaus eine emotionale Verbundenheit der Zeugin ... mit ... Diese hat sich indes in der Aussage selbst nicht als Einseitigkeit niedergeschlagen. ... hat vielmehr sachlich und umfassend berichtet. Sie ist dabei erkennbar bestrebt gewesen, nur ihre Wahrnehmungen zu schildern, ohne selbst Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Unrichtigkeit der Einlassung der Zeugin ... folgt auch nicht aus den weiteren Beweisergebnissen: Wenn der Zeuge ... erklärt hat, er habe an den beschriebenen Vorfall keinerlei Erinnerungen, besagt dies nicht, dass er nicht stattfand. Die Zeugin ... hat zu keiner Zeit behauptet, der Zeuge ... habe das Rühren des Angeklagten im Tee von ... beobachtet. Vielmehr geht es darum, dass er sein Erstaunen über die Anwesenheit des Angeklagten zum Ausdruck gebracht habe. Hierbei handelt es sich um eine belanglose Alltagsbegebenheit, die dem Zeugen ... nicht in Erinnerung geblieben sein muss. Die Kammer hat ferner Beweis darüber erhoben, ob der Angeklagte am 07.05.2007 morgens zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr tatsächlich dienstfrei hatte oder ob er nicht in Wahrheit operierte. Hintergrund ist, dass am 07.05.2007 morgens der Patient mit der Nummer 71503680 (...) operiert wurde (Fall Nr. 7105011519) und sich aus der Patientenakte und der Datenbank der Kliniksoftware hinsichtlich des Operateurs eine Diskrepanz ergab. Aus dem "Operationsbericht", den der Chefarzt ... am 07.05.2007 diktierte und am 08.05.2007 in Schriftform abzeichnete, heißt es im Feld Operateur/Assistent: "CA ... In der Software der ...-Klinik mit dem Namen "lMedOne" sind hingegen als Operateure ... und ... erfasst. Aus dem "OP-Pflegeprotokoll" ergibt sich zusätzlich, dass die genannte Operation mit der Nummer 276270 mit einer Schnittzeit um 08.20 Uhr und einer Nahtzeit um 08.25 Uhr sowie dem Zeugen ... als dem die Desinfektion ausführenden Arzt erfasst wurde. Die Daten werden in das Computerprogramm "IMedOne" üblicherweise im Operationssaal von einem dort Anwesenden, regelmäßig dem OP-Springer, eingegeben. Diese Umstände stehen zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen fest aufgrund der Aussage des Zeugen ... (Krankenpfleger und Softwarebetreuer der ...-Klinik). Dieser hat anhand der genannten Unterlagen die Informationen über die Operation des ... und die Diskrepanz bezüglich des zweiten Operateurs wie festgestellt dargelegt. Der Zeuge ... (Chefarzt der Anästhesie der ...-Klinik) hat bekundet, die Narkose des Patienten ... habe ausweislich der Anästhesieberichte von 8.09 Uhr bis 8.26 Uhr gedauert. Die Frage, welcher Arzt assistiert habe, konnte er nicht beantworten. Die Zeugen ... (damaliger Chefarzt der Chirurgie der ...-Klinik), ... (Sekretärin des damaligen Chefarztes ... und ... haben nicht sicher sagen können, wer neben dem Zeugen ... als Assistenzarzt tatsächlich operierte. ... hat zwar als Zeuge ausgesagt, ein Fehler im Operationsbericht sei vorstellbar. Die Zeugen ... und ... haben jedoch auch nicht ausschließen können, dass eine Falscheingabe in die Krankenhaussoftware erfolgt sein könne. Insoweit hat auch das Gutachten des Sachverständigen ... (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung) keinen Aufschluss bringen können. Eine nachträgliche Änderung der genannten Dokumente war damit nicht festzustellen. Zuletzt folgt auch aus den Ambulanzunterlagen der Notfallambulanz der ...-Klinik zum 07.05.2007 nicht, dass der Angeklagte Operateur gewesen sein muss. Zwar findet sich dort zu einem Patienten ... der Eintrag, dieser sei am 07.05.2007 um 08.30 Uhr behandelt worden. Als behandelnder Arzt ist der Zeuge ... ausgewiesen. Dieser hat hierzu ausgesagt, er habe weder an die Operation des "..." noch an die Behandlung des "..." eine konkrete Erinnerung. Wenn er bei der Operation eingesetzt gewesen sein sollte, wäre er dort nur etwa fünf bis maximal zehn Minuten eingebunden gewesen, zumal nach den Unterlagen der Chefarzt die Desinfektion übernahm. Er benötige nur etwa drei Minuten, um sich umzuziehen und zur Notfallambulanz zu gelangen. In der Notfallambulanz würden die Zeiten nicht exakt auf die Minute erfasst werden. Somit sei es grundsätzlich vorstellbar, dass er bei beiden Behandlungen anwesend gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat die Zeugin versucht, die Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Hierbei ist sie einerseits sehr bemüht gewesen. Sie hat sehr verzweifelt gewirkt, wenn Nachfragen der Prozessbeteiligten, insbesondere der Verteidiger, bei ihr den Eindruck erweckten, man würde ihr nicht glauben. Auf der anderen Seite hat die Zeugin - auch auf Vorhalte hin - offen eingeräumt, wenn sie sich nicht erinnern konnte. Die Erinnerungslücken sind angesichts des zeitlichen Ablaufs nachvollziehbar gewesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.