O eine abschließende Sonderregelung bestehe. Aus dieser ergebe sich ein Anspruch auf Nutzungsersatz jedoch erst nach drei Monaten nach der insolvenzgerichtlichen Anordnung, während die Beschwerdeführerin ausschließlich Nutzungsersatz während der ersten drei Monate begehre. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sei in der hier erfolgten Auslegung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, weil es sich um eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte handele. Die Abwicklung der Insolvenz diene den Interessen aller betroffenen Gläubiger des Schuldners und mittelbar zugleich dem Wohl der Allgemeinheit. Insofern sei die Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO geeignet und erforderlich, um eine günstige, gerechte und ausgewogene Abwicklung der Insolvenz des Mieters zu verwirklichen. Der zeitlich eng begrenzte Eingriff in die Rechte der Vermieter sei außerdem nicht unverhältnismäßig. Dass die Zahlung eines Nutzungsentgelts erst nach Ablauf von drei Monaten vorgesehen sei, sei zum Schutz der übrigen ungesicherten Gläubiger vertretbar. Das Bemühen, deren Befriedigungsaussichten zu verbessern, komme letztlich anteilig auch wieder Vermietern zugute, soweit diese mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung vor der Insolvenzeröffnung ausgefallen seien. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch angegriffenes Urteil zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Masse aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
O. Allerdings folge dies nicht bereits daraus, dass die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur pauschal getroffene Anordnung unwirksam gewesen sei. Denn die Beschwerdeführerin könne ihre Ausgleichsansprüche auf den durch diesen Beschluss hervorgerufenen Rechtsschein stützen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
O seien jedoch nicht erfüllt. Denn ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung komme nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach der Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO liege, während die gesamte Zeit des von der Beschwerdeführerin begehrten Nutzungsersatzes in den Dreimonatszeitraum falle. Gegen die Regelung bestünden keine entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO halte sich im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung sanierungsbedürftiger Betriebe erfolgende Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin beschränke sich auf etwa drei Monate, in denen zudem der eingetretene Wertverlust ausgeglichen worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin schon durch das ebenfalls angeordnete Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO ihren Herausgabeanspruch nicht mehr realisieren können. Die Beschwerdeführerin habe zudem keinen Anspruch gegen die Masse in analoger Anwendung des § 55 InsO, weil aufgrund der abschließenden Sonderregelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO keine planwidrige Regelungslücke bestehe und keine konkrete Einzelermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Eingehen von Masseverbindlichkeiten erteilt worden sei.
O in den angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar wäre auch eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine Nutzungsausfallentschädigung bereits ab der Anordnung des Verwertungs- und Einziehungsstopps zu gewähren. Ob einer solchen Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben wäre, kann dahinstehen. Verfassungsrechtlich jedenfalls ist eine Auslegung in diesem Sinne nicht geboten. Die Auslegung durch das Kammergericht und den Bundesgerichtshof führt ebenfalls zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis, weil sie nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG beruht.
O nicht als unzumutbar angesehen haben. Die Gerichte konnten zunächst davon ausgehen, dass der Eingriff in die Nutzungsrechte der Aussonderungsberechtigten nicht von besonderem Gewicht war. Aus der Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
O ergibt sich mit einem Anspruch auf einen Wertersatz in den ersten drei Monaten und einem Nutzungsersatzanspruch für die Zeit danach ein gestuftes System einer Entschädigung der in ihren Rechten beschränkten Beschwerdeführerin, das ihre Belastung gering hält und einen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Substanz ihres Eigentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>) vermeidet. Überdies ist das Risiko eines Ausfalls der Forderungen aus § 546a BGB, § 87 InsO insoweit der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen, als sie sich die Schuldnerin als Vertragspartnerin selbst ausgesucht hat und sich etwa durch eine Kaution vor einem Forderungsausfall hätte schützen oder das Risiko eines Mietausfalls bei der Kalkulation der Höhe des gewerblichen Nutzungsentgelts hätte berücksichtigen können (vgl. dazu BGHZ 151, 353 <369, 374>). Zudem konnten die Ausgangsgerichte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO jedenfalls beim sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter und bei der Anordnung eines Vollstreckungsverbots nicht schlechter gestellt wurde, als sie ohne diese Regelung stünde. Denn auch dann wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie das Aussonderungsgut schneller hätte herausverlangen können oder Ersatz für die Gebrauchsüberlassung erhalten hätte. Dieser nicht allzu intensiven Belastung des Eigentumsrechts steht zum einen mit der Fortführung des Unternehmens zugunsten einer Vielzahl von Betroffenen und der Allgemeinheit ein Ziel von einigem Gewicht gegenüber. Dies rechtfertigt die Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsstopps nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO. Zum anderen sollen mit der nach den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres zulässigen Annahme, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
O gewähre dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen die Masse erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, die Interessen der übrigen ungesicherten Gläubiger geschützt und deren Befriedigungsaussichten verbessert werden. Auch insoweit überschreitet die Auslegung der Fachgerichte nicht die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen. b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG berufen, weil sie mit der Vermietung von Baumaschinen eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach ebenso von einer natürlichen Person ausgeübt werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; 106, 275 <298>). Auch gehört es zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, ein Entgelt für die berufliche Leistung festzusetzen oder auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 117, 163 <181>) und dieses dann auch gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen ( BVerfGE 88, 145 <159>). Die Versagung einer Nutzungsausfallentschädigung für das Vorenthalten einer Mietsache als Masseforderung stellt jedoch keinen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit dar. Hierfür genügt es nicht, dass die Anwendung einer Rechtsnorm unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit hat. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben ( BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>). Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO und ihre Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit als Vermieter von Gegenständen und hat diese Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand; vielmehr handelt es sich um eine interessenausgleichende Norm des Privatrechts (vgl. hierzu BVerfGE 31, 255 <265>). Ihr kommt keine berufsregelnde Tendenz zu, weil sie und die mit ihrer Auslegung und Anwendung verbundene Beeinträchtigung schon nicht Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 97, 228 <254>). Gerade die hier betroffene Vermietung stellt nicht notwendig eine Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/628870.html ( https://oj.is/628870 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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