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BGH, Beschluss vom 21.11.2000 - 4 StR 354/00

Tenor 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen

§ 338Nr. 7 Entscheidungsgründe 2 ; Kuckein aa

O § 338 Rdn. 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 52); nicht anders wird es sich verhalten, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften trägt. Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen schriftlichen Gründen - sowie einzelnen Unterschriften -lediglich um einen Urteilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, weil diese Frage nicht ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden kann (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 4 und 5; s. auch BayObLG JR 1983, 261 , 262); die aus der Urteilsurkunde allein ersichtliche Zahl der Unterschriften genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 27, 334 f.). Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn die erforderlichen richterlichen Unterschriften geleistet worden sind, ein bloßer Entwurf vorliegen kann (so ausdrücklich BGH NStZ 1993, 200 ; ebenso OLG Köln NJW 1980, 1405 ; OLG Zweibrücken DAR 1978, 194). Im Blick auf diese Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge erstreckt das Revisionsgericht deshalb auch die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (

§ 338Nr.

7 Entscheidungsgründe 2 ; OLG Celle NJW 1959, 1647), nicht aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (

§ 275Abs.

2 Satz 1 Unterschrift 3 ). b) Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil die vom Landgericht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen den zum Nachteil der Geschädigten K. einerseits und O. andererseits begangenen Straftaten rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte -in ungeklärter Abfolge - mehrfach mit dem "Schlagmesser" auf seine beiden in einem Pkw sitzenden Opfer ein, um sie davon abzubringen, ihrem Bekannten Ka. zu helfen. Da somit eine äußerlich erkennbare Zäsur oder ein Weiterhandeln aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses ersichtlich ausscheidet, stellt sich das Vorgehen des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar. So verhält es sich ausnahmsweise auch dann, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1 und 9; BGH, Beschluß vom

  1. Oktober 2000 5 StR 323/00 ). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da der Angeklagte innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur mehrfach mit einem Messer auf zwei Personen eingestochen hat (BGHR vor § 1/natürliche Handlungseinheit -Entschluß, einheitlicher 2 und 5). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
  2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Begehung der Straftaten auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte; es hat nämlich eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für erforderlich gehalten, "um die notwendige erzieherische Wirkung zu erzielen". Der Schuldgehalt der Tat (vgl. BGH StV 1994, 598 , 599; NStZ-RR 1996, 120 ) wird von der geänderten rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ohnehin nicht berührt. Permalink: https://openjur.de/u/62632.html ( https://oj.is/62632 ) Verweise Volltext Zitate 21 Zitiert 15 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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