1 GG
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,
1 Satz 2 GG sowie
1 GG verletzt. I. 1. Der Beschwerdeführer stritt im Ausgangsverfahren mit der Betreiberin eines Pflegeheimes um eine Förderung nach dem Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) des Landes Sachsen-Anhalt. Nachdem das Sozialgericht den Beschwerdeführer zur Neubescheidung des Antrags verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hatte, hob das Landessozialgericht das Urteil auf und wies die Klage
sgesamt ab. Zur Begründung führte es aus, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den im Jahr 1997 gestellten Antrag habe der Haushaltsplan keine entsprechenden Fördermittel vorgesehen. 2. Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Förderung von Verbindlichkeiten nach § 8 Abs. 3 PflegeV-AG zu Unrecht verneint und müsse deren Antrag neu bescheiden, wenn auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
dem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren Pflegeheime
Sachsen-Anhalt eine
vestitionskostenförderung erhalten können. Der Anspruch stehe wegen des aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebots, Wettbewerbsverzerrungen bei der Gewährung von Fördermitteln weitestgehend zu vermeiden, im vorliegenden Fall nicht unter dem Vorbehalt, dass Mittel im Haushalt zur Verfügung gestellt würden. Die anschließende Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Bundessozialgericht zurück; die zugleich erhobene Gegenvorstellung verwarf es als unzulässig. II. Der Beschwerdeführer sieht sich
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Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,
1 Satz 2 GG sowie
1 GG verletzt.
verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt er die Auffassung, er habe den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft. Aus den bindenden Gründen des Revisionsurteils ergebe sich, dass er unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens "zur Zahlung verpflichtet sei", denn das Bundessozialgericht habe die Rechtswidrigkeit des "Unterbleibens der Förderung" auch für spätere Verfahren (betreffend Schadensersatz und Folgenbeseitigung) präjudiziell festgestellt. Ob eine nach Verurteilung zu Schadensersatz oder Folgebeseitigung erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig und hierbei
sbesondere fristgemäß wäre, sei aus jetziger Sicht völlig unklar. Außerdem werde es
einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen zukünftige Urteile, die - gestützt auf die Präjudizwirkung des Urteils des Bundessozialgerichts - über Schadensersatz und Folgenbeseitigung entscheiden, "schwer zu vermitteln" sein, wieso deren Verfassungswidrigkeit allein auf den jetzt gerügten Verfassungsverstößen seitens des BSG beruhen sollten. III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft hat. 1. Mit dem zurückverweisenden Revisionsurteil ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der Rechtslage ändert hieran nichts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 78, 58 <68>; 16, 1 <2>; 8, 222 <224 f.>). Rechtsausführungen
den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich alleine noch keine Beschwer im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BVerfGE 75, 369 <375> und BVerfGE 82, 236 <258> geht fehl. Beide Entscheidungen betrafen Fälle,
denen sich die Zurückverweisung auf den Strafausspruch beschränkt hatte, während der Schuldspruch bestätigt worden war. 2. a) Auch eine mögliche Präjudizwirkung von Entscheidungselementen des angegriffenen Urteils des Bundessozialgerichts für nachfolgende Verfahren betreffend Schadensersatz- bzw. Folgenbeseitigungsansprüche enthält für sich betrachtet keine eigene Beschwer, vielmehr wäre der Beschwerdeführer erst nach einem für ihn ungünstigen Ausgang späterer Gerichtsverfahren beschwert. Da sich nicht absehen lässt, ob es überhaupt zu einem solchen Verfahren kommt, und dessen Ausgang auch dann von zahlreichen weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig wäre, muss sich der Beschwerdeführer auf eine sachgemäße Rechtsverteidigung vor den Fachgerichten als eine gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangige Abhilfemöglichkeit verweisen lassen. b)
sbesondere würde ein Abwarten des Weiteren sozialgerichtlichen Verfahrens sowie möglicher Folgeprozesse nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich
haltlich nicht mehr gegen etwaige Verletzungen grundrechtsgleicher Rechte
dem nunmehr angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts wehren könnte. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die sich auf die präjudizielle Wirkung einer früheren Entscheidung stützt, erfasst die angegriffene Entscheidung im Ganzen, also auch hinsichtlich der Teile,
denen eine frühere Entscheidung präjudizielle Wirkung entfalten könnte (vgl. BVerfGE 50, 244 <252>). Die Frist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG ist auch dann gewahrt, wenn nicht bereits das zurückverweisende Urteil mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/628513.html ( https://oj.is/628513 ) Volltext Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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