2 Strafzumessung 6 m.w.N.). Andererseits sind der strafschärfenden Berücksichtigung rauschtatbezogener Umstände mit Blick auf den Strafgrund des § 323a StGB dadurch Grenzen gesetzt, daß Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder - hier - vorsätzliche Sichberauschen ist (vgl.
2 Strafzumessung 1 ). Die Höhe der in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen läßt - unter Berücksichtigung aller vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen -besorgen, daß es sich dieser Grenzen nicht hinreichend bewußt war und dem vom Angeklagten angerichteten Sachschaden sowie der Nachhaltigkeit, mit welcher er seine Diebstahlsabsicht umgesetzt hat, eine Bedeutung zugemessen hat, die diesen Umständen nicht zukommen darf, soll nicht der Schuldvorwurf des Sichberauschens gegen den eines Diebstahls ausgetauscht werden oder über die Maßen in den Hintergrund geraten. c) Wegen des engen Zusammenhangs aller abgeurteilten Taten ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen, die das Landgericht für die Taten II 1 bis 3 und II 5 verhängt hat, auch die Strafzumessung wegen der Trunkenheitsfahrt im Fall II 4 beeinflußt hat. Deshalb ist die Aufhebung auch auf die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe zu erstrecken. 3. Die dargestellten Mängel des Urteils berühren die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Diese, insbesondere die Feststellungen zu den §§ 20 und 21 StGB, können daher bestehen bleiben, wie auch die Maßregelanordnungen, die ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mithin auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er nur durch widerspruchsfrei hinzutretende ergänzen kann, neu zu bemessen haben. Dabei wird er auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte - wie die Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen geltend macht - wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafempfindlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldangemessenen Strafen geahndet werden können (vgl. BGH StV 1987, 101 ; 90, 259 ;
1 Schuldausgleich 7 , 13 ). Permalink: https://openjur.de/u/62760.html ( https://oj.is/62760 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.