den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom
den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) anzuwenden ist. Der Kläger war seit 1974 im damals von der Beklagten unterhaltenen Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)
der Bibliothek beschäftigt. Daneben existierte im HWWA noch die Abteilung Forschung. Die Beklagte wendete auf die bei dem HWWA bestehenden Arbeitsverhältnisse den BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) an. Mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)" vom 29. Mai 2000 (HmbGVBl. I 2000 S. 99, nachfolgend: HWWA-Errichtungsgesetz) wurde das HWWA mit Wirkung vom 1. Juli 2000
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts überführt (Stiftung HWWA).
3 HWWA-Errichtungsgesetz heißt es ua.: "Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung
eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung im HWWA -
stitut für Wirtschaftsforschung - Hamburg beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung
sgesamt
eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder
ihren Diensten zu beschäftigen. ..." Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stiftung HWWA wurde auf der Grundlage des Überleitungstarifvertrages Stiftung Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv vom 1. Juli 2000 der unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) geschlossene jeweilige Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte) angewendet. Nach Ablösung des MTV Angestellte durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.
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formationszentrum Wirtschaft" als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg vom 16./
formationszentrum Wirtschaft" (nachfolgend: Stiftung ZBW) zusammengeführt. Durch § 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)" (vom 22. Dezember 2006 HmbGVBl. I 2006 S. 626, nachfolgend: HWWA-Aufhebungsgesetz), das gleichfalls zum 1. Januar 2007
Kraft trat, wurde das HWWA-Errichtungsgesetz aufgehoben und festgelegt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde,
die nach der Auflösung verbleibenden Rechte und Pflichten der Stiftung HWWA als Rechtsnachfolgerin eintritt. Aufgrund dieser Regelung gingen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA zum 1. Januar 2007 auf die Beklagte über.
2 Staatsvertrag heißt es: "Der Bestand der Bibliothek HWWA wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge
die Stiftung ZBW eingebracht. Die Stiftung ZBW tritt
alle Rechte und Verpflichtungen der Stiftung ‚Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)’ ein, soweit sie den Bestand der Bibliothek HWWA und die dort beschäftigten Personen betreffen. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Anlage 2) und die Liste der sonstigen Verträge (Anlage 3), die dem Vertrag beigefügt werden, sind Vertragsbestandteil. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse auf die Stiftung ZBW wird ausgeschlossen. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung ‚Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)’ ..., von der Freien und Hansestadt auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, können
nerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber der fachlich zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung bei der fachlich zuständigen Behörde, frühestens aber ab dem
formierte die Beklagte die bei ihr tätigen Arbeitnehmer "des ehemaligen Forschungsteils des HWWA über das neue Tarifrecht", wonach deren "Rückkehr mit einem Tarifwechsel verbunden" sei und sowohl der TV-L als auch der TVÜ-Länder auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwenden seien. Sie unterfielen im Wege der Rechtsnachfolge ab
formationen ... über das neue Tarifrecht (TV-L)". Danach findet der TVÜ-Länder "aufgrund der Überleitung am 1. Januar 2007" "keine Anwendung". Es werden nur, um "möglichst eine Gleichstellung der aus dem HWWA-Teil ...
die ZBW übergeleiteten Beschäftigten mit den vom Land Schleswig-Holstein ...
die ZBW übergeleiteten Beschäftigten zu erreichen", "einige Regelungen aus dem TVÜ-L analog auf Ihr Arbeitsverhältnis angewandt". Von einer Anwendung ausgenommen ist hiernach ua. die Besitzstandsregelung des § 13 TVÜ-Länder, die abweichend von § 22 TV-L die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007
formierte die Beklagte den Kläger "abschließend über das Verfahren zu Ihrer Eingliederung
den" TV-L und
diesem Zusammenhang darüber, dass für ihn im Falle einer Krankheit "auch zukünftig - wie nach dem TV-AVH - ein Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" bestehe. Den TVÜ-Länder wendet die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die ehemaligen Arbeitnehmer der Bibliotheksabteilung nicht an. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2007 verlangte der Kläger, ebenso wie bei den Arbeitnehmern der Forschungsabteilung auf sein Arbeitsverhältnis den TVÜ-Länder anzuwenden. Dem seit dem 16. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankten Kläger teilte die Beklagte
einem Schreiben vom
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Kraft sei. § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag verpflichte die Beklagte nur, die bei der Stiftung HWWA erreichte Entgeltgruppe und die Beschäftigungszeiten zu wahren. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den früheren Arbeitnehmern der Forschungsabteilung liege nicht vor. Deren Arbeitsverhältnisse seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen, weshalb alle Rechte und Pflichten unverändert fortzuführen seien. Demgegenüber habe den Beschäftigten der Bibliotheksabteilung ein Wahlrecht zugestanden, ob sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung von der Stiftung ZBW übernommen werden oder zur Beklagten zurückkehren wollten, was bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft stattgegeben. Der Kläger kann nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anwendung des TVÜ-Länder auf sein Arbeitsverhältnis verlangen. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ). Mit dem
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Begehren kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang der zukünftigen Pflichten, die sich aus einer Anwendbarkeit des TVÜ-Länder und namentlich der dortigen Besitzstandsregelungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben, geklärt werden. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den TVÜ-Länder anzuwenden. 1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom Geltungsbereich des TVÜ-Länder nach dem Wortlaut des § 1 TVÜ-Länder nicht erfasst wird. Der Kläger stand am 31. Oktober 2006 nicht
einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL war, wie dies für die Geltung des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 vorausgesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zu diesem Zeitpunkt mit der Stiftung HWWA. Das sehen auch die Parteien nicht anders. 2. Ebenso ist dem Landesarbeitsgericht
soweit zu folgen, dass sich weder aus § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz noch aus § 4 Abs. 2 Staatsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten ergibt, den TVÜ-Länder auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger anzuwenden. a) Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das HWWA-Errichtungsgesetz durch das HWWA-Aufhebungsgesetz mit dessen
krafttreten zum
die Stiftung HWWA beziehen (Bürgerschaftsdrucks. 16/3907 S. 4 unter 2.5, s. auch Anlage 1 S. 3) und
2 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz - "Bestandssicherungsklausel" - ihren Ausdruck gefunden. b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag. Dort heißt es, dass die Beschäftigten, die bereits bei Errichtung der Stiftung HWWA von der Beklagten auf diese übergeleitet wurden, von dieser schriftlich eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg verlangen können und "das Arbeitsverhältnis ... mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt" wird.
halt des Anspruchs nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ist danach die Fortsetzung des mit der Stiftung HWWA bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass der Kläger nach seiner Rückkehr zur Beklagten so gestellt werden muss, als hätte sein Arbeitsverhältnis zu den bei der Beklagten bestehenden Bedingungen seit der Überleitung auf die Stiftung HWWA im Jahre 2000 unverändert fortbestanden oder sei jedenfalls so anzusehen, als habe es ohne Unterbrechung auch über den 31. Oktober 2006 hinaus mit der Beklagten bestanden. Hierfür finden sich weder
den Mitteilungen zum HWWA-Errichtungsgesetz noch
der Begründung zum HWWA-Aufhebungsgesetz oder
der Erläuterung zum Staatsvertragsgesetz Anhaltspunkte. Allein dann wäre aber der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder eröffnet. Ebenso gebieten Sinn und Zweck des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag nicht ein solches Verständnis. Eine Fortsetzung kann unter der vom Kläger angeführten "umfassenden Besitzstandswahrung" auch dergestalt erfolgen, dass die bei der Stiftung HWWA erworbenen Besitzstände - vorliegend vor allem also die Anwendung des TVÜ-AVH -
halt des mit der Beklagten fortgesetzten Arbeitsverhältnisses bleiben.
der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA beschäftigt waren - neben dem TV-L auch den TVÜ-Länder anzuwenden. a) Einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistung auszunehmen. Dabei verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer
nerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (
halt der Arbeitsverhältnisse hat sich nichts dadurch geändert, dass diese nach § 2 HWWA-Aufhebungsgesetz im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind. Der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder ist nach dessen § 1 Abs. 1 für diese Beschäftigten nicht eröffnet, weil die Arbeitnehmer nicht am und über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen
einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen, der Mitglied der TdL war. Das sieht auch die Beklagte trotz des anderslautenden Wortlauts ihres
formationsschreibens vom 10. Mai 2007 an die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung des HWWA im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders.
einem vermeintlichen Normenvollzug handele. Nach ihrem Vorbringen geht die Beklagte selbst davon aus, dass sie weder kraft unmittelbarer Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer der Forschungsabteilung noch kraft vertraglicher Bezugnahme (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 21, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34) die tariflichen Regelungen für deren Arbeitsverhältnisse maßgebend sind. Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, sie habe den TVÜ-Länder deshalb "analog" angewendet, weil sie für die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisse die "Bedingungen ... gewährleisten" wollte. Hierbei handelt es sich nicht um einen (vermeintlichen) Normenvollzug. Die Beklagte erkennt selbst, dass auf die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergangenen Arbeitsverhältnisse der TVÜ-Länder keine Anwendung findet (unter
Bezug auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung eine planwidrige Lücke aufweise, die von Rechts wegen dessen entsprechende Anwendung gebiete. Die Wahrung der vormaligen Arbeitsbedingungen, die die Beklagte als Grund anführt, kann dadurch gesichert werden, dass die Beklagte den für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der vormaligen Forschungsabteilung angewendeten TVÜ-AVH nach wie vor heranzieht. Die Beklagte hat sich bewusst hiergegen entschieden und wendet stattdessen den TVÜ-Länder jenseits von dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder) an. Dies ist eine gestaltende Entscheidung der Beklagten, die Grundlage für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein kann (vgl. auch BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 1 ). bb) Der Kläger befand sich am 1. Januar 2007 - ebenso wie die weiteren Arbeitnehmer der früheren Bibliotheksabteilung, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben -
einer vergleichbaren Situation wie die Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung. Für alle angesprochenen Beschäftigten ist der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 nicht eröffnet (unter
dem mit der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden.
dem der Gesetzgeber "das Arbeitsverhältnis" als solches zum Bezugspunkt der gesetzlichen Regelung bestimmt hat, welches "fortgesetzt" wird, legt er zugleich fest, dass dieses mit dem Bestand an Rechten und Pflichten fortgeführt wird, der bei der Stiftung HWWA zuletzt
halt des Arbeitsverhältnisses war. Dem Wortlaut lassen sich keine Einschränkungen entnehmen, dass nur ein bestimmter vertraglicher Regelungsbestand
halt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten werden soll, wenn ein Arbeitnehmer sein Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ausübt. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag gerade nicht die - einschränkende - Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetzes auf, wonach (lediglich) die "Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit" sicherzustellen ist. Vielmehr wurde diese Bestimmung zeitgleich mit dem
krafttreten des Staatsvertragsgesetzes ausdrücklich aufgehoben und an ihrer Stelle § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag
Kraft gesetzt. (
eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg. Für diesen Fall können nach § 14 des Errichtungsgesetzes des HWWA Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Gründung der Stiftung aus der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder
den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückkehren. Die betroffenen Personen können
nerhalb eines Monats nach Zusendung eines
formationsschreibens von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen." (bb) Hieraus kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten bereits nicht gefolgert werden, es bestehe ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, im Rahmen von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag solle es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur zu den Bedingungen kommen, wie sie
3 HWWA-Errichtungsgesetz genannt sind. Das berücksichtigt nicht, dass die Bürgerschaftsdrucksache zugleich den Gesetzentwurf über das HWWA-Aufhebungsgesetz enthält, welcher ua. die Aufhebung von § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz vorsah. Die Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag nennt zunächst einmal nur die bis dahin bestehende Verpflichtung der Beklagten aus § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz und führt sie im Rahmen der Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag auf. Damit wird nur erläutert, weshalb
2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag überhaupt eine Berechtigung aufgenommen wurde, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten herbeiführen zu können. Es wird aber nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag lediglich einen Bestandsschutz schaffen will, wie er
3 Satz 1 und Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz umschrieben ist. (cc) Darüber hinaus ist selbst dann, wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, aus der Begründung ergebe sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, für die Arbeitsverhältnisse der nach der Vorschrift berechtigten Arbeitnehmer sollten andere Regelungen gelten als zuvor bei der Stiftung HWWA, dieser Wille bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Zwar sind neben dem zunächst maßgebenden Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen auch der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung setzt aber voraus, dass dieser Wille im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG
krafttreten des Staatsvertragsgesetzes am 1. Januar 2007 hätte allerdings Anlass bestanden, solche Einschränkungen, sofern sie beabsichtigt waren,
den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Dies wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Hamburger Gesetzgeber auch
anderen Gesetzen wie
GVBl. I 2006 S. 557; s. dazu BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - BVerfGE 126, 29 ) entsprechende Besitzstandsregelungen ("unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit") aufgenommen hat.
2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag hat ein solcher Regelungswille keinen Ausdruck gefunden. cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten besteht für die von ihr vorgenommene Bildung zweier unterschiedlicher Gruppen von Arbeitnehmern der früheren Stiftung HWWA, die sich allein dadurch unterscheiden, dass sie entweder im Wege der Rechtsnachfolge oder
folge einer Erklärung
einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, kein sachlicher Differenzierungsgrund.
ihrer Funktion als Arbeitgeberin dem Kläger ein "Wahlrecht" eröffnet, welches eine Gruppenbildung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen könnte, sondern
ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber die Rechtslage gestaltet. Das im Staatsvertrag nur bestimmten Arbeitnehmergruppen eingeräumte Wahlrecht kann zwar im Hinblick auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung berücksichtigt werden, die vorliegend nicht zu prüfen ist, nicht aber bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser handelt von der Berechtigung zu einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, setzt also ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und gilt im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beklagte muss sich als Arbeitgeber, wenn eine Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr eingeräumt worden ist, an dieser von ihr als Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage festhalten lassen (BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - Rn. 61, BVerfGE 126, 29 ). Ob die zu vergleichenden Arbeitnehmergruppen im Wege der Rechtsnachfolge zustande gekommen sind oder durch Ausübung eines gesetzlich begründeten Wahlrechts, ist bei der Überprüfung einer Gruppenbildung allein kein sachlicher Differenzierungsgrund (ähnlich BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 26, BAGE 122, 1 : "Allein die Anknüpfung an die Gruppe der Stammbelegschaft einerseits und die der übernommenen Arbeitnehmer andererseits stellt keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar.").
der Bibliothek der Stiftung HWWA beschäftigt waren, die durch Vorenthaltung der Regelungen des TVÜ-Länder "kompensiert" werden kann. Die Beklagte übersieht, dass sie
ihrer Funktion als Gesetzgeber durch Einräumung der Berechtigung
2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
teresses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl nachgekommen ist (vgl. nur BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Soweit ein Gesetzgeber zulässt, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das
teresse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Dem ist etwa mit der Regelung des § 613a BGB Rechnung getragen worden. Danach wird einerseits die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsübergangs gesichert. Andererseits wird dem Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit gegeben, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Auswechselung seines Arbeitgebers zu widersprechen (vgl. nur BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Erfolgt der Wechsel des Arbeitgebers wie hier durch eine gesetzliche Regelung,
dem der Staatsvertrag einen Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Bibliothek auf das ZBW als Stiftung nach schleswig-holsteinischem Recht anordnet, muss der den Übergang regelnde Gesetzgeber auch hier die damit verbundenen grundrechtlichen Probleme bewältigen (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94, aaO). Schützt der Gesetzgeber
einer solchen Fallgestaltung die Rechte der Arbeitnehmer dergestalt, dass er ihnen zur Sicherung ihres Rechts auf freie Arbeitsplatzwahl die Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ermöglicht, handelt es sich folglich nicht um eine "Besserstellung" dieses Arbeitnehmerkreises, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, sondern um eine bloße Rechtswahrung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.