Vm § 9 b des Atomgesetzes - AtG - obliegenden Verpflichtung zur Errichtung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle die Erkundung des Salzstockes. Dieser ragt bis etwa 200 m unter der Erdoberfläche auf. Seine Basis wird bei etwa 3.000 m Tiefe vermutet.
dem Rahmenbetriebsplan der physikalisch-technischen Bundesanstalt vom März 1982 sollte das Bergwerk aus geologischen und bergtechnischen Gründen vom Zentrum des Salzstockes aus entwickelt werden. Dazu sollten zwei Schächte abgeteuft werden, horizontale Strecken bis je 4.000 Länge
NO und SW von den Schächten her aufgefahren und quer von den Strecken Erkundungsbohrungen gestoßen werden. Mit diesem Programm in einer Teufe von 800 m bis 850 m werde der Salzstock erkundet. Der Erkundungsbereich sollte einen Raum von ca. 2.000 m x 9.000 m x 300 m umfassen. Das anfallende Salz - ca. 767.000 m³ Gestein - sollte auf eine etwa 800 m südöstlich vom Schacht 2 anzulegenden Halde gelagert werden. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke des Betriebsgeländes. Das Verfügungsrecht am Salz steht aufgrund aufrechterhaltener alter Rechte (§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG) überwiegend den Grundeigentümern zu. Etwa ein Drittel des Salzstockes ist bergfrei. Für mehr als die Hälfte des Erkundungsfeldes haben Grundeigentümer aufgrund zivilrechtlicher Verträge der Beigeladenen ihre Nutzungsrechte übertragen. Die Antragsteller sind Vater und Sohn und leben mit weiteren Familienangehörigen in Schloss D., das unmittelbar am Salzstock und ca. 7 km von den überirdischen Anlagen des Bergwerks der Beigeladenen entfernt liegt. Sie sind Eigentümer umfangreicher Ländereien in der unmittelbaren
barschaft des Bergwerkgeländes und Inhaber des Salzabbaurechts für das unter ihren Grundstücken liegende Salz. Der ursprüngliche Rahmenbetriebsplan von 1982 sah vor, dass die Vorbereitung für das Schachtabteufen Anfang 1983 beginnen sollte, das Schachtabteufen selbst 1985 mit der anschließenden vierjährigen Erkundung von 1989 bis 1992. Dieser Rahmenbetriebsplan wurde ursprünglich mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 1983 unbefristet zugelassen, sodann aber mit Bescheid vom 2. April 1992 bis zum 31. Dezember 1992 befristet.
einem Unfall im Jahr 1987 standen die Arbeiten für nahezu zwei Jahre still. Ein Laugeneinbruch führte zu einer weiteren Verzögerung. Am
zuweisen seien. Die dagegen zum Bundesverwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision wies dieses mit Urteil vom
Gesprächen mit dem Antragsgegner beantragte die DBE für die Beigeladene am
folgenden Rahmenbetriebsplanzulassungsbescheide Rechnung getragen. Der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans werde
gereicht. Bis zum Jahr 2000 wurde zwischen den beiden etwa 400 m von einander entfernten Schächten 1 und 2 der Infrastrukturbereich mit der Hauptförderstrecke ausgebaut; nordwestlich davon befindet sich der Erkundungsbereich 1, in dem auf der 840 m-Sohle die Querschläge 1 Ost und West in etwa 800 m Länge parallel zu einander in nordwestlicher Richtung abgeteuft und an ihrem nordwestlichen Ende durch die etwa 450 m lange nördliche Richtstrecke verbunden wurden. Für den nordöstlich der Schächte gelegenen Erkundungsbereich 3 sieht der Hauptbetriebsplan 2010, der Gegenstand weiterer Verfahren ist, ausgehend vom Querschlag 1 Ost zwei parallel in nordöstlicher Richtung verlaufende Schläge von etwa 450 m Länge vor, die an ihrem Ende wiederum durch eine etwa 250 lange Richtstrecke parallel zu den beiden Querschläge verbunden werden sollen. Südlich des Erkundungsbereichs 3 sowie westlich des Querschlages 1 West liegt der Teil des Salzstockes, an dem die Antragsteller ihre Salzabbaugerechtigkeiten haben. Mit Bescheid vom 21. September 2010 ließ der Antragsgegner die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans zum 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2020 zu und ordnete an, bis zum 30. März 2020 sei ihm ein Folgebetriebsplan vorzulegen. Für die Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen seien die für die Durchführung jeweils erforderlichen Berechtigungen
zuweisen. Zur Begründung führte er u.a. aus, der bergrechtliche Unternehmer begehre die gegenüber dem Vorhaben vor dem Moratorium unveränderte Fortsetzung der Erkundung. An der Sach- und Rechtslage und somit den Voraussetzungen für die Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans habe sich während des Moratoriums nichts geändert. Die Zulassung sei deshalb zu erteilen. Am
dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleiste ein Endlager in tiefen geologischen Formationen die besten Voraussetzungen für einen sicheren Abschluss radioaktiver Abfälle von der Biosphäre. 1979 sei entschieden worden, für eine mögliche Endlagerung den Salzstock Gorleben geologisch zu erkunden, was zunächst übertägig und seit 1984 untertägig erfolgt sei. Erst die untertägige Erkundung verschaffe die detaillierten Erkenntnisse über das Innere des Salzstockes. In der Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes in Gorleben (Anlage 4 zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14.6.2000) seien die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse über ein dichtes Gebirge und damit die Barrierefunktion des Salzes positiv bestätigt worden. Somit hätten die gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben nicht entgegengestanden. Allerdings habe die Bundesregierung im Zusammenhang mit der internationalen Diskussion die Notwendigkeit gesehen, die Eignungskriterien für ein Endlager fortzuentwickeln und die Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu überarbeiten. Deshalb sei die bergmännische Erkundung des Salzstockes in Gorleben für zehn Jahre unterbrochen worden und es sei ein Fragenkatalog entwickelt worden. Das Moratorium habe ausweislich der o.g. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen keine Aufgabe von Gorleben als Standort für ein Endlager bedeutet. Vielmehr sei es darum gegangen, während der Prüfung der konzeptionellen und sicherheitstechnischen Fragen keine Investitionen zu tätigen, die nicht zur Klärung dieser Fragen beitragen hätten können. Auf der Grundlage der Untersuchung des Bundesamtes für Strahlenschutz in seinem Synthesebericht vom
aktueller Rechtslage erfolgen. Dabei würde es sich um einen obligatorischen Betriebsplan im Sinne von § 52 Abs. 2 BBergG handeln, der der UVP-Pflicht unterliege. Zudem diene der Ausbau in Wirklichkeit nicht der Erkundung, sondern der Vorbereitung eines Endlagers, was
G planfeststellungspflichtig sei. Mit Verfügungen vom
G mit einer UVP-Prüfung; der Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1983 habe seine Steuerungs- und Aufsichtsfunktion weitgehend eingebüßt, denn die Sach- und Rechtslage habe sich grundlegend geändert. Abgesehen von den neuen Rechtsvorschriften der §§ 52 a, 57 a - c BBergG hätten sich die Anforderungen an ein künftiges Endlager grundlegend gewandelt. So hätten sich die Abfallmengen drastisch reduziert, da man vom 1983 noch vorgesehenen „Ein-Endlager-Konzept“ mittlerweile abgekommen sei und schwach- und mittelaktive Abfälle im Schacht Konrad einlagere. Für das Endlager Gorleben verblieben nur die hochradioaktiven Abfälle. Ferner würden nunmehr die „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle“ gelten. Die Sicherheitsstandards seien ebenfalls verändert, da man vom Mehrbarrierensystem abgekommen sei. Weiterhin hätten sich geografische Änderungen ergeben, so dass die aktuell zu erkundenden Bereiche teilweise außerhalb der 1983 ausgewiesenen Erkundungsbereiche lägen. Erstmalig würden aufgrund des geänderten Endlagerkonzepts aus systematisch vertikale Bohrungen zugelassen. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass der Rahmenbetriebsplan präjudizierende Wirkung habe. Mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8.12.2010 sei in § 9 e Abs. 1 Nr. 3 AtG die Zulässigkeit der Enteignung von Bergbauberechtigungen sowie
dem BBergG aufrechterhaltenen alten Rechten wieder aufgenommen worden. Die Enteignung sei gemäß § 9 d Abs. 2 Satz 1 AtG auch zum Zwecke der Erkundung zulässig. Die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stelle einen absoluten Verfahrensfehler dar, der stets zur Aufhebung der Entscheidung führe, unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache beeinflusse. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klagen vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalte die Rahmenbetriebsplanzulassung die Feststellung, dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Interessen entgegen und es sei deshalb mit Blick auf die später zu erteilenden Haupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen zulassungsfähig. Diese Feststellungswirkung stelle einen
teil dar, der eine Anfechtungsbefugnis begründe. Soweit die Antragsteller einen „Verbrauch“ der Steuerungsfunktion des Rahmenbetriebsplanes geltend machten, sei dies eine Rechtsfigur, die das BBergG nicht vorsehe. Tatsächlich maßgeblich seien die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 BBergG, deren Vorliegen von den Antragstellern gar nicht in Frage gestellt werde. Auch eine wesentliche Abweichung von dem im Rahmenbetriebsplan 1982/83 beschriebenen Vorhaben liege nicht vor; eine solche Änderung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gebe es nicht. Die Endlager-bezogenen Änderungen spielten von vorneherein keine Rolle, da kein Endlager, sondern der Salzstock bergmännisch erkundet werde. Art und Umfang der Erkenntnisse, die der Unternehmer mit seinem Aufsuchungsbetrieb zu erhalten beabsichtige, seien für die bergbehördliche Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes irrelevant. Auch die Einführung des § 52 Abs. 2 a BBergG habe für den Fall keine Bedeutung, weil
der Übergangsvorschrift des Art. 2 Satz 2 BBergGÄndG vom 12.2.1990 begonnene Vorhaben, für die bisher kein Planfeststellungsverfahren habe durchgeführt werden müssen,
den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden sollten. Ferner setze § 52 Abs. 2 a BBergG für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan voraus, dass das Vorhaben gemäß § 57 c BBergG i.V.m. UVP-V Bergbau UVP-pflichtig sei. Eine solche UVP-Pflicht bestehe aber nicht, da es nicht um einen Gewinnungs-, sondern um einen Aufsuchungsbetrieb gehe (§ 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau), die Halde nur eine Fläche von 5,5 ha in Anspruch nehme (§ 1 Nr.3 UVP-V Bergbau: > 10 ha) und das Erkundungsbergwerk noch kein Endlager sei. Der genaue Verlauf der Strecken unter Tage hänge jeweils vom Ergebnis der Erkundung ab; insoweit enthalte der Rahmenbetriebsplan nur allgemeine Angaben, von denen keine wesentliche Abweichung vorliege. Die Behauptung der Antragsteller, es würden mehr als für die Erkundung notwendige Hohlräume im Berg hergestellt, sei falsch. Alle bisher hergestellten Grubenräume, Schächte, Strecken usw. seien für den Betrieb des Erkundungswerks erforderlich. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht in ihren Rechten verletzt. Die Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplanes habe nur feststellende und noch keine gestattende Wirkung; mit der Ausführung von Arbeiten dürfe noch nicht begonnen werden. Dafür bedürfe es jeweils der gesonderten Zulassung eines Hauptbetriebsplans. Folglich werde rechtlich auch nicht bereits ein Eingriff in fremde Bergbauberechtigungen oder sonstige denkbare Rechtspositionen Dritter ermöglicht. Eine Beeinträchtigung von Sachgütern, Leben oder Gesundheit der Antragsteller sei von vorneherein ausgeschlossen. Auch bedürfe die Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplanes keiner Gesundheitsverträglichkeitsprüfung, denn die mit bergbaulichen Tätigkeiten zusammenhängenden Gefahren seien abschließend durch das Bergrecht geregelt. Eine beabsichtigte Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller, die
der Garzweiler II - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Drittschutz
G ermögliche, liege nicht vor. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung bestehe nicht. Die bergrechtlichen Vorschriften über die Durchführung einer UVP seien nicht drittschützend. Bei dem vorliegenden fakultativen Rahmenbetriebsplan sei auch keine UVP geboten. Es liege auch keine wesentliche Änderung des Vorhabens vor, das sich seit jeher auf den gesamten Salzstock beziehe. Auch
der UVP-V Bergbau sei keine UVP erforderlich, da zunächst zweifelhaft sei, ob es sich überhaupt um einen Gewinnungsbetrieb handele, auf jeden Fall aber die
1 a aa UVP-V Bergbau erforderliche Fläche von 10 ha nicht erreicht werde, wie bereits 1994 vom Verwaltungsgericht festgestellt. Das UmwRG gelte ohnehin nur für Verfahren, die
dem 25.6.2005 eingeleitet worden seien, und scheide schon daher aus. Auch setze § 4 UmwRG eine bestehende Klagebefugnis voraus, an der es aber fehle. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag, mit dem die Antragsteller
GO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom
keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v.
dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1989, - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 ). Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes der Beigeladenen ist § 52 Abs. 2 Nr. 1BBergG, der vorsieht, dass die zuständige Behörde verlangen kann, dass für einen bestimmten längeren,
den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspäne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen erstrecken sich bei einem Rahmenbetriebsplan mit Ausnahme des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG auf alle in § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG genanten Belange einschließlich § 48 Abs. 2 BBergG. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans beinhaltet die Feststellung, dass das Vorhaben mit den Zulassungsvoraussetzungen vereinbar ist (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband 1992, zu § 52 Rn. 19).
G ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne von § 52 zu erteilen, wenn u.a. 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung
gewiesen ist,
den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird und 9. gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Zur Klagebefugnis Dritter gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.Juli 2008 (- 7 LC 53/05 - , Nds.VBl. 2008, 348 - Rahmenbetriebsplan Salinas) ausgeführt: „Ob die eine behördliche Genehmigung oder Zulassung tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die
dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19
barschutz Nr. 44; BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, DVBl. 1987, 476 zum Baurecht; BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 < 41 f. > zum Wasserrecht). Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist, soweit die zuständige Behörde ihrer Entscheidung auch Normen mit
barschützender Wirkung - seien es solche des Bundesberggesetzes, seien es solche aus anderen Regelungsmaterien - zugrunde zu legen hat, verwaltungsgerichtlicher Drittanfechtung gleichfalls nicht von vornherein entzogen (BVerwG, Urt. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 <334> m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die in Anlehnung an Traditionen des Allgemeinen Berggesetzes bisweilen geäußerte Auffassung, das bergrechtliche Betriebsplanverfahren diene nur der Wahrung öffentlicher Belange und § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zul. geänd. d. Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) komme daher eine
barschützende Funktion nicht zu (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschl. v. 17.07.2007 - 2 B 34/07 -, ZfB 2007, 302 in Anlehnung an G. Boldt/H. Weller , BBergG, 1984, § 55 Rn. 57) abzulehnen. In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits näher diskutiert, ob ein drittschützender Charakter der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 5, 7 und 9 BBergG in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 <336 ff.>; vgl. auch Saarl. OVG, Urt. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris Rn. 19 ff. zu § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 9). Später hat es eine solche drittschützende Wirkung in Ansehung des § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG sogar ausdrücklich bejaht, jedenfalls soweit es darin um die Schutzgüter Leben und Gesundheit geht (BVerwG, Urt. vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 <248 f.>). Entsprechend kommt auch der Zulassungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG eine drittschützende Wirkung zu, auf die sich die Beigeladene zur Begründung ihrer Widerspruchsbefugnis berufen kann. Soweit
dieser Vorschrift die Zulassung eines Betriebsplans davon abhängt, ob "die erforderliche Vorsorge getroffen ist, dass die Sicherheit eines
den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird", lassen bereits Wortlaut und Kontext der Norm erkennen, dass es sich hierbei nur um einen benachbarten und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren, individualisierbaren Betrieb handeln kann. In diesem Sinne spricht auch die amtliche Begründung davon, dass durch diese Bestimmung "das Verhältnis benachbarter Betriebe zueinander" bestimmten Mindestanforderungen unterworfen werde (vgl. Amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 8/1315, S. 111 - damals noch § 54 Nr. 7 des Entwurfs). Mit § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG wurde somit der früher allein in § 196 des Allgemeinen Berggesetzes durch die Worte "Sicherheit der Baue" mittelbar enthaltene
barschutzgedanke verselbständigt und moderner formuliert (näher R. Piens/H.-W. Schulte/St. Graf Vitzthum , BBergG, 1983, § 55 Rn. 96). Er ist nicht mehr nur eine Reflexwirkung objektiven Rechts, sondern wird durch § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG, der die Behörde in
barschützender Funktion zum Tätigwerden im Interesse der Sicherheit der bereits in der
barschaft vorhandenen bergbaulichen Betriebe verpflichtet, intendiert (so bereits zum Regierungsentwurf H. Pfadt , Rechtsfragen zum Betriebsplan im Bergrecht, 1981, S. 155 f.).“ Anders als im vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall können die Antragsteller keine Rechte benachbarter Betriebe geltend machen, sondern berufen sich ausweislich der Klagebegründung (S.52 f. = Bl. 84 f. 2 A 253/10) auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG verlangt werden, wenn u.a. eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht
geholt worden ist. Allerdings lässt auch das UmwRG das für zulässige Klagen
GO bestehende Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, grundsätzlich unberührt; eine Sonderregelung sieht § 2 Abs. 1 UmwRG lediglich für anerkannte "Vereinigungen" im Sinne des Gesetzes vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 - , veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG), die Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO einlegen können, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Die Antragsteller als natürliche Personen sind von diesem Erfordernis nicht befreit. Das UmwRG begründet mithin keine subjektiven Rechte der Antragsteller, sondern setzt sie seinerseits voraus. Dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.10.2008 ( a.a.O. , betreffend die Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für ein Kalisalzbergwerk) ausgeführt: „Allerdings lässt auch das URG das für zulässige Klagen
GO bestehende Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, grundsätzlich unberührt; eine Sonderregelung sieht § 2 Abs. 1 URG lediglich für anerkannte "Vereinigungen" im Sinne des Gesetzes vor, also nicht für die Antragstellerin. § 4 Abs. 3 URG erstreckt die Regelungen der Absätze 1 und 2 aber auf Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO, also u.a. auf juristische Personen, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind. In dieser Eigenschaft, also auf der Grundlage des in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts in Gestalt insbesondere der gemeindlichen Planungshoheit - und nicht, wie der Antragsgegner unzutreffend meint, in behördlicher Funktion im übertragenen Wirkungskreis - tritt die Antragstellerin
ihrer Behauptung hier auf. Nicht zweifelsfrei erscheint allerdings, ob es in diesem Zusammenhang ausreicht, die Voraussetzungen für eine Entscheidung
1 S. 1 URG schon dann als erfüllt anzusehen, wenn - wie hier - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Vorhaben erheblich auf Rechte der Antragstellerin auswirkt und damit zwar die Zulässigkeitsschwelle des Rechtsbehelfs überschritten wird, die Beachtlichkeit der Belange aber
(erst) in der Begründetheit anzustellender Prüfung (dies vorgebend BVerwG, Beschl. v. 26. März 2007 - 7 B 73.06 -, NVwZ 2007, 833 "Schacht Konrad" ) - wie hier - zu verneinen ist. Die Durchführung einer UVP hat den Sinn, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu ermitteln und diese Auswirkungen bei der Entscheidung so früh wie möglich zu berücksichtigen, § 1 UVPG. Wenn sich die Entscheidung auf subjektive Rechte eines Dritten indessen tatsächlich nicht auswirkt, ist fraglich, ob dann eine Beanstandungsmöglichkeit für ihn bestehen soll. Denn auch das URG will, wie ausgeführt, keine allgemeine Popularklage schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 8: "Der Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen …richtet sich danach weiterhin
den Vorgaben der VwGO, hängt also insbesondere von der Geltendmachung und dem Vorliegen einer Verletzung von eigenen Rechten des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab"; im Erg. wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl.v.
der von den Antragstellern zitierten Kommentierung (Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 95) kann nur eine rechtlich betroffene Person die Aufhebung verlangen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Rechte der Antragsteller bei einer UVP hätten berücksichtigt werden sollen. b) Auch aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie lässt sich kein genereller drittschützender Charakter der UVP-Vorschriften ableiten. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten zwei Alternativen ein, um Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu verschaffen. Danach ist Zugangsvoraussetzung zu einem Überprüfungsverfahren ein ausreichendes Interesse oder alternativ eine Rechtsverletzung.
4 Satz 1 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie: Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht. Sie können aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystem zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, DVBl. 2009, 390 ; VG Arnsberg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 7 K 4058/08 -). c) Schließlich bedarf die Verlängerung der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes auch keiner UVP und zwar weder
G i.V.m. der UVP-V Bergbau (aa) noch
G (bb). (aa) Welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist in der auf § 57c S. 1 BBergG gründenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - v.
der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP bedürfen und "ihrer Art oder Gruppe
nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen". 68Da es hier nicht um eine beabsichtigte "Gewinnung" von Bodenschätzen und auch nicht um eine Änderung des - bereits beendeten - Gewinnungsvorhabens im Sinne von § 3e UVPG geht, sondern um die Erkundung eines Salzstockes zur Klärung seiner Eignung für ein Endlager für radioaktive Stoffe , ist das in § 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau bezeichnete Vorhaben schon
seinem Wortlaut nicht einschlägig. Thematisch unterfallen die zugelassenen Maßnahmen auch nicht den in Nummern 2 bis 8 des § 1 UPV-V Bergbau beschriebenen Vorhaben. Insbesondere liegt kein Vorhaben
7 UVP-V Bergbau - Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vor. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
objektiven Merkmalen, insbesondere
ihrer Dimensionierung und baulichen Ausführung, einem Betrieb dienen könnte, der bereits die Errichtung der Anlage atomrechtlich genehmigungsbedürftig macht. Eine Anlage wird nur errichtet, um betrieben zu werden (Urteil vom
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden aus ihrer Benutzung für die Beförderung radioaktiver Abfälle unter Tage getroffen ist. Ist das nicht der Fall und kann dies auch durch inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen nicht gewährleistet werden, so muß daran eine etwaige Planfeststellung scheitern (§ 9 b Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG). Dieses Risiko trägt die Beklagte. Der Kläger wird durch die vorliegenden Betriebsplanzulassungen und die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Arbeiten nicht gehindert, im Falle späterer Planfeststellung für ein Endlager eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung ihn schützender verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Anforderungen des Atomrechts geltend zu machen.“ 73Damit verbleibt nur, die mit der Erkundung verbundenen und zugelassenen Maßnahmen im Ansatz dem § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau - "sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben, soweit diese … nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen" - zuzuordnen. Die UVP-Pflicht besteht danach aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Vorhaben oder die Maßnahmen in der Liste der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind. Das ist nicht der Fall, denn die Anlage 1 zum UVPG sieht lediglich in Nr. 11.2. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle als UVP-pflichtig vor und verlangt in Nr. 15.1. für bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage eine UVP-Pflicht nur
Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung. (bb) Schließlich bedarf auch die weitere Errichtung des Erkundungsbergwerks
Ablauf der Geltungsdauer des zugelassenen Rahmenbetriebsplans nicht eines neuen sog. obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
diesen Vorschriften einer Zulassung des Rahmenbetriebsplanes entgegen stehen könnten, sind aber nicht erkennbar. Vielmehr legen die Antragsteller nicht ansatzweise dar, welche Gesundheitsgefahren sie von der Fortsetzung des Vorhabens befürchten. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass der Betrieb des Erkundungsbergwerks in der Vergangenheit irgendwelche Gesundheitsgefahren für die Antragsteller verursacht hätte. Davon abgesehen berechtigt die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes ohnehin nicht zu tatsächlichen Arbeiten, von denen allein Gefahren ausgehen könnten. 3. Auch die zu ihren Gunsten bestehenden Salzabbaugerechtigkeiten vermitteln den Antragstellern keine Antragsbefugnis.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.2006, 7 C 11/05 - BVerwGE 126, 205 - Garzweiler II) entfaltet § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. § 48 Abs. 2 BBergG erweitert hiernach die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen. Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. Der zugelassene Rahmenbetriebsplan umfasst auch die Felder, an denen Rechte der Antragsteller bestehen, wenngleich die Zulassung mit der Maßgabe erfolgte, dass für die Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen die für die Durchführung jeweils erforderlichen Berechtigungen
zuweisen seien. Zudem ist die Zulassung des Rahmenbetriebsplans
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht mit einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung verbunden, da es dafür bereits an einer gesetzlichen Anordnung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 B 21/08 - NVwZ 2009, 333 m.w.N.). Eine solche enteignungsrechtliche Vorwirkung würde bedeuten, dass eine behördliche Entscheidung, durch die ein bestimmtes Vorhaben zugelassen wird, die Zulässigkeit einer Enteignung einzelner Grundstücke (hier: Salzabbaugerechtigkeiten) für das planfestgestellte oder sonst zugelassene Vorhaben abschließend feststellt. Weiteren
folgenden Enteignungsschritten könnte dann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegen gehalten werden. Von einer solchen enteignungsrechtlichen Vorwirkung gehen auch die Antragsteller nicht aus. Zweifelhaft ist, ob nicht Drittschutz vermittelt wird durch die
der Garzweiler-Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 29.6.2006, BVerwGE 126, 205 , 209 f.) gebotene Prüfung, ob schon bei der Zulassungsentscheidung erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Bergbauvorhabens daran scheitern muss, dass die erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums Privater nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist; dann darf das Vorhaben wegen seiner Unvereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen i. S. v. § 48 Abs. 2 BBergG nicht - zumindest nicht im beantragten Umfang - zugelassen werden. Diese Rechtsprechung schließt aber nicht aus, aus der Zulassung des Rahmenbetriebsplans solche Fragen auszuklammern, die sich sachgerecht erst beantworten lassen, wenn räumlich und zeitlich beschränkte Abschnitte genauer betrachtet werden können. Stellt sich im Übrigen während des Abbaus heraus, dass einer uneingeschränkten (weiteren) Gewinnung des Bodenschatzes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, bleiben Entscheidungen
G auch
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses möglich. Sie können deshalb auch erst zusammen mit später zu erlassenden Sonder- und Hauptbetriebsplänen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2006, ZfB 2006, 315; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.10.2010 - 1 A 10698/09 in juris). Hier ist diese Prüfung durch den Vorbehalt des
weises der Berechtigungen auf das Verfahren zur Zulassung des jeweiligen Hauptsbetriebsplanes verlagert worden; eine Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Enteignung der Antragsteller ist im Zulassungsbescheid nicht erfolgt. Zu diesem Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2.November 1995 ( 4 C 14/94 ) ausgeführt: „Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans oder seiner Verlängerung hat - in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der in ihm enthaltenen "allgemeinen Angaben" - nur feststellende und noch keine gestattende Wirkung. Mit der Ausführung von Arbeiten darf auf seiner Grundlage nicht begonnen werden, vielmehr bedarf es dafür zuvor der Zulassung eines Hauptbetriebsplans. Folglich wird mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans oder seiner Verlängerung rechtlich auch nicht bereits ein Eingriff in fremde Bergbauberechtigungen ermöglicht. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht voraussetzt, dass die Bergbauberechtigung schon für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Feld
gewiesen wird (Boldt/Weller, § 55 BBergG Rn. 7; Niermann, Betriebsplan und Planfeststellung im Bergrecht, 1992, S. 146 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 7 OVG B 11/87 - ZfB 1990, 19 <28>). Das leuchtet schon deshalb ein, weil die
G bei bergfreien Bodenschätzen ebenfalls nur befristet zu erteilende Berechtigung erst mit der Zulassung eines entsprechenden Hauptbetriebsplans ausgeübt werden kann. Die Rahmenbetriebsplanzulassung darf im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG allerdings nicht vorbehaltlos ausgesprochen werden, weil sonst bei der Zulassung eines späteren Hauptbetriebsplans das
weiserfordernis als bereits vorentschieden angesehen werden könnte. Sie darf ferner nicht ausgesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung bereits ausgeschlossen werden kann, dass der Bergbauunternehmer die Berechtigung nicht erlangen wird.“ Mithin ist eine Abwägung der Frage, ob die Salzgerechtigkeiten der Antragsteller auch gegen deren Willen entzogen werden könnten, noch nicht vorgenommen worden, sondern diese Frage ist - anders als im Falle der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes Garzweiler II - ausdrücklich ausgeklammert worden. Anders als im Fall des Braunkohletagebaus in Garzweiler bestehen auch keine faktischen Vorwirkungen durch die Veränderung der Umgebung; für die Nutzung von Salzabbaurechten spielt anders als bei der im Falle Garzweiler II betroffenen Wohnnutzung die Umgebung und das Näherrücken des Bergwerks keine Rolle. Von daher scheidet auch eine Rechtsverletzung der Antragsteller aus, die immer noch vollen Rechtsschutz bei der Zulassung des entsprechenden Hauptbetriebsplanes oder im Enteignungsverfahren erhalten können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/625598.html Kommentare
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