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BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 4 StR 233/01

Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2001 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß 1. der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei Fäl

§ 315b Abs.

1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein "gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus ( BGHSt 26, 176 , 178; 41, 231 , 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer). Ob dies hier der Fall ist, könnte zweifelhaft sein, zumal das Urteil die Geschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als "langsam" beschreibt, die Höhe des Fremdschadens nicht mitteilt und im Rahmen der rechtlichen Würdigung die "Intensität" des "Eingriffs" selbst als "gering ... am unteren Ende des Straftatbestandes" wertet. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur und ihrem Strafgrund nicht zur Anwendung gelangt. Denn danach genügt nicht jeder Eingriff im Straßenverkehr. § 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmäßigen "Eingriffs" ist, durch den die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 =

§ 315b Abs. 1 Konkurrenzen 3 <zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 St

GB>;

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel aa

O § 315b Rdn. 2). In diesen Fällen fehlt es an der Beeinträchtigung der "Sicherheit des Straßenverkehrs". So verhält es sich hier. Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in diesem Fall kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich aber wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer hätte verteidigen können. Soweit in Betracht kommt, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat, indem er nach der Beschädigung des Pkw Honda weiterfuhr, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 3. Die Änderung der Schuldsprüche läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche die im wesentlichen von der Beteiligung an den versuchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte. Auch der allein den Beschwerdeführer betreffende Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist durch die Schuldspruchänderung in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall 5 der Urteilsgründe. Im übrigen hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet, daß er "sein Fahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den Tatorten der Verbrechen des versuchten Mordes zu gelangen". Das genügt zwar für sich allein grundsätzlich nicht (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte aber zusätzlich das Tatwerkzeug, nämlich das Plastikfaß, das er anschließend von der Autobahnbrücke hinunterstieß, mit dem Pkw an den Tatort transportiert. Dies stellt den notwendigen Zusammenhang der Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs", wie ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt, dar. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stot novi0lllllllllllllllllllllllllllllllllllErnem nn Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja, nur zu 2 a) Veröffentlichung: ja StGB § 142 Abs. 1 Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. Permalink: https://openjur.de/u/62699.html ( https://oj.is/62699 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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