Gründe I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs D. V 100 mit einer Nabenhöhe von 125 m, einer Gesamthöhe von 175 m und einer Nennleistung von 3 MW auf dem Flurstück 43/1 der Flur 5, Gemarkung E.. Das genannte Flurstück liegt im Außenbereich der Beigeladenen. Die
(3)Schließlich kann die Beigeladene auch mit ihren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Vorhaben jedenfalls andere Belange entgegenstünden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen. Die Beigeladene macht geltend, dass in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass der Bereich des Vorhabens gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum geplanten Windpark „E.“ eine außerordentlich hohe Dichte an Wachtelbruten aufgewiesen habe und dass die Wachtel anerkanntermaßen eine der wenigen Brutvogelarten sei, die durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werde. In der mündlichen Verhandlung sei auch darauf hingewiesen worden, dass während der Winterrast im Bereich des Vorhabens rastende Schwäne in erheblicher Zahl beobachtet worden seien. Dies stehe im Zusammenhang mit der erheblichen Bedeutung des Naturschutzgebietes „Großes Meer“ und seines Umfeldes für die Sing- und Zwergschwanrast. Beide Arten gälten ebenfalls als empfindlich gegenüber Windenergieanlagen. In der mündlichen Verhandlung sei ferner darauf hingewiesen worden, dass im Bereich des Vorhabens gemäß der landesplanerischen Feststellung die Trasse einer Höchstspannungsleitung festgelegt sei. Diese Sachverhalte seien von dem Verwaltungsgericht erkennbar nicht gewürdigt worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag bereits in der mündlichen Verhandlung oder erst in der Zulassungsbegründung erfolgt ist. Auch neues Vorbringen im Zulassungsverfahren ist im Grundsatz beachtlich (vgl. § 128 Satz 2 VwGO), unterliegt aber in gleicher Weise dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Antragsteller muss auch neue Tatsachen substantiiert darlegen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 124 Rn. 26k m. w. N.). Es genügt daher nicht, dass der Antragsteller die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen - und vom Verwaltungsgericht angeblich nicht gewürdigten - Tatsachen lediglich behauptet und auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von etwa naturschutzrechtlichen Belangen hinweist. Der Antragsteller muss ferner schlüssig erläutern, warum die - geänderte und von ihm substantiiert dargestellte - Tatsachenbasis geeignet ist, beachtliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beigeladenen nicht gerecht. Sie verweist in der Sache lediglich auf einen - nicht protokollierten - Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Nachvollziehbare Angaben zu dem Vogelvorkommen im Bereich des Vorhabens oder dem Verlauf der Stromtrasse macht sie nicht. Sie folgen auch aus den Verwaltungsvorgängen nicht. Die Beigeladene legt ferner in keiner Weise dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die von ihr behauptete Beeinträchtigung der genannten Vogelarten die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung überhaupt in Zweifel ziehen kann. Um zu der Feststellung gelangen zu können, dass dem Vorhaben etwa Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, ist im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung erforderlich, bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. dazu nur Senat, Urt. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550 m. w. N.). Zu all diesen Fragen verhält sich das Vorbringen der Beigeladenen nicht. Die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG setzt im Übrigen - also soweit eine abschließende Prüfung noch nicht geboten ist - lediglich eine vorläufige Gesamtbeurteilung und damit voraus, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (dazu ebenfalls Urt. d. Sen. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, a. a. O.). Dass aber die von der Beigeladenen behaupteten naturschutzrechtlichen Belange wie auch der mögliche Konflikt mit einer planerisch festgestellten Trasse für eine Höchstspannungsleitung der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage an dem vorgesehenen Standort zwingend entgegenstehen und diesen Belangen auch nicht durch Nebenbestimmungen und Vorbehalte Rechnung getragen werden kann, ist weder fundiert dargetan noch sonst ansatzweise ersichtlich.
- b)Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat der Antragsteller die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage zu formulieren und des Näheren zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Das Vorbringen der Beigeladenen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Beigeladene die Frage aufwirft, „welche Anforderungen an das Geltendmachen einer Rüge nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997 ( BGBl. I 2141 ) zu stellen sind“, legt sie schon in keiner Weise dar, aus welchen Gründen diese Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen an eine Rüge nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. einer fallübergreifenden Klärung bedürfen, bestehen auch sonst nicht. Die Anforderungen an eine Rüge in diesem Sinne sind u.a. aufgrund der bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Beschl. v. 2.1.2001 - 4 BN 13.00 -, a. a. O.) im Grundsatz geklärt. Ob die Voraussetzungen auch im konkreten Fall vorliegen, ist dagegen eine Frage des Einzelfalles und einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Die Beigeladene hat in der Antragsschrift vom 6. Februar 2012 ferner die Frage, „welchen Anforderungen daran zu stellen sind, im Rahmen eines Planungskonzeptes der Windenergie substanziellen Raum zu geben“, als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet. Weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung bestehen soll, hat die Beigeladene in der Zulassungsbegründung aber noch nicht einmal ansatzweise dargelegt. Die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob eine Planung der Windenergie substanziell Raum verschafft, würde sich im Berufungsverfahren so abstrakt auch nicht stellen. Vielmehr wäre die Frage nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschl. v. 22.1.2013 - 12 MN 290/12 -, ZUR 2013, 231 ; Urt. v. 12.12.12 - 12 KN 311/10 -, DVBl. 2013, 446 ) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt: Urt. v 13.12.2012 - 4 CN 1.11 , 2.11 -, a. a. O., m. w. Nachw.) unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum einzelfallbezogen zu beantworten.
- c)Die Berufung kann auch nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuglassen werden. Eine die Berufungszulassung nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Beigeladene rügt ausdrücklich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von den - umfangreich zitierten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. (Urt. v. 3.4.1999 - 4 C 8.98 - und v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - ) abweiche. Sie nimmt ferner auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2011 (- 1 LB 195/10 -) jedenfalls Bezug (jeweils Seite 5 d. Begründungsschrift v. 31.3.2012). Die Beigeladene hat insoweit aber weder einen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz benannt noch konkret dargelegt, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abweicht. Eine solche Divergenz ist auch nicht offensichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an eine Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. vielmehr - und wie gesehen auch zutreffend - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urt. v. 2.1.2001 - 4 BN 13.00 -, a. a. O.) bestimmt. Auch soweit die Beigeladene rügt, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Verpflichtung auf eine gewünschte Prüfungsreihenfolge für die Planung einer Konzentrationszone in Widerspruch zu einem aktuellen Urteil des Senats (v. 8.12.2011 - 12 KN 208/09 -) setze (Seite 12 d. Begründungsschrift v. 31.3.2012), hat sie keinen tragenden Rechtssatz benannt, dem die Entscheidung des Verwaltungsgericht widersprechen soll. Einen abstrakten Rechtssatz zu der Verbindlichkeit einer bestimmten Prüfungsreihenfolge im Abwägungsprozess hat der Senat auch nicht aufgestellt. Soweit die Beigeladene der Sache nach vorträgt, dass der Senat einen aus Sicht der Beigeladenen vergleichbaren Fall anders als das Verwaltungsgericht beurteilt habe, genügt dieser Vortrag den dargestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht.
- d)Woraus sich der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben soll, ist von der Beigeladenen schon im Ansatz nicht dargelegt worden. Die unter anderen Vorzeichen angesprochenen Fragen können jedenfalls - soweit sie entscheidungserheblich sind - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und rechtfertigen mithin die Zulassung der Berufung nicht. 2. Der Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
- a)Die Berufung des Beklagten kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Der Beklagte macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei weder die 48. noch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Prüfungsreihenfolge im Abwägungsvorgang nicht zwingend. Das methodische Vorgehen der Beigeladenen, die Potenzialflächen nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen zu bilden, führe nicht bereits zu einem Fehler im Abwägungsvorgang und in der Folge zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass der Windenergie im Ergebnis in substanzieller Weise Raum geschaffen werde. Dieses Ergebnis könne - wie hier - aber auch erreicht werden, wenn Potenzialflächen unter gleichzeitiger Berücksichtigung sog. harter und weicher Tabukriterien ermittelt würden. Ein Mangel im Abwägungsvorgang könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Beigeladene bei der Ermittlung der Potenzialflächen und der Ausweisung des Vorranggebietes „Bereich BUEZ“ den Abstand für Mischbauflächen nicht eingehalten habe. Es handele sich nicht um eine Mischbaufläche. Die Planung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beigeladene der Windenergie nicht substanziell Raum verschafft habe. Das Verwaltungsgericht weise darauf hin, dass Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterien ungeeignet seien. Im Weiteren begründe das Verwaltungsgericht aber ausschließlich mittels Größenangaben seine Auffassung, dass die Beigeladene der Windenergie mit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans nicht in substanzieller Weise Raum geschaffen habe. Zu berücksichtigen sei, dass das Gebiet der Beigeladenen in weiten Teilen einer Nutzung durch Windenergie entzogen sei. Auch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans erweise sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als unwirksam und stehe deshalb der Erteilung eines Vorbescheides entgegen. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans leide nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die Beigeladene der Windenergie ausreichend Raum gegeben habe, auch insoweit ausschließlich mittels Größenangaben beurteilt und die besondere Situation des Gebiets außer Betracht gelassen. Die Klägerin habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine rechtzeitige Mängelrüge nicht erhoben, so dass sie mit dem behaupteten Mangel auch nicht mehr durchdringen könne. Dieser Vortrag vermag ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die 48. Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam, nicht zu wecken. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die planende Gemeinde müsse jedenfalls zunächst die Bereiche ermitteln, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und/oder rechtlich nicht möglich seien, und diese Bereiche nachvollziehbar von den Bereichen abgrenzen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und/oder rechtlich möglich seien, in denen aber nach städtebaulichen Vorstellungen keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollten, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 , 2.11 -, a. a. O.), der sich der Senat - wie dargestellt - nunmehr anschließt, nicht zu beanstanden. Auf die weiteren selbständig tragenden Begründungen, aus denen das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans geschlossen hat, kommt es demnach nicht mehr an. Die Ausführungen des Beklagten begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der angenommenen Unwirksamkeit der 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Soweit der Beklagte vorträgt, die Änderung des Flächennutzungsplans leide nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln, fehlt es bereits an einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie von dem Beklagten behauptet, die Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben werde, ausschließlich durch einen Vergleich der Potenzialflächen mit den ausgewiesenen Vorrangflächen beurteilt. Es hat diesem Verhältnis im konkreten Fall lediglich eine „Indizwirkung“ zugesprochen. Diesen Ansatz hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts begegnet auch sonst durchgreifenden Bedenken nicht (so ausdrücklich zu der angegriffenen Entscheidung: BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11 , 2.11 -, a. a. O., Rn. 19). Gesichtspunkte, die die hier danach anzunehmende Vermutung für eine Verhinderungsplanung erschüttern könnten, hat der Beklagte zu der 13. Änderung des Flächennutzungsplans nicht substantiiert dargelegt und sind für den Senat auch nicht offensichtlich. Ferner begegnet die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 14. September 2005 als Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. durch das Verwaltungsgericht aus den bereits dargelegten Gründen ernstlichen Zweifeln nicht.
- b)Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hält folgende Frage(
- n)für grundsätzlich bedeutsam: „Erfordert ein schlüssiges Planungskonzept für eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs.3 S.3 BauGB die Ermittlung von Potenzialflächen allein durch Berücksichtigung sog. harter Tabuzonen und führt die Nichteinhaltung dieses einzelnen Abwägungsschrittes zu einem Fehler im Abwägungsvorgang, mit der Folge dass ein schlüssiges Planungskonzept nicht vorliegt und der Flächennutzungsplan unwirksam ist“? Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache aber nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag. Das Klärungsinteresse entfällt daher, wenn die zunächst aufgeworfene Frage zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn. 10). Danach ist hier jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (- 4 CN 1.11 , 2.11 -, a. a. O.) ein Klärungsbedarf zu den vom Beklagten in Zweifel gezogenen Voraussetzungen einer wirksamen Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den vom Beklagten in Frage gestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts bestätigt. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/627022.html ( https://oj.is/627022 ) Verweise Volltext Zitate 26 Zitiert 12 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English