O § 338 Rdn. 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 52); nicht anders wird es sich verhalten, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften trägt. Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen schriftlichen Gründen - sowie einzelnen Unterschriften -lediglich um einen Urteilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, weil diese Frage nicht ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden kann (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 4 und 5; s. auch BayObLG JR 1983, 261 , 262); die aus der Urteilsurkunde allein ersichtliche Zahl der Unterschriften genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 27, 334 f.). Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn die erforderlichen richterlichen Unterschriften geleistet worden sind, ein bloßer Entwurf vorliegen kann (so ausdrücklich BGH NStZ 1993, 200 ; ebenso OLG Köln NJW 1980, 1405 ; OLG Zweibrücken DAR 1978, 194). Im Blick auf diese Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge erstreckt das Revisionsgericht deshalb auch die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (
7 Entscheidungsgründe 2 ; OLG Celle NJW 1959, 1647), nicht aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (
2 Satz 1 Unterschrift 3 ). b) Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil die vom Landgericht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen den zum Nachteil der Geschädigten K. einerseits und O. andererseits begangenen Straftaten rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte -in ungeklärter Abfolge - mehrfach mit dem "Schlagmesser" auf seine beiden in einem Pkw sitzenden Opfer ein, um sie davon abzubringen, ihrem Bekannten Ka. zu helfen. Da somit eine äußerlich erkennbare Zäsur oder ein Weiterhandeln aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses ersichtlich ausscheidet, stellt sich das Vorgehen des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar. So verhält es sich ausnahmsweise auch dann, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1 und 9; BGH, Beschluß vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.