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SG Stade, Urteil vom 13. Oktober 2010 - Az. S 11 U 81/07

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Berechnungsgrundlage für die gewährte Verletztenrente aufgrund

§ 82Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch 7.

Buch (SGB VII) ist der Jahresarbeitsverdienst der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

§ 82

Abs 2 S 1 SGB VII wird für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Abs 1 S 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, dass seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraumes entspricht. Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, nach den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt (§ 87 S 1 SGB VII). Mit Hilfe dieser Vorschrift soll das als unbefriedigend empfundene Ergebnis vermieden werden, dass ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges oder hohes, der normalen Lebensführung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen oder Entgelt eines JAV der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird und zum Maßstab für deren gesamte Laufzeit gemacht wird. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine erhebliche Unbilligkeit vorliegt, sind regelmäßig die Verhältnisse vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht spätere Einkommensentwicklungen (vgl. Hauck/Noftz - Keller, SGB VII, Kommentar, § 87 Rdnr 1). Der Begriff der erheblichen Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Wertung ob eine solche Unbilligkeit vorliegt, erfolgt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Sachverhaltes (vgl. BSG, Urteil vom

  1. März 2003 - Az: B 2 U 15/02 R ). In erheblichem Maße unbillig kann sowohl ein zu hoch als auch ein zu niedrig bemessener JAV sein. Ein unbillig hoher JAV kommt etwa in Betracht bei extrem hoher Vergütung infolge einmaliger Leistungen (Hauck/Noftz - Keller, a.a.O., Rdnr 5, 7). Für die Beantwortung der Frage, ob die Unbilligkeit erheblich ist, wird - je nach Lage des Falls - insbesondere auf die Länge des Zeitraums, indem ein besonders niedriges oder hohes Arbeitsentgelt oder Einkommen erzielt wurde sowie auf den Prozentsatz der Entgelt- bzw. Einkommensdifferenz abgestellt. Das BSG hat in seinen Urteilen vom
  2. Dezember 2002 (Az. B 2 U 23/02 R ) und vom
  3. März 2003 (Az. B 2 U 15/02 R ) ausgeführt, dass bei Entgeltdifferenzen um 40 % jedenfalls eine erhebliche Unbilligkeit vorliege (vgl. Hauck/Noftz - Keller, a.a.O., Rdnr 8f). Diese rechtlichen Grundsätze vorangestellt ist die Berechnung des JAV in Höhe von 30.783,91 EUR im Falle des Klägers nicht zu beanstanden. Der Versicherungsfall des Klägers ist am
  4. Februar 1999 eingetreten (dazu 1.) und die Nichtanwendung des § 87 SGB VII im Falle des Klägers führte zu einer erheblichen Unbilligkeit (dazu 2.).
  5. Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden MdE abzustellen, § 9 Abs 5 SGB VII.

§ 84

SGB VII gilt bei BKen für die Berechnung des JAV als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des im § 9 Abs 5 genannten Zeitpunktes. Im Falle des Klägers hat die Beklagte zutreffend den

  1. Februar 1999 als Versicherungsfall bei der beim Kläger festgestellten BK 2102 der Anlage zur BKV bzw. zur Berechnung des JAV zugrunde gelegt. Erst mit diesem Zeitpunkt ist das Vorliegen einer erheblichen Meniskuserkrankung beim Kläger vollbeweislich gesichert. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger in die stationäre Behandlung ins Krankenhaus Buxtehude begeben, wo am
  2. Februar 1999 eine diagnostische Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchgeführt worden war. Diese erbrachte die Diagnose erheblicher degenerativer Meniskusveränderungen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist folglich der Meniskusschaden im Vollbeweis gesichert. Soweit die Klägerseite für die Berechnung des JAV den Versicherungsfall des
  3. Februar 1997 zugrunde gelegt haben möchte, folgt das Gericht dem nicht. Zwar hat I. in seinem Gutachten vom
  4. November 1999 ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt die Meniskuserkrankung begonnen hätte. Dem folgt das Gericht jedoch nicht, da der Kläger am
  5. Februar 1997 erstmalig wegen einer beidseitigen Gonarthrose ambulant behandelt worden war. Hierbei ist nicht im Vollbeweis gesichert, dass eine Meniskuserkrankung beim Kläger vorlag. Zutreffend hat die Beklagte daher den
  6. Februar 1999 als Versicherungsfall zur Berechnung des JAV zugrunde gelegt. Maßgeblich ist daher für die Bemessung des JAV der Zeitraum vom
  7. Februar 1998 bis zum
  8. Januar
  9. Im Zeitraum vom
  10. Februar 1998 bis zum
  11. April 1998 hat der Kläger über 60 Kalendertage gearbeitet und hierfür einen Bruttolohn in Höhe von 4.077,76 EUR verdient. Zwischen dem
  12. April 1998 bis zum
  13. November 1998 war der Kläger für 214 Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem
  14. November 1998 bis zum
  15. Dezember 1998 hatte der Kläger für einen Zeitraum 51 Kalendertagen ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 7.822,72 EUR. Ab dem
  16. Dezember 1998 bis zum
  17. Januar 1999 bezog der Kläger über 40 Kalendertage abermals Krankengeld. Hinzu tritt, dass der Kläger im Februar 1998 und November 1998 zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 84,48 EUR und einen
  18. Monatslohn aufgeteilt auf die Kalendermonate April 1998 und November 1998 in Höhe von insgesamt 1.536,43 EUR erhalten hatte. Da der Kläger für insgesamt 254 Kalendertage in dem 12monatigen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war und kein Arbeitsentgelt bezogen hatte, ist das Arbeitsentgelt

§ 82

Abs 2 S 1 für diese "Ausfalltage" ins Verhältnis zu setzen mit dem Betrag, den er als durchschnittliches Arbeitsentgelt erzielt hätte, wenn er gearbeitet und Lohn bezogen hätte. Nicht in diese Verhältnisrechnung sind mit einzubeziehen das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 84,48 EUR und der

  1. Monatslohn in Höhe von 1.536,43 EUR. Hierbei handelt es sich um einmalige Sonderzahlungen des Arbeitgebers und fallen nicht jeden Monat bei normaler Tätigkeit an. Sie sind insgesamt aber später bei der Berechnung des JAV hinzuzurechnen. Die Gesamtsumme in Höhe von 11.900,48 EUR, die der Kläger über 111 Tage während seiner Arbeit als Arbeitsentgelt erzielt hat, kann ebenfalls nicht ins Verhältnis gesetzt werden, da der Kläger innerhalb dieser 111 Tage zumindest für zwei Monate Lohn bezog, der weit überdurchschnittlich oberhalb des Stundenlohnes lag, den der Kläger sonst üblicherweise als Arbeitsentgelt erhalten hatte. Dies belegen die vom Kläger eingereichten Lohnunterlagen für den Zeitraum ab Dezember
  2. Danach hat der Kläger zwischen Dezember 1996 und März 1998 Arbeitslohn erhalten auf Stundenlohnbasis zwischen 20,74 DM als geringsten Stundenlohn und 36,22 DM als höchsten Stundenlohn. In den Kalendermonaten November und Dezember 1998 erhielt der Kläger auf Grundlage des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom
  3. September 2001 eine Vergütung auf Grundlage eines Stundenlohnes in Höhe von 55,46 DM, der damit um mehr als 50 % höher lag als der zuvor vom Kläger erzielten höchsten Stundenlohn. Die uneingeschränkte Einbeziehung des Bruttoverdienstes der Monate November und Dezember 1998, in denen der Kläger einen Stundenbruttolohn in Höhe von 55,46 DM erzielt hatte, führt damit nach Auffassung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zu einer erheblichen Unbilligkeit bei der Berechnung des JAV dahingehend, dass ein zu hoher JAV errechnet würde, würde man einzig den JAV

§ 82Abs 2 S 1 SGB VII berechnen.

Deshalb ist

§ 87Satz 1 SGB VII eine Korrektur vorzunehmen.

Dies hat die Beklagte zutreffend getan, indem der Zeitraum vom

  1. November 1998 bis zum
  2. Dezember 1998 und der darin erzielte Bruttoarbeitsverdienst des Klägers für die Berechnung des Durchschnittsarbeitsverdienstes im Wege der Verhältnisrechnung für den Zeitraum, in den der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten hat, zunächst unberücksichtigt blieb. Gleichwohl fließt der Lohn, den der Kläger für die Kalendermonate November und Dezember 1998 erhalten hat, bei der Gesamtbetragsberechnung des JAV mit ein. Lediglich bei der Verhältnisberechnung bleiben diese Monate außen vor. Es sind für die Berechnung des JAV

§ 82Abs 2 S 1 i

Vm § 87 SGB VII zwei mathematische Lösungsansätze denkbar, wie der JAV berechnet wird, ohne das Arbeitsentgelt für die Kalendermonate November und Dezember 1998 ins Verhältnis zu setzen zu dem Zeitraum, dem der Kläger krank gewesen ist. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die nachfolgenden Tabellen: Tabelle 1:

  1. Gesamtbetrag aller tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte: Vom 01.02.1998 bis 01.04.1998 (60 Kalendertage [KT]) 4.077,76 EUR 4.077,76 EUR
  2. Daneben wurden an sonstigen Leistungen gewährt: Weihnachtszuwendungen 1.536,43 EUR Zusätzliches Urlaubsgeld 84,48 EUR 51 Tage mit Stundenlohn von 55,46 DM (vom 02.11.1998 bis 22.12.1998) 7.822,72 EUR 9.443,63 EUR
  3. Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt: Vom 02.04.1998 bis 01.11.1998 (214 KT) Vom 23.12.1998 bis 31.01.1999 (40 KT) = 254 KT
  4. Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts für die Zeit des Krankengeldbezugs (254 KT): Gesamtbetrag (Ziff 1) 4.077,76 EUR x 254 KT 60 KT 17.262,52 EUR Gesamtbetrag: 30.783,91 EUR Tabelle 2:
  5. Gesamtbetrag aller tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte unter Zugrundelegung von "Durchschnittslohn" auch im Zeitraum 11/1998 und 12/1998: Vom 01.02.1998 bis 01.04.1998 (60 KT) 4.077,76 EUR Vom 02.11.1998 bis 22.12.1998 (51 KT) 3.466,10 EUR Gesamtsumme (111 KT): 7.543,86 EUR
  6. Daneben wurden an sonstigen Leistungen gewährt: Weihnachtszuwendungen 1.536,43 EUR Zusätzliches Urlaubsgeld 84,48 EUR 51 Tage mit Stundenlohn von 55,46 DM (vom 02.11.1998 bis 22.12.1998) &61664; Differenz von 7.822,72 EUR zu 3.466,10 EUR 4.356,62 EUR 5.977,53 EUR
  7. Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen: Vom 02.04.1998 bis 01.11.1998 (214 KT) Vom 23.12.1998 bis 31.01.1999 (40 KT) = 254 KT
  8. Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts für die Zeit des Krankengeldbezugs (254 KT): Gesamtbetrag (Ziff 1) EUR 7.543,86 EUR x 254 KT 111 KT 17.262,52 EUR Gesamtbetrag: 30.783,91 EUR Beide Berechnungsmethoden entsprechen den Zielvorgaben des Gesetzgebers im Sinne des § 87 SGB VII und gelangen rechnerisch zum gleichen Ergebnis, welches die Beklagte durch Teilanerkenntnis vom
  9. Oktober 2010 bereits anerkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/625610.html Kommentare

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