seiner Wahl zu sich nehmen. Er könne nicht aufstehen, wann er wolle oder sich zu Bett legen und wenn er das Bedürfnis habe, auf die Toilette zu gehen,könne dem nur mit zeitlicher Verzögerung
gekommen werden.Darüber hinaus würden während der Übergabezeiten und der Pausen Toilettengänge nur unter Protest der Pflegekräfte durchgeführt. Der Kläger habe keine Wahl, welche Personen ihm bei der Intimpflege behilflich seien. Aufgrund behinderungsbedingter Schwierigkeiten beim Fixieren der Zeilen eines Textes und beim Umblättern der Seiten sei es dem Kläger nicht möglich, Texte eigenständig zu lesen. In der Einrichtung sei es zwar möglich, sich kleinerer Texte vorlesen zu lassen, das Vorlesen längerer Texte oder Bücher könne vom Pflegedienst jedoch nicht geleistet werden. Grundsätzlich sei es dem Antragsteller zwar nicht verboten,jederzeit Besuch von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten in seinem Zimmer zu empfangen, praktisch durchführbar sei dies jedoch nur, wenn der Besuch selbst nicht hilfebedürftig sei und auch sonst keinerlei Belastung für das Pflegepersonal darstelle.Hilfeleistungen für Besucher seien dem Personal aus versicherungstechnischen Gründen untersagt. Außerdem stünden Besucher derart im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit aller Bewohner und auch des Personals, dass ein Besuch oder gar die Übernachtung zum Beispiel des Partners nicht unter Wahrung der Intimsphäre und des ungestörten Zusammensein stattfinden könne. Der Kläger bewohne im AB-Haus ein Einzelzimmer mit einer Größe von 16 m². Demgegenüber stünde einem nicht behinderten Bedürftigen grundsätzlich eine Wohnung bis zu einer Größe von 45 m² zu. Ohne fremde Hilfe könne der Kläger keinerlei Medikamente zu sich nehmen. Dem Pflegepersonal sei es jedoch verwehrt, ihm auf seinen Wunsch irgendein Medikament zu verabreichen, welches nicht zuvor von einem Arzt verschrieben worden sei, selbst wenn es nicht verschreibungspflichtig sei. So sei es dem Kläger nicht möglich,bei akutem Bedarf auf eigene Verantwortung etwa eine nicht verschreibungspflichtige Kopfschmerztablette, einen Hustensaft,etc. einzunehmen. Aufgrund seiner Behinderung benötige der Kläger zum Verlassen der Einrichtung eine persönliche Begleitung. Eine Begleitung werde jedoch nur sehr eingeschränkt gewährt und sei überhaupt nur
vorheriger Ankündigung und Absprache möglich. Sie sei darüber hinaus durch die Dienstzeiten des Pflegepersonals sowie sonstige betriebliche Erfordernisse begrenzt. Daraus folge, dass es dem Kläger unmöglich sei, Verwandte oder Freunde zu besuchen,geschweige denn dort zu übernachten. Ein Besuch kultureller Veranstaltungen, wie Kino, Theater, Konzerte etc. oder auch nur ein Einkauf von Bekleidung/Nahrungsmitteln sei nur
vorheriger Ankündigung und Absprache möglich. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien nur eingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbar. Für den Fahrdienst der Einrichtung stünden dem Kläger im Kalenderjahr 48 Gutscheine zur Verfügung. Damit könne er durchschnittlich zweimal im Monat den Fahrdienst innerhalb der näheren Umgebung nutzen. Für Fahrten zu entfernteren Zielen erhöhe sich die Zahl der einzulösenden Gutscheine. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20.07.2007 ab. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Auszug des Klägers aus dem stationären Bereich des AB-Hauses zu einer Steigerung der Kosten von derzeit circa 4.000 € auf circa 9.000 € bis 10.000 € führen würde. Eine Kostensteigerung von über 100% widerspräche dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung und führe zu einer Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts des Klägers gemäß § 9 SGB VII. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2007 gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass ihm die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aus den in seinem Antrag genannten Gründen nicht zumutbar sei und daher die Ablehnung seines Antrages nicht mit einem Kostenvergleich begründet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat am 23.02.2008 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt er ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren vor,dass ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären und stationären Leistungen hätten und ihm die Unterbringung in einer stationären Einrichtung unzumutbar sei. Ein Kostenvergleich könne unter diesen Voraussetzungen nicht zur Ablehnung seines Antrages führen. Nur die begehrte ambulante Betreuung sei als Leistung zur Teilhabe an der Gesellschaft geeignet, seine persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.Letztlich gewähre auch die von Deutschland unterzeichnete UN-Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit den Wohnort frei zu wählen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 aufzuheben. Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Leistungen, deren er Bedarf, um ein selbstbestimmtes Leben in einer eigenen Wohnung zu führen, insbesondere solcher
den §§ 53, 54, 60, 64 Abs. 1SGB XII ab dem Zeitpunkt, da er eine eigene Wohnung bezieht, zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte und der Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es zwar wünschenswert sei, dem Kläger eine optimale und speziell an seinen Wünschen orientierte Betreuung zukommen zu lassen. Der Kläger verkenne jedoch, dass der Sozialleistungsträger grundsätzlich (nur)die notwendigen Bedarf decken könne und optimale Leistungen nicht beansprucht werden könnten. Der Beigeladene erklärt, dass er aufgrund einer Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
S. 1 SGB IX erhalten Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen
diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Zuständiger Träger für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist
4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX der Sozialhilfeträger.
4 SGB XII umfasst die Sozialhilfe die Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen gemäß §§ 53 bis 60 SGB XII.
SGB IX gelten die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich
den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 53 Abs. 4 SGB XII.
4 S. 1 SGB XII gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus dem
dem 12. Buch. Demzufolge finden auch die Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB IX über die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe keine Anwendung, soweit das SGB XII abweichende Regelungen enthält. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB IX, der hinsichtlich der Voraussetzungen für ambulante Leistungen durch die Regelung des § 13 SGB XII verdrängt wird.
1 SGB XII können Leistungen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationären oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Diese Regelung widerspricht weder dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG noch Art. 19 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem AB-Haus in A-Stadt um eine geeignete stationäre Einrichtungen, die dem Kläger i.S.d. §§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII zumutbar ist. Der Beigeladene hat mit dem Träger des AB-Haus im September 2000 eine Leistungsvereinbarung im Sinne der §§ 93 ff. BSHG geschlossen, die den Anforderungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
den §§ 53 ff. SGB XII genügt. Gemäß § 3 der Vereinbarung werden in der Einrichtung erwachsene Menschen mit körperlichen und mehrfachen Behinderungen betreut.
der Leistungsvereinbarungen werden neben Unterkunft und Verpflegung Leistungen zur alltäglichen Lebensführung, zur individuellen Basisversorgungen, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, zur Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, zur Kommunikation und Orientierung sowie zur emotionalen und psychischen Entwicklung erbracht. Dem Leistungsangebot ist als Anlage ein ausführliches Konzept für den Erwachsenenwohnbereich beigefügt. Die räumlichen Rahmenbedingungen sind
diesem Konzept überwiegend von Einzelzimmern bestimmt. Auch der Kläger bewohnt ein Einzelzimmer (16 m²). Seinem Einwand, dass eine nichtbehinderte sozialhilfebedürftige Einzelperson Anspruch auf eine Wohnfläche von 45 m² habe, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im AB-Haus zahlreiche Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung hat. So verfügt das AB-Haus auf jeder Etage über eine behindertengerechte Küche sowie Gemeinschafts- und Wirtschaftsräume. Im Weiteren gibt es u.a. einen geräumigen Wintergarten sowie eine Parkanlage und ein Café. Die Eignung der Einrichtung wird auch nicht durch den Einwand des Klägers infrage gestellt, dass der weit überwiegende Anteil der Bewohner des Erwachsenenwohnbereichs unter Behinderungen leide, die es dem Kläger nicht ermöglichten, angemessene soziale Beziehungen anzubahnen und zu gestalten. Das Gericht gelangt aufgrund des Sachvortrages des Klägers und den gewonnenen Eindrücken In der mündlichen Verhandlung vielmehr zu der Überzeugung, dass der Kläger bei allen Konflikten, die es in einer stationären Einrichtung mit dem Pflegepersonal und den Bewohnern geben kann, im AB-Haus in A-Stadt sozial integriert ist. So bietet das AB-Haus neben der Erwachsenenwohngruppe ein breites Spektrum an Angeboten für behinderte Menschen, darunter auch eine Schule für Behinderte sowie eine berufliche Schule für Körperbehinderte. Dies ermöglicht dem Kläger ein breites Feld von Betätigungen außerhalb der Wohngruppe. So hat er in der Vergangenheit Englischunterricht erteilt und wurde im Februar dieses Jahres zum 2. Vorsitzender des Fördervereins der beruflichen Schule für Körperbehinderte gewählt, worüber auch die lokalen Medien berichteten. Des Weiteren geht der Kläger im AB-Haus einer geringfügigen Beschäftigung als Bote
und ist daher nicht allein auf die Kommunikation mit den Bewohnern des Erwachsenenwohnhauses angewiesen. Dementsprechend hat auch der Kläger wiederholt daraufhingewiesen, dass er die Eignung stationärer Einrichtungen als Form der Versorgung behinderter Menschen nicht grundsätzlich in Frage stelle. Die Einrichtung sei für ihn jedoch aufgrund von Defiziten bei der Betreuung, die er auf einen unzureichenden Pflegeschlüssel zurückführt, unzumutbar. Unbesehen der Frage, ob die von dem Kläger geschilderten Defizite tatsächlich in dem geschilderten Maße vorliegen, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass etwaige Leistungsmängel im Erwachsenenwohnbereich des AB-Haus die Zumutbarkeit einer stationären Leistung nicht von vornherein in Frage stellen. Der Beigeladene hat mit dem Trägerverein des AB-Haus eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, die eine Eingliederung des Klägers im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII grundsätzlich gewährleistet. Das AB-Haus bietet mit seinem breiten Angebot an Leistungen eine kulturelle und gesellschaftliche Begegnungsstätte, die auch den Bewohnern des Erwachsenenwohnheimes die Teilhabe an der Gesellschaft im Grundsatz ermöglicht. Es ist dem anwaltlich vertretenen Kläger unter diesen Voraussetzungen möglich und zumutbar, etwaige Leistungsmängel in der Einrichtung gegenüber der Leitung des AB-Haus sowie dem Beigeladenen geltend zu machen. Die Vertreter des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung die Bereitschaft gezeigt mit dem Kläger und der Leitung des AB-Haus entsprechende Gespräche zu führen. Darüber hinaus sind die Kosten für eine ambulante Leistung unverhältnismäßig im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII. Während die Kosten für den Aufenthalt des Klägers im Antoniushaus circa 4.100 € monatlich betragen, würden die Kosten für eine ambulante Betreuung des Klägers 8.000 bis 10.000 € betragen. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergibt sich nicht nur bei numerischer Betrachtung, sondern auch aus einem qualitativen Vergleich einer ambulanten mit einer stationären Versorgung. Das AB-Haus bietet den Bewohnern des Erwachsenenwohnbereich neben dem eigenen Zimmer eine ganze Palette von Gemeinschaftsräumen und aufgrund der angegliederten Schulen und sonstigen Einrichtungen, einem Park sowie einen Cafe bereits ein hohes Maß an Eingliederungsmöglichkeiten in die Gesellschaft. Diese Vorteile würden bei einer ambulanten Betreuung des Klägers in einer eigenen Wohnung verloren gehen. Es bedürfte daher für den Kläger und seine Betreuung eines erheblichen Mehraufwandes, um eine entsprechende Teilhabe an der Gesellschaft auch in Zukunft sicherzustellen. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand, der gegebenenfalls geboten ist, um die Betreuung im Erwachsenenwohnbereich des AB-Haus den Anforderungen der §§ 53 SGB XII anzupassen. Liegen die Voraussetzungen für einen Vorrang der ambulanten Leistung
1 S. 3 SGB XII somit nicht vor, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten über die Versagung einer ambulanten Leistung nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat sich die Ermessensentscheidung des Beklagten zu eigen gemacht. Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/625372.html Kommentare
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