Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vernichtung einer Akte des Gesundheitsamtes oder auf Entfernung eines darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachtens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Vernichtung bzw. Löschung und hilfsweise Sperrung eines Verwaltungsvorgangs. Das Verwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 15.02.2010, der Klägerin Einsicht in die über sie beim Gesundheitsamt des Beklagten geführten Akten zu gewähren. In Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung gewährte der Beklagte der Klägerin Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 02.07.2010 begehrte die Klägerin die Sperrung und Löschung der Akten beim Gesundheitsamt des Beklagten. Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus, die Akten hinsichtlich der Tätigkeit der Amtsärztin, Frau Dr. Sch., insbesondere das darin enthaltene psychiatrische Gutachten, seien unzutreffend. Sowohl die Anamnese, der Untersuchungsbefund, die Diagnose, die Zusammenfassung und Bewertung als auch die gutachterliche Stellungnahme spiegelten nicht den Inhalt, die Umstände und Ergebnisse des geführten Gesprächs wieder und seien daher unzutreffend. Frau Dr. Sch. habe das Gutachten wegen ihrer fehlenden fachspezifischen Ausbildung und mangelnden beruflichen Erfahrung auf dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet nicht erstellen können. Mit Schreiben vom 24.08.2010, das mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte die Sperrung und Löschung der Akten ab. Hiergegen legte die Klägerin am 25.08.2011 Widerspruch ein. Die Akten seien zu sperren, weil sie unrichtig seien und sie zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich seien. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt aufgrund einer schweren psychischen Störung arbeitsunfähig und es sei auch keine langfristige Trauma/Psychotherapie ggf. zunächst stationär, später ambulant nötig gewesen. Der Beklagte wertete sein Schreiben vom 24.08.2010 als Verwaltungsakt und wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ablichtung des Widerspruchsbescheides trägt den 14.10.2011 als Eingangsdatum. Am 14.11.2011 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Die Amtsärztin habe ohne Reflexion die fehlerhafte Fremdanamnese des ärztlichen Direktors der S. gGmbH übernommen. Auch die eigene Anamnese der Amtsärztin entspreche nicht den Tatsachen. Den Bewertungen der Amtsärztin hinsichtlich des Gesprächsverlaufs mit der Klägerin könne nicht zugestimmt werden. Es dränge sich der Eindruck auf, die Amtsärztin habe sich vom Inhalt des Schreibens des Herrn Dr. H. leiten lassen und das Gutachten vom Ergebnis her erstellt. Nach der Erstellung des Gutachtens und der Übersendung des Ergebnisses der Begutachtung an den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten entfallen. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Akten. Zumündest habe die Klägerin einen Anspruch auf Sperrung der Akten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Akte zum Verwaltungsvorgang der Begutachtung der Klägerin zur Beurteilung ihrer Berufsfähigkeit zum Zeichen ... und ..., insbesondere die darin enthaltenen personenbezogenen Daten, zu vernichten bzw. zu löschen, hilfsweise die Akte zu diesen Verwaltungsvorgang zu sperren. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt er vor: Die einschlägige Rechtsgrundlage sehe keinen Anspruch auf Vernichtung von Akten vor. Es könne nur um einen Anspruch auf Löschung oder Sperrung gehen. Die Sperrung der Akten scheide aus, weil das von der Amtsärztin erstellte Gutachten fachlich richtig sei. Dem Anspruch auf Löschung stünde die für eine Frist von zehn Jahren bestehende Aufbewahrungspflicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung oder Sperrung der zur Begutachtung ihrer Berufsfähigkeit erstellten Akten nach § 16 Abs. 2 DSG LSA bzw. § 16 Abs. 3 DSG LSA oder § 16 Abs. 4 DSG LSA. Soweit die Einwände der Klägerin gegen das in den Akten enthaltene Gutachten der Amtsärztin und der gutachterlichen Stellungnahme allein Werturteile über die medizinische Aussagekraft betreffen, kann auch darauf kein Anspruch auf Löschung oder Sperrung des kompletten Gutachtens oder der Akten mit Erfolg gestützt werden. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin die Gutachten für inhaltlich falsch und unvollständig hält, folgt kein Beseitigungs- bzw. Berichtigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist nach § 16 DSG LSA ausschließlich auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten beschränkt. Danach sind Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind bzw. zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist; wobei anerkannt ist, dass die Niederlegung solcher Daten in einem schriftlichen medizinischen Gutachten den Tatbestand der Speicherung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 DSG LSA erfüllt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB 10: LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 03.09.2008 - L 17 U 46/07 -, juris, Rdnr. 22). Daten sind nach § 2 Abs 1 Satz 1 DSG LSA jedoch nur Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin, nicht jedoch die von der Klägerin behaupteten inhaltlichen Mängel. Abzugrenzen sind danach die grundsätzlich nach § 16 DSG LSA berichtigungsfähigen Daten von den nicht berichtigungsfähigen Werturteilen und ärztlichen Schlussfolgerungen. Diese sind im Verhältnis zum Beklagten nicht angreifbare Verfahrensbestandteile, die nur im Rahmen der eigentlichen Sachentscheidung angreifbar sind (LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.11.2008 - L 16 KR 96/08 -, openjur.de m. w. N.). Dies steht im Einklang mit der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (U. v. 23.02.1999 - VI ZR 140/98 -, juris; BVerfG B. v. 07.05.1997 - 1 BvR 1805/92 –, juris). In seiner Entscheidung vom 23.02.1999 führt der Bundesgerichtshof aus: „Gutachten von Sachverständigen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Aufgabe des Gutachters ist es häufig, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen. Dann hat er einmal Auskunft über Sätze der Wissenschaft, Erfahrungssätze und dergleichen zu geben, wendet diese Sätze aber gleichzeitig auf den konkreten Fall an und gelangt so zu Schlussfolgerungen über das Vorliegen konkreter Tatsachen. Meint er, aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit über die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so wird er deren Existenz im Einzelfall uneingeschränkt behaupten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht.“ Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich das erkennende Gericht an. Ob das Gutachten und die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin inhaltlich widersprüchlich sind, alle Diagnosen vollständig enthalten oder von einem Arzt mit ausreichenden medizinischen Spezialkenntnissen erstattet wurden, ist ausschließlich in den Verfahren gegen von Bedeutung, für das es erstellt worden sind und ggf. auch verwertet werden sollen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.11.2008 – a. a. O). Soweit die Einwände der Klägerin sich gegen die im Gutachten der Amtsärztin wiedergegebenen Anamnesen richten, kann das allenfalls zur Berichtigung oder Sperrung der im Gutachten enthaltenen einzelnen Daten führen, wenn diese unrichtig sind (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 DSG LSA). Eine Löschung oder Sperrung des kompletten Gutachtens kann aber nicht mit darin enthaltenen unrichtigen Daten begründet werden. Denn das Gutachten enthält neben einer Fülle von Daten auch zahlreiche Werturteile des Gutachters, die einer Berichtigung nicht zugänglich sind. Die Berichtigung oder Sperrung von einzelnen im Gutachten aufgeführten Tatsachen begehrt die Klägerin vorliegend nicht und hat bislang auch keine entsprechenden Anträge gegenüber dem Beklagten gestellt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Löschung oder Sperrung der Akten wegen fehlender Erforderlichkeit ihrer weiteren Aufbewahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 DSG LSA, weil es sich bei dem Gutachten und der gutachterlichen Stellungnahme sowie der kompletten Akte nicht um personenbezogene Daten i. S. v. § 2 Abs. 1 DSG LSA handelt. Die Klägerin kann auch nicht aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 - 13 A 1885/88 -, OVGE MüLü 40, 239
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