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AG Bochum, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az. 57 F 8/05

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ... folgen-de Unterhaltsbeträge zu zahlen: Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unter

§ 1629Abs. 3 BGB ist die Kl

ägerin berechtigt im eigenen Namen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Beklagten geltend zu machen, da die Parteien noch verheiratet sind und getrennt leben. Sie ist auch selber aktivlegitimiert die begehrten Zahlungen vom Beklagten zu fordern, da die Unterhaltsvorschusskasse die Ansprüche nur insoweit übergegangen sind, als die Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin Zahlungen für das Kind geleistet hat. Der Geltendmachung des vollen Unterhaltes für die Zukunft steht auch nicht der bereits titulierte Unterhalt zwischen dem Beklagten und der Unterhaltsvorschusskasse durch den Titel im einfachen Festsetzungsverfahren entgegen. Denn dieser Titel hat nur Rechtskraft zwischen dem Beklagten und der Unterhaltsvorschusskasse. Für die Zukunft hat sich die Klägerin diese Ansprüche des Kindes nicht begeben. Sollte doppelt vollstreckt werden, muss sich der Beklagte mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den dann im nachhinein geltend gemachten doppelten Unterhalt wehren. Gemä

§Â§ 1601 , 1602 , 1603 BGB ist der Beklagte verpflichtet für sein Kind Unterhalt zu zahlen, da das Kind minderjährig ist und auf seine Zahlungen angewiesen. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen. Denn gemä

§ 1603Abs. 2 BGB ist er verpflichtet, alles ihm m

ögliche zu unternehmen, um den Barunterhaltsanspruch seines Kindes erfüllen zu können. Dieser obligatorischen Leistungsverpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen, so dass er so zu behandeln ist, als ob er dieses Einkommen erzielen würde. Denn der Beklagte hätte seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Denn bereits seit dem Jahre 2000, wo er sich selbständig machte, konnte er kein Einkommen erzielen, was es ihm erlaubt, die Unterhaltsansprüche seines Kindes abzusichern. Er hätte daher spätestens im Jahre 2002 nach Trennung der Parteien seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Hierbei hätte er sich nicht nur in seinem gelernten Beruf als Polsterer bewerben dürfen, sondern er hätte alle ihm zumutbaren Tätigkeiten wahrnehmen müssen, wie beispielsweise auch in Fabriken, auf dem Bau, als Aushilfsfahrer etc.. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte, wenn er sich um eine Anstellung bemüht hätte, in der Lage gewesen wäre, ein Arbeitsverhältnis zu finden, auch als ungelernter Arbeiter, was es ihm erlauben würde, einen Stundenlohn von 10,00 EUR brutto zu erzielen. Mit diesem Bruttolohn wäre er in der Lage, bei Steuerklasse I über ein Nettoeinkommen von 1.180,00 EUR zu verfügen. Hiervon hätte er unter Beachtung des Selbstbehaltes von 840,00 EUR den Mindestunterhalt des Kindes zahlen können. Der Anspruch kann auch gemä

§ 1610BGB r

ückwirkend von der Klägerin begehrt werden, da sie spätestens mit Einreichung der Stufenklage am 13.05.2003 den Beklagten mit diesen Forderungen in Verzug gesetzt hat. Insoweit die Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin für das Kind gezahlt hat, kann sie den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen, sondern nur noch die Differenzbeträge. Ausgehend von den Hammer Leitlinien war für den Zeitraum Mai bis Juni 2003 ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 177,00 EUR geschuldet, 111,00 EUR leistete das Jugendamt, so dass noch ein Differenzbetrag von 66,00 EUR offen blieb. Ab Juli 2003 änderten sich die Düsseldorfer Tabellen auf einen Mindestbetrag von 192,00 EUR abzüglich 122,00 EUR Leistungen vom Jugendamt verbleibt ein Differenzbetrag von 70,00 EUR. Ab August 2003 fällt das Kind in die 2. Altersgruppe, so dass sich der Mindestunterhalt auf 241,00 EUR abzüglich Zahlungen vom Jugendamt 164,00 EUR = Differenzbetrag 77,00 EUR monatlich erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.8, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/626016.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.