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BVerfG, Beschluss vom 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es auf den Antrag des Beschwerdeführers zu I) auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Art. 6Abs.

5 GG. Das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG, nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern, werde durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer werde gegenüber nach dem

  1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern benachteiligt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Die bisherige Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts könne angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  2. Mai 2009 nicht aufrechterhalten werden. Das deutsche Recht und insbesondere Art. 3 Abs.

Art. 6Abs. 5 GG sowie Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhel

G seien nunmehr im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom

  1. Mai 2009 ( a.a.O. ) auszulegen. Ergebnis der Auslegung könne dabei auch sein, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im konkreten Falle nicht angewendet werden dürfe. Denn der Gerichtshof habe ausgeführt, dass die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht vom Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgegangen sei, heute nicht mehr durchgreifen könnten. Vertrauensschutzerwägungen könnten die Ungleichbehandlung und Beeinträchtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen, so dass die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG jedenfalls heute verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer zu I) hat gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer zu II) rügt ebenfalls eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

5 GG sowie - darüber hinaus - aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verletzung folge daraus, dass Gesetzgeber und Gerichte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

  1. Mai 2009 ( a.a.O. ) nicht umfassend und ordnungsgemäß berücksichtigt und damit die Bedeutung von Art. 41 und Art. 46 EMRK verkannt hätten. Dem genannten Urteil könne auch nicht entnommen werden, dass eine Differenzierung danach vorgenommen werden dürfe, ob sich der Erbfall vor oder nach dem Datum der Entscheidung ereignet habe; stattdessen seien nichteheliche und eheliche Kinder ausnahmslos gleich zu behandeln. Bei der Abfassung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder habe der Gesetzgeber verkannt, dass sich Möglichkeiten zur jedenfalls wirtschaftlichen Gleichstellung der nichtehelichen Kinder geboten hätten; auch die aus Art. 41 und Art. 46 EMRK folgenden Verpflichtungen habe der Gesetzgeber nicht gesehen. Darüber hinaus sei die Bedeutung des Pflichtteilsrechts nicht beachtet worden (Verweis auf BVerfGE 112, 332 ). Vertrauensschutzerwägungen könnten nicht entgegenstehen. Dies ergebe sich auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  2. Juni 1979 ( a.a.O. ) sowie vom
  3. Februar 2004 (- 74969/01 -, Görgülü/Deutschland, NJW 2004, S. 3397 ). IV. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen der Kammer vor. B. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Annahmegründe sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da sie keine verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 <38>; 29, 283 <299 f.>; 43, 242 <286 ff.>; 44, 1 <21>; 47, 85 <93 f.>). Insoweit ergibt sich auch weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  4. Mai 2009 ( a.a.O. ) noch durch die sonstige Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Anlass zu einer grundsätzlichen Neubewertung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 17, 148 <155>; 17, 280 <283 f.>; 22, 163 <172>; 25, 167 <173 ff.>; 26, 44 <61>; 44, 1 <17 ff.>; 96, 56 <65>) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 ff.>; 128, 326 <366 ff.>) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls nicht begründet. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu I) kommt es damit nicht an. I. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I) und zu II) scheitern im Übrigen nicht an mangelnder Zulässigkeit. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I) nicht aufgrund mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig. Zwar genügt eine Verfassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht schon dann, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Der Sachvortrag des Beschwerdeführers zu I) vor dem Amts- und Landgericht wies gegenüber dem Vorbringen vor dem Oberlandesgericht und dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde zwar Lücken auf. Denn erst vor dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer zu I) behauptet, dass er mit dem Erblasser zu I) in einer engen persönlichen Beziehung gestanden habe. Der neue Tatsachenvortrag wurde vom Oberlandesgericht indes gemäß § 27 FGG in Verbindung mit §§ 546 f., 559 , 561 ZPO nicht mehr berücksichtigt. Allerdings ist die tatsächliche Frage, ob der Beschwerdeführer zu I) in einer engen persönlichen Beziehung zu dem Erblasser zu I) stand, für den geltend gemachten Verstoß von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG gegen Art. 6 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ohne Belang, so dass der Rechtsweg insoweit erschöpft ist. II. Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch nicht begründet.
  5. Art.

5 ZwErbGleichG i.V.m. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs.

Art. 3Abs.

1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG.

  1. a)Der Beschwerdeführer zu II) macht eine Verletzung der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geltend. Auf die durch die Erbrechtsgarantie von Verfassungs wegen verbürgte erbrechtliche Lage kann sich nicht nur der Erblasser berufen. Auch der dadurch begünstigte Erbe genießt den Schutz des Grundrechts und kann ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen (vgl. etwa BVerfGE 19, 202 <204, 206>; 67, 329 <340>; 112, 332 <349>). Darüber hinaus ist auch die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ( BVerfGE 112, 332 <349>). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber, ebenso wie beim Eigentum Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 19, 202 <206>; 44, 1 <17>).
  2. b)Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings dann, wenn wie hier das Erbrecht der nichtehelichen Kinder betroffen ist, der Prüfungsmaßstab in erster Linie der Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen ( BVerfGE 44, 1 <17 f.>); damit sind die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) wie auch des Beschwerdeführers zu II) einheitlich anhand dieser Vorschrift zu prüfen.
  3. aa)Wie bereits in der Entscheidung des Ersten Senats vom 8. Dezember 1976 festgehalten, wäre eine Differenzierung auch innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder anhand des Art. 6 Abs. 5 GG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 1 <18>). Eine tatbestandliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder findet sich mit der Neuregelung abgesehen von der Frage der zeitlichen Rückwirkung der Reform jedoch nicht mehr.
  4. bb)Zu prüfen bleibt indes - wie bei jeder Reform -, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts und damit die Bestimmung des Personenkreises, der durch die Reform begünstigt oder benachteiligt wird, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, d.h. entsprechend den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerecht vorgenommen wurde ( BVerfGE 44, 1 <18>). Während die angegriffene Übergangsbestimmung grundsätzlich nicht mehr zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern differenziert, gilt sie - rückwirkend - erst für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009. Soweit der Erbfall bereits vor diesem Datum eingetreten ist, ändert sich an der damals geltenden Rechtslage nichts, d.h. in den vorliegenden Fällen bleibt der Ausschluss des Erb- bzw. Pflichtteilsrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bestehen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 17, 280 <283>; 25, 167 <173>; Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 124; Hess, FamRZ 1996, S. 781 <782>). Uneheliche Kinder dürfen grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 26, 44 <61>; 96, 56 <65>). Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung kann auch dann verfehlt werden, wenn die gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt (vgl. BVerfGE 22, 163 <172 m.w.N.>).

(1)Tatsächlich kann dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz entgegengehalten werden, dass zwar rückwirkend für Erbfälle ab dem
  1. Mai 2009 keine weitere Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern - egal welchen Geburtsdatums - mehr stattfindet, es aber bei vor diesem Datum eingetretenen Erbfällen bei der alten Regelung verbleibt. Damit fällt zwar grundsätzlich die Diskriminierung zwischen den vor und nach dem
  2. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern weg, sie bleibt aber insoweit relevant, als innerhalb der Gruppe der vor dem
  3. Juli 1949 geborenen Kinder nach dem Zeitpunkt des Erbfalls unterschieden wird. Damit wird aber primär nicht mehr nach einem persönlichen Merkmal - dem Geburtsdatum -, sondern anhand eines zufälligen, von außen kommenden Ereignisses differenziert, so dass die Ungleichbehandlung nunmehr von geringerer Intensität ist (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Eine Ungleichbehandlung ist jedenfalls in dieser verminderten Intensität kaum vermeidbar. Ohnehin ist dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 31, 275 <284 f.>; 44, 1 <20 f.>; 101, 239 <270>). Denn gerade bei weitreichenden Änderungen ist es unmöglich, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuem Recht zu unterstellen. Auch verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl. BVerfGE 44, 1 <21>). Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfGE 3, 58 <148>; 13, 31 <38>; 44, 1 <21>; 58, 81 <126>; 101, 239 <270>; 117, 272 <301>; 122, 151 <178>; 126, 369 <399>). Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und das Verfassungsgericht würde die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach seiner Ansicht bessere ersetzte ( BVerfGE 44, 1 <21>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 <38>; 29, 283 <299 f.>; 42, 263 <282 ff.>; 43, 242 <286 ff.>; 44, 1 <21>; 47, 85 <93 f.>; 58, 81 <126>; 75, 78 <106>; 80, 297 <311>; 101, 239 <270>; 117, 272 <301>; 123, 111 <128>; 126, 369 <399>). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 110, 94 <138>; 120, 125 <168>; 125, 175 <258>; BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Ersten Senats vom
  5. Juni 2010 - 1 BvR 170/06 -, FamRZ 2010, S. 1309 <1310 f.>). Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 44, 1 ; BVerfGK 2, 136 ; BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Ersten Senats vom
  7. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).
(2)Den hiernach eröffneten Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gerade auch im Hinblick auf die bereits in der Vergangenheit liegenden Erbfälle die für und gegen die getroffene Regelung sprechenden sachlichen Argumente unter Einbeziehung der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sorgfältig abgewogen. So hat der Gesetzgeber grundsätzlich berücksichtigt, dass dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigten Familienangehörigen nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 nicht mehr der gleiche Stellenwert zukommen konnte wie bisher angenommen ( BTDrucks 17/3305, S. 6 f.; 17/4776, S. 6). Allerdings müsse dann anderes gelten, wenn der Erbfall bereits eingetreten und damit das Vermögen des Erblassers bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltendem Recht berufenen Erben übergegangen sei, da eine Entziehung dieser Rechtsstellung eine echte Rückwirkung bedeutet hätte, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei ( BTDrucks 17/3305, S. 7 ; 17/4776, S. 6 f.). Dabei stelle der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs eine Zäsur dar, da seither ein Zustand der Rechtsunsicherheit bestanden habe, der die Entstehung gefestigten und schutzwürdigen Vertrauens verhindert habe ( BTDrucks 17/3305, S. 7 ; 17/4776, S. 6). Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte selbst verlange indes mit Verweis auf das dem Konventionsrecht innewohnende Prinzip der Rechtssicherheit nicht, dass Rechtslagen vor Verkündung des Urteils in Frage gestellt würden ( BTDrucks 17/3305, S. 7 ). Im Rechtsausschuss wurde auch zu bedenken gegeben, dass der Wahl eines früheren Datums für das rückwirkende Inkrafttreten der Neuregelung zum einen Vertrauensschutzerwägungen entgegenstünden, zum anderen praktische Probleme zu befürchten seien; so sei zu bedenken, dass zahlreiche bereits auseinandergesetzte Erbengemeinschaften wieder zusammentreten müssten, um sich erneut auseinanderzusetzen. Wolle man in diesem Zusammenhang für die Fälle, in denen der Nachlass bereits verbraucht sei, eine Entreicherungseinrede einführen, stelle sich darüber hinaus ein Gerechtigkeitsproblem, da derjenige, der den Nachlass bereits verbraucht habe, besser gestellt würde als ein sparsamer Nachkomme ( BTDrucks 17/4776, S. 6 ). Die getroffene Übergangsregelung beruht somit auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. 2. Der Gesetzgeber war auch nicht durch die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 ( a.a.O. ) gehalten, eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen.
  1. a)Die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht lediglich im Range eines einfachen Gesetzes ( BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <366 f.>). Sie ist jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (Art. 1 Abs. 2 GG; BVerfGE 128, 326 <366 ff.>). Dies gilt auch für ihre Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( BVerfGE 128, 326 <366, 368 f.>). Diese verfassungsrechtliche Bedeutung der Menschenrechtskonvention und damit auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruht auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte ( BVerfGE 128, 326 <366, 369 f.>). Ihre Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Konvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist ( BVerfGE 111, 307 <323, 329>; 128, 326 <366, 371 f.>).
  2. b)Die getroffene Stichtagsregelung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 ( a.a.O. ). So hat der Gerichtshof bereits in der Marckx-Entscheidung aus dem Jahre 1979 klargestellt, dass Handlungen oder Rechtslagen, die vor der Verkündung eines Urteils lägen, nicht in Frage gestellt werden müssten; dies folge aus dem dem Konventions- wie dem Gemeinschaftsrecht notwendigerweise innewohnenden Prinzip der Rechtssicherheit (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, Marckx/Belgien, a.a.O., S. 2454; s. auch EGMR, Urteil vom 18. September 2007 - 52336/99 -, Griechisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft/Deutschland, juris, Rn. 145; Urteil vom 9. Juli 2009 - 11364/03 -, Mooren/Deutschland, EuGRZ 2009, S. 566 <572>, Rn. 72). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Rechtssicherheit auch als Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Februar 2003 - 47316/99 -, Forrer-Niedenthal/Deutschland, juris, Rn. 64; Urteil vom 4. September 2007 - 14379/03 -, Schaefer/Deutschland, juris, Rn. 54 f.). In der Vermeire-Entscheidung (EGMR, Urteil vom 29. November 1991 - 12849/87 -, Vermeire/Belgien, Series A No. 214-C, EuGRZ 1992, S. 12 <13>, Rn. 20) hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Prinzip der Rechtssicherheit den betreffenden Mitgliedstaat von einer Verpflichtung zur rückwirkenden Änderung entbindet. Der belgische Staat sei zwar dazu verpflichtet, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Marckx-Urteils eine Änderung des belgischen Rechts herbeizuführen. Soweit aber die Rechtslage vor Verkündung des Marckx-Urteils betroffen sei, bestehe keine Veranlassung, sie in Frage zu stellen (EGMR, Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. , Rn. 22; vgl. auch EGMR, Urteil vom 30. November 2010 - 23614/08 -, Urban u.a./Polen; Leipold, ZEV 2009, S. 488 <492>). Ob ein Mitgliedstaat in Umsetzung seiner Pflicht zur Herstellung eines konventionsgemäßen Zustandes von einer weitergehenden Rückwirkung nur - oder jedenfalls - dann absehen kann, wenn die zuständigen Organe hierbei willkürlich handelten (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 2010 - 23614/08 -, Urban u.a./Polen, Rn. 65; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 37), bleibt für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang, da von Willkür ersichtlich nicht ausgegangen werden kann. 3. Die Auslegung und Anwendung der Art.

5 ZwErbGleichG i.V.m. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die Neuregelung über den Wortlaut von Art. 5 ZwErbGleichG hinaus rückwirkend auf die Fälle der Beschwerdeführer anzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche teleologische Erweiterung in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht dem durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom

  1. Mai 2009 entschiedenen vergleichbar waren, in Betracht kommt (in diesem Sinne Leipold, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
  2. Aufl. <aktualisiert am
  3. Juni 2011>, Einl. Rn. 130; ders., FPR 2011, S. 275 <279>). Beide Ausgangsverfahren geben zur abschließenden Beantwortung dieser Frage keinen Anlass. Der Beschwerdeführer zu I) hat den behaupteten intensiven Kontakt zu dem ansonsten kinderlosen Erblasser im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht rechtzeitig vorgebracht (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Der Beschwerdeführer zu II) hat vergleichbare Umstände nicht vorgetragen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/628923.html ( https://oj.is/628923 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 78 Zitiert 62 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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