Tenor Der Antrag auf Zulassung zweier Beistände wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A. Die Beschwerdeführerin ? eine Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ? wendet sich gegen die Verwaltung des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und beantragt die Zulassung zweier Vertreter als Beistände. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Eignung des EDV-Netzes zur uneingeschränkten elektronischen Überwachung ihrer Arbeit verletze ihre richterliche Unabhängigkeit aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG und verstoße gegen ?das verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte? aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 und Art. 97 GG. Ihre Rechtsmittel zu den Richterdienstgerichten hatten im Wesentlichen keinen Erfolg, jedoch hielt der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zentralisierung der Datenverarbeitung nur unter der Bedingung für zulässig, dass zum Schutz vor einer Kenntnisnahme durch Dritte verbindliche Regeln für den Umgang mit Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses festgelegt und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz im gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der Richter überprüft werde (Urteil vom 20. April 2010 ? DGH 4/08 -, juris). Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (- RiZ® 7/10 -, juris) wies der Bundesgerichtshof ? Dienstgericht des Bundes ? die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die Umsetzung der vom Hessischen Dienstgerichtshof formulierten Bedingungen für den Betrieb des EDV-Netzes der Hessischen Justiz durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erfolgte nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch das Gesetz zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16. Dezember 2011 ? JITStG HE ? (GVBl I S. 778), das am 1. Januar 2012 in Kraft trat. B. I. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zweier Beistände nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. 1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe fehlerhaft die Prüfung eines Verstoßes gegen das ?verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte? unterlassen, ist ihre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (vgl. dazu § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 92 BVerfGG sowie BVerfGE 108, 370 <387 f.>) unzulässig. Die Beschwerdeführerin setzt sich bereits nicht mit der Annahme des Bundesgerichtshofes auseinander, im Verfahren vor den Richterdienstgerichten könne die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte nicht gerügt werden, weil die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Maßnahmen der Dienstaufsicht beschränkt sei. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
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