Tenor 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2006 - 3 U 111/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 34.799,65 DM (entspricht 17.792,78 €) berücksichtigt wird. Das Urteil wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2006 - 3 U 111/06 - ist damit gegenstandslos. 3. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Berufungsgericht des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens Zinsen auf einen Schuldsaldo nach § 287 Abs. 1 ZPO ohne Berücksichtigung von Saldenänderungen schätzen durfte, obgleich die Schätzung im Vergleich zu einer Berechnung nach den unstreitigen Daten zu einem Differenzbetrag von 5.484,37 € zu Lasten der Beschwerdeführerin führte. I. 1. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin unterhielt als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Kreditinstitut eine Vielzahl von Konten. Zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus den Konten trat er an die Bank Forderungen der GmbH gegen Dritte ab, unter anderem Ansprüche aus einer Lebensversicherung, deren Bezugsberechtigte die Beschwerdeführerin war. Im Jahr 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Im Jahr 2001 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte, vereinnahmte die Beklagte am 5. Juli 2002 die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung in Höhe von 73.448,65 DM. 2. Im Ausgangsverfahren klagte die Beschwerdeführerin gegen die Bank auf Herausgabe der vereinnahmten Versicherungssumme. Die Beklagte sei nicht zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt gewesen, weil deren Restforderungen gegen die GmbH bereits zuvor durch die Erlöse aus den weiteren Sicherheiten vollständig getilgt gewesen seien. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 37.553,70 € (entspricht 73.448,65 DM). Die Beklagte habe keinen Zinsanspruch, mit dem sie aufrechnen könne. 3. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte nunmehr zur Zahlung von nur noch 22.311,54 € (entspricht 43.637,58 DM). Die beklagte Bank könne mit ihrem Zinsanspruch auf den negativen Saldo in Höhe von 34.799,65 DM aufrechnen. Der Zinsberechnung legte das Oberlandesgericht einen Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB und einen gleichbleibenden Saldo in Höhe von 154.189 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 (Beginn des nicht verjährten Zeitraums) bis zum 5. Juli 2002 (Vereinnahmung der Versicherungssumme) zugrunde, der durch Verrechnung der Kontokorrentkonten mit Festgeldguthaben zum 1. Januar 1998 ermittelt wurde. Zu den Veränderungen des Saldos in diesem Zeitraum verhält sich das Berufungsurteil nicht. Mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diese Zinsberechnung. Das Oberlandesgericht habe unstreitigen Sachverhalt übergangen, weil es bei der Zinsberechnung zwischenzeitlich eingegangene Zahlungen nicht berücksichtigt habe. Gestützt auf das erstinstanzlich erhobene Gutachten legte die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge dar, wann welche Zahlungen eingegangen waren und berechnete auf dieser Basis einen verrechenbaren Zinsbetrag in Höhe von lediglich 21.106,79 DM. Insbesondere wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ab dem 12. April 2000 kein Negativsaldo mehr bestanden habe, also ab diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr entstanden seien. Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Es habe entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung die Zinsen pauschal für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 5. Juli 2000 auf den Anfangssaldo berechnet, weil sich der Negativsaldo in diesem Zeitraum zwar reduziert habe, zwischenzeitlich aber auch auf über 300.000 DM angestiegen sei. Auch wenn eine taggenaue Abrechnung der Zinsen diskutabel sein könne, sei bei der Vielzahl der Positionen eine genaue Abrechnung ohnehin nicht möglich gewesen. Die Berechnung habe nach dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO anhand von Wertungen erfolgen müssen, wie etwa bei den teilweise nicht berücksichtigten Rechtsverfolgungskosten der Beklagten oder der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Festgeldkonten zinsmindernd zu verrechnen waren. Die Vorgehensweise sei in der mündlichen Verhandlung erörtert und auch vorgerechnet worden, so dass jedenfalls keine Gehörsverletzung vorliege. Es handle sich vielmehr um eine rechtliche Entscheidung des Senats. 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Beide Entscheidungen seien hinsichtlich der Zinsberechnung offenkundig unrichtig und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Bei der Zinsberechnung habe das Oberlandesgericht im Berufungsurteil unstreitigen Sachvortrag der Parteien schlichtweg übergangen und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der einzelnen Saldenänderungen sei unstreitig gewesen. Hätte das Gericht diese berücksichtigt, hätte es erkennen müssen, dass ab dem 12. April 2000 kein negativer Saldo mehr bestanden habe. Exakt berechnet habe sie, die Beschwerdeführerin, nur 21.106,79 DM (und nicht 34.799,65 DM) Zinsen geschuldet. Auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge verletze sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Überdies sei die Begründung dieser Entscheidung willkürlich. Entgegen der Behauptung des Oberlandesgerichts, die Berechnung sei anhand von Wertungen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO erfolgt, gehe aus dem Urteil eindeutig hervor, dass die Zinsen dort tag- und centgenau berechnet worden seien. Das Oberlandesgericht habe - aufgrund der klaren Möglichkeit der Berechnung - gerade keine geschätzte Summe zugesprochen. Unzutreffend sei die Behauptung, die Berechnung sei in der mündlichen Verhandlung besprochen worden. 5. Das Niedersächsische Justizministerium und die im Ausgangsverfahren beklagte Bank hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. II. 1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wendet und soweit sie durch dieses beschwert ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Es kann dahinstehen, ob das Urteil des Oberlandesgerichts gegen weitere Grundrechte verstößt (b). Das Urteil ist in seinem die Beschwerdeführerin beschwerenden Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der ebenfalls angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge wird dadurch gegenstandslos (d).
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