Tenor I. Der erste Satz des Tenors des Urteils der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom
- November 1999 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 5 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem
- Juli 1998 und 5 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem
- Juli 1999 zu zahlen. II. Der erste Halbsatz des Beschlusses des Senats vom
- Juli 2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferinnen gegen das Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- August 2000 - 24 U 38/00 -wird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung -von mehr als 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem
- Juli 1998, -von 5 % Zinsen aus 401.580,60 DM für die Zeit vom
- Juli 1999 bis zum
- August 1999, sowie -von mehr als 4 %
- August 1999 verurteilt worden ist. Zinsen aus 401.580,60 DM seit dem Gründe I. Der Kläger hatte ursprünglich unter Hinweis auf die Rechnung vom
- Juni 1998 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.800.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
- Juli 1998 zu verurteilen (Klageschrift vom
- Januar 1999 S. 2). Die Rechnung lautet über den Gesamtbetrag von 5.800.000 DM, der sich aus einem Vermittlungshonorar von 5 Mio. DM und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 800.000 DM zusammensetzt. Daß nach Auffassung des Landgerichts dem Kläger das "Bruttovermittlungshonorar" zusteht, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß auch der in der späteren Klageerweiterung genannte, vom Landgericht in voller Höhe zuerkannte Betrag von 6.201.580,60 DM sich aus einem Vermittlungshonorar von 1,5 % aus dem Gesamtkaufpreis (5.346.190,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (855.390,43 DM) zusammensetzt (Klageerweiterungsschriftsatz vom
- August 1999 S. 1 und 2). Soweit das Landgericht die begehrten Zinsen nicht in voller Höhe zugesprochen, sondern den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen hat, beruht dies, wie sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, allein darauf, daß es dem Kläger nicht schon -wie beantragt -Zinsen aus dem vollen Betrag von 6.201.580,60 DM ab dem in der Klageschrift genannten Zeitpunkt (Zinsen ab Verzugseintritt
- Juli 1998), sondern -bezogen auf den "Erhöhungsbetrag" erst seit dem
- Juli 1999 zuerkennen wollte. Soweit die Streithelferinnen der Beklagten geltend machen, aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils ergebe sich, daß es eine erste Rechnung des Klägers über 5 Mio. DM zugrunde gelegt habe, ist zu bemerken, daß dieser bezifferten Summe die Worte "zuzügl. MWSt" angefügt sind. Daher spricht auch dieser von den Streithelferinnen angeführte Passus nicht gegen die Annahme, dem Landgericht sei ein Verlautbarungsfehler und kein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen; er unterstreicht vielmehr, daß der Tenor des Landgerichts offenbar unrichtig ist. Die gebotene Berichtigung kann auch durch das mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden ( BGHZ 133, 184 , 191 m.w.N.). II. Die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils zieht notwendigerweise auch eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom
- Juli 2001 nach sich. Darüber hinaus ist dieser Beschluß -wie den Parteien bereits durch Schreiben vom
- August 2001 mitgeteilt worden ist -auch deshalb zu berichtigen, weil der "Zinszeitraum" vom
- Juli bis zum
- August 1999 versehentlich überhaupt nicht berücksichtigt worden ist. Permalink: http://openjur.de/u/62786.html Kommentare
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