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LG Coburg, Urteil vom 21. März 2011 - Az. 1 Ks 105 Js 2850/08

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch. 2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ... 20.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.08.2010 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin ... sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus der bis zum 26.6.2007 erfolgten Beibringung des Wirkstoffs Phenprocoumon, die Gegenstand des Urteils ist, künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 5. Das Urteil ist im Adhäsionsausspruch vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 6. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Er hat ferner die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211; 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; 223 Abs. 1; 224 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5; 22; 52 StGB. Gründe A. Vorspann Der Angeklagte, damals chirurgischer Oberarzt in der ...-Klinik, löste mindestens drei Mal, nämlich am Abend des 21.6.2007 bzw. der anschließenden Nacht, ferner in den ersten Stunden des 26.6.2007 sowie bei einem weiteren Treffen in seiner Wohnung am 12., 13., 15., 16. und 17.6.2007 eine jeweils nicht genau bestimmbare Zahl von Tabletten eines die Blutgerinnung hemmenden Medikaments mit dem Wirkstoff Phenprocoumon (z.B. Marcumar) in dem Tee seiner von ihm schwangeren Geliebten, ..., auf, die in derselben Klinik als OP-Schwester angestellt war. ..., die hiervon nichts mitbekommen hatte, trank von dem Tee. Dies führte dazu, dass die Blutgerinnung bei ihr und dem Fötus nahezu ausgeschaltet war. Die Blutgerinnung wurde anlässlich der Einlieferung in die ...-Klinik wegen Rückenbeschwerden in der Nacht vom 26. auf den 27.6.2007 (38. Schwangerschaftswoche) mit überprüft. Insbesondere im Falle der Geburt bestand die Gefahr, dass Mutter und Kind verbluten. ... wurde mit dem Hubschrauber in die Universitätsklinik ... verlegt und dort behandelt. Am 11.7.2007 brachte sie per Kaiserschnitt ein gesundes Kind, ... zur Welt. Der Angeklagte wollte durch sein Verhalten erreichen, dass das gemeinsame Kind bei der Geburt stirbt. Ihm ging es darum zu verhindern, dass seine in der Nähe von ... in der Ehewohnung lebende Ehefrau, mit der er bereits eine Tochter hatte, von seinem außerehelichen Verhältnis und der Vaterschaft erfährt, zumal er zum 1.7.2007 eine Stelle als Oberarzt in der Klinik in ... antreten und nach mehrjähriger Wochenendbeziehung wieder vollständig zu seiner Familie ziehen wollte. Der Angeklagte nahm zudem billigend in Kauf, dass auch ... bei der Geburt oder auch unabhängig davon durch eine im Alltag zugezogene Verletzung versterben konnte. Er wählte die Beibringung des Phenprocoumon-Medikaments in Tee, damit ... hiervon nichts merkt. Der Angeklagte bestreitet die Tat und macht geltend, ... habe sich das Medikament selbst beigebracht, um auf diesem Weg an ihn zu appellieren, dass er sie nicht verlasse, sondern Kontakt zu ihr und dem gemeinsamen Kind halte. Andernfalls komme auch noch eine Verwechslung in der ... Apotheke in ... zwischen Marcumar und dem von ... dort gekauften und eingenommenen Schüssler Salz Nummer 7 "Magnesium Phosphoricum" in Betracht. Er scheide schließlich auch deshalb als Täter aus, weil er als kompetenter Arzt kein so untaugliches Mittel wie Marcumar eingesetzt hätte; schließlich sei einer unzureichenden Blutgerinnung bis zur errechneten Geburt zwischen dem 11. und dem 14.7.2007 doch leicht entgegenzuwirken gewesen. Der Tee habe bitter geschmeckt, weil er teilweise Kalmus (nicht - wie von ... falsch wiedergegeben - Kampfer) beigegeben hätte. Die Kammer ist demgegenüber u.a. aufgrund der nachstehenden Umstände von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt: Der Angeklagte verlangte zuerst von ... die Abtreibung. Als sie dem nicht nachkam, ging er dazu über, ihr bei jedem Treffen Tee zu kochen. Dabei hielt er sie an, in der Schwangerschaft hiervon viel zu trinken. Der Tee schmeckte teilweise bitter, was mit dem Geschmack von aufgelöstem Marcumar in Einklang steht. Sogar der Fenchel-Anis-Kümmel-Tee, den bei einem Treffen in der Nacht vom 25. auf den 26.6.2007 erstmals ... selbst kochte und dessen Geschmack ihr vertraut war, schmeckte, als sie ihn nach kurzzeitiger Abwesenheit probierte, bitter, und zwar in besonderem Maße. Die Untersuchungsbefunde (Phenprocoumon-Gehalt im Blut, Gerinnungswerte, Phenprocoumon-Nachweis in der Haarprobe) lassen sich plausibel mit der beschriebenen Beibringung des Phenprocoumon-Medikaments im Tee erklären. Schon am 7.5.2007 hatte der Angeklagte kräftig in einem mit kaltem Tee der ... gefüllten Messbecher, der sich in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik befand, gerührt und war hierbei von der OP-Schwester ... überrascht worden. Als ... von der Klinik in ... aus den Angeklagten telefonisch darüber informierte, dass die Polizei ermittele, sagte er mit Blick auf die Klinikärzte: "Diese Schweine schalten die Polizei ein!" Der Angeklagte verlangte daraufhin von ..., sie solle der Polizei seinen Namen nicht nennen und sagen, sie hätten sich zuletzt im Januar 2007, bzw. wenigstens, sie hätten sich zuletzt im April 2007 gesehen, weil er einen Zeitraum nennen wollte, der für die Vergiftung bedeutungslos war. Auf die Frage von ... in einem weiteren Telefonat, ob er ihr das Marcumar beigebracht habe, antwortete der Angeklagte sinngemäß: "Du wirst doch nicht abgehört?" Das Phenprocoumon-Medikament war auch nicht von vorneherein ungeeignet, den Tod des Embryos herbeizuführen. Der Angeklagte erfuhr am 20.6.2007, dass das Kind gegebenenfalls früher kommen würde, und ging von der vollen Wirkung von Marcumar eine Woche nach der Einnahme aus. Während Phenprocoumon auch in den Blutkreislauf des Fötus gelangt, passiert das "Gegenmittel" Vitamin K kaum die Plazentaschranke, weswegen die Blutgerinnung des Kindes schwerer zu stabilisieren ist als die der Mutter. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass ... das Phenprocoumon-Medikament nicht bewusst selbst einnahm, weder in suizidaler noch in appellativer Absicht, dass auch eine Verwechslung in der Apotheke und mithin die versehentliche Selbsteinnahme als Schüssler Salz ausscheidet und dass zuletzt auch die Beibringung durch eine sonstige Person nicht in Betracht kommt. C. Die Tat I. Medizinischer und pharmazeutischer Hintergrund Kampfer ist ein wachsartiges ätherisches Öl und schmeckt nicht bitter, sondern intensiv mentholartig. Er wird durchaus in oder als Tee getrunken. Er wirkt unter anderem menstruationsfördernd und wehenauslösend und sollte daher in der Schwangerschaft gemieden werden. Kalmus ist eine Sumpfpflanze, deren Wurzelstock unter anderem in der Naturheilkunde verwendet wird. Zur Teezubereitung wird eine Menge von 1,5 g (entspricht etwa einem halben Teelöffel) Kalmuswurzel für 200 ml Tee und eine Ziehzeit von drei bis fünf Minuten empfohlen. Der Geschmack ist bei dieser Dosierung und sechsminütigem Ziehenlassen zusammen mit je einem Teebeutel Kräuter-, Fenchel- oder Schwarztee leicht seifig. Bei Überbrühen von 16 g Kalmuswurzel mit einem kochenden Liter Wasser schmeckt der Tee nach acht Minuten (schwach) bitter. Kalmus wird gegen Magenbeschwerden eingesetzt. Er wirkt kanzerogen und in der Schwangerschaft fruchtschädigend. Schüssler Salze werden in der Homöopathie eingesetzt und bestehen aus Mineralsalzen und Milchzucker. Sie schmecken neutral bis allenfalls leicht süßlich und werden entweder gelutscht oder in Wasser aufgelöst getrunken. Das Schüssler Salz mit der Nummer. 7 ist "Magnesium Phosphoricum". Phenprocoumon ist ein Wirkstoff, der zur Herabsetzung der Gerinnbarkeit des Blutes in der Medizin therapeutisch eingesetzt wird. Es wirkt auf die Blutgerinnung dadurch ein, dass es in der menschlichen Leber mit dem Vitamin K in Konkurrenz um dessen Bindungsstelle tritt (Vitamin-K-Antagonist). Vitamin K seinerseits ist erforderlich, damit in der Leber die Blutgerinnungsfaktoren II, VII, IX und X sowie auch die gerinnungshemmenden Faktoren Protein C und Protein S gebildet werden können. Je höher der Spiegel von Phenprocoumon im Blut und je niedriger der Spiegel von Vitamin K im Blut ist, desto stärker wird die Bildung der genannten Faktoren gehemmt. Phenprocoumon wird in Tablettenform eingenommen. Phenprocoumon-Tabletten wurden im Jahr 2007 in Deutschland unter folgenden Marken vertrieben: Marcumar (Firma MEDA Pharma), Marcuphen-CT (Firma CT Arzneimittel), Phenprogamma (... ... Pharma) und Phenpro.-ratiopharm (Firma ...), Falithrom / Falithrom mite (Firma Hexal), Außer Falithrom mite mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 mg enthalten alle Präparate pro Tablette 3 mg Phenprocoumon. Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm enthalten zudem die gleichen Hilfsstoffe. Bei Falithrom handelt es sich im Gegensatz zu allen anderen Phenprocoumon-Tabletten um Filmtabletten. Die Fetzen des in Wasser unlöslichen Films sind in Tee gut sichtbar. Marcumar einerseits und die inhaltsgleichen Präparate Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm andererseits haben Teilungslinien zur einfachen Zerkleinerung der Tabletten. Sie weisen ferner eine vergleichbare Wasserlöslichkeit auf: Bei einer Auflösung von fünf Phenprocoumon-Tabletten in 200 ml Tee werden 7,4% bis 11,7% des Phenprocoumons direkt im Tee gelöst. Der Rest verbleibt gebunden an die in feine Partikel zerteilte weißliche Grundsubstanz der Tabletten. Diese Partikel sedimentieren allmählich am Boden des Gefäßes, sind aber auch, solange sie in der Schwebe sind, in einer weißen Tasse nicht zu sehen. Die feinen Partikel werden beim Trinkvorgang sehr leicht aufgewirbelt und bei langsamem Ausgießen mit ausgespült, mithin beim Trinken mit aufgenommen. Löst man gesondert jeweils fünf Tabletten Marcumar, Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm in einer Menge von je 200 ml Kräuter-, Fenchel- oder Schwarztee, schmecken alle Präparationen stark bitter. Dieser Geschmack wird jedoch erst wahrgenommen, wenn der Tee zum hinteren Teil der Zunge gelangt, wo sich die Geschmacksknospen für "bitter" befinden. Gleichwohl ist es je nach subjektivem Geschmacksempfinden durchaus vorstellbar, eine Menge von beispielsweise einem Liter dieses Tees zu trinken. Die Zugabe von Zucker mildert den bitteren Geschmack ab. Beim Zerbeißen oder Lutschen einer Marcumar-Tablette zeigt sich ein sehr bitterer und unangenehmer Geschmack, sobald das Material der zerteilten Tablette in Speichel gelöst den Zungengrund erreicht. Die therapeutische Dosis liegt regelmäßig bei drei Tabletten (mit je 3 mg Phenprocoumon) am ersten Tag, zwei Tabletten am zweiten Tag und je einer Tablette an den Tagen drei und vier. Die Plasmaeliminationshalbwertszeit, also die Zeitspanne, bis die Hälfte des zu Beginn vorhandenen Medikamentenspiegels abgebaut wird, beträgt 4 bis 6 Tage, nach den Gebrauchs- und Fachinformationen sogar ca. 6,5 Tage. Deswegen ist für die Aufrechterhaltung eines gleichbleibenden Wirkspiegels dann eine Erhaltungsdosis von einer halben bis zu eineinhalb Tabletten pro Tag ausreichend. Ein Teilbereich der Blutgerinnung, namentlich das Wirken der Gerinnungsfaktoren II, VII und X, deren Spiegel (neben dem Faktor IX) durch Phenprocoumon herabgesetzt wird, kann durch den sogenannten Quickwert bestimmt werden. Normal ist ein Quickwert von 70% bis 100%. Ein aus therapeutischen Gründen herabgesetzter Quickwert liegt zwischen 20% und 35%. Ein Quickwert von 50% bedeutet, dass das Blut der untersuchten Person gleich schnell gerinnt wie das der Norm-Person mit einem Quickwert von 100%, deren Blutplasma im Verhältnis 1:1 (1 Teil Blut und 1 Teil Verdünnungslösung) verdünnt wurde. Bei einem Quickwert von < 5% kommt es bei der Untersuchung überhaupt nicht zur Bildung eines Blutgerinnsels, die betreffenden Gerinnungsfaktoren sind praktisch ausgeschaltet. Wenn eine überschießende Phenprocoumon-Wirkung vorliegt, drohen Blutungen. Je nach Dringlichkeit bestehen drei therapeutische Möglichkeiten: Erstens kann die Einnahme von Phenprocoumon abgesetzt werden. Zweitens kann Vitamin K gegeben werden. Drittens können Gerinnungsfaktorenkonzentrate zugeführt werden, namentlich PPSB. Darin sind die Vitamin-K-abhängigen Gerinnungsfaktoren konzentriert. II. Die Vorgeschichte Nachdem der Angeklagte als Chirurg in der ...-Klinik und ... als dortige OP-Schwester Ende 2002 beruflich aufeinander getroffen waren, lernten sie sich im Frühjahr 2003 auch privat kennen. Ab Juni 2003 hatten sie eine sexuelle Beziehung. Die Treffen fanden immer in der Wohnung des Angeklagten im Schwesternwohnheim unmittelbar neben der Klinik statt, und zwar in der Regel abends. Der Angeklagte erzählte ... dass er verheiratet und Vater einer Tochter ist. Er ließ keinen Zweifel daran, dass er seine Familie nicht verlassen werde. Für den Angeklagten war das Verhältnis mit ... vorrangig sexueller Natur, wobei überwiegend er bestimmte, wann sie sich trafen, wann sie - über regen SMS-Verkehr hinaus - telefonierten und wie lange ... in seiner Wohnung bleiben durfte. In der Beziehung gab es mehrere Krisen und auch eine Unterbrechung von August 2004 bis Ende 2004, weil ... erfahren hatte, dass der Angeklagte im August 2004 parallel eine weitere sexuelle Affäre mit der Zeugin ..., medizinisch technische Assistentin in der ...-Klinik, hatte. Im Jahr 2006 setzte ... die Pille ab, ohne den Angeklagten hiervon zu unterrichten. Sie wünschte sich ein Kind vom Angeklagten, den sie liebte. Am 3.8.2006 erfuhr sie durch einen Schwangerschaftstest, dass sie (vom Angeklagten) schwanger war, verlor den Embryo aber am 6.8.2006 bei aufgetretenen Blutungen. III. Das Geschehen von Oktober 2006 bis zum Morgen des 26.6.2007 Im Oktober 2006 war ... erneut vom Angeklagten schwanger. Dies teilte sie ihm am 14.11.2006 telefonisch mit. Er erklärte, dies sei das Schlimmste, was habe passieren können. Sie dürfe das Kind nicht bekommen und müsse es abtreiben. Der Angeklagte wollte unbedingt verhindern, dass seine Frau von dem Kind erfährt und seine Ehe gefährdet wird. Er drohte ... mit Liebesentzug, wenn sie das Kind nicht abtreibe. Sie nahm daraufhin den Pflichttermin bei der Schwangerschaftsberatung wahr und vereinbarte einen Abtreibungstermin in Nürnberg. Anfang Dezember übergab der Angeklagte seiner Geliebten einen Betrag von 300 bis 400 € für die Abtreibung. Am Tag des Abtreibungstermins in der Zeit zwischen dem 27. und 29.12.2006 begab sich ... nicht dorthin, weil sie das Kind behalten wollte und sich darauf freute. Als der Angeklagte, der extra telefonisch bei ihr nachfragte, dies erfuhr, war er erbost und legte auf. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub gab ihm ... am 8. oder 9.1.2007 das Geld zurück. Die Abtreibungsfrist war nunmehr abgelaufen. In der Folgezeit intensivierte der Angeklagte den Kontakt. Sie trafen sich häufiger als vorher, nämlich jetzt etwa drei bis viermal pro Woche. Während es früher Wein oder Bier zu trinken gegeben hatte, kochte der Angeklagte ... jetzt bei jedem Treffen Tee. Er verwendete Teebeutel mit Kräuter-, Fenchel- oder Früchtetee. Der Tee war beim Eintreffen der Geliebten immer schon in einer Teekanne mit einem Fassungsvermögen von ca. einem Liter fertig zubereitet. Der Angeklagte hielt ... an, in der Schwangerschaft viel zu trinken, und schenkte mehrfach nach. Aus weißen Kaffeebechern mit einem Füllvermögen von zumindest 200 ml trank ... regelmäßig drei bis vier Tassen Tee. Auch am Arbeitsplatz trank ... Tee. Diesen kochte sie sich in der Küche des OP-Bereichs, in den man nur in der (grünen) Operationskleidung hinein durfte, selbst und bewahrte ihn in einem ein Liter großen Messbecher auf. Am 7.5.2007 kurz vor 8.30 Uhr rührte der Angeklagte in der Küche des OP-Bereichs einen nicht näher bestimmbaren, aber - zumindest aus Sicht des Angeklagten - für das ungeborene Kind gesundheitsschädlichen Stoff in den Tee seiner Geliebten. Wenn es sich hierbei um ein Phenprocoumon-Medikament handelte, lag die Menge entweder allenfalls im Bereich der therapeutischen Initialdosis (2-3 Tabletten) oder ... trank den Tee nicht vollständig. Der Angeklagte wurde beim längeren kräftigen Rühren in dem kalten Tee von der OP-Schwester ... überrascht. Sie sprach ihn an, ob er Durst habe, er könne bestimmt etwas von ... Tee trinken. Der Angeklagte wurde daraufhin rot im Gesicht, hielt eine Hand ungewöhnlich über die Kitteltasche und trug den Messbecher mit Tee seitlich durch die Küche, als wolle er etwas verdecken. Der Tee wies eine leichte, kalkig aussehende Trübung auf. Als ... kurz darauf den Löffel abschleckte, stellte sie fest, dass der Tee nicht süß schmeckte. Der 07. und 08.05.2007 waren im Übrigen die letzten Tage, an denen ... in der ...-Klinik arbeitete. Davor war sie vom 23.4. bis zum 4.5.2007 und danach vom 9.5. bis zum 1.6.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben, ab 2.6.2007 in Mutterschutz. Der Tee, den der Angeklagte in seiner Wohnung für ... zubereitete, schmeckte teilweise unangenehm bitter bzw. eklig, weswegen sie mitunter Zucker hinzufügte. Sie sprach den Angeklagten mehrfach auf den Geschmack an. Er erklärte ihr entweder, sie würde in der Schwangerschaft falsch schmecken, oder, der Geschmack komme von einem zusätzlichen Stoff, den er beigemischt habe; dies sei gut für sie. Ob der Angeklagte als zusätzlichen Stoff "Kampfer" oder "Kalmus" nannte, war nicht aufklärbar. ... vertraute dem Angeklagten als Geliebtem und Arzt und trank weiter. Vor der Feststellung der Gerinnungsstörung bei ... traf sie sich mit dem Angeklagten im Juni (Anfang des Monats war er beruflich ortsabwesend) am 12., 13., 15.; 16., 17. und 21.6.2007 jeweils abends bzw. in der Nacht auf den nächsten Tag in dessen Wohnheimwohnung, wobei er jedes Mal wieder Tee servierte, von dem sie jeweils drei bis vier Tassen trank. Bei diesen Gelegenheiten schmeckte der Tee jedenfalls bei dem Besuch am 21./22.6.2007 und bei einem der weiteren Treffen bitter. Am 20.6.2007 erfuhr ... von ihrer Frauenärztin, ..., dass das Baby angesichts der Wehentätigkeit früher als zum errechneten Geburtstermin in der Zeit zwischen dem 11. und 14.7.2007 kommen könnte; bei einer Steigerung der Wehen solle sie direkt den Kreißsaal aufsuchen. Mit SMS vom 20.6.2007 teilte ... dem Angeklagten die Möglichkeit der anstehenden Geburt mit. Am 21.6.2007 teilte der Angeklagte ... mit, dass er ... am nächsten Tag verlassen würde. Hintergrund war sein beruflicher Wechsel zum 1.7.2007 als Oberarzt an das Kreiskrankenhaus ... Zum Abschied schenkte er ihr eine Lederkette mit einem Herz. Er erklärte ihr, sie würden Freunde und in Kontakt bleiben. Am Abend des 25.6.2007 feierte der Angeklagte, ohne dass ... hiervon wusste, in ... mit Kollegen seinen Ausstand. Danach kündigte er ... überraschend seinen Besuch - erstmals in ihrer Wohnung - an und schrieb ihr am 26.6.2007 um 0.57 Uhr eine SMS mit dem Inhalt: "Du musst uns aber einen Tee kochen!" Sie bereitete darauf hin einen Tee aus Teebeuteln mit dem Gemisch Fenchel-Anis-Kümmel. Nach dem Eintreffen des Angeklagten war sie zwischenzeitlich auf der Toilette. Anschließend saßen sie beisammen und ... probierte aus einer Tasse, die innen weiß und etwa so groß wie die Tassen des Angeklagten war, den Tee, dessen Geschmack ihr an sich geläufig war. Er schmeckte jedoch außergewöhnlich bitter. Auf Vorhalt kostete der Angeklagte von dem Tee und erklärte, sie schmecke in der Schwangerschaft falsch. ... trank daraufhin weiter, brachte wegen des besonders bitteren Geschmacks diesmal aber nur eine Tasse herunter. Bei dem Treffen in den frühen Stunden des 26.6.2007 hatten der Angeklagte und ... Geschlechtsverkehr. Dabei kam es bei ... zu einer vaginalen Schmierblutung. Sie wies den Angeklagten darauf hin, dass sie blutete. Er kümmerte sich jedoch nicht darum, zog sich an und verabschiedete sich mit dem Hinweis, sie würden Freunde bleiben und sie könne ihn immer anrufen. IV. Die eigentliche Tat 31Tatsächlich löste der Angeklagte bei den Treffen mit ... mindestens drei Mal, nämlich am Abend des 21.6.2007 bzw. der anschließenden Nacht, ferner in den ersten Stunden des 26.6.2007 sowie mindestens bei einem der weiteren Treffen in seiner Wohnung am 12., 13., 15., 16. und 17.6.2007 eine jeweils nicht genau bestimmbare Zahl von Tabletten eines Phenprocoumon-Medikaments in dem Tee auf, namentlich Marcumar, Marcuphen, Phenprogamma oder Phenpro.-ratiopharm. Der Tee schmeckte deswegen bitter. Die Dosierung des Medikaments im Tee war am 26.6.2007 am höchsten. Ansonsten lässt sich die Menge insoweit eingrenzen, als der in der Blutprobe vom 27.6.2007 gemessene Phenprocoumon-Spiegel von 5.913 ng/ml beispielsweise von ... erreicht worden wäre mit einer einmaligen Aufnahme am 21.6.2006 im Bereich von 25 bis 40 Tabletten oder auch mit einer gleichbleibenden Zufuhr bei den sechs Treffen am 12., 13., 15., 16., 17. und 21.6.2007 in der Größenordnung von je 8 bis 16 Tabletten. Möglicherweise fügte der Angeklagte auch dem Tee, den er bei den übrigen Treffen am 12., 13., 15., 16. und 17.6.2007 servierte, dieses Präparat hinzu. Eine Aufnahme von Phenprocoumon durch ... in der Zeit vor Juni 2007 lässt sich nicht feststellen, ist aber möglich, dann allerdings allenfalls sporadisch jeweils im Abstand von Wochen oder in sehr niedrigen (subtherapeutischen) Dosen. Durch die beschriebene Beibringung von Phenprocoumon in der Zeit zwischen dem 12. und 21.6.2007 wurde die Blutgerinnung bei ... wie folgt beeinträchtigt: Die Quickwerte nach Blutentnahmen am 27.6.2007 mit Laboreingang um 4.07 Uhr, 7.01 Uhr, 9.27 Uhr sowie um 13.03 Uhr lagen jeweils unter 5%. Im letztgenannten Fall wurden zusätzlich die Aktivitäten der einzelnen Gerinnungsfaktoren bestimmt. Der Faktor II lag bei 3% (Normwert: 65-130%), Faktor VII bei 3% (Normwert: 70-140%), Faktor IX bei 6% (Normwert: 60-160%) und Faktor IX bei 2% (Normwert: 65-125%). Das Blut war damit praktisch ungerinnbar aufgrund eines extremen Mangels an Vitamin-K-abhängigen Einzelfaktoren. Die zusätzliche Aufnahme von Phenprocoumon im Tee am 26.6.2007 fand in diesen Werten keinen Niederschlag, weil Phenprocoumon frühestens nach zwei bis drei Tagen und am stärksten nach vier bis fünf Tagen auf die Gerinnungsfaktoren wirkt. Eine bei ... ebenfalls am 27.6.2007 entnommene Blutprobe ergab einen Phenprocoumon-Gehalt von 5.913 ng/ml. In diesem Wert ist die Aufnahme vom 26.6.2007 enthalten, denn im Blut erreicht die Phenprocoumon-Konzentration bereits vier Stunden nach der Aufnahme ihren Höhepunkt. Beim Embryo war die Blutgerinnung in vergleichbarem Maße beeinträchtigt wie bei der Mutter, denn Phenprocoumon gelangt ohne Weiteres auch in den Blutkreislauf des Kindes. Die Blutgerinnung war so nachhaltig gestört, dass trotz Behandlung ab dem 27.6.2007 mit Vitamin K und PPSB-Konzentrat erst ab dem 57.2007 die Quickwerte bei ... auf über 70% stabilisiert werden konnten. Ohne Therapie hätte die Gerinnungsstörung über den 5.7.2007 hinaus noch viele Tage weiter bestanden, jedenfalls noch am 11.7.2007. Am Tag der Entbindung am 11.7.2007 wurde bei ... morgens um 8.34 Uhr ein Quickwert von 96% gemessen und Werte für einzelne Gerinnungsfaktoren wie folgt: Faktor II: 88%, Faktor VII: 157%, Faktor X: 100%. In der bei der Entbindung entnommenen Blutprobe aus der Nabelschnur konnte noch immer Phenprocoumon in einer Konzentration von 297 ng/ml gemessen werden. Die Gerinnungsanalyse des Kindsblutes am 11.7.2007 ergab einen Quickwert von 73% und folgende Einzelfaktoren: Faktor II: 44%, Faktor VII: 41%, Faktor IX: 29% und Faktor X: 50%. Dies bedeutet, dass die Blutgerinnung beim Kind anhaltender gestört war als bei der Mutter. Vitamin K passiert (im Gegensatz zu seinen Antagonisten) nur sehr schlecht die Plazenta; eine Vitamin-K-Gabe verbessert die Blutgerinnung bei der Mutter, aber kaum beim ungeborenen Kind. Bei dem Quickwert von unter 5% bestand sowohl für ... als auch für das ungeborene Kind akute Lebensgefahr bei der Geburt. Für die Mutter gilt dies insbesondere mit Blick auf die im Rahmen der Geburt ablaufende Ablösung der Plazenta, bei der eine große Wundfläche entsteht und riesige Blutmengen in kürzester Zeit verloren gehen können. Aufgrund der Gerinnungsstörung hätte ... innerhalb von weniger als 10 Minuten verbluten können. Außerdem bestand das Risiko einer massiven Hirnblutung, weil es bei Presswehen im Rahmen einer Spontangeburt zu Blutdruckspitzen kommt. Wäre die Gerinnungsstörung nicht erkannt worden, wäre ... somit angesichts der praktischen Ungerinnbarkeit des Blutes bei einer normalen Geburt mit hoher Wahrscheinlichkeit verblutet. Bei einer Geburt direkt nach Einlieferung in die Frauenklinik der Universität ... und in Kenntnis des Gerinnungsproblems wäre das Risiko des Verblutens trotz der Behandlung mit PPSB und Blutkonserven immer noch erheblich gewesen, in einer Klinik der Versorgungsstufe wie der ...-Klinik noch deutlich größer als in der spezialisierten Universitätsklinik. Unabhängig von dem Ereignis der Geburt bestand jederzeit im Alltag die Gefahr, dass ... infolge der Verletzung eines Blutgefäßes eine lebensbedrohliche Blutung erleidet. Zwar kommt eine kleine Blutung, wie sie etwa bei der Akupunktur, der Blutabnahme oder einer oberflächlichen Verletzung entstehen kann, auch mit derart schlechten Gerinnungswerten, wie sie bei ... vorlagen, zum Stillstand. Erheblichere Verletzungen oder solche an Stellen, an denen bereits der erhöhte Blutaustritt Probleme bereitet, bargen indes Lebensgefahr. So konnte beispielsweise das Platzen eines kleineren Blutgefäßes im Kopf, wie dies beim Pressen auf der Toilette vorkommt (aber bei ordnungsgemäßer Blutgerinnung regelmäßig unproblematisch ist), lebensbedrohliche Folgen haben. Auf Seiten des Kindes wäre es im Falle einer Spontangeburt auf natürlichem Weg mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dadurch, dass der Kopf durch den Geburtskanal gepresst wird, zu tödlichen intrazerebralen Blutungen gekommen. Auch wenn man die Gerinnungsproblematik während der Geburt erkannt hätte, hätte infolge der Geburtswehen Lebensgefahr für das Kind bestanden. Wäre ... außerhalb der Geburt verblutet, wäre das ungeborene Kind auf diesem Weg mitverstorben. Der Angeklagte kannte als fachlich guter Chirurg die Funktionsweise der menschlichen Blutgerinnung und die Gefahren ihrer Herabsetzung, insbesondere das Risiko lebensgefährlicher Blutungen. Ihm war auch die Wirkung der Phenprocoumon-Medikamente bekannt. Außerdem wusste er, dass im Rahmen einer Geburt durch die Plazentaablösung eine großflächige Blutung entsteht und dass Presswehen bei nachhaltig gestörter Blutgerinnung gefährliche Hirnblutungen der Mutter auslösen können. Er nahm an, dass die auf den Kopf des Kindes bei einer normalen Geburt wirkende mechanische Belastung intrazerebrale Blutungen auslösen kann. Insgesamt wusste er um die Gefahr des Verblutens für Mutter und Kind, insbesondere im Fall einer Spontangeburt, die angesichts der von ihm verabreichten extremen Überdosierung des Medikaments bestand. Zwar war ihm auch bekannt, dass man als Gegenmittel zur Verbesserung der Blutgerinnung Vitamin K und PPSB geben konnte. Er rechnete jedoch damit, dass die hohe Dosis an Phenprocoumon, die er ... beigebracht hatte, ausreicht, um jedenfalls das Kind zu töten. Er ging davon aus, dass die Geburt vor dem errechneten Termin (zwischen dem 11. und dem 14.7.2007) stattfinden könnte und dass Marcumar erst eine Woche nach der Aufnahme die volle Wirkung entfaltet. Der Angeklagte wollte durch sein Verhalten erreichen, dass das gemeinsame Kind von ihm und ... bei der Geburt stirbt, damit seine Frau von seinem außerehelichen Verhältnis und der Vaterschaft nichts erfährt und seine Ehe nicht gefährdet wird. Auf den Tod von ... kam es ihm nicht an. Er wusste jedoch, dass er den genauen Wirkungsgrad des Phenprocoumons und das weitere Geschehen nicht in der Hand hatte. Er konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass es bei dem Geburtsvorgang - selbst wenn der herabgesetzte Gerinnungswert entdeckt worden wäre - zu einer lebensbedrohlichen Situation für ... nicht gekommen wäre. Jedenfalls bei einer Sturzgeburt hätte die Zeit nicht ausgereicht, um die Blutgerinnung rechtzeitig zu stabilisieren. Bei einem Kaiserschnitt wäre der Blutverlust bei ... noch größer als bei einer normalen Geburt gewesen. Dies wusste der Angeklagte. Um sein Ziel, das Kind zu beseitigen, zu erreichen, nahm er billigend in Kauf, dass auch ... bei der Geburt oder (infolge einer für möglich erachteten Verletzung) unabhängig davon verbluten konnte. Als nach dem Geschlechtsverkehr am 26.6.2006 die vaginale Schmierblutung auftrat, hielt er es für möglich, dass die Blutung wegen des beigebrachten Phenprocoumons nicht aufhören würde. Der Angeklagte wählte die Beibringung des Phenprocoumon-Medikaments in Tee, damit ... hiervon nichts merkt, das Getränk vielmehr in dem Glauben, es sei ihrer Gesundheit sogar dienlich, bereitwillig zu sich nimmt. Den bitteren Geschmack glaubte er, durch den Verweis auf die angebliche (und vermeintlich fürsorgliche) Beigabe eines Zusatzes, wobei nicht aufklärbar war, ob er von Kalmus oder Kampfer sprach, bzw. auf das veränderte Empfinden in der Schwangerschaft entkräften zu können. Er hoffte daher, dass ... wenn die Gerinnungsproblematik erkannt und sie gerettet werden würde, nicht auf eine Vergiftung des Tees käme und ihn nicht verdächtigen würde. Er ging auch nicht davon aus, dass im Falle des Überlebens von ... ohne Weiteres die Polizei eingeschaltet werden würde. V. Das Nachtatgeschehen In der Nacht vom 26. auf den 27.6.2007 kontaktierte ... wegen starker Rückenschmerzen ihre Freundin ... und ließ sich von ihr in die ...-Klinik bringen, wo sie gegen 2.30 Uhr im Kreißsaal ankam. Dort wurden die Beschwerden von der diensthabenden Ärztin ... und der Hebamme ... auf die Wehentätigkeit zurückgeführt und ärztlicherseits eine Entlassung am nächsten Morgen erwogen. Aus Routine und nicht, weil die Befunde hierfür Veranlassung gaben, wurde bei der Blutabnahme mit Laboreingang um 4.07 Uhr auch die Blutgerinnung geprüft. Dabei ergab sich der Quickwert von unter 5%. In der ...-Klinik wurde daraufhin die Verdachtsdiagnose einer erworbenen Hemmkörperhämophilie (Blutgerinnungsstörung infolge der Bildung von Antikörpern gegen Gerinnungsfaktoren) gestellt und eine Verlegung der Patientin mit dem Hubschrauber in die Frauenklinik der Universität ... veranlasst. Am 28.6.2007 besuchte der Angeklagte ... in der Frauenklinik in ... auf dem Rückweg von seiner Proktologie-Prüfung in München zu seiner Familie nach ... Auf Hinweis des Oberarztes ..., bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten zu können, entschloss sich ... nicht sofort, sondern erst am Folgetag, dem 30.6.2007, hierzu, wobei sie zugleich die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entband. Als ... daraufhin, aber noch vor Erscheinen der Polizeibeamten dem Angeklagten telefonisch mitteilte, dass die Polizei komme, äußerte dieser mit Blick auf die Klinikärzte in ...: "Diese Schweine schalten die Polizei ein!" Der Angeklagte verlangte sogleich von ..., sie solle der Polizei seinen Namen nicht nennen und sagen, sie hätten sich zuletzt im Januar 2007 gesehen. Tatsächlich verständigte er sich in dem Telefongespräch mit ... dann auf die Behauptung, sie hätten sich zuletzt im April 2007 getroffen. Der Angeklagte wollte nämlich - selbst davon ausgehend, dass Marcumar die volle Wirkung eine Woche nach der Einnahme entfalte - einen Zeitraum nennen, der für die Vergiftung bedeutungslos war. In einem weiteren Telefonat zwischen ... und dem Angeklagten fragte sie ihn, ob er ihr das Marcumar beigebracht habe. Er antwortete: "Du wirst doch nicht abgehört?" Am 11.7.2007 kam ... durch Kaiserschnitt auf die Weit. Dieser Termin war angesetzt worden, nachdem sich die Blutgerinnung bei ... stabilisiert hatte. Zwischenzeitlich hatte sie die Frauenklinik noch einmal vom 7.7.2007 bis zum Entbindungstermin verlassen können. ... hat aus der Beibringung von Phenprocoumon und der dadurch verursachten Gerinnungsstörung keine weiteren negativen gesundheitlichen Folgen davongetragen. Am 21.8.2007 trafen sich der Angeklagte und ... zur Durchführung eines von ihm verlangten Vaterschaftstests. Ein letztes Treffen fand am 25.10.2007 beim Jugendamt statt, wo der Angeklagte die Vaterschaft anerkannte und sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete. Am 13.11.2007 erfuhr die Ehefrau des Angeklagten, ..., von der Beziehung des Angeklagten zu ... und dem gemeinsamen Kind dadurch, dass das Jugendamt die Vaterschaftsanerkennung an die Privatadresse des Angeklagten statt - wie von ihm verlangt - an die Dienstanschrift schickte. Der Angeklagte teilte ... noch am 13.11.2007 per SMS mit, dass seine Frau "es" wisse, und am 14.11.2007 (ebenfalls per SMS), dass sie ausziehe und sich scheiden lasse. Damit brach er den Kontakt zu ... jäh ab. Am 14.12.2007 ging beim Kreiskrankenhaus ... ein an den Angeklagten adressierter Brief von ... ein. Darin wünschte sie sich im Wesentlichen eine Aussprache mit ihm. Schließlich schickte sie dem Angeklagten und seiner Frau im Namen von ... eine am 23.12.2007 gestempelte Weihnachts-Grußkarte. Außerdem versuchte ... telefonisch mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen. Deswegen ließ dieser sie mit Anwaltsschriftsatz vom 15.1.2008 unter Fristsetzung bis zum 25.1.2008 dazu auffordern, eine beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden, nach der sie jegliche Kontaktaufnahme unterlassen und sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € pro Zuwiderhandlung verpflichten sollte. ... hat erhebliche psychische Folgen aus der Tat davongetragen. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei das Trauma die erlebte Lebensgefahr für sich und das ungeborene Kind ist. Sie hat die Tatsache, dass ein Mensch, den sie liebte, ihr und ihrem Kind nach dem Leben trachtete, zunächst nicht wahrhaben wollen. Sie empfindet Scham und Schuldgefühle, weil sie sich mit einem verheirateten Mann einließ, der sie schlecht behandelte und der ihr das lebensgefährdende Medikament in den Tee rührte, das sie selbst, ohne es zu merken, sich und ihrem Kind einverleibte. Sie hat bis heute Panikattacken verbunden mit Todesängsten, Schlafstörungen und Unruhezustände. Ihr machen diverse Ängste um die Sicherheit und das Leben ihres Kindes, aber auch Ängste um ihre eigene Person zu schaffen. Die ursprünglich lebensfrohe junge Frau hat sich sozial zurückgezogen. Wegen der Beschwerden befindet sich ... seit 30.8.2008 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Diplompsychologen Behandlungsziel ist die emotionale Stabilisierung. Die Behandlung wird voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern. Mit einer dauerhaften Beeinträchtigung, deren Umfang aber noch nicht abzusehen ist, ist zu rechnen. ... ist aufgrund der psychischen Folgen arbeitsunfähig. Sie hat einen Antrag auf Frührente gestellt, befindet sich derzeit aber noch im unbezahlten tariflichen Sonderurlaub wegen Kindeserziehung. D. Beweiswürdigung Die Kammer ist davon überzeugt, dass ... das Phenprocoumon-Medikament nicht bewusst selbst einnahm, weder in suizidaler noch in appellativer Absicht, dass auch eine Verwechslung in der Apotheke und mithin die versehentliche Selbsteinnahme als Schüssler Salz ausscheidet und dass zuletzt auch die Beibringung durch eine sonstige Person nicht in Betracht kommt. I. Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte bestreitet die Tat. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung geht im Wesentlichen dahin, ... habe sich das Medikament selbst beigebracht, um auf diesem Weg an ihn zu appellieren, dass er sie nicht verlasse, sondern Kontakt zu ihr und dem gemeinsamen Kind halte. Andernfalls komme auch noch eine Verwechslung in der ... Apotheke in ... zwischen Marcumar und dem von ... dort gekauften und eingenommenen Schüssler Salz Nummer 7 "Magnesium Phosphoricum" in Betracht. Er scheide schließlich auch deshalb als Täter aus, weil er als kompetenter Arzt kein so untaugliches Mittel wie Marcumar eingesetzt hätte; schließlich sei einer unzureichenden Blutgerinnung bis zur errechneten Geburt zwischen dem 11. und dem 14.7.2007 doch leicht entgegenzuwirken gewesen. Der Tee habe bitter geschmeckt, weil er teilweise Kalmus (nicht Kampfer) beigegeben hätte. Ihm sei als Chirurg die Wirkung von Marcumar bekannt. Er habe selbst schon Marcumar-Patienten mit Quickwerten von 5% bis 8% gehabt. Man könne dann Gegenmaßnahmen ergreifen, namentlich Vitamin K und PPSB verabreichen, um diese Patienten operieren zu können. Die Situation sei nicht lebensbedrohlich, Hirnblutungen seien sehr selten. Er frage sich, welche Dummheit ihm unterstellt werde. Er würde als Arzt in Apotheken auch rezeptpflichtige Medikamente bekommen. Auch in der ... klinik habe er vollen Zugang zu den Medikamenten gehabt. Die Medikamentenschränke seien aber auch für Schwestern frei zugänglich gewesen. Ab 2004 habe er mit ... eine Affäre gehabt. Sie hätten sich immer bei ihm im Wohnheim getroffen, das direkt neben dem Krankenhaus läge. Er sei nur einmal bei ihr in der Wohnung gewesen, und zwar in der Nacht vom 25. auf den 26.06.2007. Er habe ihr von Anfang an klipp und klar gesagt, dass er seine Frau und seine Tochter nicht wegen ihr verlassen werde. Dies sei ihr bewusst gewesen. Von der Schwangerschaft habe ... ihm im November 2006 erzählt. Er habe nicht gewusst, dass sie absichtlich die Pille weggelassen habe. Er habe erneut betont, dass er seine Familie nicht verlassen würde, sowie von Abtreibung gesprochen und sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen. Sie habe zugestimmt und selbst den Termin ausgemacht. Überraschend habe sie ihm im Januar 2007 dann erzählt, sie wolle das Kind behalten. Er habe dies hinzunehmen gehabt. Sie hätten dann noch ein intensives Verhältnis gehabt. Er habe sich erst mit dem ohnehin berufsbedingt geplanten Weggang aus ... von ihr trennen wollen. ... habe wohl ein Leben mit ihm geplant und versucht, ihn mit dem Kind zu halten. Sie habe geklammert. Für ihn habe es sich hingegen nur um eine Affäre gehandelt. Er habe das Gefühl, ihre Zuneigung sei in Abneigung umgeschlagen. ... habe eine Doppelnierenanlage. Deswegen habe er ihr geraten, in der Schwangerschaft viel zu trinken. Er habe ihr Tee gekocht und zwar vor ihren Augen. Den Tee hätten sie aus weißen Porzellantassen getrunken. Dem Tee habe er keinen Kampfer beigefügt, sondern teilweise Kalmus. Dies habe er aber nur am Anfang der Schwangerschaft in der kalten Jahreszeit getan. Kalmus schmecke bitter. Er habe ... auch gesagt, dass er gegen ihre Magenbeschwerden, über die sie geklagt habe, dem Tee Kalmus beigemischt habe. Kalmus sei ein altes thüringisches Hausmittel gegen Magenbeschwerden. Er habe in der ... Apotheke ein Tütchen mit kleingeschnittener Kalmuswurzel gekauft, und zwar beim Apotheker ... . Dieser habe ihm geraten, Kalmus mit Alkohol aufzugießen. Dies habe er zu Hause in Thüringen auch gemacht, nicht aber bei ... . Bei ihr habe er dem Tee einen Teelöffel Kalmuswurzel in einem Teesäckchen hinzugefügt. Im Verlauf der Hauptverhandlung (nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob Kalmus in der Menge der Dosierungsempfehlung [7,5 g/l] in Tee bitter schmecke) hat der Angeklagte seine ursprüngliche Mengenangabe korrigiert und erklärt, er hätte 10 g Kalmus beigegeben, am Ende hat er von 16 g gesprochen. Der übrige Tee sei in einem Teebeutel gewesen. Es habe sich um Früchtetee, Fencheltee oder Kräutertee gehandelt. ... habe sich selbst in der ...-Klinik in der Küche des OP-Bereichs immer Tee gekocht. Er könne sich an eine Situation in der Küche des OP-Bereichs mit ... erinnern. Er habe tagsüber Dienst gehabt, von ... Tee getrunken und auch in der Kanne gerührt. ... sei hinzugekommen und habe gefragt, ob dies ... Tee sei. Er sei rot geworden, weil die Affäre zwischen ihnen unbekannt gewesen sei. Er habe sich normalerweise immer abends mit ... in seiner Wohnung im Wohnheim getroffen, und zwar zuletzt am 12.6., 13.6., 15.6., 16.6., 17.6.2007. Am 21.6.2007 hätten sie sich in den frühen Morgenstunden getroffen. Die letztgenannte Angabe hat der Angeklagte später korrigiert und erklärt, das Treffen habe in der Nacht vom 21. auf den 22.6.2007 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe es zwischen ihm und ... den formellen Abschied gegeben. Er habe ihr eine Kette geschenkt. Der Abschied sei auch für ihn emotional gewesen. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt. In der Nacht vom 25. auf den 26.6.2007 habe er mit Freunden Abschied gefeiert. Er habe sich zu ... hingezogen gefühlt und sie deswegen in ihrer Wohnung besucht. Es sei zutreffend, dass er ... am 26.6.2007 vor seinem Besuch eine SMS mit der Aufforderung geschickt habe, Tee zu kochen. Während seines Besuchs hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem die Marcumarvergiftung bekannt geworden sei, habe er sie am 28.06.2007 in der Klinik in ... besucht. Danach seien sie nur noch zweimal aufeinandergetroffen, einmal bei der Abgabe der DNA-Probe und einmal beim Jugendamt. Mit seinem Weggang aus ... habe er einen klaren Schlussstrich unter die Affäre mit ... gezogen. Zwar hätten sie noch Kontakt gehabt, und zwar telefonisch und per SMS. Er habe sich jedoch klar von ... distanziert und es beispielsweise auch vermieden, bei den letzten beiden Treffen ... auf den Arm zu nehmen. Seine Ehefrau habe Kenntnis von der Beziehung und dem Kind dadurch erlangt, dass die Behörde die Geburtsurkunde zu ihm nach Hause geschickt habe. Dies habe ihn sehr geärgert, habe er doch seine Dienstadresse angegeben gehabt. Er habe dann, intensive Gespräche mit seiner Frau geführt, bis sie für ihn habe Verständnis aufbringen müssen. Er habe den Kontakt mit ... abgebrochen. Sie habe ihn aber weiter angerufen. Zuletzt hätten sie im November 2007 telefoniert. Dann hätte sie ihm noch einen Brief im Dezember 2007 geschrieben und eine Karte. Sie habe dann nicht aufgehört, ihn zu kontaktieren, weswegen er eine Anwältin eingeschaltet habe. Es sei richtig, dass er mit ... besprochen habe, diese solle bei der Polizei aussagen, dass sie sich die letzten 6 Wochen nicht mehr gesehen hätten. Er habe in dem Wissen, dass Marcumar nach einer Woche die volle Wirkung entfalte, einen Zeitraum nennen wollen; der für die Vergiftung bedeutungslos war, und außerdem habe seine Frau nichts erfahren sollen. Dementsprechend habe er in der Vernehmung vom 21.08.2007 ausgesagt, er habe sich Ende April ein letztes Mal mit ... in seinem Wohnheim getroffen. ... habe ihn einmal darauf angesprochen, ob er ihr das Marcumar verabreicht habe. Er habe erzürnt reagiert und sinngemäß gefragt: "Stimmt es noch bei dir?" Tatsächlich gehe er davon aus, dass sie selbst sich die Tabletten mit dem Wirkstoff Phenprocoumon beigebracht habe, und zwar um den 19.6.2007, und dass sie sich dann wiederholt bei Ärzten vorgestellt habe, damit die Intoxikation aufgedeckt und sie gerettet werde. So habe sie sich am 23.6.2007 und danach erneut in der Nacht vom 26. auf den 27.6.2007 in das Krankenhaus begeben. Nach den ihr bekannten Gepflogenheiten in der ...-Klinik sei beim zweiten Mal klar gewesen, dass sie stationär aufgenommen und eine Blutabnahme mit Bestimmung der Gerinnungswerte durchgeführt werden würde. Sie müsse dann über das Ausmaß der Vergiftung selbst erschrocken sein und habe als Ausrede die Tablettenverwechslung konstruiert. Der Umstand, dass er einen Vaterschaftstest verlangt und sich gerade auch gegenüber seiner Tochter ... distanziert verhalten habe, habe ... dann offenbar veranlasst, die "Teeversion" zu erfinden und ihn zu Unrecht zu belasten. Bei seiner Einvernahme als Zeuge am 21.8.2007 - über die die Vernehmungsbeamtin ... als Zeugin in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat - hatte er tatsächlich noch angegeben, er hätte sich mit ... Ende April das letzte Mal bei ihm im Wohnheim getroffen; seit Mai sei er nicht mehr in ... gewesen. In der Schwangerschaft habe sie keine Probleme gehabt. Nach der Diagnose einer Marcumar- oder Rattengiftvergiftung habe er mit ihr gerätselt, woher das kommen könne. Er wisse nur, dass sie regelmäßig Magnesiumtabletten eingenommen habe wegen Beinkrämpfen. Sie habe sich die Vergiftung nur so erklären können, dass das Mittel in der Apotheke irgendwie vertauscht worden sei. Er glaube nicht, dass sie Marcumar in Suizidabsicht eingenommen haben könnte. Sie habe als OP-Schwester - anders als die Stationsschwestern - eigentlich auch keinen Zugriff auf Marcumar. Sie sei psychisch nicht labil gewesen und habe nie etwas von Selbstmordabsichten geäußert. Sie habe sich sehr auf ihr Kind gefreut. Gegenüber dem sachbearbeitenden Polizeibeamten ... hatte er - wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat - als Beschuldigter am 16.4.2008 auf Vorhalt, dass er von ... in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik beim Rühren in Tee überrascht worden sei, angegeben, er habe sich des Öfteren in seiner dienstfreien Zeit in der Klinik aufgehalten. Der Angeklagte hat im Zwischenverfahren durch seinen Verteidiger ... unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Prof. Dr. ... vortragen lassen, Marcumar schmecke in Tee nicht bitter. II. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die unter A.I.-IV; zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten. III. Feststellungen zum medizinischen und pharmazeutischen Hintergrund Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ... (Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ...-Nürnberg), Prof. Dr. ... (Facharzt für Innere Medizin/Teilgebiet Hämatologie und für Transfusionsmedizin mit Zusatzqualifizierung Hämostaseologie und Leiter der transfusionsmedizinischen und hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums ...), Prof. Dr. ... (Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatzqualifizierung Hämostaseologie und Oberarzt der transfusionsmedizinischen und hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums ...), ... - (Apothekerin und Leiterin der Qualitätskontrolle der Apotheke des Universitätsklinikums ...) und Dr. ... (Internist und Gastroenterologe, Oberarzt der Medizinischen Klinik I des Universitätsklinikums ...). Sämtliche Sachverständige haben ihre Gutachten sachlich und gut nachvollziehbar erstattet. An ihrer fachlichen Kompetenz bestehen keine Zweifel. 1. Die Feststellungen zu Kampfer stammen vom Sachverständigen Prof. ..., diejenigen zu Kalmus und Schüssler Salzen, insbesondere Magnesium Phosphoricum übereinstimmend von den Sachverständigen Prof. ... und ... Die Apothekerin ... hat entsprechend den Feststellungen über die übliche Teezubereitung mit Kalmus und die gesundheitsschädliche Wirkung berichtet. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben ihre Geschmacksempfindungen übereinstimmend wie festgestellt geschildert, nachdem sie den Tee entsprechend hergestellt und verkostet hatten. Ihre Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu der vom Angeklagten erholten Stellungnahme der Lebensmittelchemikerin ... mit der sich die Sachverständigen auseinandergesetzt haben. Der Angeklagte hat zuletzt angegeben, er habe dem Tee 16 Gramm Kalmus beigefügt. Diese Dosierung hat die Lebensmittelchemikerin nicht untersucht. Wenn sie das Getränk mit 10 g Kalmus pro Liter als bitter, aber ohne Widerwillen trinkbar, die Gerichtssachverständigen den Tee mit 16 g Kalmus pro Liter als schwach bitter beschrieben haben, liegt der Unterschied noch im Bereich der unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmung. Auf gewisse Wahrnehmungsunterschiede hat überzeugend auch der sachverständige Gastroenterologe Dr. ... hingewiesen. Die gerichtlichen Sachverständigen haben übereinstimmend und glaubhaft beschrieben, dass der Geschmack bei 7,5 g Kalmus pro Liter Tee hoch nicht bitter, sondern seifig war. 2. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben der Kammer auch die Informationen über die Phenprocoumon-Tabletten vermittelt, einschließlich derer über deren Löslichkeit in Wasser bzw. Tee sowie über den Geschmack. Die Sachverständige ... hat dargelegt, welche Tabletten im Jahr 2007 in Deutschland auf dem Markt waren und woraus sie sich zusammensetzten. Nach umfangreichen Versuchen haben die Sachverständigen in der Hauptverhandlung wie festgestellt über die Löslichkeit der Tabletten in Tee, das Verhalten der Restpartikel beim Ausgießen und die Optik berichtet. Die Ausführungen sind sachlich, widerspruchsfrei und anhand der Fotos und des Films gut nachvollziehbar gewesen. Der Sachverständige Prof. ... hat die gelöste Phenprocoumon-Konzentration im Rahmen der Versuche ermittelt und hierüber in der Hauptverhandlung gutachterlich ausgeführt. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben ausführlich dargelegt, wie ihre Geschmacksempfindungen in Bezug auf die Phenprocoumon-Tabletten waren. Beide Sachverständigen haben die Zubereitungen aus jeweils 200 ml Kräuter-, Fenchel- und Schwarztee mit jeweils fünf Tabletten Marcumar einerseits und mit fünf Tabletten Phenpro.-ratiopharm, alles wiederum mit und ohne den Zusatz von Kalmus, gekostet. Sie haben hierzu ausgeführt, alle Präparationen mit Phenprocoumon-Beigabe hätten stark bitter geschmeckt. Zu dieser übereinstimmenden Einschätzung seien sie, ohne dass sie sich abgesprochen hätten, unabhängig voneinander gelangt. Sie hätten auch beide jeweils eine Marcumartablette zerkaut und eine gelutscht und dabei einen sehr bitteren und unangenehmen Geschmack festgestellt. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben sich mit der schriftlichen Stellungnahme des Prof. Dr. ... auseinandergesetzt. Dass dieser bei einem Getränk aus 20 Tabletten Marcumar in 200 ml Früchtetee nur einen leicht faden Geschmack festgestellt habe, haben sie sich nur dadurch erklären können, dass der gekostete, aber nicht getrunkene Tee nicht bis zum Zungengrund gelangt ist. Auch sie hätten nämlich den bitteren Geschmack erst wahrgenommen, als der Tee den hinteren Teil der Zunge, wo sich die Geschmacksknospen für "bitter" befinden, erreichte. Sie hätten alle Präparationen mit Phenprocoumon bis in den Rachen laufen lassen, aber ebenfalls nicht geschluckt. Auf diese Weise seien aber alle Geschmacksknospen umspült worden. Dies hat auch der Sachverständige Dr. ... ausgehend von der beschriebenen Vorgehensweise bestätigt. Auf dessen Angaben beruht auch die Feststellung zur Trinkbarkeit des Teegemischs mit Phenprocoumon. Der Sachverständige Dr. ... hat insoweit ausgeführt, das Auftreten von Übelkeit, Ekel oder Brechreiz sei äußerst subjektiv und von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Deshalb könnten keine generellen Aussagen dazu getroffen werden, ab welcher Phenprocoumon-Dosis das Trinken eines hiermit versetzten Tees eine adstringierende Wirkung entfalte. Zudem lasse sich das Gefühl eines ekelhaften Geschmacks häufig auch überwinden, weswegen es durchaus gelinge, übel schmeckende Medizin oder - im Rahmen von Selbsttötungsversuchen - übel schmeckende Säuren oder Laugen zu sich zu nehmen. Die Sachverständigen Prof. ... und ... haben glaubhaft bekundet, es wäre ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, auch eine größere Menge der Teepräparation mit der Konzentration von fünf Tabletten Marcumar pro 200 ml bzw. 25 Tabletten pro Liter zu sich zu nehmen. Der Sachverständige Dr. ... hat ergänzend ausgeführt, es sei in einem solchen Fall nicht zu befürchten, dass es aufgrund einer Reaktion im Magen zum Erbrechen komme. Insoweit haben die Sachverständigen Prof. ... und ... darauf verwiesen, dass nach früherer Handhabung ohnehin eine Initialdosis bei Marcumar von 5 bis 6 Tabletten, die auf einmal geschluckt wurden, üblich gewesen sei. Auf den Angaben dieser beiden Sachverständigen beruhen auch die Feststellungen zur therapeutischen Dosis der Phenprocoumon-Tabletten und zur Plasmaeliminationshalbwertszeit. 3. Dass auch die Medikamente Marcuphen und Phenprogamma bitter schmecken, ergibt sich daraus, dass diese nach Auskunft der Sachverständigen ... mit Phenpro.-rationpharm inhaltsgleich sind. 4. Die weiteren Feststellungen zur Wirkung von Phenprocoumon sowie zur Bestimmung der Gerinnungsfaktoren und zu den therapeutischen Möglichkeiten bei einer überschießenden Phenprocoumon-Wirkung beruhen auf den sachlichen, widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... IV. Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehen von Oktober 2006 bis zum Morgen des 26.6.2007 Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehen von Oktober 2006 bis zum Morgen des 26.6.2007 beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin ... und, soweit es um das Geschehen am 7.5.2007 in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik geht, auf der Aussage der Zeugin ... 1. Die Zeugin ... Die Zeugin ... hat das Verhalten des Angeklagten in der Küche des OP-Bereichs der ...-Klinik am Morgen des 07.05.2007 - bis auf den Umstand, dass der Angeklagte einen nicht näher bestimmbaren, aber zumindest aus seiner Sicht für das ungeborene Kind gesundheitsschädlichen Stoff in den Tee der ... einrührte - wie unter C.III. festgestellt im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert. Sie hat ausgeführt, es sei dann der Oberarzt ... hinzugekommen. Er sei erstaunt gewesen, dass der Angeklagte anwesend war, obwohl - so ... - er keinen Dienst gehabt hätte. Als der Angeklagte die Küche verlassen habe, habe sie den Tee in eine Ecke gestellt, den Löffel abgeleckt und dabei festgestellt, dass der kalte Tee nicht süß schmeckte. Sie habe dann eine Untertasse auf den Messbecher getan. Der Tee sei bräunlich gewesen wie ein Kräutertee, aber ziemlich trüb, wie kalkig. Von ihren Beobachtungen habe sie ... erzählt, nachdem sie von ihrer Tochter, ..., im September 2007 erfahren gehabt habe, dass der Angeklagte der Kindsvater sei. Schon im August 2007 habe ihr ... erzählt gehabt, als Ursachen für die Marcumarvergiftung käme eine Aufnahme im Tee oder eine Verwechslung von Schüssler Salzen und Marcumar in Betracht. Damals sei sie (Zeugin ... aber noch davon ausgegangen, dass das Kind entsprechend der ursprünglichen Behauptung von ... von einem Freund aus Hamburg sei. Der Angeklagte hat eingeräumt, in der Küche des OP-Bereichs im Tee der ... gerührt zu haben. ... sei hinzugekommen und habe festgestellt, dass dies ... Tee sei, woraufhin er rot geworden sei, weil die Affäre zwischen ihm und ... unbekannt gewesen sei. Er habe Dienst gehabt und von ... Tee getrunken. Es könne nicht sein, dass der Oberarzt ... - wie von ... beschrieben - sich am 7.5.2007 über seine Anwesenheit gewundert habe. Soweit die Schilderung des Angeklagten von derjenigen der Zeugin ... abweicht, hält die Kammer deren Aussage für glaubhaft: Die Zeugin hat sich ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung des Geschehens bemüht. Die Aussage ist gekennzeichnet durch eine Detailvielfalt, Konkretheit, Kompliziertheit und Differenziertheit, wie es in der Regel nur vor dem Hintergrund realer Erlebnisse zu erwarten ist. Hinzu kommt die Schilderung von eigenen Gedanken. So hat die Zeugin berichtet, sie habe sich zunächst über das Rühren gewundert und sich dann entschieden, den Angeklagten darauf anzusprechen. Die Aussage vermittelt ohne Brüche ein in sich stimmiges Bild von dem beschriebenen Geschehen. Außerdem deckt sich die Schilderung der Zeugin im Wesentlichen mit derjenigen vom 30.11.2007 gegenüber dem Vernehmungsbeamten ..., weist also Aussagekonstanz auf. Die Kammer verkennt nicht, dass in einem Punkt eine Ungenauigkeit aufgetreten ist. Die Zeugin hat nämlich in ihrer ersten Einvernahme in der Hauptverhandlung angegeben, der Vorfall habe sich ein oder zwei Tage nach dem 6.5.2007, dem Geburtstag ihrer Mutter ereignet, obgleich - wie sich herausstellte - sie zu dieser Zeit schon wusste, dass er am 7.5.2007 stattfand. Dies hat die Zeugin ... in ihrer zweiten Vernehmung erläutert: Sie habe am 7.5.2007 eigentlich frei gehabt. Ihr Ehemann, der in der Anästhesieabteilung in der ...-Klinik beschäftigt sei, habe aber in dem gemeinsamen Kalender ihren (der Zeugin) Eintrag "FS" gelesen. Bei ihm bedeute diese Abkürzung "Frühschicht", bei ihr hingegen "Freischicht". Er habe ihr deswegen noch am 06.05.2007 gesagt, dass sie am Folgetag Dienst habe. Deswegen habe sie sich ins Krankenhaus begeben, wo der Irrtum aufgefallen sei. Dort habe es dann geheißen, sie solle da bleiben, weil es ... nicht so gut gehe. Sie (Zeugin ...) habe aber tatsächlich nichts zu tun gehabt. Deswegen habe sie in den Dienstplan ihre Anwesenheitszeit auch nicht eingetragen. In ihrer polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 30.11.2007 hatte ... noch angegeben, an dem Tag der von ihr geschilderten Beobachtung Dienst gehabt zu haben. Die Korrektur ihrer Einlassung hat die Zeugin im Rahmen der zweiten Einvernahme in der Hauptverhandlung wie folgt erklärt: Sie habe nachträglich (also nach der polizeilichen Aussage) in ihrem eigenen Kalender unter dem 07.05.2007 den Eintrag ihres Symbols für "dienstfrei" (ein Kreis mit einem Strich durch) vorgefunden und sich dann daraufhin an das Missverständnis mit ihrem Mann über die Abkürzung "FS" erinnert. Hiervon habe sie auch dem befreundeten Rechtsanwalt ... der im Nachbarhaus wohne, erzählt. Bei ihrer ersten Einvernahme in der Hauptverhandlung habe sie das genannte Missverständnis deswegen nicht geschildert, weil der Anwalt ihr gesagt habe, sie solle nicht so viel drum herum reden, sondern bei ihrer eigentlichen Beobachtung anfangen. Es spiele keine Rolle, warum sie anwesend gewesen sei. Die Kammer hält die Erklärung der Zeugin ... für nachvollziehbar und erachtet die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht als erschüttert. Es lag auf der Hand, dass dann, wenn sich die Zeugin in der Hauptverhandlung auf den 7.5.2007 festgelegt hätte, sie die Umstände mit der Verwechslung der Abkürzung "FS" zur Erläuterung hätte schildern müssen, was sie aber laut Rechtsanwalt ... aussparen sollte. Ihre beibehaltene Eingrenzung auf den 7. oder 8.5.2007 war auch nicht falsch, sondern nur ungenau, die Relevanz des exakten Datums für die Zeugin bei der ersten Vernehmung auch nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin ... wird zudem bestätigt durch den Zeugen ... und - im Ergebnis letztlich auch - durch die Zeugin ... Der Zeuge ... hat ausgesagt, seine Nachbarin ... habe ihm bereits irgendwann in der Zeit von Anfang 2008 bis einschließlich Frühjahr 2008 erzählt, dass ein Arzt in dem Tee ihrer Bekannten komisch gerührt habe und erschrocken sei, als sie dort in die Küche hinzugekommen wäre. Sie habe dabei auch erzählt, dass sie an dem Tag eigentlich gar nicht hätte dort sein sollen, ihr Mann aber bei der Abkürzung "FS" Freischicht und Frühschicht verwechselt habe. Von dem Verhältnis zwischen ... und dem Angeklagten habe er etwa um diese Zeit auch gewisse Kenntnisse beruflich erhalten. Am 22.01.2008 habe er ... bei einem Termin in seiner Kanzlei kennengelernt. Es sei darum gegangen, dass der Angeklagte von ihr verlangte, Kontaktaufnahmen zu unterlassen, ferner um Unterhalt. ... habe das Mandat vermittelt. Irgendwann im Sommer 2010 habe er dann mit ... darüber gesprochen, dass sie als Zeugin in dem Strafverfahren geladen sei. Weil er wisse, dass seine Nachbarin weitschweifig erzähle und weil er den Kammervorsitzenden beruflich kenne, habe er ihr geraten, nicht auch das ganze Randgeschehen, sondern nur das zu berichten, was sie gesehen habe. Ansonsten solle sie nur auf die Fragen des Gerichts antworten. Die Angaben des Zeugen ... sind sachlich, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft gewesen. Dadurch, dass ... bereits im Jahr 2008 über das Missverständnis bezüglich der Abkürzung "FS" berichtete, kann ausgeschlossen werden, dass ihre zweite Schilderung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Anpassung der Aussage an sonstige Beweisergebnisse darstellte. Die Zeugin ... (leitende OP-Schwester in der ...-Klinik) hat zwar nicht sagen können, ob ... am 07.05.2007 trotz Freischicht im Klinikum erschienen ist. Es sei jedoch wegen ihrer Schusseligkeit mehrfach vorgekommen, dass sie zum Dienst gekommen sei, obwohl sie frei hatte. In solchen Fällen habe sie ... dann, wenn sie nicht gebraucht worden sei, wieder nach Hause geschickt. Richtig sei, dass ... am 07. und 08.05.2007 Frühdienst von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr gehabt habe, ... am 07.05.2007 Freischicht und am 08.05.2007 ebenfalls Frühschicht. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeuginnen ... und ... ist auch deren Zustandekommen zu berücksichtigen: Die Zeugin ... hat die erste Einvernahme der Zeugin ... im Zuhörerraum verfolgt und sie danach, aber vor dem Verhandlungstermin, in dem ihre eigene Zeugeneinvernahme anstand, damit konfrontiert, die Angaben könnten nicht stimmen, weil sie (Zeugin ...) am 07.05. Freischicht gehabt habe und der 08.05. nach den von ihr (Zeugin ... überprüften Krankenhausunterlagen nicht passe. ... hat insoweit als Zeugin ausgesagt, sie habe ... vorgehalten, dass die Existenz der Familie ... auf dem Spiel stehe und sie sich die Tragweite ihrer Aussage bewusst machen solle: ... habe auf der Richtigkeit ihrer Aussage beharrt. Die zum Termin vom 16.11.2010 erschienene und während der Vernehmung der Zeugin ... außerhalb des Sitzungssaals wartende Zeugin ... hat nach Unterbrechung der Einvernahme ... zum zweiten Mal ausgesagt. Sie hat die Konfrontation mit der ihr vorgesetzten leitenden OP-Schwester mit dem Zusatz bestätigt, jene habe ihr gesagt, sie solle den Mund halten und nicht so viel rumerzählen. ... habe ferner erklärt, sie [Plural] hätten recherchiert und festgestellt, dass sie ... nicht da gewesen sein könne. Sie sei schockiert gewesen, dass auf diese Weise Druck ausgeübt worden sei. Sie sage aber die Wahrheit. Die Zeugin ... hat nach Fortsetzung ihrer Einvernahme dann eingeräumt, es sei durchaus möglich, dass ... am 07.05.2007 im Krankenhaus gewesen sei. Dies müsse aber nicht so sein. Sie wisse nun selbst nicht mehr, wem sie glauben solle. Die Kammer hat hieraus den Eindruck gewonnen, dass ... die Vorhalte ihrer Vorgesetzten nach der ersten Einvernahme als Druck empfand und die Bedeutung der in Absprache mit Rechtsanwalt ... ausgesparten Schilderung, dass sie trotz Dienstfreiheit am 7.5.2007 in der ...-Klinik war, erkannte. Wenn sie in dieser Situation die Initiative ergriff und zum Folgetermin erschien, um sich erneut vernehmen zu lassen und den fehlenden Teil zu ergänzen, spricht dies nicht gegen die Zeugin. Die Zeugin wollte nicht, dass ihre Aussage als unrichtig hingestellt würde. Sie hat aber nicht den Eindruck erweckt, als gehe es ihr um ihre Ehre oder als fürchte sie Konsequenzen, weil ihre erste Einlassung ungenau war. Vielmehr hat sie mit Blick auf den empfundenen Druck eher trotzig gewirkt, als wolle sie, dass die Wahrheit nicht verschleiert werde. So hat die Kammer schließlich auch eine Äußerung der Zeugin verstanden, sie habe den Eindruck, ... und andere aus dem Umfeld des Krankenhauses stünden auf der Seite des Angeklagten, nicht auf Seiten von ... Insoweit sieht die Kammer durchaus eine emotionale Verbundenheit der Zeugin ... mit ... Diese hat sich indes in der Aussage selbst nicht als Einseitigkeit niedergeschlagen. ... hat vielmehr sachlich und umfassend berichtet. Sie ist dabei erkennbar bestrebt gewesen, nur ihre Wahrnehmungen zu schildern, ohne selbst Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Unrichtigkeit der Einlassung der Zeugin ... folgt auch nicht aus den weiteren Beweisergebnissen: Wenn der Zeuge ... erklärt hat, er habe an den beschriebenen Vorfall keinerlei Erinnerungen, besagt dies nicht, dass er nicht stattfand. Die Zeugin ... hat zu keiner Zeit behauptet, der Zeuge ... habe das Rühren des Angeklagten im Tee von ... beobachtet. Vielmehr geht es darum, dass er sein Erstaunen über die Anwesenheit des Angeklagten zum Ausdruck gebracht habe. Hierbei handelt es sich um eine belanglose Alltagsbegebenheit, die dem Zeugen ... nicht in Erinnerung geblieben sein muss. Die Kammer hat ferner Beweis darüber erhoben, ob der Angeklagte am 07.05.2007 morgens zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr tatsächlich dienstfrei hatte oder ob er nicht in Wahrheit operierte. Hintergrund ist, dass am 07.05.2007 morgens der Patient mit der Nummer 71503680 (...) operiert wurde (Fall Nr. 7105011519) und sich aus der Patientenakte und der Datenbank der Kliniksoftware hinsichtlich des Operateurs eine Diskrepanz ergab. Aus dem "Operationsbericht", den der Chefarzt ... am 07.05.2007 diktierte und am 08.05.2007 in Schriftform abzeichnete, heißt es im Feld Operateur/Assistent: "CA ... In der Software der ...-Klinik mit dem Namen "lMedOne" sind hingegen als Operateure ... und ... erfasst. Aus dem "OP-Pflegeprotokoll" ergibt sich zusätzlich, dass die genannte Operation mit der Nummer 276270 mit einer Schnittzeit um 08.20 Uhr und einer Nahtzeit um 08.25 Uhr sowie dem Zeugen ... als dem die Desinfektion ausführenden Arzt erfasst wurde. Die Daten werden in das Computerprogramm "IMedOne" üblicherweise im Operationssaal von einem dort Anwesenden, regelmäßig dem OP-Springer, eingegeben. Diese Umstände stehen zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen fest aufgrund der Aussage des Zeugen ... (Krankenpfleger und Softwarebetreuer der ...-Klinik). Dieser hat anhand der genannten Unterlagen die Informationen über die Operation des ... und die Diskrepanz bezüglich des zweiten Operateurs wie festgestellt dargelegt. Der Zeuge ... (Chefarzt der Anästhesie der ...-Klinik) hat bekundet, die Narkose des Patienten ... habe ausweislich der Anästhesieberichte von 8.09 Uhr bis 8.26 Uhr gedauert. Die Frage, welcher Arzt assistiert habe, konnte er nicht beantworten. Die Zeugen ... (damaliger Chefarzt der Chirurgie der ...-Klinik), ... (Sekretärin des damaligen Chefarztes ... und ... haben nicht sicher sagen können, wer neben dem Zeugen ... als Assistenzarzt tatsächlich operierte. ... hat zwar als Zeuge ausgesagt, ein Fehler im Operationsbericht sei vorstellbar. Die Zeugen ... und ... haben jedoch auch nicht ausschließen können, dass eine Falscheingabe in die Krankenhaussoftware erfolgt sein könne. Insoweit hat auch das Gutachten des Sachverständigen ... (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung) keinen Aufschluss bringen können. Eine nachträgliche Änderung der genannten Dokumente war damit nicht festzustellen. Zuletzt folgt auch aus den Ambulanzunterlagen der Notfallambulanz der ...-Klinik zum 07.05.2007 nicht, dass der Angeklagte Operateur gewesen sein muss. Zwar findet sich dort zu einem Patienten ... der Eintrag, dieser sei am 07.05.2007 um 08.30 Uhr behandelt worden. Als behandelnder Arzt ist der Zeuge ... ausgewiesen. Dieser hat hierzu ausgesagt, er habe weder an die Operation des "..." noch an die Behandlung des "..." eine konkrete Erinnerung. Wenn er bei der Operation eingesetzt gewesen sein sollte, wäre er dort nur etwa fünf bis maximal zehn Minuten eingebunden gewesen, zumal nach den Unterlagen der Chefarzt die Desinfektion übernahm. Er benötige nur etwa drei Minuten, um sich umzuziehen und zur Notfallambulanz zu gelangen. In der Notfallambulanz würden die Zeiten nicht exakt auf die Minute erfasst werden. Somit sei es grundsätzlich vorstellbar, dass er bei beiden Behandlungen anwesend gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat die Zeugin versucht, die Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Hierbei ist sie einerseits sehr bemüht gewesen. Sie hat sehr verzweifelt gewirkt, wenn Nachfragen der Prozessbeteiligten, insbesondere der Verteidiger, bei ihr den Eindruck erweckten, man würde ihr nicht glauben. Auf der anderen Seite hat die Zeugin - auch auf Vorhalte hin - offen eingeräumt, wenn sie sich nicht erinnern konnte. Die Erinnerungslücken sind angesichts des zeitlichen Ablaufs nachvollziehbar gewesen.

  1. bb)Auffälligkeiten Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage der Zeugin ... auch mit Auffälligkeiten behaftet ist: Namentlich haben sich ihre Angaben zu dem von ihr gekauften und eingenommenen Magnesium Phosphoricum teilweise nicht bestätigt. Die Möglichkeit einer Aufnahme des Marcumar-Wirkstoffs in Tee hat sie bei der Polizei erst nachträglich, nämlich am 27.8.2007 erwähnt. Sie hat gesundheitliche Beschwerden geschildert, deren Zuordnung zur Phenprocoumon-Intoxikation unklar ist. Schließlich ist ihr Verhalten im Rahmen der Aussage in der Hauptverhandlung zu würdigen. α) Die Aussage zum Magnesium Phosphoricum Zum Kauf und zur Einnahme des Schüssler Salzes Magnesium Phosphoricum hat ... in der Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt, sie habe im März 2007 unter Krämpfen und Kopfschmerzen gelitten. Die Hebamme habe ihr deshalb im April 2007 empfohlen, Magnesium-Phosphoricum als Schüssler Salz einzunehmen. Sie habe dann wohl im April 2007 in der ... Apotheke eine Packung mit 80 Tabletten dieses Mittels gekauft. Am 11.05.2007 habe sie nochmals Magnesium-Phosphoricum in der Cranach Apotheke gekauft, diesmal 200 Tabletten. Diese habe sie bis Ende Mai 2007 genommen. Sie habe mitunter mehrmals täglich jeweils 10 Tabletten aufgelöst in heißem Wasser getrunken (sog. "Heiße 7"). Teilweise habe sie auch Magnesium Phosphoricum-Tabletten gelutscht. Den Geschmack der Tabletten habe sie über den gesamten Zeitraum der Einnahme gleichbleibend als neutral, keineswegs bitter empfunden. Sie gehe davon aus, dass sie das Glas für die 200 Tabletten anlässlich einer Müllabholung am 01./02.06.2007 mitentsorgt habe; das früher erworbene Fläschchen der 80er Packung habe sie bereits nach dessen Verbrauch entleert gehabt. Sie wisse nicht mehr, ob sie in der Apotheke einen Abholschein bekommen habe. Beim ersten oder zweiten Einkauf von Magnesium Phosphoricum habe sie zusätzlich Globuli gekauft. Sie wisse nicht sicher, ob in die Tabletten ein "M" eingestanzt gewesen sei, es könne auch auf der Packung gewesen sein. Die Marcumar-Tabletten, die man ihr gezeigt habe, seien dünner gewesen und hätten Teilungsrillen gehabt. Die von ihr erworbene Packung mit Magnesium Phosphoricum sei weiß, blau und rot gewesen und es habe etwas von D-Potenz darauf gestanden. Gegenüber dem Zeugen ... (erstaufnehmender Polizeibeamter des Kriminaldauerdienstes Nürnberg) hatte ... wie dieser als Zeuge glaubhaft berichtet hat, am 30.6.2007 noch angegeben, sie habe das Magnesium Phosphoricum etwa drei Wochen zuvor in der ... Apotheke gekauft. Die Apothekerin habe das braune, nicht versiegelte Glas mit etwa 200 Tabletten und der großen Aufschrift "M" aus einem Schränkchen genommen. Sie habe die Eheleute ... gebeten, das inzwischen leere Glas des aufgebrauchten Medikaments aus der Wohnung mitzubringen. Gegenüber dem Zeugen ... (Beamter der KPI ...) hatte sie - wie von diesem ebenfalls glaubhaft geschildert - am 2.7.2007 erklärt, sie habe in der ... Apotheke in ... Magnesium Phosphoricum gekauft. Sie habe die 200 Tabletten genommen, und zwar je 10 Stück in aufgelöster Form oder manchmal auch durch Lutschen von Tabletten im Mund. Vom Geschmack und vom Aussehen habe sie keine Veränderungen bemerkt. Das Magnesiumpräparat sei in einer braunen Glasflasche mit weißem Plastikdeckel gewesen. Der Deckel habe keine Zusatzsicherung zum Aufdrehen gehabt. Sie habe also nicht sagen können, ob die Flasche im Originalzustand gewesen sei. Man habe den Deckel nur aufschrauben müssen. Ein Knacken oder Ähnliches habe sie nicht wahrgenommen. Auf der Flasche sei ein Etikett mit der entsprechenden Beschriftung gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, was auf dem Etikett gestanden habe. Die Tabletten hätten einen Durchmesser von 5-6 mm gehabt, und es sei ein großes "M" eingestanzt gewesen. An weitere Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern. Sie habe die leere Flasche weggeworfen. Eine Freundin habe sie in der Wohnung nicht mehr gefunden. Sie habe das Präparat über einen Abholschein bekommen; es seien das Magnesium und Globuli gewesen. Tatsächlich hat die Kammer festgestellt, dass ... am 14.4.2007 oder 31.5.2007 in der ... Apotheke in ... das frei verkäufliche Schüssler Salz mit dem Namen "Biochemie 7 Magnesium Phosphoricum D6" der Firma DHU. Deutsche Homöopathische Union kaufte, und zwar eine Packung mit 80 Tabletten. Am 11.6.2007 kaufte sie dort (und zwar ohne dass sie einen Abholschein erhalten hätte) dasselbe Medikament in der Packungsgröße mit 200 Tabletten und zusätzlich homöopathische Globuli mit der Bezeichnung "Argentum Nitricum D12". Das Schüssler Salz war in einem braunen Glasfläschchen mit Umkarton verpackt. Das Fläschchen war mit einem weißen Drehverschluss aus Plastik verschlossen, dessen perforiertes Frischesiegel in Form eines Kunststoffrings sich beim ersten Öffnen von der Kappe trennt und auf dem Flaschenhals unter dem Flaschengewinde hängen bleibt. Das Flaschenetikett und die Umverpackung waren blass hellblau und weiß mit schwarzer bzw. - auf blauem Grund - dunkelblauer Schrift. Außerdem war auf dem blauen Grund eine große weiße bzw. dunkelblaue "7" aufgedruckt. Das Herstellerzeichen DHU war im unteren Bereich in rot abgebildet mit den drei Großbuchstaben, die mit geringem Zeichenabstand in einem Kreis aneinandergereiht waren, wobei das "H" deutlich vergrößert und die Mitte der Buchstaben horizontal auf einer Höhe war. Auf dem Etikett war seitlich vertikal das Haltbarkeitsdatum mit grauer Computerschrift aufgedruckt. Die weißen Magnesium Phosphoricum-Tabletten wiegen 200 mg oder 250 mg. Auf einer Seite sind die drei Buchstaben des Herstellers, erneut mit deutlich vergrößertem H und geringem Zeichenabstand, aber ohne Kreisumrandung eingeprägt. Teilungslinien finden sich auf den Tabletten nicht. Im Vergleich zu den 130 mg wiegenden Marcumartabletten, die auf der einen Seite sich kreuzende Teilungslinien zum Halbieren oder Vierteln und auf der anderen Seite ein eingestanztes kleines "m" aufweisen, ist die Tablette des Schüssler Salzes deutlich dicker. Die Angaben der Zeugin ... zur Empfehlung der homöopathischen Mittel durch die Hebamme und die Art der Einnahme werden gestützt durch die Zeugin ... (Hebamme in der Frauenarztpraxis ... und die Sachverständige ...). Die Zeugin ... hat glaubhaft bekundet, es könne sein, dass sie ... das Schüssler Salz Nr. 7 gegen Kopfschmerzen und Argentum nitricum gegen Schlafstörungen empfohlen habe. Mangels Dokumentation könne sie dies aber nicht mit Sicherheit sagen. Von der Sachverständigen ... weiß die Kammer, dass die Angaben der Zeugin ... über die eingenommenen Mengen durchaus einer üblichen Dosierung entsprechen. Ausgehend davon, dass ... teilweise mehrmals täglich jeweils 10 Tabletten des Schüssler Salzes aufgelöst in heißem Wasser (sog. "Heiße 7") trank und die Tabletten teilweise auch lutschte, können die Packungen vor dem Erwerb des nächsten Gebindes bzw. vor der Einlieferung ins Krankenhaus auch ohne Weiteres aufgebraucht gewesen sein, und zwar auch dann, wenn man einen Erwerb der 200er Packung am 11.6.2007 zugrunde legt. Soweit der festgestellte Sachverhalt von der Einlassung der Zeugin ... abweicht, steht er zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage der Zeugen ... (Inhaber der ... Apotheke), der anhand einer Packung des Medikaments "Marcumar" (Umverpackung und Glasfläschchen) und einer Packung des Mittels "Biochemie 7 Magnesium Phosphoricum D6" der Firma DHU Deutsche Homöopathische Union (Umverpackung, Glasfläschchen) sowie anhand von Tabletten dieses Schüssler Salzes und einer Abbildung aus der gelben Liste von Marcumar-Tabletten auch das Aussehen der Medikamente in der Hauptverhandlung wie festgestellt beschrieben hat. Seine Darstellung ist sachlich, widerspruchsfrei und anhand der mitgebrachten Präparate gut nachvollziehbar gewesen. Er hat erklärt, dass es seit 2007 keine erheblichen Veränderungen gegeben habe. Die festgestellten Daten hat er anhand seiner Apothekensoftware nachvollziehen können. Der Zeuge hat glaubhaft und anhand von aus der Datenbank ausgedruckten Listen plausibel geschildert, dass in der Zeit von April 2007 bis einschließlich Juni 2007 das Schüssler Salz Magnesium Phosphoricum in einem Gebinde mit 80 Tabletten nur am 14.4., 5.5., 31.5. und zwei Mal am 11.6.2007 sowie in einer 200er Packung nur am 4.4., 10.4., 18.5., 11.6. und 12.6.2007 verkauft wurde, wobei lediglich die Verkäufe der 80 Tabletten am 14.4., 31.5. und einmal am 11.6.2007 sowie diejenigen der 200 Tabletten am 18.5. und 11.6.2007 nicht bestimmten, in der Datenbank erfassten Kunden zugeordnet werden könnten. Ein Verkauf zusammen mit irgendwelchen Globuli habe allein am 11.6.2007 stattgefunden, namentlich 200 Tabletten des Schüssler Salzes Magnesium Phosphoricum zusammen mit den Globuli "Argentum Nitricum D12". Hieraus schließt die Kammer, dass der letztgenannte Verkauf vom 11.6.2007 an die Zeugin ... erfolgte und folgerichtig für den Kauf der 80 Tabletten nur der 14.4. oder der 31.5.2007 verbleibt. Der Zeuge ... hat auch nachvollziehbar erklärt, warum ... das Schüssler Salz nicht gegen Abholschein bekommen haben kann: Die Apotheke verfüge heute wie auch schon 2007 über eine Apothekensoftware mit Warenwirtschaftsprogramm. Jeder Abverkauf eines Medikaments werde in diesem Warenwirtschaftsprogramm erfasst, d.h. der Bestand automatisch verringert. Für die gelisteten Medikamente sehe das Programm einen Mindestbestand vor, bei dessen Unterschreitung automatisch eine Nachbestellung stattfinde. Die Medikamentenanlieferung erfolge mehrmals täglich. Wenn der Absatz eines Medikaments wider Erwarten so groß sei, dass ein von dem Kunden gewünschtes Medikament ausverkauft ist, erfolge immer eine Bestellung des Apothekers, unabhängig davon, ob im Wege der automatischen Belieferung ohnehin Nachschub gekommen wäre. Zugleich bekomme der Kunde dann einen Abholschein. In der Zeit von April bis einschließlich Juni 2007 habe in der ... Apotheke keine solche (nicht automatische) Bestellung von Magnesium Phosphoricum mit Aushändigung eines Abholscheins stattgefunden; das Präparat sei vorrätig gewesen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen ... überzeugt. Der Zeuge ... und die Sachverständige ... haben, nachdem sie sich die Situation in der Apotheke angeschaut hatten, bestätigt, dass der Einkauf automatisch über ein marktübliches Softwareprogramm organisiert sei. Nach alledem bleibt festzustellen, dass ... gegenüber den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren das Medikament Magnesium Phosphoricum anders beschrieb als es tatsächlich aussah und dass ihre Angaben, den zweiten Einkauf am 11.5.2007 getätigt, in diesem Zusammenhang einen Abholschein bekommen und die 200er Packung bis Ende Mai 2007 aufgebraucht zu haben, unzutreffend sind. Um diese Ungereimtheiten würdigen zu können, bedarf es indes einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Aussage der Zeugin ... und ihrer eigenen Haltung zu den Möglichkeiten der Phenprocoumon-Aufnahme. ß) Die Entwicklung der Aussage der Zeugin ... und ihrer eigenen Haltung zu den Möglichkeiten der Phenprocoumon-Aufnahme Die Zeugin ... (Stationsärztin in der Frauenklinik der Universität ...) hat ausgesagt, nachdem am 27.6.2007 zunächst alternativ eine Marcumar- oder Rattengiftintoxikation der Patientin ... vermutet worden und am 29.6.2007 der extrem hohe Phenprocoumon-Gehalt im Blut bekannt geworden sei, habe sie noch am selben Tag mit ... erörtert, wie sie Marcumar aufgenommen haben könnte. Die Patientin habe zunächst die Frage nach einem Suizidversuch verneint. Sie (Zeugin ...) habe dann weiter nach eingenommenen Medikamenten gefragt. Darauf hin habe ... das Schüssler Salz Magnesium Phosphoricum erwähnt. Sie habe angegeben, auf den Tabletten habe sich ein "M" befunden und sie seien in einem braunen Glasfläschchen gewesen. Sie (Zeugin ...) habe dann die Idee gehabt, es könne eine Medikamentenverwechslung vorliegen, und deshalb ... Marcumartabletten gezeigt. Die Patientin habe aber eine Ähnlichkeit verneint. Sie (Zeugin ...) habe auch nach nicht selbst zubereiteten Nahrungsmitteln gefragt. ... habe als einziges Tee genannt, den der Kindsvater gekocht habe. Die Zeugin ... (Freundin von ...) hat ausgesagt, ... habe ihr gegenüber, als die Vergiftung bekannt war, in der Klinik in ... von Anfang an die beiden Möglichkeiten angegeben, dass sie Marcumar infolge einer Medikamentenverwechslung oder im Tee aufgenommen haben könnte. Sie habe mit ihrem Mann ... in der Wohnung ihrer Freundin nach einem leeren Glasfläschchen gesucht, es aber nicht gefunden. Der Zeuge ... (damaliger Oberarzt in der Frauenklinik der Universität ...) hat bekundet, ... sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten zu können. Sie habe sich hierzu nicht sofort, sondern erst am Folgetag, dem 30.6.2007, entschlossen, wobei sie zugleich die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden habe. Die Zeugen ..., ... und ... haben sachlich, neutral und widerspruchsfrei ausgesagt. Die persönliche Verbundenheit der Zeugin ... mit ... hat in ihrer Einlassung keinen Niederschlag gefunden. Die Zeugen sind glaubwürdig. ... und der Angeklagte haben übereinstimmend ausgeführt, dass der Angeklagte von ihr in einem Telefonat verlangt habe, sie solle der Polizei seinen Namen nicht nennen und sagen, sie hätten sich zuletzt im Januar 2007 gesehen. Tatsächlich hätten sie sich dann in dem Gespräch auf die Behauptung verständigt, sie hätten sich zuletzt im April 2007 getroffen. Aus dem zeitlichen Zusammenhang ergibt sich, dass dieses Telefonat am 30.6.2007 stattfand: Dass die Polizei kommen würde, setzte deren Einschaltung voraus, die am 30.6.2007 erfolgte. Andererseits stand die Befragung von ..., die - wie vom Zeugen ... berichtet - an diesem Tag nach 15.00 Uhr durchgeführt wurde, offensichtlich noch bevor. Zur anschließenden Befragung durch den Polizeibeamten ... hat dieser (zusätzlich zur oben dargelegten Schilderung bezüglich des Schüssler Salzes Magnesium Phosphoricum) ausgeführt, ... habe den Namen des Kindsvaters nicht genannt. Sie habe eine bewusste Selbstbeibringung verneint und eine Vergiftung durch den Kindsvater absolut ausgeschlossen. Er habe sich das Magnesium Phosphoricum von ihr genau beschreiben lassen. Er habe dann zu dieser Beschreibung Notizen gemacht und später daraus seinen Vermerk diktiert. Sie habe die Medikamente und Präparate übergeben, die sie zuletzt noch eingenommen hatte, namentlich: Weleda Aufbaukalk 1 und 2, Folio (Folsäure und Biodit), Argentum Nitricum D12, Tardyferonfol (Eisensulfat und Folsäure) und Brennnesseltee. Der Polizeibeamte ... hat ausgesagt, ... habe ihm bei der Zeugenvernehmung am 2.7.2007 (zusätzlich zu den oben dargelegten Angaben über Magnesium Phosphoricum) noch erklärt, sie hätte sich vom Kindsvater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft einvernehmlich getrennt; sie hätten nur noch schriftlichen und telefonischen Kontakt. Seinen Namen habe sie erst genannt, als ihr die ansonsten stattfindenden Ermittlungsmaßnahmen vor Augen geführt worden seien. Zum Magnesium Phosphoricum habe er ihr einzelne Fragen gestellt, sie habe geantwortet, er wiederum habe die Antworten in ihrer Anwesenheit diktiert. Die sachbearbeitenden Beamten der KPI Coburg, ... und ... haben im Wesentlichen übereinstimmend berichtet, ... habe erstmals am 27.08.2007 die Möglichkeit angesprochen, dass sie das Phenprocoumon über den vom Angeklagten gekochten Tee aufgenommen haben könnte. Sie habe vom Angeklagten in der Schwangerschaft Tee bekommen, der bitter geschmeckt habe. Der Angeklagte und sie hätten sich zuletzt am 26.6.2007 gesehen. Er habe ursprünglich die Abtreibung verlangt. Trotz der Schilderung dieser weiteren Möglichkeit habe die Zeugin ... jedoch den Eindruck vermittelt, als schließe sie aus, dass der Angeklagte ihr Marcumar beigebracht haben könnte. Sie habe vielmehr weiterhin eine Verwechslung in der Apotheke vermutet. Den Angeklagten habe sie ausdrücklich nicht beschuldigen wollen. Der Zeuge ... hat ergänzend bemerkt, die Zeugin habe sich unbedingt eine Aufklärung gewünscht, wie das Phenprocoumon in ihren Körper gelangt sei. Vor diesem Hintergrund sei dann am 04.09.2007 mit ... ein Ortstermin in der ... Apotheke durchgeführt worden. Die Zeugin ... hat berichtet, ...: seien am 4.9.2007 in der ... Apotheke die beiden dort erhältlichen Produkte des Medikaments Magnesium Phosphoricum sowie Marcumar vorgelegt worden. Es habe sich jeweils um braune Glasfläschchen gehandelt mit einer Umverpackung. Die Medikamente seien ihr mit und ohne Verpackung gezeigt worden. Keines der Medikamente habe sie als das wiedererkannt, das sie in der Apotheke erhalten habe. ... sei erstaunt gewesen, dass in die Magnesium Phosphoricum-Tabletten kein großes "M" eingestanzt gewesen sei. Die Marcumartabletten mit einem geschwungenen kleinen "m" hätten jedoch auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr eingenommenen Tabletten. Sie habe angegeben, nach ihrer Erinnerung am 18.05.2007 Magnesium Phosphoricum zusammen mit anderen Globuli in der Apotheke geholt zu haben. Auf Vorhalt des Kassenbons vom 11.06.2007 habe sie erklärt, dies könne auch richtig sein; sie sei sich mit dem Datum nicht ganz sicher. Insgesamt habe ... bei dem Termin in der Apotheke Unsicherheiten geäußert und sich an weitere Einzelheiten nicht erinnern können. Die Aussagen der genannten Polizeibeamten sind sachlich, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft gewesen. γ) Würdigung dieser Entwicklung Die Aussage der Zeugin ... und ihrer eigenen Haltung zu den Möglichkeiten der Phenprocoumon-Aufnahme sind danach offenbar durch mehrere Faktoren geprägt worden, nämlich durch die Absprache mit dem Angeklagten über die Einlassung gegenüber der Polizei, durch die Art der Aussagegewinnung sowie durch die Traumatisierung der Zeugin. Prägung der Aussage durch die Absprache mit dem Angeklagten Durch die die Absprache zwischen dem Angeklagten und ... erklärt sich, dass die Zeugin gegenüber dem Polizeibeamten ... den Namen des Angeklagten nicht und gegenüber ... erst nannte, als ihr die ansonsten stattfindenden Ermittlungsmaßnahmen vor Augen geführt wurden. Es wird ferner verständlich, warum sie gegenüber ... ausgesagt hat, sie hätte sich vom Kindsvater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft einvernehmlich getrennt und zu ihm nur noch schriftlichen und telefonischen Kontakt. Im Übrigen hat auch der Angeklagte auf der Grundlage dieser Absprache am 21.8.2007 gegenüber der Zeugin ... ausgesagt, er habe ... Ende April das letzte Mal bei ihm im Wohnheim getroffen. Mit der Absprache in Einklang steht auch die Tatsache, dass ... gegenüber der Polizei anfangs neben der Medikamentenverwechslung die weitere Möglichkeit einer Aufnahme des Phenprocoumons im Tee nicht erwähnte, obgleich - dies belegen die Aussagen der Zeuginnen ... und ... - sie diese zweite Variante schon erkannt hatte. Grundgedanke der Absprache war es, den Angeklagten aus den Ermittlungen herauszuhalten. Aus der Einlassung des Angeklagten gegenüber der Zeugin ... vom 21.8.2007 ergibt sich, dass dieser mit ... darüber sprach, woher die Vergiftung kommen könne, und dass dabei die Verwechslung in der Apotheke thematisiert wurde. Die Kammer hält es durchaus für möglich, dass schon der Umstand, dass der (intellektuell überlegene und als Arzt sachkundigere) Angeklagte der an sich fernliegenden Möglichkeit der Medikamentenverwechslung nicht widersprach, deren Plausibilität für ... erhöht hat. Prägung der Aussage durch die Art der Aussagegewinnung Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch die Art der Aussagegewinnung zu deren Inhalt beigetragen hat ... ist von Anfang an von verschiedenen Personen mit einer Vielzahl von Fragen bezüglich der Aufnahme des Marcumar-Wirkstoffs konfrontiert worden. Aus den Angaben der Zeugen ..., ... und ... ergibt sich, dass gerade zum Magnesium Phosphoricum gezielte Nachfragen an die Zeugin ... gerichtet wurden. Die befragenden Personen haben auch bekundet, ... habe steh teilweise nicht erinnern können. Auch die Beamten ... und ... haben erwähnt, ... habe beim Ortstermin in der ... Apotheke Unsicherheiten geäußert und sich an bestimmte Einzelheiten nicht erinnern können. Dies steht in Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen ... (pharmazeutisch-technische Angestellte in der ... Apotheke) und ... (pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in der ... Apotheke). Die Zeugin ... hat glaubhaft in der Hauptverhandlung angegeben, bei dem Termin in der Apotheke sei anfangs völlig undurchsichtig gewesen, was die Polizeibeamten gewollt hätten. Es sei nach Magnesium und nach Marcumar gefragt worden. Die Zeugin ... hat sachlich und neutral berichtet, sie habe anfangs mitbekommen, dass Polizeibeamte mit ihrer Kollegin ... und einer Frau im Verkaufsbereich der Apotheke sich längere Zeit aufgehalten hätten. ... sei von einem Schub zum anderen gelaufen. Dann seien die Personen zu ihr (Zeugin ... nach hinten gekommen. ... habe sie wiedererkannt, sie (Zeugin ...) umgekehrt ... aber nicht. ... habe erklärt, sie habe in der Apotheke das Schüssler Salz Magnesium Phosphoricum in einer braunen Rasche erworben. Die Zeugin ... sei sich total unsicher gewesen. Es sei immer wieder nachgefragt worden. Es habe dann mit den Antworten lange gedauert, weil sie sich nicht mehr habe erinnern können. Sie habe den Ermittlern oft gesagt, sie wisse es nicht mehr. Insoweit deckt sich die Aussage der Zeugin ... mit der Äußerung der Zeugin ... in der Hauptverhandlung, als ihr in der Apotheke die Medikamente gezeigt worden seien, sei alles etwas chaotisch und sie sich gar nicht so sicher gewesen. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass von den befragenden Ärzten und Polizeibeamten ... ... bezüglich der Einnahme des Schüssler Salzes nicht hinreichend differenziert worden ist zwischen dem, was ... zunächst von sich aus und im Zusammenhang berichtet hat oder hätte berichten können, und dem, was sie auf gezielte Nachfragen geantwortet hat. Es spricht daher sehr viel dafür, dass sie in dem Bemühen, die Vielzahl der zum Einkauf der Schüssler Salze und zur möglichen Medikamentenverwechslung gestellten Fragen zu beantworten, hierzu Mutmaßungen anstellte. Prägung der Aussage durch die Traumatisierung der Zeugin ... Der sachverständige Zeuge ... (Diplompsychologe und Psychotherapeut der Zeugin ...) hat in der Hauptverhandlung dargelegt, dass ... durch die erlebte Lebensgefahr für sich und das Kind traumatisiert sei. Es sei für sie ganz schwer fassbar, dass ein Mensch, den sie liebte, ihr und ihrem Kind nach dem Leben getrachtet habe. Sie habe dies zunächst aus Selbstschutz verdrängt und nicht wahrhaben wollen. Zwar halte sie den Angeklagten für den Täter. Die Erkenntnis, dass der Kindsvater sie vergiftet haben könnte, habe sie geschmerzt und ihr ein Gefühl der Wertlosigkeit vermittelt. Im Rahmen der noch andauernden Psychotherapie seien daher erst nach und nach weitere Erinnerungen an die Oberfläche gekommen. Der Zeuge ... hat ruhig, geordnet, sachlich und fachkundig ausgesagt. Er hat seine Beobachtungen anhand von Beispielen aus den Therapiesitzungen nachvollziehbar untermauert. Seine Einschätzung fügt sich nahtlos in das Gesamtbild ein und erklärt das Verhalten der Zeugin ... Diese hat von Anfang an beide Möglichkeiten der Phenprocoumon-Aufnahme, die Verwechslung der Medikamente und die Beibringung im Tee, erkannt, jedoch die Variante, die den Angeklagten, verantwortlich zeichnet, nicht wahrhaben wollen, zurückzudrängen versucht, solange es irgendwie ging. So hat ... gegenüber mehreren Personen die Aufnahme des Phenprocoumons im Tee zwar als weitere Möglichkeit neben der Verwechslung mit dem Schüssler Salz erwähnt, zugleich aber die Medikamentenverwechslung als wahrscheinlicher hingestellt. Der Zeuge ... (Bekannter und Ehemann der Freundin ...) hat glaubhaft bekundet, ... habe zwar beide Varianten erwähnt, aber eine Verwechslung in der Apotheke vermutet. Die Zeugin ... (befreundete Ärztin der ... klinik) hat ebenso glaubhaft ausgesagt, ... habe die zwei möglichen Erklärungen für die Marcumarvergiftung gehabt, den Angeklagten aber eigentlich nicht verdächtigt. Die sachbearbeitenden Beamten ... und ... haben - wie ausgeführt - übereinstimmend erklärt, ... habe zwar am 27.8.2007 erstmals von der Möglichkeit der Beibringung von Marcumar im Tee gesprochen. Trotzdem habe sie den Eindruck vermittelt, als wolle sie den Angeklagten nicht beschuldigen und schließe dessen Täterschaft aus. Hierzu passt es auch, dass ... nach den Aussagen der Polizeibeamten ... und ... eine Vergiftung durch den Kindsvater absolut ausschloss, wenngleich diese Einlassung - wie dargelegt - auch der Absprache mit dem Angeklagten geschuldet war. Für die Kammer ist das Aussageverhalten der Zeugin ... danach auch Ausdruck ihres sehnlichen Wunsches, dass der Angeklagte nicht für die Phenprocoumon-Intoxikation verantwortlich ist. Andernfalls nämlich hätte sie sich fundamental in einem geliebten Menschen getäuscht gehabt. Sie müsste sich ferner eingestehen, dass sie getäuscht und hintergangen wurde und sich selbst, indem sie den bitteren Tee trank, in naivem Vertrauen das Arzneimittel einverleibte. Es ist nach Überzeugung der Kammer dieser Wunsch, der sich auch in dem Brief, den der Angeklagte am 14.12.2007 erhielt, manifestiert. Wenn die Zeugin ... hier davon schrieb, sie hätte sich gewünscht, es hätte einen Platz für sie und die gemeinsame Tochter ... in seinem Herzen gegeben, befürchte aber, dass er sie (die Zeugin) hasse, und wenn die Zeugin eine Aussprache mit dem Angeklagten anregte, so zeigt dies die tiefe Sehnsucht, er könne doch alles erklären, ihren Verdacht zerstreuen. ... formulierte keinen Vorwurf, keine ausdrückliche Verdächtigung. Dies hat sie in der Hauptverhandlung aber authentisch und nachvollziehbar damit erklärt, sie sei in einem Gefühlschaos gewesen, habe gehofft, dass es doch nicht so sei, wie sie vermute. Auch die weitere Kontaktaufnahme habe sie versucht, weil sie nicht gewusst habe, ob er es war. Die Kammer kann diese Verhaltensweise durchaus nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund nun erschließt sich auch, warum es bei der Beschreibung des Schüssler Salzes und dessen Einkauf zu einzelnen Unrichtigkeiten kam. Die Zeugin ... hat dies in der Hauptverhandlung selbst auf den Punkt gebracht, als sie sagte, sie habe gewollt, dass es eine Verwechslung in der Apotheke gab. Mit dieser Grundhaltung hat sie sich bereitwillig zu Mutmaßungen hinreißen lassen. Gezielte Fragen der Vernehmungspersonen haben ihr diese erleichtert. So liegt es nahe, dass die Aussage, das Fläschchen sei nicht versiegelt gewesen, die Plausibilität einer Verwechslung ebenso erhöhte wie das Fehlen eines Umkartons. Die Kammer verkennt nicht, dass die Abbildung eines "M" auf der Verpackung und der Tablette ein besonderes Spezifikum ist. Auch insoweit liegt jedoch eine Verwechslung nicht fern: Tatsächlich findet sich auf der Umverpackung und dem Etikett eine große "7". Erinnert jemand nur noch, dass ein markantes Zeichen aufgedruckt war und mutmaßt er dann, um welches es sich gehandelt haben könnte, erscheint die Verwechslung der Zeichen "7" und "M" (für "M"-agnesium Phosphoricum) durchaus vorstellbar. Es ist eine naheliegende Schlussfolgerung, dass das markante Zeichen der Anfangsbuchstabe sein konnte. Genauso vorstellbar ist es, dass aufgrund der eigentümlichen Gestaltung des Herstellerzeichens "dHU" auf der Tablette - erneut in dem Bestreben, sich an das Zeichen zu erinnern - der Schluss auf ein "M" gezogen wurde. Dies gilt umso mehr, als das "M" die Möglichkeit offen hielt, dass es eine Verwechslung mit Marcumar gegeben haben könnte. Insofern lag nämlich nahe, dass eine Kennzeichnung jenes Medikaments ebenfalls mit diesem Buchstaben erfolgt Zudem ist es nicht unwahrscheinlich, auch wenn sich die Zeugin ... nicht daran erinnerte, dass sie Marcumar-Tabletten im Krankenhaus - selbst als OP-Schwester - schon einmal gesehen hat. Der Zeuge ... (Geschäftsführer der ... klinik) hat glaubhaft bekundet, pro Tag würden etwa 60 bis 70 Patienten der ... klinik mit Marcumar versorgt werden. Dass die Zeugin ... von einem Abholschein sprach, kann entweder auch daran liegen, dass sie auf eine entsprechende Nachfrage diejenige Variante mutmaßte, die eine Verwechslung als wahrscheinlicher erscheinen ließ, oder schlicht an einem Irrtum der Zeugin (ggf. der Verwechslung mit einem anderen Apothekeneinkauf). Dies vermag die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls erschüttert dieses Detail nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... im Übrigen. Wenn ... in der Hauptverhandlung davon gesprochen hat, sie habe die 200er Packung Magnesium Phosphoricum schon am 11.5.2007 gekauft, geht die Kammer von einem Irrtum aus. Die Zeugin hat bei der Polizei ausgesagt, der 11.6.2007 könne richtig sein. Auch ihr Vorbringen am 30.6.2007, der Erwerb sei vor circa drei Wochen gewesen, passt hierzu und damit auch zur Aussage des Apothekers ... Den 11.5.2007 hat ... nach eigenem Bekunden genannt, weil sie davon ausgehe, das leere Fläschchen mit einer zusätzlichen Müllentsorgung am 1.6.2007 entsorgt zu haben. Hier muss die Zeugin falsch liegen. Dies vermag indes ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. δ) Die Aussage in der Hauptverhandlung Die Zeugin ... hat bei den Vernehmungen in der Hauptverhandlung einen aufgeregten Eindruck gemacht, während großer Teile ihrer Aussage geweint, den Blick zum Angeklagten vermieden und dessen Blicken nach eigenem Bekunden nicht ausgesetzt sein wollen, weswegen sie sich wünschte, dass sich ein Mitarbeiter des Weißen Rings neben sie setzt. Ihr Auftreten hat dabei nicht affektiert, künstlich, gespielt oder gar inszeniert gewirkt. Ihre vorhandenen Gefühlsregungen sind authentisch und ihr sichtlich unangenehm gewesen. Auch dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der Traumatisierung nachvollziehbar. Der Zeuge ... hat (in Übereinstimmung mit ...) davon berichtet, das seine Patientin unter Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen leide, was ihn zur Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung veranlasste. Sie habe Angst um sich und das Leben ihrer Tochter ... in Bezug auf den Angeklagten. So habe sie eine Äußerung von ihm ("Wenn du mir meine Familie nimmst, nehme ich dir deine!") als körperliche Bedrohung gedeutet. Zugleich ist es eine häufige und Mitgliedern der Kammer vertraute Tatsache, dass Opferzeugen vor allem eines verdeckt begangenen Kapitalverbrechens vor dem (vermeintlichen) Täter Angst und ein emotional zum Ausdruck kommendes Gefühl der Abneigung empfinden und dass für sie die Konfrontation mit diesem in der Hauptverhandlung eine sehr große Belastung darstellt. Nichts anderes gilt, wenn der Zeuge subjektiv davon ausgeht, Opfer eines solchen Verbrechens geworden zu sein. Tatsächlich war die gegenständliche Tat auch geeignet, das Vertrauen in den vormals geliebten Menschen fundamental zu erschüttern. Ein aus Geschädigtensicht so unvorstellbares Verhalten vermag durchaus Ängste vor dem nunmehr vermeintlich Unberechenbaren auszulösen. Die Traumatisierung hat nach Überzeugung der Kammer keine Auswirkung auf die Fähigkeit der Zeugin ... gehabt, den erlebten Sachverhalt zu erinnern und erlebnisfundiert wiederzugeben. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte zutage getreten für eine Persönlichkeitsstörung, welche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit oder die Glaubhaftigkeit haben könnte. Es ist gerichtsbekannt, dass das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ohne Weiteres eine Auswirkung auf die die Zeugentüchtigkeit begründenden Fähigkeiten einer Auskunftsperson hat. Mitglieder der Kammer hatten sich in der Vergangenheit wiederholt mit dieser Problematik zu befassen. Die Unstimmigkeiten der Aussage der Zeugin ... lassen sich - wie dargelegt - im Rahmen der Beweiswürdigung erklären. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beschränkt wäre. ε) Die Zuordnung gesundheitlicher Beschwerden Zu der medizinischen Betreuung und den gesundheitlichen Beschwerden der Zeugin ... hat die Kammer Folgendes festgestellt: Am 11.6.2007 begab sie sich wegen eines nachts auftretenden Taubheitsgefühls in den Armen zu ihrer Frauenärztin, ... die Ödeme und ein Karpaltunnelsyndrom feststellte. Die in denselben Räumen tätige Hebamme ... begann daher an diesem Tag eine Akupunkturbehandlung an beiden Handgelenken mit weiteren Terminen am 12.6., 19.6., 20.6. und 22.6.2007. Nach dem Frauenarzttermin am 20.6.2007, bei dem die Zeugin ... wegen Wehentätigkeit eine frühere Entbindung für möglich erachtete, begab sich ... am 23.6.2007 wegen Rückenschmerzen in den Kreißsaal der ... klinik. Eine Bestimmung der Blutgerinnungswerte erfolgte nicht. Nach Abschluss der Untersuchungen ging sie wieder nach Hause. Am 25.6.2007 stellte die Frauenärztin ... Wehen und Blut im Urin fest. Wegen anhaltender Rückenschmerzen führte ... im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Akupunkturbehandlung durch. Bei ... traten zudem Nasen- und Zahnfleischbluten auf. Die exakte zeitliche Eingrenzung ist nicht mehr möglich. Jedenfalls gab es diese Beschwerden auch in der Woche vor dem 26.6.2007. Außerdem hatte sie Blutergüsse, und zwar nach der Akupunkturbehandlung und als Folge eines Stoßens ein größeres Hämatom am Oberbauch, wobei auch hier die genauen Zeiten im Juni nicht bekannt sind. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen fest aufgrund der Einlassung der Zeugin ... sowie den Aussagen der Zeuginnen ... (Frauenärztin von ...), ... (Hebamme in der Praxis ... und ... (erstbehandelnde Ärztin in der ... klinik). Die Zeugin ... hat von den in ihrer Praxis festgestellten Befunden und den Terminen wie festgestellt glaubhaft berichtet. Dasselbe gilt für die Zeugin ... bezüglich der sie betreffenden Behandlungen und Termine. Die Zeugin ... hat darauf hingewiesen, dass ... am 23.6.2007 schon einmal wegen Rückenschmerzen im Kreißsaal der ... klinik war, ohne dass die Blutgerinnungswerte bestimmt worden wären. ... selbst hat von Nasen- und Zahnfleischbluten im Mai, aber auch in der Woche vor dem 27.6.2007 sowie von den oben erwähnten Blutergüssen im Juni 2007 berichtet. Zusätzlich hat sie ausgesagt, sie habe im April 2007 einmal auffällig lange am Knie geblutet. Ihre Angaben zu den Blutungen decken sich im Wesentlichen mit ihren früheren Einlassungen. So hatte sie gegenüber dem Personal der Frühschicht der ... klinik, namentlich der Hebamme ... und der Oberärztin ..., als sie sie nach Feststellung der Gerinnungsproblematik am Morgen des 27.6.2007 befragt worden war, angegeben, in den letzten Wochen unregelmäßig unter Nasen- und Zahnfleischbluten gelitten und außerdem nach der Akupunkturbehandlung Hämatome beobachtet zu haben. Dies haben die Zeuginnen ... und ... glaubhaft ausgesagt. Die erstbehandelnde Ärztin in der Frauenklinik der Universität ..., ..., hat glaubhaft bekundet, ... habe auf Nachfrage angegeben, seit etwa einer Woche sei vermehrt Zahnfleischbluten und am letzten Wochenende Nasenbluten aufgetreten. Außerdem habe sie eine leichte vaginale Blutung gehabt. Aktuell sei keine frische Blutung feststellbar gewesen. Gegenüber dem Polizisten ... berichtete sie am 30.6.2007 von Zahnfleischbluten seit ca. einer Woche, gegenüber ... am 2.7.2007 von Nasen- und Zahnfleischbluten in den letzten vier Wochen. Schließlich hat ... eingeführt, dass ... von einem Fall starken Nasenblutens im April oder Mai 2007 und von einer Untersuchung der Frauenärztin auf Blut im Urin erzählt habe. Es fällt auf, dass ... mit April und Mai auch Zeiträume nennt, in denen eine erhebliche Aufnahme von Phenprocoumon ausweislich der Sachverständigengutachten, auf die unter Ziffer VI.2 noch eingegangen werden wird, nicht stattfand. Dies erschüttert indes die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. ... (Direkter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ...) hat ausgeführt, dass Nasen- und Zahnfleischbluten, aber auch Blut im Urin Phänomene sind, die allgemein als Begleiterscheinungen der Schwangerschaft auftreten. Dies beruhe darauf, dass während der Schwangerschaft Haut und Schleimhäute stärker durchblutet werden. Andererseits seien Blutungen wie Nasen- und Zahnfleischbluten, Blut im Urin und Stuhl, spontane Haut- und Schleimhautblutungen sehr wohl auch Erscheinungen einer Phenprocoumon-Intoxikation. Wenn nun die Zeugin ... diese Erscheinungen geschildert hat, ist es nachvollziehbar, dass sie einen Zusammenhang für möglich hielt. Nachdem die Zeugin von der massiven Gerinnungsstörung erfahren hatte, rätselte sie, wann und wie das Phenprocoumon in ihren Körper gelangte. Die exakten Umstände sind ihr nicht bekannt gewesen. Insoweit ist es verständlich, wenn sie versucht hat, sich an Auffälligkeiten zu erinnern und diese zuzuordnen. So erklärt sich auch die Schilderung, dass im April das Knie einmal lange geblutet habe. Dies kann nicht an einer durch Phenprocoumon bedingten Gerinnungsstörung gelegen haben. Es ist aber ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Knie aus einem anderen Grund, z.B. der Art der Gefäßverletzung, eine gewisse Zeit blutete und ... deshalb, weil sie Ereignisse, die auf eine Gerinnungsstörung hindeuten konnten, fokussierte, den Zusammenhang herstellte. Tatsächlich bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die von der Zeugin ... beschriebenen Phänomene aufgetreten sind. Zweifelhaft ist allein die Zuordnung, ob die Beschwerden mit der Phenprocoumon-Intoxikation im Zusammenhang stehen. Für die Zeit vor Mitte Juni ist dies klar zu verneinen. Soweit die Zeugin Ereignisse aus der Woche vor der Entdeckung der Gerinnungsstörung berichtet, erscheint ein Zusammenhang möglich, ist aber nicht sicher zu belegen. Die Zeugin hat ferner von Hämatomen nach der Akupunktur und nach einem Stoß mit dem Bauch gegen einen Tisch berichtet. Die hierzu befragten Zeugen ... (Frauenärztin von ...), ... (Hebamme in der Praxis ..., ..., ... (beide Hebammen in der ... klinik) und ... ... (beide Ärzte in der ... klinik) und ... erstbehandelnde Ärztin in der Frauenklinik der Universität ...) haben übereinstimmend erklärt, sich nicht zu erinnern, Blutergüsse bei ... gesehen zu haben, und bekundet, dass sie das Bestehen auffälliger Hämatome dokumentiert hätten. Dies erschüttert indes die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... nicht. Die Zeugin ... hat angegeben, es sei normal, dass bei der Akupunktur an den Einstichstellen kleine blaue Flecken entstehen könnten. Folglich wären solcherlei Hämatome für die Hebamme, die bei ... zwischen dem 11. und dem 25.5.2007 Akupunkturbehandlungen vornahm, nichts Besonderes und keiner Dokumentation wert gewesen. Den weiteren Zeugen mussten die Blutergüsse schon deswegen nicht auffallen, weil die Akupunktur im Bereich der Handgelenke und der Lendenwirbelsäule durchgeführt wurde. Die genannten übrigen Zeugen haben berichtet, sie hätten im Rahmen der Behandlung den Bauch gesehen, und zwar soweit, wie man ihn sieht, wenn das Oberbekleidungsstück bis zur Brust hinaufgeschoben werde. Die Zeugin ... hat erklärt, sie habe im Rahmen der Untersuchung der Niere auch den Bereich, wo sich diese befindet, gesehen. Es spricht daher nicht gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin ... wenn die übrigen Zeugen keine Hämatome erinnerten. Soweit ... von einem etwa handgroßen Bluterguss am Oberbauch berichtete, ist zu berücksichtigen, dass ihr eine zeitliche Eingrenzung nur noch grob auf Juni 2007 möglich gewesen ist. Im Juni hat sich die Zeugin jedoch nicht durchgehend in einer Behandlung befunden, bei der dieser Bluterguss aufgefallen wäre. Am 11.6.2007 suchte sie die Frauenärztin ... auf und danach erst wieder am 20.6.2007. Zwischen den beiden Terminen führte die Zeugin ... lediglich die Akupunktur an den Handgelenken durch. Somit bleiben schon die Zeiträume vor dem 11.6.2007 und zwischen den Behandlungsterminen am 11. und 20.6.2007, in denen sich ein Bluterguss am Oberbauch zumindest wieder so weit entwickeln konnte, dass er nicht als erinnerungs- bzw. dokumentationswürdiges Ereignis in Erscheinung treten musste. Zudem hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung gezeigt, er sei im Bereich direkt unter der Brust gewesen. Wenn sie bei den Hebammen und Ärzten das Kleidungsoberteil hochschob, um beispielsweise das CTG schreiben zu lassen, konnte das Hämatom durchaus (zumindest teilweise) verdeckt sein. Im Übrigen wäre ... auch nicht unglaubwürdig, wenn sie sich im Zeitraum geirrt hätte und das Hämatom tatsächlich schon im Mai aufgetreten gewesen wäre. Es würde sich insoweit um eine Ungenauigkeit handeln, die angesichts der langen Zeiträume ohne Weiteres passieren kann. Das Hämatom muss auch nicht mit der Phenprocoumon-Intoxikation in Zusammenhang stehen (und könnte es in der Zeit vor Mitte Juni auch nicht). Dass die Zeugin die Verbindung zwischen der Erscheinung und der Gerinnungsstörung knüpft, ist verständlich und weckt aus den oben genannten Gründen keine Glaubwürdigkeitszweifel. Zuletzt ist auch die Schilderung der Zeugin ..., sie habe nach dem Geschlechtsverkehr am 26.6.2007 vaginal geblutet, vor dem vorgenannten Hintergrund zu würdigen. Die Kammer folgt dem mit der Maßgabe, dass es sich lediglich um eine Schmierblutung handelte. Die Sachverständigen Prof. ..., Prof. ... und Prof. ...: haben übereinstimmend angegeben, eine kleine Blutung, etwa aufgrund einer oberflächlichen Verletzung, komme auch mit den bei ... vorliegenden Gerinnungswerten aufgrund anderweitiger Gerinnungsmechanismen zum Stillstand. Somit stehen die Gerinnungswerte der Aussage nicht von vorneherein entgegen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Schmierblutung im Bereich der Schleimhaut in Verbindung mit weiteren Sekreten nicht ohne Weiteres in der Intensität abschätzbar ist. Dass ... von dieser Blutung nicht bereits bei der Polizei gesprochen hat, erklärt die Kammer damit, dass sich die Zeugin schämte. Ein derartiges Schamgefühl ist auch im Rahmen der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aufgefallen. Die Zeugin hat intime Details nur mit sichtlicher Überwindung preisgegeben. Immerhin hat die Zeugin ..., was die Zeugin ... (erstbehandelnde Ärztin in der Uniklinik ...) glaubhaft ausgesagt hat, auf Nachfrage von einer vaginalen Blutung berichtet, die die Zeugin ... nach der Schilderung als eine solche deutlich geringer als Periodenblutungen einordnete. Es ist aufgefallen, dass die Zeugin bei der Schilderung dieser Begebenheit auf der einen Seite emotional eine große Erschütterung gezeigt hat, auf der anderen Seite die Sachdarstellung gerade nicht überzogen gewirkt hat, etwa dergestalt, dass sie von einer starken Blutung gesprochen hätte. Vielmehr hat sie unter Tränen sachlich erklärt, sie habe geblutet; an dem Glied des Angeklagten sei Blut sichtbar gewesen. Das Ausmaß der Blutung stimmt daher mit dem Verständnis der Zeugin ... überein. Das Ausmaß der Erschütterung der Zeugin, während sie von diesem Ereignis berichtet hat, steht wiederum in Einklang mit dem Umstand, dass sie im Nachhinein Auffälligkeiten der Phenprocoumon-Intoxikation zugeordnet hat. Wenn sie nunmehr davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte ihr das Mittel beibrachte, erschien für sie dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem letzten Geschlechtsverkehr in einem ganz anderen Licht, nämlich als Handlung, bei der. sie benutzt und bewusst gefährdet wurde. Dass diese subjektive Erkenntnis sie besonders schmerzt, vermag die Kammer nachzuvollziehen.
  2. cc)Würdigung der Abweichung zur Aufnahme bitteren Tees Nach alledem ist zurückzukommen auf einen zentralen Punkt der Feststellungen, nämlich die Aufnahme bitteren Tees. ... hat hierzu ausgesagt, der vom Angeklagten gekochte Tee sei immer schon fertig gewesen, wenn sie zu ihm ins Wohnheim gekommen sei. Der Tee sei teilweise bitter gewesen und eklig, weswegen sie mitunter Zucker hinzugefügt habe. Sie habe den Angeklagten mehrfach auf den Geschmack angesprochen. Er habe entweder erklärt, sie würde in der Schwangerschaft falsch schmecken, oder, der Geschmack komme von Kampfer, den er beigemischt habe. Dies sei gut für sie. Sie habe ihm vertraut, schließlich sei er Arzt und ihr Geliebter gewesen, und so habe sie weiter getrunken. Der Tee sei am 26.6.2007 besonders bitter gewesen. Hier habe der Angeklagte auf Vorhalt von dem Tee gekostet und erklärt, sie schmecke in der Schwangerschaft falsch. Sie habe daraufhin weitergetrunken, aber wegen des außergewöhnlich bitteren Geschmacks diesmal nur eine Tasse heruntergebracht. Sonst habe sie immer drei bis vier Tassen Tee getrunken. Sie habe sich am 26.6.2007 noch gewundert, weil ihr der Geschmack des (diesmal ausnahmsweise) von ihr gekochten Tees aus Teebeuteln mit dem Gemisch Fenchel-Anis-Kümmel als nicht bitter geläufig gewesen sei. Ansonsten sei der Geschmack bei den Treffen im Juni 2007 noch mehrfach bitter gewesen, jedenfalls auch bei demjenigen am 21./22.6.2007. Der Tee sei häufig bitter gewesen, sie könne aber nicht mehr sagen, wann genau. Der Angeklagte hat erklärt, er habe ... wegen der Doppelnierenanlage geraten, in der Schwangerschaft viel zu trinken. Er habe ihr Tee gekocht und zwar vor ihren Augen. Dem Tee habe er keinen Kampfer beigefügt, sondern teilweise Kalmus. Dies habe er aber nur am Anfang der Schwangerschaft in der kalten Jahreszeit getan. Kalmus schmecke bitter. ... habe sich über den Geschmack beklagt. Er habe ihr auch gesagt, dass er gegen Magenbeschwerden, über die sie geklagt habe, dem Tee Kalmus beigemischt habe. Kalmus sei ein altes thüringisches Hausmittel gegen Magenbeschwerden. Dem Tee habe er einen Teelöffel Kalmuswurzel in einem Teesäckchen hinzugefügt. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Mengenangabe korrigiert und erklärt, er hätte 10 g Kalmus beigegeben, am Ende hat er von 16 g gesprochen. Der übrige Tee sei in einem Teebeutel gewesen. Es habe sich um Früchtetee, Fencheltee oder Kräutertee gehandelt. . Soweit sich die Schilderungen der beiden widersprechen, folgt die Kammer - mit der Einschränkung, dass nicht feststellbar ist, ob der Angeklagte von "Kampfer" oder "Kalmus" sprach - der Zeugin ... Für die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassung spricht zunächst die Aussagekonstanz. Schon bei den Befragungen durch die Polizeibeamten ... und ... am 27.8. und 4.9.2007 hat ... - was die Zeugin ... glaubhaft eingeführt hat - entsprechende Angaben zum Tee gemacht. Außerdem haben die Zeugen ..., ... (mit ... befreundetes Ehepaar), ... und ... (befreundete Ärztinnen aus der ... klinik) im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft berichtet, ... habe ihnen jeweils davon erzählt, der Angeklagte habe ihr Tee gekocht, der bitter geschmeckt habe, was jener mit der Zugabe von Kampfer erklärt habe. Keiner der Zeugen hat den Zeitpunkt der Erzählung nennen können, insbesondere hat niemand sagen können, dies sei vor Feststellung der Blutgerinnungsstörung gewesen. Die Zeuginnen ... und ... haben zusätzlich bekundet, ... habe davon gesprochen, der Angeklagte habe sie angehalten, viel zu trinken. Die Zeugin ... hat ergänzend die Angabe von ... mitgeteilt, beim letzten Treffen habe der Tee so schlecht geschmeckt, dass sie kaum etwas getrunken habe. Die Schilderung der Zeugin ... wird auch dadurch gestützt, dass aufgelöste Marcumartabletten (aber auch die 2007 erhältlichen Konkurrenzprodukte Marcuphen, Phenprogamma und Phenpro.-ratiopharm) bitter schmecken. Auf die entsprechenden Feststellungen und die diesbezügliche Beweiswürdigung wird verwiesen. Hinzu kommt, dass ... schon im Krankenhaus in ... gegenüber den Zeuginnen ... und ... von bitterem Tee sprach, obwohl ihr nicht ohne Weiteres klar sein musste, dass dies der zur "Marcumarvergiftung" passende Geschmack sein würde. Unterstellt, ... hätte das Phenprocoumon-Medikament selbst eingenommen, dann wäre es lebensnah, dass sie die Tabletten geschluckt hätte, was ihr wiederum keinen Aufschluss über deren Geschmack gebracht hätte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der vom Angeklagten angeführte Kalmus jedenfalls in der von ihm ursprünglich angegebenen Menge von einem Teelöffel pro Liter nicht bitter schmeckt. Selbst bei der zuletzt angegebenen Dosierung von 16 g pro Liter bestehen - auch unter Berücksichtigung subjektiver Geschmacksunterschiede - erhebliche Zweifel, ob ... den Tee als sehr bitter, beinahe eklig empfunden hätte. Auf die Feststellungen zum Geschmack von Kalmus und die hierzu erfolgte Beweiswürdigung wird Bezug genommen. Vor allem aber könnte der Kalmus selbst dann den bitteren Geschmack des Tees, wie er ab dem 12.6.2007 vorgekommen ist, nicht erklären, denn in dieser Zeit will der Angeklagte die Wurzel gar nicht beigemischt haben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin bei ihrer Aussage, der Tee sei teilweise bitter gewesen, nicht differenziert hat zwischen dem Zeitraum Juni 2007 einerseits und der Zeit davor andererseits, obwohl - dies wird unter Ziffer VI.2. ausgeführt werden - vor Juni keine relevante Aufnahme des Wirkstoffs Phenprocoumon stattfand. Dies beeinträchtigt jedoch die Glaubhaftigkeit nicht: Das Vorbringen, es habe schon vor Juni 2007 bitteren Tee gegeben, steht nämlich gerade in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Er ist sichtlich bemüht gewesen, das Geschmacksphänomen "bitter" bei dem von ihm zubereiteten Tee für den ersten Teil der Schwangerschaft ("kalte Jahreszeit") zu erklären. Er hat eingeräumt, dass er den Geschmack des Tees mit ... thematisierte, namentlich dass sie ihn beanstandet und er ihn mit der Beigabe von Kalmus erklärt habe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sogar zwei Mal seine Aussage zur Kalmusdosierung angepasst, bis er auf eine bitter schmeckende Menge gekommen ist. Angesichts dessen liegen zwei Schlüsse nahe: Entweder der Tee schmeckte auch in dieser Zeit teilweise bitter, weil der Angeklagte tatsächlich eine zu dieser Sinneswahrnehmung führende Menge an Kalmus beigefügt hatte. Oder der Angeklagte war aus einem anderen Grund bestrebt, ein bitteres oder zumindest "komisches" Geschmacksbild zu rechtfertigen, das der Tee haben konnte, weil der Angeklagte in Wahrheit noch einen anderen Stoff als Phenprocoumon oder Kalmus hinzugegeben hatte. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte vor Juni 2007 dem Tee von ... andere Stoffe beimischte, ist auch nicht aus der Luft gegriffen. Im Gegenteil: Sein Verhalten in der OP-Küche am 7.5.2007, von dem die Zeugin ... berichtet hat, belegt - wie ausgeführt - dass er einen Stoff in den Tee seiner Geliebten mischte. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass ... vor Juni 2007 ein bitterer oder auch ekliger Geschmack des Tees auffiel, der auf die Beimischung eines oder gar nacheinander mehrerer anderer Mittel zurückzuführen war. Es ist außerdem auch zu berücksichtigen, dass die Erinnerung der Zeugin vor allem geprägt schien durch die zeitnäheren Wahrnehmungen. Sie hat nachvollziehbar beschrieben, wie besonders bitter der Tee am 26.6.2007 schmeckte, und dass sie auch noch um den bitteren Geschmack am 21.6.2007 wisse, dem Tag, der sich bei ihr als derjenige des Abschieds eingeprägte. In diesem Kontext sprach die Zeugin dann auch - freilich ohne zeitlich zu differenzieren - von "häufig" bitterem Tee. Die Zeugin brachte folglich gerade auch den Tee der Junitreffen mit dem bitteren Geschmack in Verbindung. Die Kammer vermag nicht zu entscheiden, ob der Angeklagte gegenüber der Zeugin ... von Kampfer oder Kalmus sprach. Auch dies vermag indes nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu erschüttern. Denn entweder er nannte Kampfer (und sprach gegebenenfalls in der Hauptverhandlung von Kalmus, weil der Sachverständige Prof. ... im schriftlichen Gutachten vom 18.9.2008 ausführte, Kampfer sei nicht bitter, aber menstruationsfördernd und wehenauslösend). Dann wäre die Aussage der Zeugin ... richtig. Oder aber der Angeklagte redete tatsächlich von Kalmus. Dann läge eine schlichte Verwechslung seitens der Zeugin nahe. Die Worte "Kalmus" und "Kampfer" haben denselben Anfang und sind beide zweisilbig. Zwar hat ... in der Hauptverhandlung auf Nachfrage angegeben, der Angeklagte habe von Kampfer und nicht von Kalmus gesprochen. Es ist jedoch ein - auch Mitgliedern der Kammer - bekanntes Phänomen, dass sich durch die mehrfache Wiederholung einer Schilderung eine Vorstellung verfestigt. ... hat - wie oben ausgeführt - gegenüber einer Reihe von Personen den Angeklagten immer wieder mit der Äußerung "Kampfer" zitiert. Wenn ihr nach mehreren Jahren nun erstmals die Al

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