1. Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule war im Jahr 2003 im Land Baden-Württemberg nicht evident gefährdet. Die vom Land gewährte Förderung gewährleistete das Existenzminimum, so dass d
§ 18
Abs.
2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG. 1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 , m.w.N.). Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107 , 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O. , Juris Rn. 20 ff.): „
- aa)Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen. Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>). Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. ). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt. Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O. , Rn. 8). Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht. Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist. Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175 ). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt. Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>). Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 , 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
- bb)Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert. Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers. Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten. Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden. Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O. ). Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
- cc)Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107 , 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O. ). Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs.
§ 18Abs. 2 PSch
G decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
- dd)Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O. ).
- ee)Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104 ). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18). Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“ Mit Beschluss vom 05.09.2012 ( 6 B 24.12 ) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren. Mit Beschluss vom 02.10.2012 ( 6 B 41.12 ) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6). Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O. , Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 68 f.). 2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs.
§ 18
Abs.
2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
- a)Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
- b)Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
- aa)Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
(1)Nach § 17 Abs.
§ 18
Abs.
2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte. In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der
- bis
- Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der
- Waldorfklasse 4.082,15 EUR. Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach). Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden. Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O. , Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11). Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren. In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O. , und vom 19.07.2005, a.a.O. ). Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 , Rn. 163 ff.). In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O. , Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144). Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan. Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 , 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 , 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt). Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
(2)Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt. Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 ( 1 BvR 1369/90 , a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
(3)Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
(4)Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben. bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs.
§ 18
Abs.
2 PSchG 2003.
(1)Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O. , Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen. (a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden. Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der <damaligen> Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs.
§ 18
Abs.
2 PSchG. (b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der
- Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die
- Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR). Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken: - für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und- für Schüler der
- Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr
- Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen. Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
(2)Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken: - für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
(3)Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden. (
- a)Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144). Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris). Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert. (
- b)Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs.
§ 18
Abs.
2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs.
§ 18
Abs.
2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O. , Rn. 28). (
- c)Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an. (
- d)Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht. Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben. Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an. Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden. Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). (
- e)Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
(4)Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen. (
- a)Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 ( a.a.O. , Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O. , 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O. ). An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68). Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O. , Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 <GVBl. S. 414>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, <GVBl. S. 344>; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung. (
- b)Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226 , 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“
(2007)gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77). (
- aa)Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte. Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O. , Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45). Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich. (
- bb)Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit. (?) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte. Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird. Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne. (?) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen. - Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09 ). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt. Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen. Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten. Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen. - Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen. Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.). Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung de