kein Leitsatz vorhanden Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 10.761,45 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gem. § 16 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist. Der 81jährige Kläger war vom 1.2.1957 bis zum 28.02.1989 zuletzt als Geschäftsführer bei dem C. GmbH, einem Tochterunternehmen der I., beschäftigt. Mit Vereinbarung vom 19.12.1988 ist das mit der C. GmbH bestehende Einstellungsverhältnis auf die I. übergegangen. Die Beklagte wiederum ist Rechtsnachfolgerin der I.. Der Kläger bezieht aufgrund einer Versorgungszusage vom 15.07.1969 seit dem 01.03.1989 eine Betriebsrente, die bis zum 01.07.2001 unverändert 511,29 € (entspr. 1000,00 DM) brutto betrug. Die Anpassungsprüfung der Betriebsrenten erfolgt bei der Beklagten einheitlich zum 01.07. eines jeden Jahres. Zum 01.07.2001 erfolgte eine generelle Anpassung der laufenden Betriebsrenten um 3,3 %. Zum 01.07.2004 passte die Beklagte keine der laufenden Betriebsrenten - und damit auch nicht diejenige des Klägers - an. Erstmals im Jahre 2004 bat der Kläger, dessen Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt zu keinem Anpassungsstichtag - auch nicht zum 01.07.2001 - erhöht worden war, um eine Erhöhung seiner Betriebsrente; diese Bitte wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 29.7.2004 (Bl. 11 d.A.) abgelehnt. Auch die wiederholte Aufforderung des Klägers zur Rentenanpassung vom 04.01.2005 (Bl. 12 d.A.) lehnte die Beklagte mit der Begründung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ab (Bl. 14 d.A.). Erst aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.03.2005 erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2005 bereit, eine Rentenanpassung rückwirkend per 01.07.2001 um 3,3 % von ursprünglich 511,26 € auf 528,16 € vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Nachzahlung i.H.v. 759,15 € brutto für den Zeitraum 01.07.2001 bis zum 28.02.2005 angekündigt (Bl. 20 d.A.). Die von dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11.04.2005 (Bl. 21 f. d.A.) begehrte Erhöhung um ca. 25 % zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2005 (Bl. 23 d.A.) ab. In den Geschäftsjahren 1998 bis 2004 stellte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten nach den von ihr vorgelegten testierten Geschäftsberichten wie folgt dar: 1998 bestand bei der Beklagten ein Jahresüberschuss i.H.v. 284,8 Millionen DM bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. 1.388,694 Millionen DM; der Konzern wies einen Jahresüberschuss i.H.v. 199,2 Millionen DM bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. 2.627,268 Millionen DM aus. Rückstellungen für Pensionen wurden bei der Beklagten i.H.v. 2.493,132 Millionen DM, im Konzern i.H.v. 2.651,635 Millionen DM gebildet. 1999 hat die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsberichts 1999 (Anlage B 2, Beiordner) einen Verlust i.H.v. T€ 367.780 erwirtschaftet, gemäß Vortrag der Beklagten verursacht durch ein negatives außerordentliches Ergebnis von T€ 615.809, das aus der Verschmelzung von I. resultiert. Der Konzern der Beklagten erwirtschaftete demgegenüber einen Gewinn i.H.v. T€ 218.600. Der Eigenkapitalanteil der Beklagten betrug T€ 1.217.611, der des Konzerns T€ 1.698.650. Rückstellungen für Pensionen wurden seitens der Beklagten i.H.v. 2.563,273 Millionen DM, bezogen auf den Konzern i.H.v. 3.925,713 Millionen DM gebildet. Im Jahre 2000 hat die Beklagte ausweislich des Geschäftsberichts (Anlage B 3, Beiordner) einen Gewinn i.H.v. 117,43 Millionen €, deren Konzern i.H.v. 248,691 Millionen € erwirtschaftet. Der Eigenkapitalanteil betrug 1.262.473 Millionen €, der des Konzerns 1.866,724 Millionen €. An Pensionsrückstellungen wurden im Konzern 2.073,881 Millionen €, bei der Beklagten 978.375.000,-- € gebildet. Für das Geschäftsjahr 2001 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 227,8 Millionen € sowie zum 31.12.2001 ein Eigenkapital in Höhe von 1.418,5 Millionen € ausgewiesen (Anlage B 4, Beiordner). Rückstellungen für Pensionen wurden im Jahr 2000 in Höhe von 978.375.000,-- € und im Jahr 2001 in Höhe von 983.660.000,-- € gebildet. Während in den Erläuterungen zu den Rückstellungen zur Bilanz 2000 noch ausdrücklich die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG genannt ist, fehlt dieser Hinweis in den Erläuterungen zur Bilanz 2001. Am 12.07.2001 schlug der Vorstand der Beklagten der Hauptversammlung vor, aus dem Bilanzgewinn eine gegenüber dem Vorjahr um 8,1 % erhöhte Dividende von 0,67 € auszuschütten. Als "Ausblick" ist im Geschäftsbericht Folgendes formuliert: "Die L. hat im abgelaufenen Geschäftsjahr weitgehend alle Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände ausgegliedert, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konzept als Management- und Beteiligungsholding stehen. Hierdurch ist sie in gesteigertem Masse von der geschäftlichen Entwicklung der von ihr gesteuerten Konzernunternehmen und der konjunkturellen Entwicklung der einzelnen Konzernbranchen abhängig. (...) Die Konsumentwicklung der ersten Monate des Jahres war eher verhalten. Für die zweite Jahreshälfte wird eine konjunkturelle Erholung der Gesamtwirtschaft prognostiziert, die sich auch auf die Konsumfreude auswirken sollte. Für das Gesamtjahr 2002 gehen sowohl der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung als auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezüglich des Einzelhandels im engeren Sinne nominal von einem Nullwachstum und real von einem Umsatzminus aus." Der für das Geschäftsjahr 2002 erstellte Geschäftsbericht (Anlage B 5, Beiordner) wies in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss i.H.v. 4.198,7 Millionen € aus. Das Eigenkapital betrug zum 31.12.2002 laut Bilanz 5.533,7 Millionen €. Der gegenüber den Vorjahren stark erhöhte Jahresüberschuss war maßgeblich durch in dieser Form einmalige "sonstige betriebliche Erträge" (z.B. Verkauf von operativen Beteiligungen) verursacht. Insofern heißt es im Geschäftsbericht (Anlage B 5, Beiordner): "Im September 2002 hat die L. im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Neuordnung eine Anzahl an Beteiligungen an Tochtergesellschaften (...) eingebracht bzw. verkauft. Aus diesen Tranksaktionen resultiert ein Ergebnisbetrag von 3.319.014 Tsd. €. Ein Vorjahresvergleich des Jahresabschlusses ist daher nur sehr bedingt möglich." Rückstellungen für Pensionen wurden in Höhe von 904.000.000 € gebildet, wobei ein Hinweis auf Anpassungen in den Erläuterungen fehlt. Mit Blick auf die Zukunft heißt es: "Eine Prognose für das Geschäftsjahr 2003 ist wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen schwierig. Sollte der Ausblick der Wirtschaftsforschungsinstitute auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im Jahre 2003 zutreffen, kann der deutsche Einzelhandel nicht mit einer signifikanten Belebung der Konsumneigung rechnen. Die Konsumenten werden auf Grund der Unsicherheit über den Konjunkturverlauf und die Arbeitslosigkeit vorsichtig disponieren." In den Jahren 2003 und 2004 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten erheblich. Im Geschäftsjahr 2003 ist gemäß dem Geschäftsbericht (Anlage B 7, Beiordner) ein Jahresfehlbetrag i.H.v. ./. T€ 1.400.959 bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. T€ 4.057.283 ausgewiesen, im Geschäftsjahr 2004 ein Fehlbetrag i.H.v. ./. T€ 2.970.105 bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. T€ 1.582.492. Für das Jahr 2004 erstellte die Beklagte in einem Zwischenbericht zum 30.09.2004 (Anlage B 13, Beiordner) eine Umsatzprognose von minus 7 % sowie eine Ergebnisprognose von minus 280 Millionen € bis 295 Millionen €, das Eigenkapital verringerte sich auf 82,7 Millionen €. Im Rahmen eines "Solidarpaktes" zwischen Management, Belegschaft, Anteilseignern und Banken wurde Ende 2004 u.a. ein Kostensenkungsprogramm im Personalbereich, ein Ausfall der Dividendenzahlungen sowie eine Kapitalerhöhung von 500 Millionen € beschlossen. Für die weiteren Einzelheiten zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten wird auf die Geschäfts- bzw. Geschäftszwischenberichte 1999 und 2004 (Anlagen, Beiordner zur Akte) verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine nachträgliche Rentenanpassung zum 01.07.2001 vorzunehmen, welche den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen habe (nachholende Anpassung). Dieser belaufe sich auf 29,29 %, so dass die Betriebsrente von 511,26 € auf 661 € monatlich zu erhöhen sei. Dies entspreche einem weiteren Betrag i.H.v. 132,85 € monatlich gegenüber der zugestandenen Erhöhung der Beklagten um 3,3 %. Für den Zeitraum 1.7.2001 bis zum 30.04.2005 sei darüber hinaus ein Betrag i.H.v. 5.978,85 € nachzuzahlen. Insoweit trägt der Kläger unbestritten vor, dass bei Rentenbeginn 1989 der vom statistischen Bundesamt festzustellende Preisindex für einen Vier-Personenhaushalt von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens 89,2 Punkte betragen habe, der bis zum Jahre 1999 auf 104,7 Punkte gestiegen sei. Dies entspreche einer Steigerung von 25,84 %. Aufgrund der Einstellung der Berechnung des Indexes sei die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 1999 bis 2001 anhand des Verbraucherpreisindexes festzustellen. Dieser betrug 1999 98,6 Punkte und 2001 102,0 Punkte, was einer Steigerung i.H.v. weiteren 3,45 % entspricht. Der Kläger ist der Ansicht, im Juli 2001 habe die wirtschaftliche Lage der Beklagten die volle betriebliche Anpassung der Renten erlaubt, insbesondere die Anpassung der betrieblichen Rente des Klägers unter Berücksichtigung des vollen Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn. Die betriebliche Prognose habe zu diesem Zeitpunkt eine positive Unternehmensentwicklung versprochen. Das Konzernergebnis sei im Geschäftsjahr 2000 im Vergleich zum Vorjahr um 21 % gestiegen. Für das Geschäftsjahr 2001 sei die Perspektive positiv beurteilt worden; ein Umsatzwachstum i.H.v. 7 % und eine Steigerung des Konzerngewinns um 25 % sei geplant gewesen. Die von der Beklagten vorgebrachten Zahlen würden für die Jahre 1998 bis zur ersten Hälfte des Jahres 2001 auf eine exzellente Zukunftsprognose schließen. Auf die Entwicklung nach 2001 komme es nicht an, da diese Entwicklung auf ungewöhnlichen, nicht absehbaren Umständen beruht habe. Der Kläger vertritt die Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der betrieblichen Ausgaben um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand sei nicht zu berücksichtigen. Des weiteren müsse für das Jahr 2001 das Rentenanpassungspotential um die ausgezahlte Dividende erhöht werden. Soweit die Beklagte behauptet, für das Geschäftsjahr 2001 seien außerordentliche Erträge i.H.v. T€ 97.361 aufgrund diverser Umbewertungen nicht zu berücksichtigen, werde die Berechtigung zum Abzug sowie die Richtigkeit der Höhe bestritten. Die insofern zu korrigierenden Zahlen würden ein tatsächliches Rentenanpassungspotential für 1998 i.H.v. T€ 118.547, für das Jahr 1999 i.H.v. T€ 211.397, für das Jahr 2000 i.H.v. T€ 64.614 und für das Jahr 2001 i.H.v. T€ 169.983 ergeben. Die Prognose zum Anpassungsstichtag 1.7.2001 sei darüber hinaus positiv gewesen. Insofern verweist der Kläger auf den Geschäftsbericht zum 31.12.2000 (Anlage B 3, Beiordner) sowie den Umstand, dass eine Dividende i.H.v. 83,6 Mio. € ausgeschüttet worden sei. Auch für das Geschäftsjahr 2002 habe die Beklagte in ihrem Geschäftsbericht vom 31.12.2002 (Anlage B 5, Beiordner) eine positive Prognose gestellt. Im übrigen ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rentenanpassung zu, da anderen Mitarbeitern im Jahre 2001 eine solche gewährt worden sei. Zumindest sei jedoch im Rahmen der nachträglichen Anpassung mit Stichtag Juli 2001 die Betriebsrente um 4,06 % zu erhöhen, da die Steigung der Preise vom Juli 1998 bis Juli 2001 4 Punkte betrug. Der Kläger beantragt mit seiner am 01.06.2005 beim Arbeitsgericht Essen. eingegangener Klage, 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.05.2005 über den Betrag von monatlich 528,16 € hinaus weitere 132,85 € monatlich zu zahlen. 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.978,85 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der vom Kläger begehrte Anspruch auf nachholende Anpassung erst mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich zur nachholenden Anpassung in der Lage sei. Eine nachholende Anpassung zu einem vergangenen Anpassungsstichtag sei unzulässig. Der Kläger könne zum Stichtag 01.07.2001 lediglich den Teuerungsausgleich für die letzten drei Jahre verlangen. Darüber hinaus ergäbe sich eine Beschränkung des Umfangs einer nachholenden Anpassung auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsprüfungsstichtag zumindest aus § 16 Abs. 2 BetrAVG n. F.. Schließlich behauptet die Beklagte, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe eine Anpassung der Betriebsrenten im Jahr 2001 über die gewährten 3,3 % nicht zugelassen. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage habe kein darüber hinausgehendes Anpassungspotential zur Verfügung gestanden. Dabei sei zur rechnerischen Ermittlung des Anpassungspotentials nicht allein auf die dem Anpassungsstichtag vorangehenden drei Jahre (hier 1998 bis 2000), sondern auch auf drei Jahre nach dem Anpassungsstichtag (2002 bis 2004) abzustellen. Die wirtschaftliche Lage der Konzernholding werde dabei wesentlich von den Ergebnissen bzw. der Ertragslage der operativen Tochtergesellschaften beeinflusst. Des weiteren verweist die Beklagte auf eine für den Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2001 durch die E. GmbH erstellte Substanzerhaltungsanalyse. Diese sei seit 1998 entwickelt und in der Folgezeit durch Einarbeitung der bekannt gewordenen Zahlen ergänzt worden. Zweck dieser Analyse sei die Berechnung eines etwaigen Potentials der Beklagten zur Anpassung von Betriebsrenten. Die Substanzerhaltungsanalyse sei nicht allein auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlen erstellt worden. Es sei vielmehr eine Korrektur der in der handelsrechtlichen Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen vorgenommen worden. Die Analyse gehe davon aus, dass die Abschreibungen an den am Bilanzstichtag geltenden Wiederbeschaffungspreisen für das Sachanlagevermögen ausgerichtet werden müssten, um die Substanzerhaltung des Unternehmens gewährleisten zu können. Aus Vereinfachungsgründen sei bei den durchgeführten Berechnungen ein zusätzlicher Substanzerhaltungsaufwand in Form eines pauschalen kalkulatorischen Aufschlags von 15 Prozentpunkten auf die bilanziellen Abschreibungen berücksichtigt worden. Hierdurch erhöhe sich bei der Berechnung der Betrag für die betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen. Des weiteren sei die bilanzstichtagsbezogene Veränderung des Eigenkapitalanteils eines in der Handelsbilanz ausgewiesenen Sonderpostens mit Rücklageanteil korrigiert worden. Der Sonderposten weise in Höhe der (lediglich gestundeten) Steuerzahlung Fremdkapitalcharakter auf, so dass er lediglich zur Hälfte dem Eigenkapital und zur Hälfte dem Fremdkapital zuzuordnen sei. Da die Auflösung (bzw. Zuführung) des Eigenkapitalanteils zu einem Scheingewinn (bzw. Scheinverlust) führe, habe die Beklagte den sich ergebenden Betrag ebenfalls als betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendung berücksichtigt (Nebenrechnung N1 "Substanzerhaltungsaufwand"). Darüber hinaus habe die Beklagte in ihrer Substanzerhaltungsanalyse eine Eigenkapitalverzinsung in der Höhe des Basiszinssatzes addiert mit einem Risikozuschlag von 2 Prozentpunkten berücksichtigt. Als Verzinsungsbasis sei der Mittelwert des Eigenkapitals, erhöht um den Mittelwert des Eigenkapitalanteils (50 % s.o.) eines in der Bilanz ausgewiesenen Sonderpostens mit Rücklageanteil, abzüglich der Ertragssteuer zugrundegelegt worden (Nebenrechnung N2 "Eigenkapitalverzinsung"). Hierbei habe die Beklagte den vom BAG anerkannten Zinssatz aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für langfristige öffentliche Anleihen sowie einen Risikozuschlag von zwei Prozentpunkten zugrundegelegt. Demzufolge ergebe sich für das Jahr 1998 ein positives Anpassungspotential i.H.v. T€ 84.912. Hierbei handele es sich um das Ergebnis einer "angepassten" Berechnung insofern, als im Geschäftsjahr 1998 die L. AG sowie die T. und die I. jeweils rechtlich selbständige Unternehmen waren. Der dementsprechend zu Vergleichszwecken ermittelte Jahresüberschuss i.H.v. T€ 145.630 ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sei um die notwendige Eigenkapitalverzinsung (T€ 27.083) sowie die Differenz aus zusätzlichem Substanzerhaltungsaufwand (T€ 35.944) und Eigenkapitalanteil aus der Zuführung zum Sonderposten mit Rücklageanteil (T€ 2.309) zu kürzen. Für das Jahr 1999 ergebe sich nach Korrektur der außerordentlichen Aufwendungen sowie unter Berücksichtigung des zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwands (T€ 10.944) und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (T€ 36.632) ein positives Anpassungspotential in Höhe von T€ 200.403. Im Jahr 2000 sei der handelsrechtlicher Jahresüberschuss i.H.v. 117,7 Mio € um außerordentliche Erträge aus diversen Umbewertungen i.H.v. T€ 97.361 sowie um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand von T€ 25.617 und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung i.H.v. T€ 53.129 zu kürzen, s.d. von einem negativen Anpassungspotential i.H.v. T€ 53.129 auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in diesem Geschäftsjahr eine Ausgliederung des Betriebsteils "Warenhausgeschäft" mit allen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen auf die L. erfolgt sei mit der Folge, dass auf der Ebene der Beklagten keine eigenen Umsatzerlöse mehr erzielt würden, so dass der Jahresüberschuss sich aus Erträgen aus Beteiligungen erkläre. Im Jahr 2001 sei aufgrund eines Jahresüberschusses i.H.v. T€ 227.831 nach Abzug der betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand von T€ 5.241 sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung von T€ 87.842 von einem positiven Anpassungspotential i.H.v. T€ 164.742 auszugehen. Die Substanzanalyse ergebe für das Jahr 2002 - unter Berücksichtigung der Korrekturen für die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen - ein negatives Anpassungspotential i.H.v. 189,5 Millionen €. Für die weiteren Einzelheiten der Substanzanalyse und die Erläuterungen wird auf Bl. 201 ff. der Akte genommen. Für das Jahr 2003 ergebe sich auf der Grundlage eines Bilanzgewinns i.H.v. 653,2 Mio € unter Berücksichtigung von Korrekturen aufgrund außerordentlicher Erträge und Aufwendungen ein negatives Anpassungspotential i.H.v. T€ 429.693. Auf der Basis eines handelsrechtlichen Jahresfehlbetrages laut Einzelabschluss nach HGB für das Geschäftsjahr 2004 von T€ 2.970.105 ergebe sich ein negatives Anpassungspotential i.H.v. T€ 3.012.389. Auf die Erläuterungen, Bl. 207 f. d.A., wird Bezug genommen. Die Beklagte trägt vor, dass aufgrund der bereits im Jahr 2001 absehbaren schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund des veränderten Wettbewerbsumfeld sowie der schwindenden Konsumneigung die nach dem Geschäftsjahr 2000 sich ergebende tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung vorhersehbar gewesen und dementsprechend zu berücksichtigen sei. Im Jahre 2001 habe sich eine verschlechterte Konsumneigung gezeigt; die Wirtschaftsforschungsinstitute hätten für den deutschen Einzelhandel für das Gesamtjahr 2001 preisbereinigt einen Umsatzrückgang prognostiziert. Dass aufgrund der Prognoseentscheidung keine weitergehende Betriebsrentenanpassung gewährt worden sei, sei durch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsprüfungsstichtag bestätigt worden, die schlechter ausgefallen sei als die ursprüngliche Prognose. Die Verschlechterung im Wettbewerbsumfeld, u.a. durch Mitbewerber im Internet, hätten ihren Ausdruck auch in einem Personalabbau gehabt. Auf den von der Beklagten vorgelegten Interessenausgleich mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vom 12.04.2001 sowie das Beschäftigungssicherungsabkommen vom selben Tag (Anlage B 10, Beiordner) wird Bezug genommen. Im ersten Halbjahr 2002 habe sich der Konzernumsatz gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 3,1 % verringert, das operative Ergebnis sei ebenfalls deutlich zurückgegangen. Aufgrund der unklaren gesamtwirtschaftlichen Situation habe man zum 01.07.2002 keine wesentliche Belebung der Konsumnachfrage in der zweiten Jahreshälfte unterstellen können und mit einem rückläufigen Konzernumsatz rechnen müssen. Im Gesamtgeschäftsjahr 2002 sei der Konzernumsatz bezogen auf das Vorjahr um 1,6 % zurückgegangen. Das operative Konzernergebnis vor Steuern und Firmenwertabschreibungen sei um 23,1 % gesunken. Die Umsatzrendite habe sich von 2,1 % auf 1,3 % verringert. Angesichts des pessimistischen Ausblicks der Wirtschaftsforschungsinstitute habe man auch für das Jahr 2003 nicht mit einer signifikanten Belebung der Konsumneigung in Deutschland rechnen können. Bereits zum 30.06.2002 habe der Karstadt-Konzern einen hohen operativen Verlust ausgewiesen. Das um Einmaleffekte bereinigte operative Konzernergebnis sei erneut negativ gewesen. Die schlechte wirtschaftliche Entwicklung habe sich schließlich ab dem Jahr 2001 in einem anhaltenden Stellenabbau im Warenhausgeschäft niedergeschlagen. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei für eine Anhebung der Betriebsrente um mehr als 3,3 % zum Zeitpunkt der Entscheidung 2001 kein Raum gewesen. Eine weitergehende Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2001 könne der Kläger darüber hinaus auch deshalb nicht verlangen, weil zur Finanzierung in die Vermögenssubstanz der Beklagten eingegriffen würde. Die Beklagte beruft sich unter Hinweis auf ein Urteil des BAG vom 18.2.2003 ( 3 AZR 172/02 ) darauf, dass die Restrukturierung im Konzern auf einem Solidarpakt zwischen Management, Belegschaft, Anteilseignern und Banken beruhe, so dass aufgrund des Erfordernisses, für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung nach Eigenkapitalverlusten zu sorgen, von einer Betriebsrentenerhöhung abgesehen werden könne. Das Eigenkapital des Konzern habe sich zum 30.09.2004 (30.09.2003: T€ 1.467.476) auf einen Betrag i.H.v. T€ 82.720 verringert, was 0,9 % der Bilanzsumme (2003: 14,8 %) entspreche. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung im Hinblick auf Rentenanpassungsansprüche Juli bis Dezember 2001. Eine nachholende Anpassung könne die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage nicht tragen. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Berechnung der Beratungsfirma E., wonach sich für diejenigen Rentner, die aufgrund der Verschmelzung der I. übergegangen sind, eine außerordentliche Zuführung zur Rückstellung i.H.v. ca. 16,76 Mio € ergäbe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beiordner sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente ab dem 1.5.2005 i.H.v. € 661,01 noch einen solchen auf Nachzahlung einer um monatlich € 132,85 erhöhten Rente seit dem 01.07.2001; die Klageforderungen können nicht auf § 16 Abs. 1 BetrAVG gestützt werden. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten, die Rente des Klägers ab dem 01.07.2001 lediglich um 3,3 % auf € 528,16 zu erhöhen, ist nicht zu beanstanden. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 661,01 € seit dem 01.07.2001, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten eine nachholende Anpassung des gesamten Kaufpreisverlustes seit Rentenbeginn nicht zulässt. Der Kläger begehrt vorliegend eine nachholende Anpassung bezogen auf den letzten nicht verwirkten Anpassungsstichtag des 01.07.2001. Eine nachholende Anpassung betrifft die Höhe des Anpassungsbedarfs. Anerkannt ist dabei, dass nicht nur die Teuerung der letzten drei Jahre sondern der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist. Hat der Arbeitgeber jedoch in der Vergangenheit keinen vollen Geldwertausgleich gewährt, so kann der zwischenzeitlich eingetretene Anpassungsstau den Arbeitgeber überfordern. Ist insofern dem Arbeitgeber eine volle nachholende Anpassung nicht zumutbar, so kommt eine Teilanpassung in Betracht. Bei fehlender billigenswerter Entscheidung des Arbeitgeber ist zunächst der Anpassungsbedarf der letzten drei Jahre abzudecken. Der dann evt. noch zur Verfügung stehende Betrag ist für eine anteilsmäßige nachholende Anpassung zu verwenden (BAG vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95 in NZA 1997, S. 154 ff.). Eine nachträgliche Anpassung liegt dagegen vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen - ausgehend von der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens - getroffen werden soll. Der Versorgungsempfänger, der die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung, womit zugleich der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Hat sich der Versorgungsschuldner bis zum nächsten Anpassungsstichtag nicht zu einer Betriebsrentenerhöhung geäußert, hat er damit erklärt, nicht anpassen zu wollen. Der Arbeitnehmer kann deshalb bei pflichtwidrigem Unterlassen der Anpassungsentscheidung die nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95 in NZA 1997, S. 154 ff.). 1) Der maßgebliche Anpassungsstichtag war vorliegend der 01.07.2001. Zwar begann der Altersrentenbezug des Klägers am 01.03.1989; die Beklagte hat in ihrem Unternehmen die Prüfungstermine jedoch einheitlich auf den 01.07. eines Jahres festgelegt. Eine solche Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG vom 21.08.2001, 3 AZR 358/00, BAGE 98 S. 349 ff.). 2) Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung ist auch nicht wegen Fristablaufs erloschen. Zwar hat der Kläger bis zum Anpassungsstichtag 01.07.2004 eine Anpassung für den Stichtag 01.07.2001 nicht schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Da diese jedoch am 01.07.2001 keine ausdrückliche negative Anpassungsentscheidung gegenüber dem Kläger geäußert hat, konnte der Kläger die nachträgliche Entscheidung noch bis zum übernächsten Anpassungstermin - dem 01.07.2007 - geltend machen. Dies hat der Kläger rechtzeitig getan. 3) Ein Anspruch des Klägers auf nachholende Anpassung besteht jedoch trotz grundsätzlicher Zulässigkeit des Begehrens nicht, da die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.07.2001 lediglich um 3,3 % zu erhöhen, einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Bei der Anpassungsentscheidung sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.