Satz 2 des vorgenannten Landesgesetzes nimmt das BRK unter anderem Aufgaben im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr.
seiner Satzung ist es gemeinnützig. Mit Gesellschaftsvertrag vom
den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten in nicht verjährter Zeit folgende Straftaten begangen:
Washington in Höhe von 33.000 DM, die der Angeklagte V gemeinsam mit seiner Ehefrau unternommen hatte. Seit 1989 erhielt der Angeklagte V zudem von der Firma A aufgrund von Beraterverträgen, ohne hierfür eine äquivalente Gegenleistung zu erbringen, Geldbeträge in der Größenordnung von insgesamt 220.000 DM. Mit Schreiben vom 6. März 1996 forderte er weitere 30.800 DM für die von ihm abzuführende 14-prozentige Mehrwertsteuer auf die gezahlten Beraterhonorare. Der Angeklagte erhielt von der Firma A auch diese Summe. In Absprache mit dem Angeklagten V und dem Zeugen A stellte der Zeuge J namens der Firma L der Firma A eine Rechnung über die Lieferung von 1,2 Millionen Werbebechern in Höhe von 600.000 DM. Tatsächlich war der Auftrag jedoch
der Lieferung von 150.000 mit Werbeaufdrucken des BSD versehenen Bechern storniert worden. Die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der Firma A bezahlten in der Annahme, sämtliche Becher seien an den BSD geliefert worden, etwa 540.000 DM zuviel. Der Angeklagte V erhielt hieraus einen Anteil in Höhe von 120.000 DM. 2. Der Angeklagte V war auch zuständig für die Geschäftsbeziehung des BSD zur Firma T . Der BSD kaufte pro Jahr durchschnittlich knapp 200.000 Blutbeutel von T ein. Ab dem Jahr 1990 forderte der Angeklagte V Zahlungen oder andere geldwerte Vorteile. Er versprach dafür, der Firma T als Gegenleistung in den Preisverhandlungen entgegenzukommen und sie gegenüber Konkurrenten zu bevorzugen.
Produkt. Den Angeklagten war jedoch jeweils angesichts des Umfangs der Leistungen bewußt, daß die Firmen ihre Produkte - jedenfalls um diesen Schmiergeldanteil gekürzt - günstiger an den BSD geliefert hätten. Im einzelnen entstand dabei dem BSD aufgrund der Leistungen an die Angeklagten folgender Schaden:
dem für diesen Zeitraum eine Skontogewährung von zwei Prozent vereinbart wurde.
F gewertet. Eine Bestechlichkeit
GB liege dagegen nicht vor, weil die Angeklagten keine Amtsträger gewesen seien, auch wenn das BRK die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe. Das BRK übe keine hoheitliche Tätigkeit aus und sei kein Teil der öffentlichen Verwaltung. Zwar sei der
F erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden,
der Neufassung dieser Bestimmung in § 301 StGB genüge jedoch auch die - in der Hauptverhandlung erfolgte - Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Die spätere Umgestaltung eines Antragsdelikts in ein Offizialdelikt sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die maßgebliche Verjährungsfrist hat das Landgericht
der Strafdrohung des § 12 UWG aF (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) bestimmt. Diese betrage mithin gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB drei Jahre. Da die Verjährung bezüglich der Tatkomplexe der von G und S repräsentierten Firmen frühestens durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom
Auffassung des Landgerichts den Tatbestand der Untreue. Es hat die einzelnen Preisabsprachen und die jeweils hierauf erfolgte Gesamtabrechnung als einheitliche Tat gewertet. Den insoweit anzusetzenden
teil hat es
den gezahlten Schmiergeldern bestimmt, weil die Angeklagten aufgrund ihrer Vermögensbetreuungspflicht gehalten gewesen wären, diese Beträge zu einer für den BSD günstigeren Preisgestaltung zu nutzen. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Untreue sei wiederum frühestens durch die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom
dem
haltigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen. Den Angeklagten V hat das Landgericht hinsichtlich der absprachegemäßen Weiterleitung der Rechnung für nicht mehr gelieferte Werbebecher wegen Betrugs verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs von Betrugshandlungen wegen weiterer fingierter Rechnungen vom
weisbar gewesen seien. Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten V vom Vorwurfder Untreue im Hinblick auf Preisabsprachen mit der Firma A freigesprochen. B. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. 1. Zutreffend hat das Landgericht bei den Angeklagten keine Bestechlichkeit
GB angenommen, weil sie keine Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung waren. a) Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Selbst wenn für beide Angeklagte dienstvertraglich durch Bezugnahme beamtenrechtliche Regelungen vereinbart wurden, waren die Angeklagten weder Beamte im statusrechtlichen Sinn noch standen sie in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie arbeiteten allein auf privatrechtlicher Grundlage. In Betracht käme hier deshalb allenfalls eine Amtsträgerstellung
GB. Danach handelt auch derjenige als Amtsträger, der sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I, 2038) hat der Gesetzgeber den Tatbestand dahingehend ergänzt, daß die Amtsträgereigenschaft "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" zu beurteilen ist. Damit sollte allerdings keine Änderung, sondern lediglich eine gesetzliche Klarstellung verbunden sein (BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Der BSD, für den beide Angeklagte tätig waren, tritt als Privatrechtssubjekt in den Formen des Privatrechts im Rechtsverkehr auf. Ein Handeln in den Formen des Privatrechts schließt eine Amtsträgereigenschaft jedoch dann nicht aus, wenn im Auftrag von Behörden öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Tätigkeit der Privatrechtssubjekte Merkmale aufweisen, die ihre Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 43, 370 ; 38, 199 ). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei staatlicher Steuerung unterliegen, weshalb sie bei einer Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheinen ( BGHSt 43, 370 ; 45, 16 ). Damit müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, um dem Amtsträgerbegriff
GB zu genügen: Einmal muß organisatorisch eine Anbindung an eine Behörde vorhanden sein. Dies kann durch eine längerfristige vertragliche Bindung oder durch einen (auch formfrei möglichen) Bestellungsakt erfolgen. Entscheidend ist, daß für den Normadressaten deutlich wird, daß mit dem Auftrag besondere Verhaltenspflichten verbunden sind ( BGHSt 43, 96 , 101 ff.; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 - Amtsträger 4). Zum anderen muß die Tätigkeit auch inhaltlich Elemente aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit vergleichbar macht ( BGHSt 45, 16 ). Regelmäßig wird dabei nur die Erfüllung solcher Aufgaben in Betracht gezogen werden können, die ihrer Natur
typischerweise dem Staat vorbehalten sind. b)
den vorgenannten Grundsätzen scheidet hier die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB aus. Es ist schon zweifelhaft, ob der Tätigkeitsbereich des BSD überhaupt inhaltlich als Erfüllung öffentlicher Aufgaben angesehen werden könnte. Die Gesundheitsfürsorge stellt zwar eine solche öffentliche Aufgabe dar. Dies bedeutet aber nicht, daß bereits jeder Rechtsakt, der diesem Zweck im Ergebnis dient, als Teil einer vom Staat zu leistenden Daseinsvorsorge bewertet werden müßte. Selbst wenn es dem Staat obliegt, eine effektive Gesundheitsfürsorge zu gewährleisten, wird nicht jedes zivilrechtliche Geschäft, das in diesem Zusammenhang abgeschlossen wird, als eine dem staatlichen Bereich zugeordnete Tätigkeit zu behandeln sein. So kann der Handel mit Spenderblut - bei entsprechender behördlicher Kontrolle - ohne weiteres auch durch Private erbracht werden, weshalb hier schon gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen des inhaltlichen Merkmals der "öffentlichen Aufgabe" bestehen. Letztlich kann der Senat dies jedoch dahinstehen lassen. Es fehlt bereits an einer organisatorischen Einbindung der Angeklagten in den staatlichen Bereich.
2 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes unterfällt dieses der Rechtsaufsicht des bayerischen Staatsministeriums des Inneren. Die Rechtsaufsicht stellt aber nur die Gesetzmäßigkeit des Handelns des BRK sicher. Sie bildet den notwendigen Gegenpol für die Gewährleistung der Selbstverwaltung des BRK, dem ein ausreichender Spielraum verbleiben soll (vgl. die Gesetzesbegründung, Drucksache des Bayerischen Landtages 10/1002, S. 4). Die Beschränkung auf die bloße Überprüfung der Einhaltung des geltenden Rechts läßt die weitgehenden Gestaltungsspielräume des BRK unberührt. Wie eine Vereinigung des privaten Rechts behält das BRK innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts seine Autonomie
innen und seine operative Gestaltungsfreiheit
außen. Die Rechtsaufsicht kann damit nicht als Lenkung durch den Staat oder seine Behörden verstanden werden, was wiederum
GB Voraussetzung für die Gleichstellung mit staatlicher Tätigkeit wäre. 2. Soweit das Landgericht die Angeklagten bezüglich einzelner Anklagepunkte freigesprochen hat, begegnet dies gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.
teil im Sinne des § 266 StGB zum Schaden des Geschäftsherrn auswirken. bb) Das Landgericht hat sich hier aufgrund einer Gesamtschau nicht von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des
teils im Sinne des § 266 StGB zu überzeugen vermocht. Daß dabei das Landgericht die Werte der ansonsten von der Firma A zur Verfügung gestellten Gegenstände und Beratungsleistungen nicht im einzelnen quantifiziert hat, ist unschädlich, weil die objektiven Werte auf die subjektive Vorstellung des Angeklagten nur bedingt Rückschlüsse ermöglichen. Die Angabe einer ungefähren Größenordnung der Zuwendungen ist dem landgerichtlichen Urteil aber zu entnehmen, so daß insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts
vollziehbar ist. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, die in diesem Zusammenhang urteilsfremde Umstände anführt, vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten insoweit auch nicht die empfangenen Schmiergelder, die teilweise unter dem Gesichtspunkt der Angestelltenbestechlichkeit abgeurteilt wurden, als Mindestschaden angenommen werden müssen. Anders als in weiteren Fällen, in denen das Landgericht diesen Schluß gezogen hat, besteht im vorliegenden Fall jedoch eine Besonderheit in der Größenordnung der Zahlungen im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen. In den Verurteilungsfällen war ein Schmiergeldanteil von fünf Prozent bis über zehn Prozent des Umsatzes gegeben. Es liegt dann aber nahe, daß diese Beträge in die Preisbildung eingegangen sind. Für den Geschäftsherrn ergibt sich daraus gleichzeitig der
teil, weil er die Bestechungsgelder seiner Angestellten mitfinanzieren muß. In Anbetracht eines sich über fünf Jahre verteilenden Umsatzvolumens von wenigstens 60 Millionen DM lag es dann nicht unbedingt nahe, die Zuwendungen an den Angeklagten V in der Größenordnung von 220.000 DM gleichsam automatisch als Schaden des BSD anzusehen. Die Leistungen machten einen Umsatzanteil von weniger als 0,5 Prozent aus. Sie waren überdies auf fünf Jahre verteilt, so daß sie sich kalkulatorisch auch nicht sicher einzelnen Jahrgängen zuordnen ließen.
dem mit der Firma E ausgehandelten Berechnungsmodus diesbezüglich ein rechnerischer Anspruch bestanden. Im Gegensatz zu anderen Schmiergeldzahlungen konnte
Aussage der Zeugin jedoch hier ein Geldabfluß nicht festgestellt werden. Wenn sich das Landgericht auf der Grundlage der von der Zeugin ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Angeklagten die entsprechenden Geldbeträge auch tatsächlich in Empfang genommen haben, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
dem Zweifelssatz, der auch für die die Verjährung begründenden Tatsachen gilt ( BGHSt 18, 274 ), von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsalternative auszugehen. Das Landgericht hat deshalb zutreffend zugunsten des Angeklagten V unterstellt, daß die Zahlung auf die Rechnung der Firma A noch in bereits verjährter Zeit erfolgte. bb) Dabei ist auch ohne Belang, wann der Angeklagte V selbst seinen Beuteanteil aus der Zahlung erlangt hat. Maßgeblich ist die Realisierung des erstrebten Vorteils. Dies ist beim Betrug der Eintritt der beabsichtigten Bereicherung (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 5).
dem Tatplan sollte die Zahlung an den Inhaber der Druckerei und Mittäter der betrügerischen Abrechnungen, den Zeugen J erfolgen. Mit dem Eingang dort war somit der tatbestandliche Erfolg erreicht und der Betrug im Sinne des § 78a StGB beendet. Für einen einzelnen Mittäter ist die Beendigung der Haupttat maßgebend (vgl. Jähnke aaO Rdn. 15). Damit muß aber die möglicherweise sehr viel spätere Auskehr seines Anteils an der Beute außer Betracht bleiben. d) Zutreffend hat das Landgericht auch im Hinblick auf Zahlungen aus den Beraterverträgen des Angeklagten V mit der Firma A , die 1989 bis 1991 erfolgt sind, Verjährung angenommen und - da eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit
GB ausscheidet - den Angeklagten insoweit freigesprochen.
geforderte Mehrwertsteuer" steht nur vordergründig in einer Beziehung zu diesen Verträgen, die ersichtlich - wie die bisherige Praxis zeigt - auf der Grundlage absoluter Beträge abgewickelt werden sollten. Konfrontiert wurde der Angeklagte mit seiner Umsatzsteuerzahllast vielmehr erst durch eine entsprechende Aufforderung des Finanzamts München. Insoweit liegt auf der Hand, daß die Mehrwertsteuer fünf Jahre später nicht im Hinblick auf einen fünf Jahre zurückliegenden Vertrag gefordert und gezahlt wurde, sondern um ein zukünftiges Handeln des Angeklagten im Rahmen demnächst zu treffender Preisabsprachen zu beeinflussen.
einer hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung stellt sich deshalb die
forderung der Mehrwertsteuer nicht mehr als Schlußzahlung im Hinblick auf die spätestens 1991 abgewikkelten Beraterverträge dar, sondern als Zahlung auf der Grundlage einer neuen selbständigen Unrechtsvereinbarung. cc) Hinsichtlich der Angestelltenbestechung knüpft das Landgericht bei der Bestimmung der Verjährungsfrist zutreffend
GB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 7) an die Strafdrohung des § 12 UWG aF an. Danach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Da die Verjährung insoweit erst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 3. November 1998 hätte unterbrochen werden können, sind alle vor dem 3. November 1995 begangenen Taten verjährt. Deshalb hat das Landgericht hinsichtlich der Zahlungen aus den Beraterverträgen zutreffend wegen Verjährung freigesprochen und den Angeklagten V nur bezüglich der aufgrund Anforderung vom 6. März 1996 - in nicht verjährter Zeit - erfolgten Zahlung verurteilt. 3. Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
teilsumfanges im Sinne des § 266 StGB herangezogen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. c) Allerdings geht das Landgericht von einem zu geringen Schuldumfang aus, soweit es die Angeklagten wegen Untreue zum
teil des BSD in den Fällen der Preisabsprachen mit der Firma D beim Kauf der Testseren, beim Verkauf von Blutplasma sowie hinsichtlich der Preisabsprachen mit den Firmen E bzw. Z beim Erwerb von Blutbeuteln und den Angeklagtenallein bezüglich des Erwerbs von Blutbeuteln über die Firma T verurteilt hat (B II 4 lit. a, lit. aa - UA S. 39/40; B II 4 lit. c, lit. aa - UA S. 46; B II 4 lit. d, lit. aa - UA S. 48; B II 2 lit. n, lit. aa -UA S. 34). aa) Das Landgericht rechnet insoweit nur den
teil an, der in nicht verjährter Zeit aufgrund vorheriger Preisabsprachen eingetreten ist. Dies ist im Ansatz zutreffend. Jedoch geht das Landgericht von einem falschen Beendigungszeitpunkt aus. Untreue ist erst dann gemäß § 78a StGB beendet, wenn die durch die Schmiergelder zum
teil des BSD beeinflußte Preisvereinbarung abgearbeitet und dadurch gegenstandslos geworden ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn sie entweder durch eine neue ersetzt oder die Belieferung insoweit eingestellt wurde. Der
teil im Sinne des § 266 StGB, der bereits in der Preisvereinbarung im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung angelegt ist, realisiert sich zu Lasten des BSD dann in den überteuerten Einkäufen bzw. (im Fall des Verkaufs des Blutplasmas) in den zu niedrigen Einnahmen. Entsteht aber der
teil erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie
und
, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend ( BGHR StGB § 78a Satz 1 - Untreue 1 ). Die Untreuehandlung ist damit erst mit der tatsächlichen Abwicklung des letzten Ein- bzw. Verkaufsfalls aufgrund einer Preisvereinbarung beendet. Deshalb hätte das Landgericht den aufgrund der jeweiligen Preisvereinbarung insgesamt entstandenen Schaden zugrunde legen müssen.
teil. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gehen die Ersatzansprüche des Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor (BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 ; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 - Verletzter 4 ). Die Schadensersatzansprüche des BSD gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB hindern deshalb die Anordnung des Verfalls. b) Bezüglich der von der Firma A erhaltenen Bestechungsgelder hat das Landgericht - wie ausgeführt - rechtsfehlerfrei keine Untreuehandlung feststellen können. Auch insoweit besteht jedoch in dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten
2, § 681 Satz 2, § 667 BGB ein vorrangiger Ersatzanspruch. Verletzter der gewerblichen Bestechung im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG aF ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207 , 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche Sondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum
teil des Geschäftsherrn besorgen. Deshalb unterfällt der Ersatzanspruch des Geschäftsherrn ebenfalls der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die eine Anordnung des Verfalls ausschließt. Da das Verhalten des Angeklagten V ihm gegenüber unlauter war, liegt ein innerer Zusammenhang mit dem an den Angeklagten V übertragenen Geschäft des Einkaufs von Spenderblut hier auf der Hand (vgl. BGHR BGB § 667 - Schmiergelder 1 ). II. Die Revisionen der Angeklagten dringen gleichfalls nicht durch. 1. Es liegt hinsichtlich der Verurteilungen wegen Angestelltenbestechlichkeit bei beiden Angeklagten kein Verfahrenshindernis vor. a) Die Taten
F waren gemäß § 22 Abs. 1 UWG aF nur auf Antrag verfolgbar.
F zählten dabei zum Kreis der Strafantragsberechtigten neben dem Verletzten auch die in § 13 Abs. 1 UWG aF bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände. Die danach Strafantragsberechtigten haben gegen die Angeklagten keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings im Rahmen der Hauptverhandlung ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht. Die Regelung des § 22 Abs. 1 UWG aF sah jedoch keine Möglichkeit vor, den fehlenden Strafantrag dadurch zu ersetzen, daß die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Möglichkeit hat der Gesetzgeber erst mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz vom
GB kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. b) Die durch § 301 Abs. 1 StGB neu geschaffene Bestimmung über den Strafantrag umfaßt dabei nicht nur Taten, die unter der Geltung des § 299 StGB begangen wurden. Sie regelt auch für zeitlich vorher liegende,
F strafbare Handlungen das Erfordernis eines Strafantrages. Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz sind die Regelung des § 301 StGB eingefügt und die ursprüngliche Regelung des § 22 Abs. 1 UWG insoweit verändert worden, als mit der Aufhebung des § 12 UWG auch gleichzeitig die Bezugnahmen in § 22 Abs. 1 und 2 UWG nF auf § 12 UWG entfallen sind. Die Strafantragserfordernisse bestimmen sich deshalb mit dem Inkrafttreten des § 301 StGB allein
dieser Vorschrift, weil der Gesetzgeber von einer Übergangsregelung abgesehen hat. Für die Frage der Anwendbarkeit auf
F zu beurteilende Altfälle kommt dabei auch dem Umstand, daß die Regelung des § 301 Abs. 1 StGB auf die "Bestechung und Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr
Die Regelung knüpft über den Strafantrag an den Inhalt des Bestechlichkeitstatbestandes an. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen unterscheidet sich § 12 UWG aF allenfalls geringfügig von § 299 StGB. Insoweit besteht die Novellierung der Angestelltenbestechlichkeit insgesamt im wesentlichen neben einer Erhöhung der Strafdrohung in einer Einfügung des Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch. Das hiermit erfaßte strafbare Handeln bleibt im Grundsatz unverändert. Die Verlagerung der Strafbestimmung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in das Strafgesetzbuch beruht ausschließlich auf redaktionellen Gründen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf - BR-Drucks 553/96, S. 18). Die Strafantragsbestimmung des § 301 StGB ist so zu verstehen, daß nicht nur Taten
GB, sondern auch solche
F hiervon erfaßt werden. c) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Strafantragsfrist abgelaufen ist. Ersichtlich hat es dabei ausschließlich auf den BSD abgestellt. Das Landgericht hat dabei übersehen, daß
F zahlreiche weitere Antragsberechtigte in Betracht kamen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Korruptionsbekämpfungsgesetzes die Strafantragsfristen für sämtliche Antragsberechtigten bereits abgelaufen wären, konnte das Strafantragserfordernis noch in der Hauptverhandlung durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder aus dem Gesichtspunkt des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes
2 GG noch des Rechtsstaatsprinzips
3 GG. aa) Die
Tatbegehung erfolgte rückwirkende Änderung des Antragserfordernisses betrifft allein das Verfahrensrecht, weil nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich das "Ob" der Verfolgung berührt wird. Rückwirkende Verschärfungen von Verfahrensvoraussetzungen werden deshalb von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfaßt, weil diese Verfassungsbestimmung nur materiellrechtliche Erweiterungen oder Verschärfungen von Strafvorschriften verbietet (vgl. BGHSt 20, 22 , 27). Soweit in der Literatur (vgl. Roxin, Strafrecht AT Band 1 3. Aufl. § 5 Rdn. 58 f.; Jescheck/Weigend Strafrecht AT 5. Aufl. S. 139 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 7) die Auffassung vertreten wird, die gesetzliche Umgestaltung eines Antragsdeliktes in ein Offizialdelikt verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil hierdurch ein staatliches Bestrafungsrecht erst
träglich geschaffen werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 GG, wonach nicht die Verfolgbarkeit, sondern allein die "Strafbarkeit gesetzlich bestimmt" sein muß, bevor die Tat begangen wurde (so auch Hassemer in NK § 1 Rdn. 60; Rudolphi in SK-StGB 7. Aufl. § 1 Rdn. 10). Eine Auslegung im Sinne einer Beschränkung auf die materiellrechtliche Strafbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm.
2 GG sollen dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen geführt werden, damit er sein zukünftiges Verhalten daran orientieren kann ( BVerfGE 32, 346 , 362; Rudolphi aaO). Die Regelung des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet dabei nicht nur die rückwirkende Strafbegründung, sondern auch die rückwirkende Strafverschärfung ( BVerfGE 25, 269 , 285; 81, 132 , 135). Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG erfaßt aber über die Strafnorm hinaus nicht diejenigen Umstände, die letztlich für eine zur Verurteilung führende Strafverfolgung hinzutreten müssen. Zu der Frage einer rückwirkenden Verlängerung von Verjährungszeiträumen, die gleichfalls eine Verfahrensvoraussetzung betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht (zuletzt NStZ 2000, 251 ) mehrmals entschieden, daß das Rückwirkungsverbot nichts über den Zeitraum besagt, während dessen die begangene Straftat verfolgt und geahndet werden kann. Die Bestimmung verhält sich also nur über das "von wann an", nicht jedoch über das "wie lange" der Strafverfolgung ( BVerfGE 25, 269 , 286; 81, 132 , 135). Für die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrages gilt nichts anderes (vgl. OLG Hamm NJW 1961, 2030). Hier hängt die Entscheidung über die Durchführung eines Strafverfahrens letztlich von der Willensentscheidung des Antragsberechtigten ab, die im übrigen für den Täter nie mit letzter Sicherheit einschätzbar sein wird. Auch hier steht aber die materiellrechtliche Strafbarkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung fest. Damit ist dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, das nur verlangt, daß die Handlung zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatbestandlich mit einer bestimmten Strafdrohung durch ein Strafgesetz hinreichend konkret umschrieben ist. Das Rückwirkungsverbot beschreibt nur den Zeitpunkt, von dem an eine Handlung strafbar ist; es trifft hingegen keine Aussage dazu, ob der Handelnde später auch verfolgt und bestraft wird, zumal dies von vielerlei anderen Umständen abhängt, die nur zum Teil staatlichem Einfluß unterliegen. bb) Bedeutung kann allerdings eine
trägliche Änderung der verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verfolgbarkeit von Straftaten unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebots der Rechtssicherheit gewinnen.
trägliche Entwertung von Rechtspositionen oder die plötzliche grundlegende Änderung rechtlicher Vorgaben überrascht werden. Insoweit zieht hier der rechtsstaatliche Gedanke der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns Grenzen (vgl. Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Stark GG 4. Aufl. Art. 20 Rdn. 282 ff. mit zahlreichen
weisen). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterscheidet bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einmal danach, inwieweit die durch das Gesetz geänderten Tatbestände bereits abgeschlossen waren (echte bzw. unechte Rückwirkung); zum anderen wird
der Schutzwürdigkeit des in Anspruch genommenen Vertrauens differenziert (vgl. BVerfGE 25, 269 , 290 m.w.N.). Der Staatsbürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (sogenannte echte Rückwirkung). Auch soweit ein an sich noch nicht abgeschlossener Tatbestand durch eine rückwirkende Änderung entwertet wird (sogenannte unechte Rückwirkung), kann das Vertrauen des Bürgers Schutz beanspruchen (BVerfG aaO). Weder für die echte noch erst recht für die unechte Rückwirkung gilt aber der Vertrauensschutz ausnahmslos. Der Bürger kann sich insbesondere auf ein Vertrauen dann nicht berufen, wenn er eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, sein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfG aaO, 291; vgl. weiter BVerfGE 76, 256 , 356; 32, 111 , 123). Ob die durch § 301 StGB bewirkte Umgestaltung eines absoluten in ein relatives Antragsdelikt schutzwürdiges Vertrauen der Angeklagten verletzt, kann deshalb nur danach beurteilt werden, ob sie sich darauf verlassen konnten, daß eine Verfolgbarkeit ihrer Taten nicht mehr möglich sein werde (vgl. hierzu KG JR 1986, 478). Dies läßt sich aber nur mit Blick auf die bislang geltende Vorschrift bestimmen, die das Antragserfordernis regelte.
GB beginnt die Antragsfrist zudem erst mit der Kenntniserlangung des Strafantragsberechtigten von der Tat und der Person des Täters. Da für jeden Antragsberechtigten
GB die Frist gesondert läuft, kann sich der Täter aufgrund des für ihn nicht überschaubaren Fristenlaufes bis zum Eintritt der Verjährung nicht darauf verlassen, daß eine Strafverfolgung durch den Ablauf sämtlicher Antragsfristen ausgeschlossen sein würde. Aufgrund der Weite des Kreises der
F Strafantragsberechtigten gilt dies unabhängig vom konkreten Einzelfall. Im Hinblick auf den offenen Tatbestand des § 13 UWG aF wird sich faktisch nicht ausschließen lassen, daß noch nicht in Kenntnis gesetzte Antragsberechtigte vorhanden sind. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann daher nicht entstehen. Ob im Einzelfall tatsächlich alle in Betracht kommenden Strafantragsfristen abgelaufen sind, ist deshalb unerheblich. Selbst wenn man in der Umwandlung eines absoluten in ein relatives Antragsdelikt im Falle des Ablaufs sämtlicher Antragsfristen eine echte Rückwirkung sieht, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich der Täter auf den Ablauf aller in Betracht kommender Strafantragsfristen nicht gesichert hätte verlassen dürfen. Es kann niemandem ein Vertrauensschutz zugebilligt werden, der zuverlässig nicht einmal wissen kann, ob eine Strafantragsberechtigung noch fortbesteht, der andererseits aber die Strafbarkeit seines Handelns im Zeitpunkt der Tatbegehung gekannt hat.
träglichen Verlängerung bereits abgelaufener Verjährungsfristen geht fehl. Insoweit bestehen strukturelle Unterschiede im Hinblick auf den Vertrauensschutz zwischen dem Ablauf einer Strafantrags- und einer Verjährungsfrist. Die Verjährung wird durch einen festen Ausgangspunkt - die dem Täter bekannte Beendigung der Tat - und spätestens in der Form der doppelten Verjährungsfrist durch einen festen Endpunkt umgrenzt (§ 78c Abs. 3 StGB). Die Unterbrechungstatbestände knüpfen an einzelne abschließend aufgezählte Handlungen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden an, die für den Betroffenen regelmäßig
vollziehbar sind, so daß sich die konkrete Dauer der Verjährungsfrist auch für den Täter im Einzelfall genau bestimmen läßt (§ 78c StGB). Demgegenüber hängt die Stellung eines Strafantrages vom freien Willensentschluß des Berechtigten ab. Die Frist läuft erst ab seiner Kenntniserlangung von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB). Fristlauf und Strafantrag sind Umstände, die außerhalb staatlicher Einflußsphäre liegen und dem Täter nicht transparent sind; oft wird er nicht einmal von den einzelnen Antragsberechtigten wissen. Im Rahmen der Strafverfolgung wird bei absoluten Antragsdelikten der form- und fristgerecht gestellte Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung zu einer objektiven Bedingung der Strafverfolgung, die ihrerseits unabhängig von staatlichem Handeln eintritt. 2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Hi sind sämtlich unzulässig, weil sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurden. 3. Die von den Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.