Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 ? ZA 31 ? 57.02.01 ? wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 ? 6 L 478/08 ? wiederhergestellt. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst. I. 1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 bei der Versammlungsbehörde der Stadt Aachen eine als Aufzug geplante Versammlung unter freiem Himmel an. Die Versammlung sollte am Sonnabend, den 8. November 2008 von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter dem Motto ?Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!? in Aachen stattfinden. Der Antragsteller teilte mit, dass er mit zirka 150 Teilnehmern rechne. Am 24. Oktober 2008 fand ein Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde und dem Antragsteller statt. Darin erklärte dieser, dass der 8. November 2008 bewusst als Datum der Versammlung gewählt worden sei. Allerdings gehe es dabei nicht um einen Bezug zum 9. November 1938, sondern um andere historisch bedeutende Ereignisse, die sich am 8. oder 9. November ereignet hätten, so zum Beispiel der Putschversuch in München 1923 und der Mauerfall 1989. 2. Am 29. Oktober 2008 untersagte der Polizeipräsident Aachen als Versammlungsbehörde die Versammlung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass die geplante Versammlung sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich daraus, dass bei der Durchführung der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Teilnehmer der Versammlung Straftatbestände, namentlich nach § 86a , § 130 Abs. 3 und 4, § 189 StGB erfüllen würden. Ebenso sei damit zu rechnen, dass durch Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufgerufen werde. Darüber hinaus sei ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von der Art und Weise des geplanten Aufzugs unerträgliche Provokationen ausgehen würden, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen und damit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würden sowie die Menschenwürde der Opfer des NS-Regimes, deren am 8. und 9. November 2008 in Aachen gedacht werde, verletzen würden. Der Polizeipräsident stützte seine Gefahrenprognose wesentlich auf Erkenntnisse über die Person des Antragstellers, den zu erwartenden Teilnehmerkreis sowie Motto und Datum der angemeldeten Versammlung. Der Antragsteller sei seit Jahren in exponierter Stellung in der rechtsextremen Szene aktiv und mehrfach einschlägig vorbestraft, unter anderem wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit Versammlungen begangen worden seien. Ein von ihm mitbegründetes ?Aktionsbüro?, das für die hier in Frage stehende Demonstration werbe, diene der Vernetzung mit den sogenannten Freien Nationalisten, die das ?vorherrschende System in der BRD? offen ablehnten. Infolgedessen sei bei der angemeldeten Demonstration mit einem Teilnehmerkreis zu rechnen, der für ein autoritäres politisches System eintrete und dessen Weltbild teilweise von nationalistischen und auch antisemitischen Anschauungen geprägt werde. Dafür, dass aus der Demonstration heraus der Umfang des Holocaust in Zweifel gezogen werde, spreche insbesondere, dass der Antragsteller im Kooperationsgespräch klar zu erkennen gegeben habe, dass für ihn nur der 8. November 2008 als Versammlungsdatum in Frage komme, da mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bewusst nicht der 9. November 2008 als Versammlungstag gewählt worden sei. Ein milderes Mittel als das Versammlungsverbot komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Erteilung von Auflagen nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung hier hinreichend vor Gefahren zu schützen. Geeignete Auflagen wie zum Beispiel eine zeitliche Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag oder eine örtliche Verlegung des Aufzugs würden zu einem ähnlichen Erfolg wie die Verbotsverfügung führen und würden vom Antragsteller nicht toleriert. Auch die zu erwartende Störung des öffentlichen Friedens lasse sich nicht durch Auflagen ausschließen. Es sei ein Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu erwarten, wenn die Versammlung von rechtsextremen Demonstranten am Vortag des Gedenktages für die Opfer der Novemberpogrome von 1938 unter dem Schutz der Verfassung durchgeführt werden dürfe und von der Polizei zu schützen sei. Die Ausübung des Versammlungsrechts zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stelle jedoch einen Grundrechtsmissbrauch dar, der nicht schützenswert sei. 3. Gegen die Verbotsverfügung wandte sich der Antragsteller mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Aachen, verbunden mit dem Antrag, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er mit der angemeldeten Versammlung vorrangig auf die Gefahren und Probleme hinweisen wolle, die aus seiner Sicht mit einem einseitigen Gedenken verbunden seien. So würden aus seiner Sicht insbesondere die Belange der deutschen Opfer vernachlässigt. Konkreter Anlass sei ein Tötungsdelikt vom 4. April 2008 zum Nachteil eines deutschen Heranwachsenden in der Nähe von Aachen. Er habe sich zudem um Kooperation bemüht, indem er für den Fall der Rücknahme des Verbots der Versammlung einen weiteren Versammlungsleiter benannt habe. Außerdem habe er nach der Ankündigung des Verbots dargelegt, dass hinsichtlich der Konzeptionierung der Versammlung Verhandlungsbereitschaft bestehe. 4. Mit Beschluss vom 4. November 2008 gab das Verwaltungsgericht Aachen dem Antrag teilweise statt. Es stellte die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Einschränkung wieder her, dass der Antragsteller nicht selbst als Redner und Versammlungsleiter auftreten dürfe. Wenn der Antragsteller in diesen Funktionen agiere, würde es zu einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB kommen. Dies folge hier aus dem Versammlungsmotto und den Begleitumständen, insbesondere aus der Person des Antragstellers, der zugleich Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter sein und damit den Charakter der Versammlung in besonderem Maße prägen würde. Der Einwand des Antragstellers, er habe bei den angeführten fünf Auftritten als Redner auf Versammlungen nicht strafrechtlich relevant gehandelt, lasse die hier angestellte Gefahrenprognose nicht entfallen, weil der Antragsteller vorliegend durch die eigene Wahl eines vergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem besonderen Druck stehe, die kritisierte ?einseitige Geschichtsschreibung? der ?Gegner des deutschen Volkes? richtigzustellen, indem er zumindest konkludent die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren führende Vertreter vor dem von ihm eingeladenen bundesweiten rechtsextremen Publikum billige und rechtfertige. Im Übrigen falle die vorzunehmende Interessenabwägung hingegen zulasten des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens aus, weil das vollständige Verbot der Versammlung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Soweit der Antragsgegner unabhängig von dem Auftritt des Antragstellers als Versammlungsleiter und als Redner eine Störung der öffentlichen Sicherheit befürchte, trügen die zur Begründung angeführten Tatsachen seine Gefahrenprognose nicht. So habe der Antragsgegner lediglich dargetan, dass es nach früheren Versammlungen in den Jahren 2004 bis 2008, deren Teilnehmer demselben rechtsextremen Spektrum angehörten wie die bei der jetzt angemeldeten Versammlung zu erwartenden und die teilweise von dem Antragsteller geleitet oder mit gleichem Versammlungsmotto wie jetzt angemeldet worden seien, zu Strafanzeigen beziehungsweise Ermittlungsverfahren gegen Versammlungsteilnehmer wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Nötigung, des Widerstandes und weiterer Delikte gekommen sei. Da indes nicht dargetan sei, ob dies zu Anklagen oder gar Verurteilungen geführt habe, und zudem die Frage der Übereinstimmung zwischen dem damaligen und dem jetzt zu erwartenden Teilnehmerkreis ungewiss sei, begründe dies allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen. Auf dieser Grundlage sei ein vollständiges Verbot der Versammlung jedenfalls unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner im Übrigen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit damit begründe, dass Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen würden, sei nicht erkennbar, inwieweit zu erwarten sei, dass ein solcher Aufruf gerade in verbotener oder strafbarer Weise erfolgen werde. Soweit er schließlich die Verbotsverfügung auch auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung stütze, sei dies offensichtlich rechtswidrig, weil einer möglichen Gefährdung dieses Schutzgutes jedenfalls durch geeignete Auflagen, etwa hinsichtlich der Streckenführung, begegnet werden könne. 5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wandte sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, der Polizeipräsident Aachen, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Zu deren Begründung führte er aus, dass die Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem Motto ?Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! ? Gedenkt der deutschen Opfer!? am Vortag des 70. Gedenktages der Reichspogromnacht für sich genommen bereits den Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfülle. Bei verständiger Würdigung des Versammlungsmottos sei davon auszugehen, dass der Genozid an den Juden insgesamt relativiert werden solle. Das Versammlungsmotto erwecke nämlich für einen unvoreingenommenen Dritten den Eindruck, dass die Zeit gekommen sei, mit einem Gedenken an die jüdischen Opfer aufzuhören und endlich auch der deutschen Opfer zu gedenken. Dies geschehe aber regelmäßig am Volkstrauertag. 6. Mit Beschluss vom 7. November 2008 gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens statt, indem es den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen aufhob und den Antrag des Antragstellers vollen Umfangs ablehnte. Zur Begründung führte es aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, weil nach der gegenwärtigen Erkenntnislage mit Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB zu rechnen sei, und zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur dann, wenn der Antragsteller selbst als Leiter und Redner auftrete. Dieser Gefahr könne nicht durch Auflagen, sondern nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden. Die Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem genannten Motto in unmittelbarer Nähe zum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht stelle bei summarischer Prüfung bereits als solche eine Verharmlosung der als Völkermord zu qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 und konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dar, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Hieran ändere auch die Benennung eines anderen Versammlungsleiters nichts. Nach dem Akteninhalt sei es offensichtlich, dass der Antragsteller mit seiner jetzt erstmals für den 8. November geplanten Versammlung ebenfalls an die Ereignisse des 9. November 1938 anknüpfen wolle. Die Nähe der bis 22.00 Uhr angemeldeten Versammlung zum 9. November sei provokativ gewählt. Die Verbindung der Kritik an einer angeblich einseitigen Vergangenheitsbewältigung mit der Aufforderung, auch gerade am 9. November der deutschen Opfer zu gedenken, beanstande zugleich das Gedenken an die jüdischen Opfer als einseitig. Dies könne vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, die flächendeckenden Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938, die den Tatbestand des Völkermordes erfüllten, in einer Weise zu billigen und zu verharmlosen, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Zutreffend habe der Antragsgegner das Versammlungsverbot auch auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Durch das Bundesverfassungsgericht sei geklärt, dass dieses Schutzgut betroffen sein könne, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft zukomme. Der Sinngehalt werde bei der Durchführung einer Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen, dass dadurch zugleich die grundlegenden sozialen oder ethischen Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden. 7. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG, mit dem er begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen wieder herzustellen. II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>). 2. So liegt der Fall hier. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 ? 1 BvQ 23/00 ?, NJW 2000, S. 3053 <3054>; vom 1. September 2000 ? 1 BvQ 24/00 ?, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>; vom 6. Juni 2007 ? 1 BvR 1423/07 ?, NJW 2007, S. 2167 <2168>). 3. Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der Behörde oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>; 87, 399 <409>). Im Rahmen der Folgenabwägung ? und ebenso bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ? berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 ? 1 BvQ 8/01 ?, NJW 2001, S. 1407 <1408 f.>). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 ? 1 BvQ 23/00 ?, NJW 2000, S. 3053 <3055>; vom 11. April 2002 ? 1 BvQ 12/02 ?, NVwZ-RR 2002, S. 500 ). Bedeutsam für die Folgenabwägung wie auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten kann auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme durch das sach- und ortsnahe erstinstanzliche Gericht durch das Rechtsmittelgericht bestätigt worden ist oder ob bereits die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Gerichten bei der Gefahrenbeurteilung auf besondere Unsicherheiten der Prognose hinweist (vgl. BVerfGK 8, 195 <199>).
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