Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2009 - 3/5 Sa 228/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat auch die Kosten der Revision zu tr
§ 1Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46). Dies ist vom Revisionsgericht auch ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen.
(2)Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zum Zustandekommen des TV 16/2007 davon ausgegangen, dass dieser Tarifvertrag auf Seiten der Gewerkschaft ver.di in bevollmächtigter Vertretung unterzeichnet worden ist. Nach § 42 Nr. 3 der Satzung der Gewerkschaft ver.di hat der Bundesvorstand die Stellung eines Vorstands im Sinne von § 26 BGB und vertritt die Gewerkschaft ver.di gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 35 Satz 4 und Satz 5 dieser Satzung wird die Gewerkschaft ver.di in landesbezirklichen Angelegenheiten von dem/der Landesbezirksleiter/in oder eines/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen vertreten, wobei er/sie bei rechtsgeschäftlicher Vertretung als Bevollmächtigte/r des Bundesvorstands handelt. Nach § 34 Nr. 4 Buchst. c der Satzung zählt zu den auf den Landesbezirk bezogenen Angelegenheiten, die der Landesbezirksvorstand in Zusammenarbeit mit der Landesbezirksleitung wahrnimmt, die regionale Tarifpolitik. Der TV 16/2007 wurde als Landesbezirkstarifvertrag und damit landesbezirkliche Angelegenheit für die Tarifvertragspartei Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk Hessen - ua. von der stellvertretenden Landesbezirksleiterin Frau K entsprechend der satzungsgemäßen Vorgaben als rechtsgeschäftliche Vertreterin unterzeichnet. Bereits diese Unterschrift genügt nach der Satzung den Vorgaben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung, die ausweislich des Tarifvertragstextes ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft ver.di abgegeben worden ist. Auch ist ein die Wirksamkeit des Tarifabschlusses möglicherweise gefährdender Interessenkonflikt, was die stellvertretende Landesbezirksleiterin angeht, nicht ersichtlich. Etwaige Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung der am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaft führen nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Das betrifft die von Außen nicht kontrollierbare Einhaltung von Verfahrensvorgaben zur internen Willensbildung ebenso wie die Einhaltung von über die Satzung hinausgehenden Vorgaben zur Unterschriftsleistung durch interne "Tarifrichtlinien", denen vorliegend offenbar durch weitere Unterschriften entsprochen worden ist. Ohne Belang für die formale Wirksamkeit des mit dem kommunalen Arbeitgeberverband und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts Tarifvertrag ist schließlich auch die interne Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di. b) Die Regelungen des TV 16/2007 sind auch nicht insgesamt unwirksam oder unanwendbar. Ein nicht auszuschließender Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote und eine sich möglicherweise daraus ergebende Rechtsunwirksamkeit einzelner Regelungen, mit denen deutlich abgesenkte Arbeitsbedingungen für studentische Beschäftigte, wie beispielsweise in § 5 TV 16/2007 ein Stundenentgelt in Höhe von 7,60 Euro, vorgesehen sind, führt nicht zur Unwirksamkeit des Tarifvertrages als Ganzem. aa) In der Revision rügt der Kläger insbesondere Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG sowie gegen das TzBfG. Auch wenn diese gegeben sein sollten, ist die Rechtsfolge nicht die Nichtigkeit des gesamten TV 16/2007 mit der Folge der vom Kläger angestrebten Geltung des TVöD-F für sein Arbeitsverhältnis.
(1)Die Rechtsfolge bei Vorliegen solcher Verstöße ist nicht die Gesamtnichtigkeit und damit gänzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrages, was allein Gegenstand des Antrages des Klägers in diesem Verfahren ist, sondern nur die Unwirksamkeit der verbotswidrigen Bestimmung oder Bestimmungen. Für das AGG ergibt sich dies bereits aus § 7 Abs. 2 AGG (dazu ErfK/Schlachter
- Aufl. § 7 AGG Rn. 4; Wiedemann NZA 2007, 950). Auch ansonsten sind nach der Rechtsprechung des Senats bei Unwirksamkeit einzelner Tarifbestimmungen wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung nur diese Klauseln unwirksam. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dargestellt (vgl. ua. BAG
- Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - mwN,
§ 3Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = Ez
A GG Art. 9 Nr. 91). Dass bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Tarifvertrages "die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags hiervon unberührt bleibt", kommt im Übrigen auch in § 12 TV 16/2007 zum Ausdruck. Soweit dort nur auf "eine" unwirksame Bestimmung abgestellt wird, kann dies nicht so verstanden werden, dass bei Betroffenheit von mehr als einer Bestimmung eine andere Rechtsfolge gewollt ist.
(2)Der TV 16/2007 stellt auch ohne die vom Kläger angegriffenen, möglicherweise unwirksamen Regelungen noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. (
- a)So enthält beispielsweise § 2 Abs. 1 TV 16/2007 Vorgaben zum Inhalt des Arbeitsvertrages, die zwar außer einer Klarstellung kaum eigenständigen Wert haben, jedoch ersichtlich nicht unzulässig sind. Ebenfalls nur klarstellenden, weitgehend selbstverständlichen, jedoch ersichtlich nicht unzulässigen Inhalt haben auch § 4 Abs. 1 TV 16/2007, wonach übertragene Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen sind und Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten ist, sowie § 4 Abs. 2 TV 16/2007, wonach Beschäftigte die Arbeit pünktlich zur vereinbarten Zeit aufzunehmen haben. Gleiches gilt für § 4 Abs. 4 TV 16/2007, wonach bei unberechtigtem Fernbleiben kein Anspruch auf Entgelt besteht. Zwar gehören solche Klarstellungen und Wiedergaben selbstverständlicher Verhaltenspflichten, die sich an mehreren Stellen in diesem Tarifvertrag befinden, nicht unbedingt zum typischen Inhalt von Tarifverträgen, jedoch ist kein Grund ersichtlich, sie für unzulässig zu halten. (
- b)Zudem enthält der TV 16/2007 auch Regelungen, die weitgehend Regelungen des TVöD-F entsprechen, beispielsweise in § 4 Abs. 5 TV 16/2007 zu Verschwiegenheitspflichten und in § 4 Abs. 6 TV 16/2007 zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. (
- c)Daneben sind auch eigenständige Regelungen enthalten, die weder vom Kläger angegriffen worden noch offensichtlich unzulässig sind, wie beispielsweise zur Auszahlung der zwischen dem 16. des Vormonats und dem 15. des laufenden Monats geleisteten Einsätze am Monatsende in § 5 Abs. 3 TV 16/2007. Dies weicht zwar von § 24 TVöD-F ab, kann sich jedoch möglicherweise wegen unregelmäßiger Arbeitseinsätze und sich daraus ergebender Abrechnungshindernisse als sachgerechte und zulässige Regelung darstellen. Auf eine genauere Prüfung einer diesbezüglichen Rechtfertigung, für die jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG und dem Verbot mittelbarer Diskriminierung nicht derselbe Maßstab sachlicher Gründe wie zu Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, kommt es mangels entsprechenden Sachvortrages hier nicht an. Dasselbe gilt für Regelungen wie § 7 Abs. 1 TV 16/2007, soweit darin als Referenzzeitraum für die einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugrunde zu legende Stundenanzahl die letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate bestimmt sind, während nach § 21 TVöD-F für nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile die letzten drei vollen Kalendermonate herangezogen werden. Auch dies mag bei unregelmäßigen Arbeitseinsätzen gerechtfertigt sein, solange es in dem von § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG vorgegebenen Rahmen bleibt; dazu kann dem Vortrag des Klägers - anders als zu einer ebenfalls in § 7 Abs. 1 TV 16/2007 vorgesehenen Beschränkung der pro Kalendertag fortzuzahlenden Arbeitsstunden - nichts entnommen werden, was für eine Unzulässigkeit sprechen würde. Dies trifft auch für § 8 Abs. 3 TV 16/2007 zu, in dem eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG tarifvertraglich mögliche Abweichung von § 11 Abs. 1 BUrlG mit zwölf Monaten als Bemessungszeitraum für das Urlaubsentgelt vorgegeben wird. (
- d)Bereits mit den unter (
- a)und (
- b)aufgezeigten Regelungen enthält der TV 16/2007 neben den vom Kläger angegriffenen Entgeltregelungen, über deren Bewertung jedoch nicht zu dem in diesem Verfahren allein anhängigen Feststellungsantrag zu entscheiden war, Bestimmungen, die noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellen.
- bb)Soweit der Kläger eine willkürliche Umgehung der §§ 3 , 4 TVG rügt und sich dafür insbesondere auf die zeitliche Abfolge des Abschlusses des TV 16/2007 nach seiner Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TVöD-F mit Schreiben vom 27. April 2007 beruft, führt dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Tarifvertrages. Zwar mag ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit dem Abschluss des TV 16/2007 am 1. August 2007 bestehen. Dafür spricht zumindest der Inhalt eines Antwortschreibens der Beklagten vom 23. November 2007 auf das Geltendmachungsschreiben des Klägers, wonach die "studentischen Aushilfstätigkeiten nicht in die Entgeltsystematik des TVöD passen und damit auch bisher schon eine Bezahlung nach TVöD nicht in Frage kam" und "sich die Tarifparteien daher jetzt auf eine eigene Tarifstruktur für die studentischen Aushilfen geeinigt" hätten. Dass tariffähige Parteien eine vom allgemeinen Verbandstarifvertrag abweichende Vereinbarung schließen, ist jedoch grundsätzlich von der Tarifautonomie und dem Tarifvertragsgesetz gedeckt. Ob alle in einem solchen Tarifvertrag getroffenen Regelungen gesetzeskonform sind, ist eine Frage, die auf einzelne Ansprüche bezogen zu beantworten ist, die aber vorliegend nicht Streitgegenstand ist.
- c)Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des nach alledem wirksamen TV 16/2007.
- aa)Der Geltungsbereich des TV 16/2007 ist in seinem § 1 Abs. 1 wie folgt geregelt: "Dieser Tarifvertrag gilt für studentische Beschäftigte der Fraport AG (Beschäftigte), die zu Zuverdienstzwecken während der Ausbildung aushilfsweise tätig werden und mit denen eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit nicht vereinbart ist und mit denen die Arbeitseinsätze überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart werden."
- bb)Von dieser Bereichsbestimmung ist das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst.
(1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua.
- April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271 ) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB BAG
- Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240 ).
(2)Der Schwerpunkt der Bereichsbestimmung des TV 16/2007 liegt in der Bezugnahme auf "studentische Beschäftigte" der Beklagten. Die den Geltungsbereich bestimmenden Tatbestandsmerkmale sind im ersten Satzteil von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 enthalten, wonach dieser Tarifvertrag "für studentische Beschäftigte der Fraport AG" gilt. Die darauf folgenden Satzbestandteile unter den Stichworten "Zuverdienstzwecken", "aushilfsweise", "Arbeitszeit" und "Arbeitseinsätze" sind erkennbar illustrierende Situationsumschreibungen der Tarifvertragsparteien für das ihnen typisierend vorschwebende Bild einer studentischen Beschäftigung. Ihnen ging es darum - und dafür spricht auch der Vortrag des Klägers -, Sonderregelungen für an den TVöD-F tarifgebundene studentische Beschäftigte zu etablieren. Nichts spricht dafür, dass es sich bei den zur Illustration gewählten Stichworten um auf eine weitere Differenzierung angelegte Tatbestandsmerkmale handelt und dass die Tarifvertragsparteien die Anwendbarkeit des Tarifvertrages beispielsweise von einer individuellen Prüfung der Einkommenssituation und damit der Bedürftigkeit abhängig machen wollten. Dies ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des TV 16/2007, der in seinen Regelungen auf eine derartige Differenzierung nicht eingeht. Dem entspricht auch die Überschrift des TV 16/2007, in der dem Begriff "aushilfsweise", mit dem auf die Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit bei der Beklagten und die Bedarfsabhängigkeit des Arbeitseinsatzes abgestellt wird, keine eigenständig differenzierende Bedeutung zukommt.
(3)Der Kläger ist studentischer Beschäftigter der Beklagten iS von § 1 Abs. 1 TV 16/2007, wobei er in einer für die dort tätigen Studierenden typischen Form, die auf die Studienbedingungen Rücksicht nimmt, beschäftigt wird.
- Der TV 16/2007 ist daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dessen Inkrafttreten am
- August 2007 anwendbar und verdrängt seither - jedenfalls in seinem Regelungsbereich - als speziellere Regelung den TVöD-F. Dem steht das Fehlen einer Öffnungsklausel im Verbandstarifvertrag TVöD-F nicht entgegen. Dem firmenbezogenen Tarifvertrag TV 16/2007 kommt als der spezielleren Regelung Vorrang vor dem nicht-firmenbezogenen, allgemeinen Verbandstarifvertrag zu. Dieser Vorrang gilt ohne Weiteres aufgrund der allgemeinen, das Tarifvertragsrecht beherrschenden Konkurrenzregeln. Für ihn spricht im Übrigen auch § 1 Abs. 2 TV 16/2007, durch den eine Anwendung ua. des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge, wozu der TVöD-F gehört, ausgeschlossen werden sollte. Darauf, dass die allgemeinen Verbandstarifverträge keine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag enthalten, kommt es nicht an (BAG
- April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 97, 263 ;
- Januar 2001 - 4 AZR 655/99 - mwN,
§ 1Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 173 = Ez
A TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 14). III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Winter von Dassel J. Ratayczak Permalink: https://openjur.de/u/630059.html ( https://oj.is/630059 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 29 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.