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BGH, Urteil vom 17.08.2001 - 2 StR 159/01

Tenor 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger K. und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

§ 211Abs. 2 Heimtücke 1 , 25 ; BGH NSt

Z 1984, 506 ; 1999, 506 , 507; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Das Landgericht hätte sich daher näher mit diesen Umständen auseinandersetzen und sie in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen.

  1. b)Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe nicht getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, ist ebenfalls lückenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des Angeklagten war es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zu erreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschlossen habe, meint das Landgericht, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte deshalb geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat (Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren räuberischen Erpressung vgl. unten II, 3) schneller oder leichter begehen zu können. Allein daraus, daß sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschloß, ergibt sich aber keine tragfähige Begründung dafür, daß ihm gerade bei dem Schuß, der geeignet war, ihn seinem Tatziel entscheidend näher zu bringen, dieses Ziel aus dem Bewußtsein geraten sein sollte. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte dieses Ziel schon zuvor aufgegeben hätte. Hierfür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt; denn dann hätte es nahegelegen, daß der bis dahin nicht identifizierte Angeklagte sofort die Flucht ergriffen und nicht erst noch auf den Polizeibeamten geschossen hätte. Auch dies hätte das Landgericht daher näher erörtern müssen.
  2. c)Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht einen Verdeckungsmord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit und keine Straftat in Betracht kommt.
  3. d)Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als Motiv für eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116 , 127;

§ 211Abs.

2 niedrige Beweggründe 11 , 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verdekkungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung zutage tritt, für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz allgemein für die Fälle, in denen das Opfer für eine Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigensüchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder begangenes Unrecht entziehen will und deshalb tötet (vgl. BGHSt 35, 116 , 121 f.;

§ 211Abs.

2 niedrige Beweggründe 21 m.w.N.). Auch ein Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein entscheidender Bedeutung für die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

  1. Aufl. § 211 Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder, StGB
  2. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.N.). Ein solches krasses Mißverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlaß ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn man die von dem Angeklagten erwarteten beruflichen und familiären Folgen eines Bußgeldverfahrens mitberücksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme niedriger Beweggründe bei einem spontanen Tatentschluß stets besonders sorgfältiger Prüfung (vgl.

§ 211Abs.

2 niedrige Beweggründe 11 ).

  1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklagten erstrebte Verhinderung der Geldbuße keinen Vermögensvorteil im Sinne der Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absicht handelte, sich zu Unrecht zu bereichern. Daß das Vereiteln einer Geldbuße und anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen strafrechtlich relevanten Vermögensvorteil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Grund dafür ist, daß diese Sanktionen keine für den Wirtschaftsverkehr relevanten Gegenstände darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht unterliegen, und daß ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht zugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345 , 351 f. = JR 1994, 114 ; BayObLG wistra 1991, 230 = JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart MDR 1981, 422 ; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282 ; RGSt 71, 280, 281; 76, 276, 279 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung; Schröder JR 1964, 230; Lackner in LK
  2. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Schönke/Schröder, StGB
  3. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Tröndle/Fischer, StGB
  4. Aufl. § 263 Rdn. 42). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Auch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmäßiger Vermögensvorteil. Der bloße Besitz einer Sache wurde in der Rechtsprechung nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen er einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitz verbundenen Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386 , 390;

§ 253Abs. 1 Vermögenswerte 1; BGH NSt

Z-RR 1996, 35 ; Tröndle/Fischer, StGB

  1. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; Eser in Schönke/Schröder, StGB
  2. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nicht der Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem drohenden Schaden der Bußgeldbehörde (vgl.

§ 263Stoffgleichheit 3 ).

  1. Der gesonderte Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition einerseits sowie dem Tötungsverbrechen in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden. Der Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen, zu denen hier auch die Tatwaffe gehörte, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. BGH NStZ 1997, 446 ; 1984, 171 ; Beschl. v.
  2. Dezember 1998 - 2 StR 536/98 ). Hier beruht das Führen der Tatwaffe bei dem Angriff auf die Polizeibeamten aber auf einem neuen Verbrechensentschluß. Dieser neu gefaßte Tatentschluß bildet eine Zäsur, die die Verwirklichung der Verbrechenstatbestände sachlich-rechtlich von der waffenrechtlichen Dauerstraftat ablöst, so daß insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, daß das Führen der Tatwaffe mit dem Tötungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151 , 154). Die für das Waffendelikt verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr läßt keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Tötungsverbrechens hat die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Der neue Tatrichter wird auch über eine Maßregel nach §§ 69 , 69 a StGB zu befinden haben. Jähnke Detter Bode Ri'inBGH Dr. Otten ist Fischer wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Permalink: https://openjur.de/u/62574.html ( https://oj.is/62574 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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