Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Vergütung nephrologischer Leistungen im Quartal 1/2009. Die Kläger sind Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie und betreiben in Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) ein Nephrologisches Zentrum in N nebst Zweigpraxis. Bis zum 31.12.2008 gab ein Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 vor, dass Regelleistungsvolumina (RLV) auf die Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie nicht anwendbar seien. Ab dem 01.01.2009 wurden Nephrologen aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.08.2008 in die RLV einbezogen. Nach einem weiteren Beschluss des Bewertungsausschusses vom 20.04.2009 verblieb es zwar bei der Einbeziehung der Nephrologen in die RLV, jedoch wurden nephrologische Leistungen des Abschnitts 13.3.6 EBM außerhalb der RLV vergütet. Für das Quartal 1/2009 wurde den Klägern ein RLV auf der Grundlage eines Fallwertes von 94,72 EUR für die Arztgruppe der Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zugewiesen. Auf entsprechenden Antrag erkannte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.07.2009 den Klägern zudem einen Fallwertzuschlag in Höhe von 16,96 EUR für das Jahr 2009 zu. Die Kläger widersprachen sowohl der RLV-Zuweisung als auch dem Quartalskonto/Abrechnungsbescheid für das Quartal 1/2009, da es im Vergleich zum Bezugsquartal 1/2008 zu einer deutlichen Absenkung des Fallwertes gekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid 1/2009 unter Hinweis auf die Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zurück. Eine Honorarzahlung wegen einer Beschränkung des Umsatzverlustes im Vergleich zum Vorjahresquartal (Konvergenzphase) scheide aus, da die Óberprüfung der Abrechnung ergeben habe, dass das Gesamthonorar (PKK und EK ohne Labor) im Quartal 1/2009 nicht um mehr als 5 % unter dem entsprechenden Honorar des Vorjahresquartals gelegen habe. Hiergegen richtet sich die am 23.03.2010 erhobene Klage. Die Kläger sind der Ansicht, die in Kap. 13.3.6 EBM abgebildeten nephrologischen Leistungen seien nicht budgetierungsfähig, weil diese Leistungen im Bedarfsfall zeitnah mit Erscheinen des Patienten erbracht werden müssten, nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden könnten und keiner Mengensteuerung zugänglich seien. Dialyseleistungen seien ohnehin bereits budgetiert, als nach § 5 Abs. 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V pro Dialysearzt maximal 50 Dialysepatienten pro Jahr betreut werden dürften. Sowohl aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R -) als auch aus der Umbildung der RLV für die Nephrologen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 20.04.2009 sei abzuleiten, dass die nephrologischen Leistungen des Kap. 13.3.6 EBM insgesamt oder zumindest die Dialysebetreuungsleistungen (GO-Nrn. 13602, 13610 - 13612 EBM) sowie die Betreuung nierentransplantierter Patienten (GO-Nr. 13601 EBM) außerhalb jeglicher Budgetierung anerkannt werden müssten. Eine Rechtsgrundlage, die nephrologischen Leistungen in RLV mit einzubeziehen, gebe § 87 b Abs. 2 SGB V nicht. Hinzu kämen Besonderheiten ihrer Praxis insofern, als sie im Verhältnis zur Vergleichsgruppe mehr Rentner versorgten und bei geringeren Fallzahlen als die Vergleichsgruppe ein stark selektioniertes Patientenkollektiv mit deutlich höherer Betreuungsintensität behandelten (Nierentransplantatträger, dialysepflichtige Patienten, Hämodialyse, Peritonealdialyse, Lipidapharese). Schließlich habe sich die Honorarsituation gegenüber dem Vorjahresquartal um mehr als 15 % verschlechtert. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2010 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen die RLV-Zuweisung 1/2009 zurück. Die Kläger beantragen, den Abrechnungsbescheid der Beklagten für das Quartal I/2009 vom 28.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2010 sowie den RLV-Zuweisungsbescheid der Beklagten für das Quartal I/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidungen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben des Bewertungsausschusses für rechtmäßig. Den Besonderheiten der klägerischen Praxis sei durch die Zuerkennung eines Fallwertzuschlages von 16,96 EUR für das Jahr 2009 ausreichend Rechnung getragen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind. Die Kläger haben für das Quartal 1/2009 keinen Anspruch auf Vergütung der nephrologischen Leistungen des Abschnitts 13.3.6 EBM außerhalb des RLV, auch nicht teilweise hinsichtlich der Dialysebetreuungsleistungen sowie der Betreuung nierentransplantierter Patienten. Nach der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - bestehen im Bereich der Dialyseleistungen Besonderheiten, die den Bewertungsausschuss berechtigen - aber nicht verpflichten -, die Nephrologen und die Dialyseleistungen von der Einbeziehung in RLV freizustellen. Die Besonderheiten ergeben sich aus verschiedenen Gesichtspunkten: So ist im Dialysebereich eine Leistungs- und Mengenausweitung zwar nicht ausgeschlossen, diese Gefahr ist aber geringer als in anderen ärztlichen Bereichen; hinzuweisen ist insofern auf die Regelungen in §§ 4, 6 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä und zum EKV-Ä über die Zuweisung von Versorgungsaufträgen mit Vorgaben für die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung und für die Gewährleistung einer kontinuierlichen wirtschaftlichen Versorgungsstruktur. Auch kann die sachgerechte Bemessung von RLV schwierig sein, weil bei den im Dialysebereich abrechnenden Praxen und Gemeinschaftspraxen das Verhältnis zwischen dem Anteil an Dialyseleistungen und demjenigen an anderen internistischen Leistungen sehr unterschiedlich ist und deshalb bei schematisierender Einbeziehung in vereinheitlichende RLV in erheblichem Umfang Stützungszahlungen erforderlich werden könnten. Ferner besteht das Leistungsspektrum im EBM nur aus wenigen Leistungstatbeständen, die Einnahmen ergeben sich überwiegend aus (pauschalierten) Sachkostenerstattungen. Schließlich darf der Bewertungsausschuss auch prüfen, ob nephrologische Leistungen deshalb in höherem Maße förderungswürdig sind, weil die Dialyseversorgung in Deutschland noch immer nicht optimal ausgebaut ist, und dies ggf. berücksichtigen. Andererseits sind die Besonderheiten - auch zusammengenommen - nicht von so großem Gewicht, dass der Bewertungsausschuss verpflichtet gewesen wäre, von einer Einbeziehung der Nephrologen und/oder der Dialyseleistungen in die RLV abzusehen. Vielmehr hat(
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