Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2008 - 6 O 106/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Zwischen den Parteien besteht ein noch bis 2016 laufender „Gastronomie-Partnerschaftsvertrag“ betreffend 10 verschiedene Gaststätten, zu deren Förderung die Klägerin ein Darlehen von 550.000,00 € gewährt hat. Das Darlehen soll über die Ergebnisse aus einer zugleich übernommenen Bierbezugsverpflichtung an die Klägerin zurückgeführt werden soll. Der Beklagte ist - teilweise als Rechtsnachfolger der ursprünglich beteiligten „G… S… und J... L… GbR“ - passivlegitimiert, nachdem der Mitgesellschafter S… am 19.11.2006 verstorben und sein Anteil dem Anteil des Beklagten zugewachsen ist. In dem laufenden Vertragverhältnis streiten die Parteien um die Pflicht zur Beibringung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft über 275.000,00 €; der Beklagte meint, diese Pflicht sei durch Erfüllung bereits erloschen. Die auf Beklagtenseite von beiden Gesellschaftern der GbR unterzeichnete vertragliche Regelung - eingereicht als Anlage K 1 - sah u.a. vor: Seite 2: „…Die Gewährung der vorstehend genannten Leistungen der Brauerei erfolgt ohne Abzug von Kosten, sobald die vereinbarten Sicherheiten sowie der Nachweis über das Eigentum an den Absatzstätten beigebracht sind…Die Auszahlung erfolgt an den Kunden per Überweisung auf dasKonto Nr.:… bei der Bank… BLZ:… SicherheitenZur Sicherheit für die mit diesem Vertrag gewährte Finanzierungsleistung und die Ansprüche aus der Bezugsverpflichtung hinterlegt der Kunde bei der Brauerei eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse über € 275.000,00 …ohne Hinterlegungsklausel, mit welcher die Bank/SPK sich verpflichtet, auf erstes Anfordern der Brauerei zu zahlen.“. “ Seite 6: „…Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nachsicht gegenüber der Erfüllung von Vertragspflichten des Kunden darf nicht als stillschweigende Abänderung der Bestimmungen oder Verzicht auf Rechte der Brauerei ausgelegt werden…“ In einer ersten für die GbR übernommenen Bürgschaft (GA 17) wurde der gesicherte Anspruch aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag bezeichnet mit „Bezugsverpflichtung“. Außerdem enthielt die auf den 01.08.2006 datierte Bürgschaftsurkunde den folgenden Passus: „Die Bürgschaft wird wirksam, sobald ein Betrag in Höhe von EUR 250.000,00 auf dem bei uns bestehenden Konto Nr. … (BLZ …), lautend auf … Bank … eingegangen ist…“ Diese Bürgschaftsurkunde wurde der Klägerin mit einem vom Gesellschafter S… abgefassten Schreiben der „Eigentümergemeinschaft J… L… / G… S…“ vom 02.08.2006 (GA 16) übermittelt, welches die Aufforderung enthält, den Darlehensbetrag in Höhe von 550.000,00 € auf das in der Bürgschaftsurkunde genannte Konto bei der … Bank … anzuweisen. Weiter heißt es in dem Übersendungsschreiben: „Die im v.e. Gastronomie-Partnerschaftsvertrag ausgewiesene Bankverbindung ist somit gegenstandslos…“. Die Klägerin sandte die Bürgschaft als nicht vertragsgerecht an die ausstellende Bank zurück. Anschließend kam es zur Ausstellung einer zweiten - ebenfalls auf den 01.08.2006 datierten - Bürgschaftsurkunde - eingereicht als Anlage K 5 (GA 19) -. In dieser Urkunde sind die gesicherten Ansprüche erweiternd beschrieben als „Ansprüche aus der gewährten Finanzierungsleistung und Ansprüche aus der Bezugsverpflichtung resultierend aus dem Gastronomie-Partnerschaftsvertrag vom 21. Juli 2006“. Außerdem enthält diese Bürgschaftsurkunde den folgenden Passus: „Die Bürgschaft wird wirksam, sobald ein Betrag in Höhe von EUR 550.000,00 auf dem bei uns bestehenden Konto Nr. … (BLZ …), lautend auf … Bank … eingegangen ist…“ Am 07.08.2006 zahlte die Klägerin das Darlehen in voller Höhe von 550.000,00 € aus, allerdings nicht auf das Konto bei der … Bank …, sondern auf das im Gastronomie-Partnerschaftsvertrag festgelegte Konto bei der …bank. Dort ging der Darlehensbetrag ein, stand aber dem Beklagten wegen einer von der …bank vorgenommenen Verrechnung nicht zur freien Verfügung. Nachdem die … Bank … im Oktober 2006 die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde mit der - sachlich zutreffenden - Begründung begehrt hatte, die in der Bürgschaft zur Bedingung gemachte Zahlung sei auf dem dort bezeichneten Konto nicht eingegangen, sandte die Klägerin auch die als Anlage K 5 eingereichte (zweite) Bürgschaftsurkunde vom 01.08.2006 an die Bank zurück. Sie nahm sodann den Beklagten auf Beibringung einer „vertragsgerechten“ Bürgschaft in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Beklagten zur Beibringung der vertraglich vereinbarten Bürgschaft über einen Betrag von 275.000,00 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin veranlasste Auszahlung des Darlehens auf das Konto bei der …bank entspreche der vertraglichen Regelung. Soweit der Betrag dort für den Beklagten nicht frei verfügbar gewesen sei, liege dies nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die von den Parteien einvernehmlich vorgenommene Benennung der …bank habe als vertragliche Regelung nicht einseitig geändert werden können. Im Unterschied zu der vertraglichen Leistung der Klägerin seien beide Bürgschaften vom 01.08.2006 nicht vertragsgerecht gewesen. Der Gastronomie-Partnerschaftsvertrag gewähre einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens erst nach Vorliegen einer - wirksamen - Bürgschaft; die vom Beklagten beigebrachten Bürgschaften seien aber nicht wirksam gewesen, weil sie ihrerseits in der Wirksamkeit von einer dem Vertrag nicht entsprechenden Bedingung abhängig gemacht worden seien, nämlich von dem vorherigen Geldeingang auf einem nicht vereinbarten Konto. Mit der Berufung tritt der Beklagte den Annahmen des Landgerichts entgegen. Hierzu vertieft er seine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetragene Darstellung, wonach der als Zeuge benannte Mitarbeiter der Klägerin - Hr. La… - nach Erhalt der zweiten Bürgschaft und vor der Auszahlung des Darlehens in einem Telefonat mit dem Beklagten bestätigt habe, dass die Bürgschaft „nun in Ordnung“ sei (GA 94). Der Beklagte meint, die vertragliche Festlegung des Kontos bei der …bank sei damit als einvernehmlich abgeändert anzusehen. Auch der Umstand, dass nach dem Telefonat die Auszahlung erfolgt sei, belege diese Annahme, denn die Valutierung sei erst nach Beibringung einer wirksamen Bürgschaft geschuldet gewesen, so dass also offenbar auch die Klägerin die Urkunde nun als vertragsgerecht akzeptiert habe. Dafür spreche schließlich auch, dass die Klägerin in einem Schreiben vom 19.09.2007 (GA 96) von einem „bedauerlichen Irrtum unsererseits“ gesprochen habe. Im Übrigen ergebe auch die Auslegung, dass es sich bei den in den Bürgschaften formulierten Maßgaben nicht um „schädliche“ und zur Unwirksamkeit führende Bedingungen handele; die Vorbehalte hinsichtlich der Auszahlung stünden nicht außerhalb des vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnisses. Eine Regelung „Bürgschaft gegen Zahlung“ stehe mit der Regelung „Zahlung gegen Bürgschaft“ nicht in Konflikt, weil die Auslösung der Zahlung immer zugleich die Bürgschaft und die Valutierung wirksam werden lasse. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Bürgschaft sei deshalb vertragsgemäß erfüllt worden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie bestreitet die angeblich von dem Zeugen La… abgegebenen Äußerungen und verweist ergänzend darauf, die behauptete telefonische Absprache habe eine Vertragsänderung auch im Hinblick auf die Schriftformklausel nicht herbeiführen können. Die rechtliche Unverbindlichkeit sei ggf. für den Beklagten - als Rechtsanwalt - auch erkennbar gewesen. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und wegen der weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt. II. Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist damit zulässig. Die Berufung des Beklagten ist allerdings in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die an die Klägerin übermittelten Bürgschaften vom 01.08.2006 mit Recht als nicht vertragsgerecht angesehen. Ungeachtet der von der Klägerin veranlassten Auszahlung des Darlehensbetrages ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung der Anspruch der Klägerin auf Beibringung der vertraglich vereinbarten Sicherheit nicht erfüllt. Eine wirksame Abänderung der Vereinbarungen im Gastronomie-Partnerschaftsvertrag liegt nicht vor. Mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingereichten und in der Berufungsbegründung vertieften Vorbringen zu einer telefonischen Absprache mit dem Zeugen La… trägt der Beklagte eine Abänderung des Vertrages nicht schlüssig vor; dieser Vortrag ist daher nicht entscheidungserheblich. 1. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Stellung einer Bürgschaft ist mit der Unterschrift der Parteien unter den Vertrag vom 21.07.2006 entstanden. Die Parteien haben besondere Voraussetzungen, von denen die Pflicht zur Leistung der beschriebenen Sicherheit abhängig sein sollte, nicht vorgesehen. Der Gastronomie-Partnerschaftsvertrag räumt diesen Anspruch auf Seite 2 ohne weiteres ein. Gestärkt haben die Parteien die Position der Klägerin durch die Abrede, dass das Darlehen nicht fällig wird, bevor die Sicherheit gestellt ist. Die vom Beklagten beigebrachte Bürgschaft stand ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach unter der Bedingung der Zahlung von 550.000,00 € auf das Konto bei der … Bank …. Diese Vorgabe ist von dem Gastronomie-Partnerschaftsvertrag nicht gedeckt; sie kann also unschädlich und die von ihr betroffene Bürgschaft vertragsgerecht allenfalls dann gewesen sein, wenn die Klägerin auf das Konto bei der … Bank … zahlen musste. Nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 21.07.2006 war dies nicht der Fall. Angesichts der dort zur Auszahlung des Darlehens explizit aufgenommenen Regelung zur Überweisung auf das (andere) Konto bei der …bank durfte die Klägerin sogar im Ausgangspunkt auf kein anderes Konto auszahlen, um nicht die schuldbefreiende Wirkung der Valutierung zu gefährden. 2. Die vom Beklagten beigebrachte Bürgschaft wäre nach alledem nur dann - wie der Beklagte meint - „tauglich entsprechend dem Vertrag“, wenn es zu einer wirksamen Änderung des Gastronomie-Partnerschaftsvertrages gekommen ist. Eine solche Änderung der vertraglichen Grundlage für die Stellung der vereinbarten Sicherheit lässt sich aber - wie auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht feststellen.
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