Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Bereitstellung des vom Antragsteller am 28.12.2011 für den Monat Januar 2012 bzw. am 26.1.2012 für den Monat Februar 2012 bzw. am 25.2.2012 für den Monat März 2012 beantragten Taschengeldes erst mit Wirkung zum jeweiligen Folgemonat (hier am 16.2.2012 für den Monat Januar 2012 bzw. am 8.3.2012 für den Monat Februar 2012) rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzte bzw. bzgl. des Monats März 2012 noch verletzt, soweit der nach dem jeweiligen Sachstand für den laufenden Monat bewilligungsfähige Betrag nicht entweder zweimal hälftig festgesetzt und bei beiden Einkaufsmöglichkeiten entsprechend bereitgestellt oder aber zumindest vorläufig festgesetzt und insgesamt vor der ersten Einkaufsmöglichkeit bereitgestellt wurde. II. Der Antrag des Antragsstellers vom 18.3.2012, soweit darin die weitergehende Feststellung begehrt wird, dass eine Festsetzung und Bereitstellung des (gesamten) Taschengeldes erst nach dem ersten Einkauf (desselben Monats) rechtswidrig sei, wird im Übrigen zurückgewiesen. III. Der Streitwert in Bezug auf den Hauptantrag wird auf 36,12 €, der in Bezug auf den Antrag auf einstweilige Anordnung vom 15.2.2012 auf jeweils 18,06 € festgesetzt. IV. Die Staatskasse trägt die Kosten des Hauptsacheverfahrens und die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Antragstellers; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Gründe I. Der Antragsteller befand sich bis zum 2.11.2011 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 3.11.2011 - nach derzeitigem Vollstreckungsstand bis zum 28.6.2012 - in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt XY, der Antragsgegnerin. Er ist ohne eigenes Verschulden ohne Arbeit. In der Justizvollzugsanstalt XY gibt es für die Gefangenen monatlich zwei Einkaufsmöglichkeiten (vom Antragssteller als "Haupteinkauf" bzw. "Nacheinkauf" bezeichnet), nämlich in der
(2012)beantragte Taschengeld am 14.3.2012 zum Haupteinkauf i.H.v. 36,40 € Regelbedarf nach § 27a SGB XII zur Verfügung zu stellen habe. Auf Anregung des Gerichts vom 14.3.2012, der Antragsteller möge die sich in ihrer bisherigen Fassung unzulässigen bzw. sich ständig durch Zeitablauf erledigenden Anträge – seiner Anspruchsbegründung entsprechend – als (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag, beschränkt auf den Monat Januar 2012, umstellen, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.3.2012 (Bl. 30/31 d. A.), eingegangen bei Gericht am 20.3.2012, seine bisherigen Anträge insoweit geändert, als er abschließend einen "Feststellungsantrag bzgl. des rechtzeitig beantragten Taschengeldes für Januar-Februar und März 2012" dahingehend stellt, dass die Festsetzung und Zuverfügungstellung erst nach der 1. Einkaufsmöglichkeit im laufenden Monat rechtswidrig war und ist. Die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Anstaltsleiter, sieht das Begehren des Antragsstellers schon deshalb als unzulässig an, weil angesichts des Umstandes, dass das Taschengeld in vollem Umfang – wenn auch zeitversetzt – ausgezahlt werde, eine Rechtsverletzung nicht nachvollziehbar sei. Eine Auszahlung des Taschengeldes in dem Monat, für das es beantragt werde, sei nicht möglich, weil zur Prüfung der Bedürftigkeit erst geprüft werden müsse, ob nicht in dem Kalendermonat noch anderweitige Geldmittel, etwa Hausgeld, Eigengeld oder von Dritten zugewendete Mittel zur Verfügung stünden, was nur rückwirkend feststellbar sei. Dementsprechend erfolge die Gewährung jeweils vor dem zweiten (bzw. künftig vor dem ersten) Einkauf des Folgemonats. Das Taschengeld gemäß Art. 54 BaystVollzG, sei auch nicht nach sozialhilferechtlichen Aspekten vorab auszuzahlen, weil es mit einem sozialhilferechtlichen Anspruch nicht vergleichbar sei, wobei es lediglich als Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse bestimmt sei, die über die Existenzsicherung hinausgingen. Zudem stehe es insb. unter der Voraussetzung, dass der Gefangene ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt bzw. keine Ausbildungsvergütung erhalte. Eine Leistung des Taschengeldes unter Vorbehalt oder als Darlehen bereits in dem Monat, für den es beantragt wurde, oder eine zweifache Prüfung des Anspruchs pro Monat jeweils bezogen auf zwei Wochen sei mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und würde den Taschengeldempfänger besser stellen als einen arbeitenden Gefangenen, dem auch erst nach der Arbeitsleistung und deren Abrechnung nach Monatsablauf sein Geld für den Einkauf zur Verfügung stünde. Im Falle vorzeitiger Entlassung verlöre der Gefangene seinen Anspruch auf Taschengeld nicht, sondern ihm würde dieses bei der Entlassung ausgezahlt. Die ergänzenden Stellungnahmen der Parteien jeweils vom 20.3.2012, eingegangen am 22.3.2012 lagen dem Gericht bei der Entscheidung vor und wurden berücksichtigt. II. 1. Der Feststellungsantrag des Gefangenen ist gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2, § 112 Abs. 1, 115 Abs. 3 StVollzG zulässig. Der Antragssteller macht die Verletzung seines sich aus Art. 54 BayStVollzG ergebenden Rechts auf Bezug von Taschengeld geltend, wobei hier nicht die Bewilligung desselben oder dessen Höhe in Streit steht, sondern die Rechtzeitigkeit seiner Bereitstellung für den im Gesetz gemäß Art. 54 Satz 2 BayStVollzG genannten Zweck des Einkaufs gemäß Art. 24 Abs. 1 BayStVollzG. Der Antragssteller hat, nachdem sich seine Anträge auf Bereitstellung des Taschengeldes bereits zum ersten Einkauf eines Monats stets binnen weniger Tage durch Zeitablauf erledigt haben, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG. Dies gilt auch für seinen Antrag vom 28.12.2011 für den Monat Januar 2012, obgleich der Antragsteller erst am 16.2.2011 hiergegen das Gericht anrief. Zwar ist für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich zu verlangen, dass der Verpflichtungsantrag zum Zeitpunkt seiner Erhebung noch zulässig war (vgl. Arloth StVollzG 3 Aufl. § 115 Rn. 10 m.w.N.). Auch hat der Gefangene gegen die mündliche Mitteilung vom 18.1.2012, das Taschengeld für Januar erst Mitte Februar 2012 auf seinem Konto gutgeschrieben zu erhalten, worin die konkludente Versagung einer vorzeitigen Auszahlung zu sehen ist, nicht binnen zwei Wochen, sondern erst am 16.2.2011 den "Feststellungsantrag" als Vornahmeantrag bei Gericht gestellt. Dies war hier - zumal der Gefangene mit Schreiben vom 24.1.2012 ausdrücklich nochmals bei der Antragsgegnerin um eine Eröffnung der Entscheidung mit Gründen nachgesucht hatte - aber unschädlich, weil die Maßnahme dem Gefangenen nicht zugestellt oder schriftlich bekannt gemacht wurde im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG, so dass insoweit von einer Jahresfrist entsprechend § 113 Abs. 3 StVollzG auszugehen ist (vgl. Arloth a.a.O.). Das Feststellungsinteresse ist hier jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil die Antragsgegnerin einerseits erklärt hat, das Taschengeld auch künftig nicht in dem Monat, für den es beantragt wurde, auszuzahlen und andererseits auch für die weitere Strafhaft des Verurteilten die Voraussetzungen für den Taschengeldanspruch dem Grunde nach wie bisher vorliegen können. Der Feststellungsantrag ist ferner ausreichend bestimmt, obgleich dabei keine Bezifferung des Taschengeldes erfolgte. Denn die Festsetzung seiner Höhe wird jeden Monat durch die Antragsgegnerin berechnet, wobei hier nicht die Höhe, sondern allein der Zeitpunkt der Bereitstellung zwischen den Verfahrensbeteiligten im Streit steht. 2. Der Feststellungsantrag ist in dem im Tenor genannten Umfang auch begründet. Die in der beschriebenen Weise gegenüber dem Antragsteller für die Monate Januar bis März 2012 erfolgten drei Versagungen einer rechtzeitig unmittelbar vor dem jeweiligen Monat beantragten Bereitstellung des Taschengeldes noch während des laufenden Monats waren rechtswidrig im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG, weil die Grenzen des Ermessens, das der Justizvollzugsanstalt vom Gesetzgeber mangels entsprechender Normierung hinsichtlich des Zeitpunktes und der Modalitäten der Auszahlung des Taschengeldes eingeräumt ist, nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer jedenfalls dann überschritten sind, wenn der nach dem jeweiligen Sachstand für den laufenden Monat bewilligungsfähige Betrag nicht entweder zweimal hälftig festgesetzt und bei beiden Einkaufsmöglichkeiten entsprechend bereitgestellt oder aber zumindest vorläufig festgesetzt und insgesamt vor der ersten Einkaufsmöglichkeit bereitgestellt wurde.
- a)Wenn Gefangene ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird ihnen auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind (Art. 54 S. 1 BayStVollzG). Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 24 Abs. 1) oder anderweitig verwendet werden (Art. 54 S. 2 BayStVollzG). Auf die Leistung des Taschengeldes selbst, sofern die genannten - hier unstreitig vorliegenden - Voraussetzungen dafür vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch des Gefangenen. Der Landesgesetzgeber hat dabei in Art. 54 S. 2 Alt. 1 BayStVollzG einen bestimmten Verwendungszweck, nämlich den Einkauf, gesondert hervorgehoben. Die (aus § 47 Abs. 1 StVollzG übernommene) Gesetzesformulierung zeigt, dass der Gefangene das gesamte Taschengeld grundsätzlich nach seinem freien Belieben (in den Grenzen des Art. 24, 110 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG) hierauf verwenden darf (vgl. Arloth a.a.O. § 47 Rn. 2; Calleiss/Müler-Dietz StVollzG 11. Aufl. Rn. 1), wobei dies der "praktisch bedeutendste Verwendungszweck" ist (Arloth a.a.O. zum Hausgeld bei § 47 StVollzG). Es entspricht allgemeiner Meinung dass der Zweck des Taschengeldes darin liegt, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu gewähren (Laubenthal Strafvollzug 5. Aufl. Rn. 460), die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz NStZ 1988, 576 ; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.1995 – 1 Vollz (Ws) 117/95, juris; Arloth a.a.O. § 46 Rn. 1; Laubenthal in Schind/Böhm/Jehle StVollzG 4. Aufl. § 46 Rn. 1), indem der Gefangene in gewissem Rahmen die eigene Bedarfsdeckung frei gestalten kann (Däubler/Spaniol in AK-StVollzG 5. Aufl. § 46 Rn. 2). Ferner soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass mittellose Gefangene besonders anfällig für behandlungsfeindliche subkulturelle Abhängigkeit von Mitgefangenen sind (Laubenthal in Schind/Böhm/Jehle StVollzG 5. Aufl. § 46 Rn. 1; Arloth a.a.O.). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dabei wiederholt betont, dass das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei einem mittellosen Bürger übernimmt (OLG Dresden bei Matzke NStZ 1998, 397, 399; KG NStZ-RR 1999, 286 , 287; ausführlich und insoweit durch die Entscheidung des BGH NStZ 1997, 205 nicht in Frage gestellt: OLG Koblenz NStZ 1988, 576 ). In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt ( NStZ-RR 2007, 62 ) zunächst ausgeführt, dass der Antrag (auf Taschengeld) noch während des fraglichen Monats zu stellen sei, da für zurückliegende Monate wie im Unterhalts- und Sozialrecht keine Leistungen gewährt werden könne, so dass die Praxis der Justizvollzugsanstalt, Gefangene darauf zu verweisen, Anträge auf Gewährung von Taschengeld erst nach Ablauf des Monats zu stellen, vom Ansatz unzutreffend sei. Soweit allerdings dessen ungeachtet die Auffassung vertreten wird, der Zeitpunkt der Antragstellung sei vom Zeitpunkt der Genehmigung zu trennen, wobei es nahe liege, die Bedürftigkeit des "laufenden” Monats in dem und für den Taschengeld beantragt worden ist, erst rückblickend zu beurteilen (so das OLG Frankfurt a.a.O.; ebenso LG Augsburg [auswärtige StVK] Beschl. v. 23.7.2009 – StVK 391/09), so ist dies nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer weder notwendig (s. hierzu unten unter Abschnitt
- b)noch kann damit dem gesetzgeberischen Zwecke des Taschengeldes entsprochen werden. Denn eine finanzielle Mindestausstattung bezieht sich stets auf einen bestimmten Zeitabschnitt, in dem der Bedarf gerade besteht, wobei sich dieser Abschnitt im Strafvollzug sogar auf einen bestimmten Zeitpunkt konzentriert, nämlich auf den des Einkaufs, der den praktisch bedeutendsten Verwendungszweck des Taschengeldes darstellt, wie oben ausgeführt. Eine nachträgliche Zahlung kann weder den Bedarf, der in der Vergangenheit einmal bestand, decken noch kann sie - wenn im Zeitraum der Zahlung der Bedarf anderweitig gedeckt ist - ihrer Funktion noch gerecht werden. Denn die Auszahlung des Taschengeldes könnte dann nur noch als finanzielle Entschädigung dafür angesehen werden, dass die Mindestausstattung in dem Moment, in dem hierfür tatsächlich Bedarf bestand, versagt wurde. Das ist sicher nicht Zweck des Taschengeldes. Daher bestehen schon im Ansatz Bedenken gegen die Argumentation des Kammergerichts in der Entscheidung vom 16.4.1999 ( NStZ-RR 1999, 286 , 287), wonach vom sozialrechtlich Grundsatz, dass für die abschnittsweisen Berechnung von Einkommen das Zuflussprinzip gilt, mit Blick etwa auf die einkommenssteuerliche Ausnahmeregelung des 11 Abs. 1 S. 2 EStG auch bei der Frage abgewichen werden könne, ob ein im Bedarfszeitraum bereits begründetes, aber noch nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt eines Gefangenen den Bedarf entfallen ließe. Die Annahme des Kammergericht, dass die hierdurch entstehenden "Härten für den Gefangenen" durch die entsprechende Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BGH zum nicht verbrauchten Taschengeld ( NStZ 1997, 205 [zur Möglichkeit des Ansparens von Taschengeld ohne Verrechnung auf einen späteren Bedarf]) unschwer vermeiden könne, trifft nur insoweit zu, als dem Gefangenen am Ende seiner Strafhaft kein Gesamtvermögensverlust entsteht. Denn der mit dem Taschengeld nach der gesetzgeberischen Zielsetzung gerade zu vermeidende Zustand, dass dem Gefangenen im zu beurteilenden Bedarfszeitraum keine finanzielle Mindestausstattung, insbesondere zum Einkauf, zu Verfügung steht, kann damit nicht mehr beseitigt werden. Besonders augenfällig wird dies in den Fällen der Vollstreckung sehr kurzer Freiheitsstrafen oder Strafreste von bis zu einem Monat. Hier würde unter wohl gänzlicher Verfehlung der gesetzlichen Zielsetzung dem bedürftigen Gefangenen praktisch jede Einkaufsmöglichkeit genommen und zudem überflüssigerweise sein Entlassungsgeld um den Betrag des Taschengeldes erhöht. Zutreffend wird in der Literatur daher ausgeführt, dass der Antrag so rechtzeitig gestellt werden müsse, dass das Taschengeld noch im laufenden Monat gezahlt werden müsse (Arloth a.a.O. Rn. 7). Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung bedarf es auch keines Rückgriffs auf einen – neben dem gesetzlich normierten Taschengeldanspruch bestehenden – nur aus dem allgemeinen Grundsatz der staatlichen Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruch des bedürftigen Gefangenen auf die Bereitstellung der speziell für die zum Erwerb der Artikel zur Körperpflege erforderlichen Mittel beim Einkauf (so OLG Dresden bei Matzke NStZ 2004, 609; Arloth a.a.O. § 22 Rn. 1).
- b)Der Umsetzung des o. g. gesetzlichen Zwecks des Taschengeldes stehen auch unter Berücksichtigung der seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten beachtlichen Aspekte keine durchgreifenden praktischen Erwägungen entgegen, auch wenn die Frage, ob der Gefangene bedürftig im Sinne des Art. 54 BayStVollzG ist, letztlich nur rückblickend beurteilt werden kann. Dabei bieten sich mehrere Gestaltungsmöglichkeiten der rechtzeitigen Bereitstellung des Taschengeldes an, deren Auswahl im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegt: Der Taschengeldanspruch im bayerischen Strafvollzugsgesetz enthält - anders als etwa § 41 Abs. 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes ("in dem Monat, für den das Taschengeld beantragt wurde") - keine konkrete Bestimmung des Zeitraums, in dem der Bedarf zu prüfen ist. Der Ziffer 2 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 54 BayStVollzG, die ebenfalls auf einen "laufenden Monat" abstellt, kommt kein Gesetzesrang zu und regelt nur den für die Bedürftigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Zeitraum. Es wäre daher zumindest denkbar, die Bedürftigkeit (bei zwei angebotenen Einkäufen pro Monat) jeweils für den Zeitraum zwischen den beiden Einkaufsmöglichkeiten rückblickend zu prüfen und dementsprechend – im Wege einer endgültigen Festsetzung – nur die Hälfte des monatlichen Taschengeldanspruchs pro Einkaufsgelegenheit zu gewähren. Doch auch dann, wenn man etwa mit Blick auf den mit der Erhöhung der Frequenz bedingten Verwaltungsaufwand an einem monatlichen Intervall festhalten wollte, müsste hierfür nicht notwendig der jeweilige Kalendermonat (so aber Däubler/Spaniol a.a.O. Rn. 10) maßgeblich sein; alternativ könnte - zumal nach dem vom Antragssteller unwidersprochenen Sachvortrag der Antragsgegnerin der Einkaufsrhythmus regelmäßig ein Monat beträgt - auf die zurück liegenden 30 bzw. 31 Tage, bezogen auf den beabsichtigten Einkaufszeitpunkt, abgestellt werden, so dass gewährleistet wäre, dass der Gefangene zumindest einmal monatlich einkaufen kann. Schließlich verbleibt die Alternative, das Taschengeld in voller Höhe bei der ersten Einkaufsmöglichkeit im Kalendermonat als Vorschuss unter Vorbehalt der Rückforderung oder der Verrechnung für den Fall, dass im Kalendermonat anderweitige Geldmittel eingehen, die den Bedarf rückwirkend entfallen ließen, zur Verfügung zu stellen. Die Vorausleistung der Hilfe für den Lebensunterhalt von Untersuchungsgefangenen durch den Sozialhilfeträger in fast gleicher Höhe wie das Taschengeld der Strafgefangenen ist ständige Praxis, wie eine vom Gericht eingeholte Auskunft des Sozialamtes ergab, das für den sich bis November 2011 in Untersuchungshaft befindlichen Antragssteller zuständig war. Falls sich nachfolgend herausstellt, dass der prognostizierte Bedarf des Untersuchungsgefangenen in dem bewilligten Monat (etwa infolge anderweitiger Geldmittelzuflüsse oder der Beendigung der Untersuchungshaft) nicht mehr bestand, verbleibt dem Sozialhilfeträger nur die Möglichkeit einer Rückforderung. Die Strafvollstreckungskammer vertritt daher die Auffassung, dass das - angesichts der Kontrolle der Justizvollzugsanstalt über die für den Gefangenen verfügbaren Geldmittel ohnehin eher geringe - Risiko des Ausfalls eines etwaigen Rückforderungsanspruchs angesichts des Rechtsanspruchs des Gefangenen auf ein im Bedarfszeitpunkt verfügbares Taschengeld hingenommen werden muss, wenn seitens der Justizvollzugsanstalt keine der o. g. alternativen Auszahlungswege gewählt wird. Die Strafvollstreckungskammer teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, eine solche Handhabung des Taschengeldes bedürftiger Gefangener benachteilige die Gefangenen, die Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe hätten, dieses Entgelt aber ebenfalls erst nach Ablauf des Monats erhielten, für den es erstmals angefallen sei. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Kammergerichts in der o. g. Entscheidung folgt und dem beschäftigten Gefangenen für diesen ersten Monat seiner Tätigkeit keinen Anspruch auf Taschengeld zubilligen würde, müsste die Justizvollzugsanstalt dem arbeitenden bzw. auszubildenden Gefangene auf dessen Antrag im ersten Monat seiner entgeltlichen Tätigkeit zur Vermeidung von Abhängigkeiten zu anderen Gefangenen einen Vorschuss gewähren (als entsprechende "Soll"-Verpflichtung der JVA sehen dies Arloth a.a.O. § 46 Rn. 3; Deubler/Spaniol a.a.O. Rn. 10 m.w.N. an). 3. Weil der Justizvollzugsanstalt bzgl. der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung der Bereitstellung des Taschengeldes, sofern es nur rechtzeitig im o. g. Sinne erfolgt, zusteht (vgl. bereits den rechtlichen Hinweis der Kammer vom 23.2.2012), war der weitergehende Antrag des Antragsstellers, soweit dieser auf die Feststellung des Anspruchs auf die Festsetzung und Zuverfügungstellung des gesamten Taschengeldes vor dem 1. Einkauf hinauslief, zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO, wobei die Strafvollstreckungskammer § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO entsprechend angewandt hat, wonach das Gericht einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegen kann, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Antragsänderungen beinhalteten dabei selbst keine erheblichen Teilantragsrücknahmen, sondern erwiesen sich vielmehr als Anpassung an die sich ständig durch den Zeitablauf ändernde Situation. Aufgrund der Verweisung des § 121 Abs. 4 StVollzG auf §§ 464 ff., insb. auf § 467 Abs. 1 StPO, war entgegen dem insoweit ausdrücklichen Antrag des Antragsstellers nicht etwa speziell der Antragsgegnerin, sondern allgemein der Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen. Soweit indes der Antragsteller mit dem Hauptantrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hatte, der mit Beschluss der Kammer vom 16.2.2012 mangels Antragsgrund ohne Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde, bedurfte es noch einer gesonderten Kostenentscheidung. IV. Die Festsetzung des Streitwertes bzgl. des Hauptsacheantrags einerseits und des Antrags auf einstweilige Anordnung andererseits beruht auf § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Bei der Bestimmung des Wertes der zeitlichen Verzögerung der Auszahlung des Taschengeldes von maximal sechs Wochen war als Obergrenze das monatliche Taschengeld selbst heranzuziehen; nachdem der Hauptsacheantrag hier mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. des gleichen Streitgegenstandes verbunden war, hat die Strafvollstreckungskammer den Streitwert insoweit auf die Hälfte des Hauptsachewertes festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/625273.html Kommentare