ehrenamtlichem Bürgermeister (auf Kreisebene: Landrat) und hauptamtlichem Stadtdirektor (auf Kreisebene: Kreisdirektor) ab. An die Stelle trat der hauptamtliche Bürgermeister bzw. Landrat, in dessen Amt die Funktionen des Hauptverwaltungsbeamten und des Vorsitzenden des kommunalen Vertretungsorgans zusammengefasst wurden. Des Weiteren wurde mit dem Änderungsgesetz die – erstmals 1999 erfolgte – Direktwahl des Bürgermeisters und des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eingeführt. Vorgesehen war, dass die Wahl zugleich mit der des Rates/Kreistages stattfand (vgl. § 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW –; § 44 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KrO NRW –, jeweils in der bis zum 16. Oktober 2007 gültigen Fassung). Die näheren Einzelheiten waren im Kommunalwahlgesetz geregelt. Die einschlägige Bestimmung in § 46 c KWahlG NRW in der bis zum 16. Oktober 2007 gültigen Fassung lautete: § 46 c
als bei der Hauptwahl. Bei den Stichwahlen erhielten die Wahlsieger nicht selten weniger Stimmen als der Bewerber mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang. 3. Im März 2007 brachte die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes in den Landtag ein. U.a. sollte die Stichwahl bei der Wahl der Bürgermeister und Landräte wegfallen und die Möglichkeit gemeinsamer Wahlvorschläge vorgesehen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, bei bisherigen Stichwahlen hätte die Wahlbeteiligung häufig deutlich niedriger als bei der ersten Wahl gelegen. Aufgrund mehrfacher Anregungen
dem kommunalen Raum sollten vergleichbar der Rechtslage in Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gemeinsame Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeister und Landräte zugelassen werden (LT NRW-Drs. 14/3977). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erläuterte die Landesregierung den Verzicht auf Stichwahlen unter Hinweis darauf, dass es bei den Kommunalwahlen im Jahr 2004 lediglich in 25% der Fälle eine Stichwahl gegeben habe, während in 75% der Fälle die Bewerber im ersten Wahlgang gewählt worden seien. Die Wahlbeteiligung bei Stichwahlen liege um 10% bis 15% niedriger, so dass fraglich sei, wie es um die Legitimation dieser zweiten Wahl stehe. Nicht selten sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wahlsieger der Stichwahl wegen der geringeren Wahlbeteiligung letztlich weniger Stimmen erzielt habe als der Bewerber bei der Hauptwahl (Plenarprotokoll 14/58). Zeitgleich brachte die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in den Landtag ein (LT NRW-Drs. 14/3979). Der Gesetzentwurf zielte u.a. darauf ab, das Amt des kommunalen Hauptverwaltungsbeamten und Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft weiter zu stärken. Dazu sollte dessen Wahlzeit über die Wahlzeit der Kommunalvertretung (fünf Jahre) hinaus auf sechs Jahre verlängert werden mit der Folge, dass die Wahlen zu den Kommunalvertretungen von den Bürgermeister- und Landratswahlen entkoppelt würden. Der
schuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform führte im Juni und August 2007 öffentliche Anhörungen zu den beiden Gesetzentwürfen durch. Zur Frage der Abschaffung der Stichwahl äußerten sich insbesondere Rechts- und Politikwissenschaftler (vgl.
schussprotokolle 14/437 und 14/455). Am 20. September 2007 verabschiedete der Landtag auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des
schussberichts (LT NRW-Drs. 14/4980;
schussprotokoll 14/479) in dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (Plenarprotokoll 14/70), das am
prägung des verfassungsrechtlich verankerten Demokratieprinzips sei die Mehrheitsregel als Entscheidungsmodus. Als Kernbestandteil der meisten wahlrechtlichen Regelungen sei die Mehrheitsregel
gestaltungsfähig und -bedürftig. Je anspruchsvoller die demokratische Steuerungswirkung der wahlrechtlichen Vorschriften sein solle, desto mehr verlange die Mehrheitsregel nach Adaptionen. Für die Frage, welche Form der Mehrheitsentscheidung für eine bestimmte Wahl die taugliche sei, sei nicht allein auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers abzustellen. Vielmehr müssten für die jeweilige
gestaltung sachliche Gründe streiten. Die Novelle des § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW ermögliche, dass die kommunalen Spitzenbeamten zukünftig im Regelfall nicht mehr von der Mehrheit der Wähler unterstützt würden. Die bloße relative Mehrheit, die ein Kandidat auf sich vereinige, bedeute notwendig, dass die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen den letztlich gewählten Bewerber gestimmt habe. Ein solches Wahlsystem stelle die Funktion der Mehrheitsregel auf den Kopf und sei verfassungswidrig. Dass im deutschen Verfassungsrecht das Auftreten negativer Mehrheiten im Bereich der Personenwahl vermieden werden solle, lasse sich deutlich an den grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über das konstruktive Misstrauensvotum ablesen. b) Der Bürgermeister nehme eine bedeutsame Position in der Gemeinde – gegenüber dem Rat und als Leiter der örtlichen Verwaltung – ein. Mit seinem Amt seien zahlreiche Aufgaben verbunden, die mittelbar und unmittelbar als
übung von Staatsgewalt zu sehen seien. Aufgrund dessen erscheine eine Zurücknahme gerade seiner demokratischen Legitimation als überaus zweifelhaft. Die Bestimmung des § 46 c Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW zeige, dass der Landesgesetzgeber im Grundsatz an der Auffassung festhalte, es gebe qualitative Anforderungen an das durch eine Wahl zu erreichende Legitimationsniveau. Dass er jedoch nach § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW in Fällen, in denen mehrere Kandidaten um das kommunale Spitzenamt konkurrierten, auf eine entsprechende Regelung verzichte, sei in keiner Weise überzeugend. Dieser konzeptionelle Widerspruch in der
gestaltung des Wahlsystems sei verfassungswidrig. Hinzu komme, dass der Landesgesetzgeber mit der zeitgleich verabschiedeten Novelle zur Kommunalverfassung die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften von den Bürgermeister- und Landratswahlen getrennt habe und damit einen weiteren Wahltermin begründet habe. Dies widerspreche dem mit der Abschaffung der Stichwahl verfolgten Ziel, durch eine höhere Wahlbeteiligung ein höheres Maß an demokratischer Legitimation zu erreichen. Óblicherweise führe das Nebeneinander verschiedener Wahltermine zu einer verminderten Wahlbeteiligung. c) Das System der relativen Mehrheitswahl stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung der politischen Gestaltungsmacht des Bürgers dar. Das Wahlrecht diene dazu, dass der Bürger durch dessen
übung – oder auch Nichtausübung – seine politischen Präferenzen zum
druck bringen könne. Die Art und Weise der Umsetzung der Wählerpräferenzen bestimme der Wahlrechtsgesetzgeber, der bei der Festlegung der Wahlsysteme einen gewissen Einschätzungsspielraum genieße. Allerdings werde der gesetzgeberische Spielraum in erheblichem Maße durch die normative Direktionswirkung des Demokratieprinzips beschränkt. Der Gesetzgeber könne nicht jede Lösung wählen, sondern müsse
einer Mehrheit möglicher Lösungen jene wählen, durch die der Grundsatz der Selbstbestimmung des Volkes in möglichst optimaler Weise realisiert werde. Dementsprechend sei das Wahlrecht für die Besetzung des kommunalen Spitzenbeamten zwingend präferenzsensibel
zugestalten. Dies folge auch
dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. Danach sei ein Wahlsystem geboten, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen könne, wie sich die eigene Stimme auf Erfolg und Misserfolg der Wahlbewerber
wirken könne. d) Gemessen daran sei die ersatzlose Streichung der Stichwahl verfassungswidrig. Der Wegfall der Stichwahl führe zu einer Vorverlagerung der Wahlentscheidung in Parteigremien und gemeinsame Beratungsorgane großer und kleiner Parteien. Um die Irrationalitäten eines relativen Mehrheitswahlrechts bei der Besetzung von Spitzenämtern zu vermeiden, herrsche ein faktischer Zwang zur Vorabkoalition zwischen Parteien mit ähnlicher politischer Zielrichtung. Damit sei der Einfluss des Wählers in erheblicher Weise reduziert, weil seine
wahlmöglichkeiten verringert würden. Zwar könne der Wähler nicht beanspruchen, dass bestimmte Parteien einen eigenen Kandidaten nominierten. Er habe jedoch einen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber nicht durch die
gestaltung des Wahlrechts die tatsächlichen Möglichkeiten einer erfolgswertgleichen Wahl einseitig verzerre. Darüber hinaus fehle es infolge der Abschaffung der Stichwahl an der Möglichkeit des Wählers, seine politischen Präferenzen in einem Wahlsystem zum
druck zu bringen, das diese jedenfalls in einem ersten Schritt unverfälscht darstelle und transparent mache. Dem Wähler dürfe nicht durch das Wahlsystem aufgezwungen werden, bei der Stimmabgabe im Hauptwahlgang nach taktischen Motiven zu wählen. Das Mehrheitswahlsystem mit nur einem Wahlgang sei allein dazu geeignet, Präferenzentscheidungen zwischen zwei Alternativen unverfälscht abzubilden. Die Entscheidung zwischen mehreren zur Wahl stehenden Alternativen könne rational nur in mehreren Wahlgängen erfolgen. Folge der Wähler bei der relativen Mehrheitswahl mit einem Wahlgang seiner politischen Präferenzentscheidung, riskiere er, mit seiner Stimme einen nicht absolut, sondern lediglich relativ unterliegenden Kandidaten zu unterstützen. Darin liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimme. Wolle der Wähler dieses Risiko nicht eingehen und sehe von einer präferenzgesteuerten Stimmabgabe ab, verstoße dieser Zwang zum taktischen Wählen gegen die verfassungsrechtlich gebotene Präferenzsensibilität des Wahlrechts.
nahme von Thüringen seien in allen (Flächen-)Bundesländern Wahlsysteme verankert, die entweder im Wege der Stichwahl oder der Neuwahl eine möglichst hohe Legitimation des Bürgermeisters und Landrats zu erreichen suchten. Der Befund einer absoluten Mehrheit als Regelmodell der Personenwahl werde bestätigt durch den Vergleich mit den Regelungen über die Ministerpräsidentenwahlen (z.B. Art. 52 Abs. 1 LV NRW), die Wahlen des Bundeskanzlers (Art. 63 Abs. 2 und 3 GG) und des Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG) sowie mit den Regelungen in Art. 67 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit es danach bei der Besetzung politischer Spitzenämter
nahmen von der absoluten Mehrheitsregel gebe, beruhe dies auf einer Abwägung zwischen dem Gebot einer möglichst weit reichenden Legitimation einerseits und den Erfordernissen verfassungsrechtlicher Praktikabilität und Funktionalität andererseits. Demgegenüber sehe § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW das
nahmemodell einer hinreichenden relativen Mehrheit als Regelmodell vor. g) § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW verstoße darüber hinaus gegen das Recht der politischen Parteien und Wählervereinigungen sowie ihrer Kandidaten und Wähler auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die Regelung benachteilige in ihren tatsächlichen
wirkungen die Wähler kleiner Parteien und Wählergemeinschaften. Bei einer relativen Mehrheitswahl werde dem Wähler systembedingt nahe gelegt, bei der Stimmabgabe um des Erfolgswerts willen "taktisch" zu wählen. Ebenso stünden die kleinen Parteien und Wählergemeinschaften vor einem Dilemma. Um die politische Einflussnahme sicherzustellen, empfehle es sich, unter Verzicht auf einen eigenen Bewerber einen gemeinsamen Kandidaten mit einer großen politisch benachbarten Partei aufzustellen oder deren Kandidaten zu unterstützen. Die Aufstellung eines eigenen Bewerbers sei indes wichtig für sie, um sich politisch zu positionieren und für den Wähler sichtbar in Erscheinung zu treten. Die Ungleichbehandlung von kleinen Parteien und Wählergruppen, ihren Kandidaten sowie Wählern sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil es an einem zwingenden Grund für den Wegfall der Stichwahl fehle. 2. Der Landtag beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Normenkontrollantrag für nicht begründet und trägt im Wesentlichen vor: a)
1, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 LV NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber an die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gebunden sei. Darüber hinausgehende Vorgaben für die
gestaltung der Bürgermeister- und Landratswahl enthalte die Landesverfassung nicht. Der Landesgesetzgeber könne sich danach auf einen weiten Gestaltungsspielraum berufen, der mit der Regelung in § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW nicht überschritten sei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der demokratischen Legitimation von Staatsgewalt liege nicht vor. Weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung legten den Gesetzgeber auf eine bestimmte Modifizierung des Mehrheitswahlrechts fest. Es existiere auch kein ungeschriebener Verfassungsrechtssatz, wonach für die Personenwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu verlangen sei. Insbesondere ergebe sich
einer rechtsvergleichenden Betrachtung keine Unzulässigkeit der relativen Mehrheitswahl. Im Gegenteil sei das relative Mehrheitswahlrecht im Zusammenhang mit den Direktmandaten bei Parlamentswahlen als zulässige Mehrheitsregel anerkannt. Der mithin gegebene gesetzgeberische Spielraum bei der
gestaltung der Bürgermeister- und Landratswahlen könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass dem Gesetzgeber unter Rückgriff auf das Demokratieprinzip Bindungen auferlegt würden, die sich den insoweit vorrangigen Wahlrechtsgrundsätzen nicht entnehmen ließen. b)
dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl könne ein bestimmtes Wahlrechtssystem nicht gefolgert werden. Er gelte vielmehr immer nach Maßgabe des vom Gesetzgeber gewählten Wahlrechtssystems. Die Entscheidung für die relative Mehrheitswahl sei als solche nicht rechtfertigungsbedürftig. Rechtfertigungsbedarf bestehe erst, wenn ein gewähltes System modifiziert werde oder in die Wahlrechtsgleichheit eingegriffen werde. Beides sei hier nicht der Fall. Ebenso wenig verletze § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber sei gehalten, das
gewählte Wahlsystem in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten. Er dürfe keine strukturwidrigen Elemente einführen. § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW sei systemkonform.
G NRW folge keine Pflicht, von einem reinen Mehrheitswahlsystem abzusehen. Bei mehreren zur Wahl stehenden Kandidaten komme der Wahlentscheidung von ihrem
gangspunkt her eine höhere demokratische Legitimation zu. Der Gesetzgeber dürfe daher die zusätzliche Anforderung eines Mindestquorums auf die besondere Fallkonstellation eines Einzelkandidaten beschränken. d) Soweit
dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip gefolgert werde, dass der Gesetzgeber für eine Wahlrechtsänderung einen sachlichen Grund benötige, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Neuregelung in § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW sei eingebettet in eine größere Reform des Kommunalwahlrechts. Die Betonung des Systems der Mehrheitswahl sei auch zu dem Zweck erfolgt, die Gesamtanzahl der Wahlgänge zu reduzieren. Weiter solle auf diese Weise die demokratische Legitimation des Gewählten gestärkt und der Grundsatz der Einmaligkeit der Wahl unterstrichen werden. Dem Ziel der Erhöhung der Wahlbeteilung bei den Kommunalwahlen habe der Verfassungsgerichtshof Verfassungsrang beigemessen. 3. Auch die Landesregierung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für unbegründet und trägt im Wesentlichen vor: a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Wahlsystem beschränkten sich auf die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze. Diese konkretisierten als
prägung des Demokratieprinzips zugleich die Anforderungen an das Legitimationsniveau. Gemessen daran sei die
gestaltung der Bürgermeister- und Landratswahl in § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW nicht zu beanstanden, zumal das zu erreichende Legitimationsniveau geringer anzusetzen sein dürfte als für die Wahlen zu den Kommunalvertretungen. Eine Wahl nach dem Prinzip der relativen Mehrheit sei insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar.
Sicht der Wahlgleichheit müsse im Falle des Mehrheitswahlsystems nur sichergestellt sein, dass die Stimmen mit gleichem Zählwert und auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise abgegeben würden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleiste auch die relative Mehrheitswahl. Die Behauptung der Antragsteller, durch die Abschaffung der Stichwahl werde für kleinere Parteien und Wählergruppen ein faktischer Zwang zu einer Vorabkoalition begründet, sei nicht plausibel. Sie werde durch die seit der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes vorliegenden empirischen Befunde nicht gestützt. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, dass eine durch die relative Mehrheitswahl gegebenenfalls bewirkte höhere Wahrscheinlichkeit von gemeinsamen Wahlvorschlägen gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit verstoße. b) Das System der relativen Mehrheitswahl einschließlich der Möglichkeit gemeinsamer Wahlvorschläge sei auch mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vereinbar. Für den Wähler sei vor dem Wahlakt erkennbar, welche Personen sich um ein Mandat bewerben würden und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber
wirken könne. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlange nicht, dass der Wähler nicht nur rechtlich, sondern auch "faktisch" die Möglichkeit haben müsse, seine politischen Präferenzen ohne Rücksicht auf den Erfolgswert der Stimme abzugeben. Die Verfassung schütze den Wähler nicht davor, sich bei seiner Wahlentscheidung den politischen Realitäten stellen zu müssen. c) Entgegen dem Vortrag der Antragsteller führe das relative Mehrheitsprinzip nicht systematisch dazu, dass der gewählte Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen sich habe. Diese Behauptung werde durch die Ergebnisse der unter der Geltung des bisherigen Wahlsystems durchgeführten Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte in Nordrhein-Westfalen widerlegt. Ganz überwiegend habe der Wahlgewinner schon im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Dies bedeute, dass für eine große Mehrzahl der Kommunen die Abschaffung der Stichwahl ohne
wirkung gewesen wäre. Die Zahlen für die Kommunalwahlen 2004 zeigten zudem, dass in allen kreisfreien Städten und Kreisen, in denen Stichwahlen erforderlich gewesen seien, die Sieger weniger als die Hälfte der in der Hauptwahl abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hätten. Wenn man also negativen Mehrheiten eine abgeschwächte Legitimationswirkung beimessen wolle, dann gelte dies in mindestens gleicher Weise auch für das Stichwahlsystem. Das durch die Stichwahl vermittelte Legitimationsniveau sei keinesfalls höher als bei der relativen Mehrheitswahl. Im Gegenteil vermittele die im zweiten Wahlgang im Vergleich zum ersten Wahlgang teilweise deutlich niedrigere Wahlbeteiligung dem Sieger der Stichwahl eine geringere Legitimation. d) Soweit sich die Antragsteller auf die Kommunalwahlgesetze und Gemeindeordnungen anderer Bundesländer beriefen, würden sie verkennen, dass es sich dabei um einfache Gesetze und nicht um Verfassungsbestimmungen handele. Gemeinsame verfassungsrechtliche Grundüberzeugungen ließen sich daraus nicht ableiten. Auch die Regelungen über die Wahl des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten sowie des Bundespräsidenten seien ohne Relevanz für das demokratische Legitimationsniveau, das der Wahl von Bürgermeistern und Landräten zugrunde zu legen sei. Deren Stellung sei mit derjenigen der kommunalen Spitzenbeamten nicht vergleichbar. Den von den Antragstellern darüber hinaus angeführten internationalen Verfassungsbestimmungen komme im vorliegenden Zusammenhang keine
sagekraft zu. e) Die Rügen der Antragsteller in Bezug auf die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen sowie ihrer Kandidaten und Wähler führten zu keiner abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei nicht verletzt. Dies gelte auch hinsichtlich des Umstandes, dass kleinere Parteien und Wählervereinigungen durch die relative Mehrheitswahl möglicherweise eher veranlasst sein könnten, sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag zu verständigen. Sofern solche Absprachen getroffen würden, sei dies
druck der faktisch unterschiedlichen Chancen, in der Gunst des Wählers berücksichtigt zu werden. Es sei indes Teil der politischen Wirklichkeit, dass die Parteien – auch in Abhängigkeit von ihrer Größe – in der Wählergunst unterschiedlich erfolgreich seien. Bilde sich diese politische Wirklichkeit im jeweiligen Wahlsystem ab, bedeute dies nicht, dass das Wahlsystem als solches die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen verletze. B. Der Antrag ist gemäß Art. 75 Nr. 3 LV NRW, § 12 Nr. 6, § 47 Buchst. a) des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VerfGHG) zulässig. Die zur Óberprüfung gestellte Regelung des Kommunalwahlgesetzes kann als Landesrecht im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung geprüft werden. Der Antrag ist wie erforderlich von mehr als einem Drittel der insgesamt 187 Mitglieder des Landtags gestellt worden. C. Der Antrag ist unbegründet. § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom
prägung, dass die personale
übung von Staatsgewalt in Exekutivämtern auf das Volk zurückführbar sein muss (vgl. VerfGH NRW, OVGE 46, 295, 307 ff.; OVGE 39, 292, 294 f., jeweils m. w. N.). a) Die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungen des kommunalen Wahlrechts müssen außer den Wahlrechtsgrundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Homogenitätsvorgaben von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG und damit insbesondere den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes genügen. Hierzu zählen zumindest die Erfordernisse, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes entwickelt worden sind, sowie die durch Art. 79 Abs. 3 GG auf Bundesebene verfassungsfesten Grundsätze, wie sie in Art. 1 und 20 GG niedergelegt sind. Die mithin auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern vorgegebene Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt verlangen, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die
übung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen und grundsätzlich ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser notwendige Zurechnungszusammenhang lässt sich auf verschiedene Weise, nicht nur in einer bestimmten Form herstellen. Entscheidend ist, dass ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird (vgl. BVerfGE 107, 59 , 87 f.; VerfGH NRW, Urteil vom 18. Februar 2009 – VerfGH 24/08 -, DVBl. 2009, 516 f., m. w. N.). Die
übung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger – personelle Legitimation vermittelnd – auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine
reichende sachlichinhaltliche Legitimation erfährt (VerfGH NRW, OVGE 46, 295, 307 ff.; OVGE 39, 292, 294 f.). Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat ( BVerfGE 107, 59 , 87 f.). b) Nach diesen Maßgaben verlangt die Landesverfassung - ebenso wie das Grundgesetz - anders als für kommunale Vertretungen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG keine Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten. Dementsprechend stand auch die frühere Wahl der Hauptverwaltungsbeamten durch die kommunalen Vertretungen im Einklang mit dem Demokratieprinzip und vermittelte eine hinreichende Legitimation (vgl. BVerfGE 93, 37 , 67; BVerfGE 83, 60 , 72/73; BVerfGE 47, 253, 275; BVerwGE 118, 101 , 104). Entscheidet sich der Wahlgesetzgeber für eine Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten, so muss er bei der
gestaltung des Wahlverfahrens die grundlegenden Anforderungen beachten, die für demokratische Wahlen gelten. Demnach sind an allgemeinpolitische Wahlen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG besondere,
dem Demokratieprinzip abzuleitende Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwGE 118, 345, 347; BVerwGE 118, 101 , 104/105; siehe auch BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 2 BvR 1975/07 –, DVBl. 2008, 236 , Rn. 30). 2.
gestaltung der Mehrheitsregel im Bereich des Kommunalwahlrechts. aa) Zwar lässt sich der
gestaltung der im Grundgesetz geregelten Personenwahlen die Wertung entnehmen, dass bei der Besetzung von besonders herausgehobenen staatspolitischen Ämtern eine relative Mehrheit erst dann hinreichend sein soll, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist. Art. 63 Abs. 2 GG für die Wahl des Bundeskanzlers und Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG für die Wahl des Bundespräsidenten sehen jeweils die Anwendung der absoluten Mehrheit vor. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags bzw. der Bundesversammlung im Sinne des Art. 121 GG erhält. Erst wenn diese Mehrheit weder im ersten noch in einem zweiten Wahlgang erreicht wird, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 63 Abs. 4 Sätze 1 und 3 , Art. 54 Abs. 6 Satz 2 GG). bb) Ein vergleichbares Bild ergibt sich auf der Ebene des Landesverfassungsrechts für die Ministerpräsidentenwahl. Auch Art. 52 Abs. 1 LV NRW bestimmt, dass der Ministerpräsident grundsätzlich mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags gewählt wird. Kommt danach eine Wahl nicht zustande, finden ein zweiter und gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchzuführen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben (Art. 52 Abs. 2 LV NRW). Ähnliche Wahlverfahrensregelungen finden sich in den Landesverfassungen Brandenburgs (Art. 83 BbgVerf), Mecklenburg-Vorpommerns (Art. 42 M-VVerf), Niedersachsens (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Nds.Verf), Sachsens (Art. 60 SächsVerf), Sachsen-Anhalts (Art. 65 VerfLSA), Schleswig-Holsteins (Art. 26 Abs. 3 und 4 SchlHVerf) und Thüringens (Art. 70 ThürVerf). In Baden-Württemberg bedarf es zur Wahl des Ministerpräsidenten zwingend der Mehrheit der Mitglieder des Landtags (Art. 46 Abs. 1 LV BW). Das Gleiche gilt für die Wahl des Ministerpräsidenten in Hessen (Art. 101 Abs. 1 HessVerf), in Rheinland-Pfalz (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 Rh-PfVerf) und im Saarland (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 SaarlVerf) sowie für die Wahl des Ersten Bürgermeisters/der ersten Bürgermeisterin in Hamburg (Art. 34 Abs. 1 HmbVerf). Lediglich für die Wahl des Ministerpräsidenten in Bayern sowie für die Wahl des Regierenden Bürgermeisters in Berlin und des Präsidenten des Senats in Bremen genügt jeweils die (einfache) Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 BayVerf, Art. 56 Abs. 1 VvB, Art. 107 BremLVerf). Eine zusätzliche Anforderung ergibt sich in diesen Fällen allerdings über das Quorum zur Beschlussfähigkeit. Die Beschlussfähigkeit des Bayerischen Landtags bzw. des Berliner Abgeordnetenhauses setzt die Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder voraus (Art. 23 Abs. 2 BayVerf, Art. 43 Abs. 1 VvB). Die bremische Landesverfassung verlangt für die Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft die Teilnahme (mindestens) der Hälfte ihrer Mitglieder (Art. 89 BremVerf). c)
diesem verfassungsrechtlichen Befund lassen sich aber schon mit Rücksicht auf die fehlende Vergleichbarkeit der Wahlen keine zwingenden Vorgaben für die
gestaltung der Mehrheitsregel im Zusammenhang mit der (Direkt-) Wahl der Bürgermeister- und Landräte auf Kommunalwahlebene ableiten. Die Legitimation der Staatsgewalt auf Gemeinde- bzw. Kreisebene muss gemäß Art. 78 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG auf das Wahlvolk zurückgeführt werden können. Die Bestellung der konkreten Amtswalter ist Sache gemeindlicher und kreislicher Personalhoheit. Staatsgewalt auf kommunaler Ebene ist abgeleitete Staatsgewalt. Wie die Legitimation des Zurückführens der Staatsgewalt auf das kommunale Volk
gestaltet sein soll, entscheidet der parlamentarische Gesetzgeber.
gestaltung der Wahlen zum Bundespräsidenten und Bundeskanzler sowie zu den Ministerpräsidenten unterscheidet sich derart von Stellung und Funktionen der kommunalen Vertretungsorgane, dass sich Rückschlüsse auf verfassungsrechtliche Bindungen für die
formung der Mehrheitsregel bei der Bürgermeister- und Landratswahl verbieten. Das Grundgesetz erstrebt mit dem in Art. 63 GG vorgesehenen Modus für die Wahl zum Bundeskanzler eine parlamentarisch verankerte, handlungsfähige Regierung. Handlungsfähig bedeutet nicht nur, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt (Art. 65 Satz 1 GG), sondern hierfür auch eine Mehrheit der Parlamentsabgeordneten hinter sich weiß ( BVerfGE 114, 121 , 149). Dem entspricht es, dass Art. 63 GG die Wahl des Bundeskanzlers mit absoluter Mehrheit (Kanzlermehrheit) anstrebt und nur
nahmsweise die relative Mehrheit genügen lässt. Eine entsprechende Zielsetzung liegt in Nordrhein-Westfalen der
gestaltung der Wahl des Ministerpräsidenten zugrunde. Auch hier wird mit dem Regelfall der absoluten Mehrheitswahl die Sicherstellung möglichst klarer und stabiler Regierungsverhältnisse auf der Basis einer hinreichenden parlamentarischen Mehrheit bezweckt. Demgegenüber handelt es sich bei Gemeindevertretungen und Kreistagen nicht um Parlamente im staatsrechtlichen Sinne. Die kommunalen Vertretungen sind Organe der Verwaltung, denen in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anvertraut sind. Sie nehmen nur in diesem Rahmen Rechtsetzungsaufgaben wahr. Gemeindevertretungen und Kreistage haben auch keine Kreationsfunktion für ein der Regierung vergleichbares Gremium ( BVerfGE 120, 82 , 112). Zudem garantiert die in der nordrheinwestfälischen Kommunalverfassung verankerte Direktwahl des Bürgermeisters und Landrats weitgehend eine funktionierende Kommunalverwaltung unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen in der Kommunalvertretung. Die unmittelbare Wahl durch das Volk sowie die Entkoppelung von den Wahlen zu den Vertretungen sichern dem Bürgermeister und dem Landrat eine besondere institutionelle Unabhängigkeit. Damit ist bereits nach der Kommunalverfassung vorgesehen, dass Bürgermeister und Landrat auch mit einem kommunalen Vertretungsorgan zusammenarbeiten können und müssen, in dem die parteipolitischen Mehrheiten nicht notwendigerweise der eigenen Parteizugehörigkeit entsprechen ( BVerfGE 120, 82 , 117 f.). Ebenso ist die
gestaltung der Wahl des Bundespräsidenten durch seine besondere Stellung als Staatsoberhaupt geprägt. Die wahlrechtlichen Bestimmungen zielen darauf ab, dem Bundespräsidenten – entsprechend der ihm zukommenden Bedeutung im Verfassungsgefüge – eine eigenständige demokratische Legitimation zu vermitteln, die ihm gegenüber den anderen Staatsorganen Selbststand verschafft (vgl. Nettesheim, Bundesversammlung und Wahl des Bundespräsidenten, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 63 Rn. 1 f.).
6 GG lassen sich daher keine Folgerungen im Sinne zwingender Vorgaben für die
formung der Mehrheitsregel bei der Wahl des kommunalen Spitzenorgans ziehen. d) Mehrheitsentscheidungen nach Maßgabe der einfachen Abstimmungsmehrheit oder unter Anwendung der relativen Mehrheit sind in anderen (wahl-)rechtlichen Zusammenhängen als zulässig anerkannt. So enthält Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG – ebenso wie Art. 44 Abs. 2 LV NRW – den Grundsatz, dass Beschlüsse des Parlaments nach dem Prinzip der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einem Wahlsystem, in dem Wahlkreisbewerber unter Anwendung der relativen Mehrheitsregel gewählt werden (vgl. dazu z.B. BVerfGE 95, 335 , 355 ff.; BVerfGE 41, 399 , 423; BVerfGE 11, 351 , 362). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Abstimmungsmehrheit bei Sachentscheidungen und Personalwahlen, die durch die Kommunalvertretung erfolgen (vgl. BVerfGE 120, 82 , 119). 3. Zwingende Vorgaben für die
gestaltung des Mehrheitsprinzips bei der Bürgermeister- und Landratswahl lassen sich auch nicht
einem Vergleich mit dem Kommunalwahlrecht in den übrigen (Flächen-)Bundesländern ableiten.
gestaltung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Entscheidungsspielraum wird allerdings durch die Pflicht des Wahlgesetzgebers eingeschränkt, das
gewählte Wahlsystem ungeachtet verschiedener
gestaltungsmöglichkeiten in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten. Ferner darf der Gesetzgeber keine strukturwidrigen Elemente einführen (zum Grundsatz der Systemgerechtigkeit vgl. BVerfGE 120, 82 , 103 f.). Entscheidet er sich für eine Änderung im Wahlsystem, bedarf es dafür eines sachlichen Grundes. b) Darüber hinaus ist der Gesetzgeber verpflichtet, nach Maßgabe des gewählten Systems die
dem Demokratieprinzip folgenden Wahlrechtsgrundsätze zu wahren. aa) Der über Art. 28 Abs. 1 GG durch das Demokratieprinzip gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl sichert – gemeinsam mit dem Grundsatz der allgemeinen Wahl – die Egalität der Staatsbürger. Er ist zudem
prägung des Demokratieprinzips, das auf der Ebene des Landesverfassungsrechts durch Art. 2 LV NRW garantiert ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 – VerfGH 12/08 –, NWVBl. 2009, 98 m. w. N.). Der Grundsatz der gleichen Wahl gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise
üben können. Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfGE 120, 82 , 102 m. w. N.). Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und Verhältniswahl unterschiedlich
. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur den für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen ein Erfolgswert zukommt. Die auf den oder die Minderheitenkandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen unberücksichtigt. Der Grundsatz der Chancengleichheit für Wahlbewerber verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Bewerbung um ein Wahlamt eingeräumt werden ( BVerfGE 120, 82 , 104). Das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wertbewerb findet für politische Parteien seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG, dessen Grundsätze als Landesverfassungsrecht unmittelbar auch in den Ländern gelten (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 304, 305 m. w. N.). Der Grundsatz gilt gleichermaßen für andere Gruppen oder Bewerber, die mit den politischen Parteien in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 –, NVwZ 2008, 998 , 1000 m. w. N.). Sowohl der Grundsatz der gleichen Wahl als auch das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sind wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 120, 82 , 102, 105 m. w. N.). Sie gebieten jedoch nicht, die sich im Hinblick auf Größe, politisches Gewicht und Leistungsfähigkeit ergebenden Unterschiede zwischen den konkurrierenden Parteien, Wählergruppen und Bewerbern
zugleichen, um allen dieselbe
gangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen. Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen ( BVerfGE 104, 287 , 300; BVerfGE 69, 92, 109). bb) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich zur Wahl stellen und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber
wirken kann. Jede Stimme muss bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden. Für den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist zwar nicht entscheidend, dass die Stimme tatsächlich die vom Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet. Jedoch muss eine positive Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich sein ( BVerfGE 121, 266 , 307).
gestaltung der Bürgermeister- und Landratswahlen als Direktwahl in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit hält sich der Landesgesetzgeber innerhalb des ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Gestaltungsspielraums. Bei einer Volkswahl mit relativer Mehrheit ist der Amtsgewinn für Bürgermeister und Landrat demokratisch legitimiert. Die Regelung verstößt auch weder gegen die Grundsätze der gleichen und unmittelbaren Wahl noch liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb vor. 1. Die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit trägt auf der Basis der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem verfassungsrechtlichen Erfordernis demokratischer Legitimation von Staatsgewalt
reichend Rechnung. a) Der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung in § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW mit dem Wegfall der Stichwahl von der Erwägung leiten lassen, dass unter dem bisherigen Wahlmodus bei den Stichwahlen die Wahlbeteiligung häufig deutlich niedriger lag als im ersten Wahlgang. Ferner hat er darauf abgestellt, dass in der Vergangenheit in etwa drei Viertel der Fälle die Wahlsieger bei den Bürgermeister- und Landratswahlen bereits im ersten Wahlgang, also mit absoluter Mehrheit gewählt worden sind. Der Gesetzgeber hat sich dabei auf entsprechendes Zahlenmaterial zu den Kommunalwahlen 1999 und 2004 gestützt.
gehend davon ist er zu der Einschätzung gelangt, dass die Bündelung der Wahlentscheidung auf einen einzigen Wahltermin zu einer breiteren demokratischen Legitimation des gewählten Kandidaten führt, weil der Wahl im Vergleich zu einer Stichwahl regelmäßig eine höhere Wahlbeteiligung zugrunde liegt. Dagegen ist
verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber hat die Änderung im Wahlmodus für die Bürgermeister- und Landratswahlen sachlich begründet. Stützt sich der Gesetzgeber auf Einschätzungen und Prognosen, unterliegt die gesetzliche Regelung insoweit nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Óberprüfung. Der Verfassungsgerichtshof kann Einschätzungen und Prognosen über die sachliche Eignung und die
wirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (VerfGH NRW, Urteil vom 11. Dezember 2007 – VerfGH 10/06 –, NWVBl. 2008, 223, 225; OVGE 47, 249, 254). Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung in § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW von einer weiteren Neuerung begleitet wird. Gemäß § 46 d Abs. 3 KWahlG NRW sind nunmehr gemeinsame Wahlvorschläge zulässig. Dadurch ermöglicht der Wahlgesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Konzentration der Bewerberzahl und erhöht damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Wahlsieger die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. b) Die gesetzgeberische Begründung für die Regelung in § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW verliert auch nicht deshalb an Tragfähigkeit, weil es infolge der Abkoppelung der Bürgermeister- und Landratswahlen von den Wahlen zu den Kommunalvertretungen zu einem weiterem Wahltermin kommt. Es ist
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sich bei der Entscheidung für den Wegfall der Stichwahl unter Inblicknahme der
wirkungen einer anderweitigen Gesetzesänderung auch davon leiten lässt, durch den Verzicht auf eine Stichwahl die Gesamtzahl an Wahlterminen nicht zu erhöhen. Er bewegt sich damit innerhalb des ihm bei der Wahlgesetzgebung eingeräumten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. c) § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW erweist sich nicht mit Rücksicht auf § 46 c Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW als systemwidrig. Die den beiden Regelungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die zusätzliche Sicherung, die § 46 c Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW für den Fall nur eines Wahlvorschlags vorsieht, beruht auf dem Umstand, dass es an einem Kandidatenwettbewerb fehlt. Dies birgt die Gefahr einer vergleichsweise geringen Mobilisierung der Wahlberechtigten. Um eine hinreichende demokratische Legitimation des Kandidaten sicherzustellen, verlangt § 46 c Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW ein bestimmtes Mindestquorum. Die
gangslage im Fall von § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW ist demgegenüber eine gänzlich andere. Es treten mindestens zwei Bewerber gegeneinander an. Die damit gegebene Wettbewerbslage lässt eine Wahlbeteiligung in einer Größenordnung erwarten, die der Wahlentscheidung ein
reichendes Legitimationsniveau vermittelt und daher den Verzicht auf ein Mindestquorum rechtfertigt. 2. § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW verletzt weder den Grundsatz der Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Allen Wählerstimmen kommt der gleiche Zählwert und dieselbe rechtliche Erfolgschance zu. In Bezug auf die politischen Parteien und Wählergruppen sowie ihre Wahlbewerber sind Gleichheitsgesichtspunkte durch die Festlegung einer Mehrheitsregel mit geringeren Anforderungen und den Wegfall der Stichwahl schon deshalb nicht berührt, weil hierbei weder rechtlich noch faktisch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Wahlbewerbern erfolgt. Alle haben dieselben Chancen, die relative Mehrheit zu erringen. Dass Wähler bei der Personenwahl mit nur einem Wahlgang dazu neigen mögen, "taktisch" zu wählen – das heißt ihre Stimmen nicht dem vermeintlich chancenlosen Wunschkandidaten zukommen zu lassen, sondern sie einem
ihrer Sicht
sichtsreicheren Kandidaten zu geben –, ist eine generelle Folge der Mehrheitswahl, berührt aber nicht die Chancengleichheit unter den politischen Parteien, Wählergruppen und ihren Wahlbewerbern. Entsprechendes gilt, soweit politische Parteien und Wählergruppen im Hinblick auf ihrer Einschätzung nach geringe Erfolgschancen zugunsten eines gemeinsamen Wahlvorschlags (§ 46 d Abs. 3 KWahlG NRW) von der Aufstellung eines eigenen Kandidaten absehen. Wie bereits
geführt gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit nicht, vorgegebene Unterschiede zwischen den konkurrierenden Bewerbern und Bewerbergruppen
zugleichen. 3. Danach verstößt § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW auch nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl. Die Regelung gewährleistet ebenso wie der bisherige Wahlmodus, dass der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich zur Wahl stellen und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber
wirken kann. 4. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig zu vermitteln vermag. Ändern sich die tatsächlichen oder normativen Grundlagen wesentlich, kann sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte auf der Basis eines einzigen Wahlgangs mit relativer Mehrheit eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, muss er ihnen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 120, 82 , 108). Permalink: http://openjur.de/u/626161.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.