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BGH, Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 530/01

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und E

§ 211Abs.

2 Heimtücke 26 m.w.Nachw.) ist das Schwurgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Näherer Darlegungen hierzu bedurfte es angesichts der auch zur subjektiven Tatseite geständigen Einlassung des Angeklagten nicht. 3. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat läßt dahingestellt sein, ob es einen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt, "daß zwischen dem Anlaß und dem weiteren Tatverhalten ein krasses Mißverhältnis bestand" (UA 18). Zur Aufhebung führt jedenfalls, daß das Landgericht dem Angeklagten zudem strafschärfend angelastet hat, er habe "trotz der Schreie ... nicht von seinem Vorhaben abgelassen". Dies läßt besorgen, daß das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, daß er die Straftat überhaupt vollendet hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft (

§ 46Abs.

2 Wertungsfehler 14 , unterlassener Rücktritt). Die Erwägung könnte aber auch dann den Strafausspruch nicht tragen, wenn es sich insoweit lediglich um eine mißverständliche Formulierung handelte, mit der das Schwurgericht die weiter strafschärfend gewertete "äußerste Brutalität und Erbarmungslosigkeit gegen das Opfer" näher umschreiben wollte. Denn in diesem Fall ließe das Urteil -wie die Revision zu Recht einwendet nicht erkennen, daß das Landgericht bedacht hat, daß die besondere Brutalität ihren Grund (auch) in dem psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten haben kann, der zur Anwendung von § 21 StGB und zur Milderung des Strafrahmens geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es insoweit widersprüchlich, dem Angeklagten die objektiven Umstände der Tatbegehung uneingeschränkt straferschwerend zu werten (

§ 21Strafzumessung 1 f.).

4. Über die Strafbemessung ist deshalb neu zu befinden. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt aber nur die rechtliche Wertung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen. Diese selbst können deshalb bestehen bleiben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück. Permalink: https://openjur.de/u/62563.html ( https://oj.is/62563 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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