Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund des behaupteten Verkehrsunfalles vom 20.05.2011 aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall wie von der Klägerin dargestellt ereignet hat. Selbst wenn sich der Unfall so, wie er von der Klägerin geschildert wird, ereignet haben sollte, handelte es sich für den Beklagten zu 1) jedenfalls um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Wenn keine Anhaltspunkte für das Herumliegen von losen Gegenständen auf der Fahrbahn bestehen, die hochgeschleudert werden könnten, handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, insbesondere, wenn der Gegenstand auf einer Straße hochgeschleudert wird, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können und dürfen (LG Hof, NZV 2002, 133 ; AG Frankfurt a.A., NJWE-VHR 1997, 132). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien befand sich an der betreffenden Stelle der Autobahn A 42 im behaupteten Unfallzeitpunkt keine Baustelle; die Fahrbahn war trocken und, mit Ausnahme der von der Klägerin behaupteten Metallplatte, frei von herumliegenden Gegenständen. Auf einem Autobahnstück, was unstreitig in dergestalt gutem Zustand war, musste der Beklagte zu 1) nicht mit herumliegenden Gegenständen auf der Fahrbahn rechnen. Hinzu kommt, dass eine Metallplatte von der Größe, wie sie die Klägerin beschreibt, als flacher Gegenstand wesentlich schlechter und auch später auf der Fahrbahn zu erkennen ist, als zum Beispiel ein Stein mittlerer Größe. Hinzu kommt, dass das Blech nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die silberne Farbe eines unlackierten Metallbleches gehabt haben soll. Ein solches ist aufgrund seiner geometrischen Form wesentlich schlechter und später als Hindernis und nicht nur als bloßer Farbunterschied der Fahrbahn zu identifizieren und zudem auch nur schwerlich von anderen Gegenständen entsprechender Form - zum Beispiel Pappe, Styropor -, welche weitgehend unbeschadet überfahren werden können, unterscheidbar. Bei den auf der Autobahn unstreitig zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalles gefahrenen Geschwindigkeiten sowie der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt unstreitig starker Berufsverkehr herrschte, ist es erfahrungsgemäß unmöglich, ein silberfarbenes Metallblech selbst bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen rechtzeitig zu erkennen, um ein Überfahren verhindern zu können (vgl. zu einem auf der Fahrbahn liegenden Brett: AG Frankfurt, NJWE-VHR 1997, 132). Zudem wäre zur Abwendung des behaupteten Unfalles allenfalls ein Ausweichmanöver seitens des Beklagten zu 1) in Verbindung mit einem Abbremsen in Betracht gekommen. Hierzu hätte der Beklagte zu 1) allerdings zunächst eine Umschau nach hinten und auch zur Seite vornehmen müssen, um sicherzustellen, dass das Ausweichmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Für solche Überlegungen war allerdings nach der Überzeugung des Gerichts die nötige Zeit nicht gegeben, da beide Fahrzeuge unstreitig mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fuhren und zudem dichter Berufsverkehr herrschte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Metallplatte aufgrund ihrer Größe auf der Fahrbahn liegend durch den Beklagten zu 1) rechtzeitig hätte erkannt werden können und müssen und das Überfahren der Metallplatte durch umsichtiges Fahren vermeidbar gewesen wäre, erscheint nach der Auffassung des Gerichts als nicht angezeigt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint als nicht erfolgversprechend, da ein solches Gutachten von zu vielen Unbekannten ausgehen müsste. Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Fahrzeuge der Parteien etwa mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fuhren, so fehlen doch Angaben dazu, welchen Abstand der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hielt, sowie Angaben zur genauen Größe und Beschaffenheit der Metallplatte und zu ihrer räumlichen Lage auf der Fahrbahn. Da der Hauptanspruch nicht besteht, ist auch der Klageantrag auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 691,51 Euro Permalink: http://openjur.de/u/625702.html Kommentare
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