Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. März 2011 - 8 Sa 72/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebaute Wertguthaben des Klägers und der darauf entfallende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern sind und ob es sich bei dem Sicherungsanspruch um eine Masseforderung handelt. Der Kläger schloss am 1. Dezember 2007 mit der R GmbH einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 und einer Freistellungsphase vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010. Der Bruttoverdienst des Klägers während der Arbeitsphase betrug monatlich 2.150,00 Euro, der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 441,29 Euro. Während der gesamten Freistellungsphase erhielt der Kläger keine Vergütung. Über das Vermögen der R GmbH wurde am 1. Mai 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 26. April 2010 zeigte dieser Masseunzulänglichkeit an. Die Anzeige wurde am 29. April 2010 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm gemäß § 8a AltTZG eine geeignete Insolvenzsicherung nachzuweisen. Am 27. Mai 2009 erfuhr er, dass keine Insolvenzsicherung eingerichtet war. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht im Wege der Leistungsklage Sicherheitsleistung in Höhe von 40.802,55 Euro verlangt und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ihm diese Forderung als Masseanspruch zusteht. Er hat gemeint, sein Anspruch auf Sicherheitsleistung richte sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Sicherungsanspruch entstehe erst, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherung des Wertguthabens nicht nachkomme und der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlange. Deshalb sei sein Anspruch eine Masseverbindlichkeit. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt festzustellen, dass ihm gegen die Insolvenzmasse ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe von 38.869,35 Euro durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zusteht. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, § 8a AltTZG finde nach seinem Normzweck auf den Insolvenzverwalter keine Anwendung. Jedenfalls handele es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung. Das zu sichernde Wertguthaben sei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet worden. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Leistungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Gründe Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, bezüglich des während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebauten Wertguthabens des Klägers und des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Sicherheit zu leisten. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage deshalb zu Recht abgewiesen. I. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nicht gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG nachweist oder die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet sind und der Arbeitgeber auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens nachweist. Damit beschränkt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG den Sicherungsanspruch jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Arbeitsleistungen mehr erbringt, auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung. 1. Diese zeitliche Beschränkung des Anspruchs auf Insolvenzsicherung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG. Die Vorschrift spricht vom "Arbeitgeber" und seiner Verpflichtung zum Nachweis einer geeigneten "Insolvenzsicherung". Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) grundsätzlich in die Arbeitgeberstellung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisse einrückt (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 129, 257 ). Das zwingt aber nicht zu der Annahme, dass er ebenso wie der Arbeitgeber auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG verpflichtet ist, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko "seiner" Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Die Absicherung gegen ein Risiko, das sich bereits verwirklicht hat, widerspricht allgemeinem Sprachverständnis. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine solche Absicherung praktisch unmöglich. Es besteht kein bloßes Risiko mehr, die Gefahr hat sich vielmehr bereits verwirklicht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt insofern eine Zäsur dar. 2. Der Normzweck bestätigt das Auslegungsergebnis.
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