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BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 - Az. 3 AZR 289/10

Obsah (4)§ 1§ 2§ 16§ 6

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Bekla

§ 1Betriebsvereinbarung Nr.

9). Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

  1. Der Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger Zeiträume steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte - hier der Art und Weise der Berechnung und damit der Höhe der Betriebsrente der Klägerin - zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG
  2. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17;
  3. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31,

§ 1Betriebliche Übung Nr.

11). Von der Entscheidung über die Frage der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin hängt - zumindest teilweise - auch die Begründetheit der Zahlungsklage ab. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihr ein Wahlrecht zu (BAG

  1. Mai 2011 - 3 AZR 406/09 - Rn. 17, NZA-RR 2012, 205 ). II. Die Feststellungsklage ist in Höhe einer ab dem
  2. September 2005 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente von 25,67 Euro brutto und einer ab dem
  3. Juli 2008 zu zahlenden Betriebsrente von 27,41 Euro brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Berechnung der der Klägerin zustehenden Betriebsrente richtet sich gemäß § 6 Nr. 1 VZ 1995 nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, da die Klägerin vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden ist. Es ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zunächst die bis zu der in der VZ 1995 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des
  4. Lebensjahres) erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese beläuft sich auf 41,43 Euro brutto monatlich. Die fiktive Vollrente ist nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Dies ergibt eine monatliche Leistung iHv. 29,92 Euro brutto, die der Klägerin zustünde, wenn sie die Betriebsrente ab Vollendung des
  5. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Da sie die Leistung bereits ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und damit vorgezogen in Anspruch genommen hat, ist ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, dh. der Betrag von 29,92 Euro ist im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit und damit auf 82,75 vH zu kürzen. Danach beträgt die bei Rentenbeginn am
  7. Mai 2002 geschuldete Betriebsrente 24,76 Euro brutto monatlich. Nach § 6 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 16 BetrAVG war diese Rente zum
  8. Juli 2005 um 3,66 vH und zum
  9. Juli 2008 um 10,7 vH anzupassen. Der Klägerin steht daher ab dem
  10. Juli 2005 - und damit auch ab dem
  11. September 2005 - eine monatliche Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto und zum
  12. Juli 2008 eine solche iHv. 27,41 Euro brutto zu.
  13. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ergibt sich im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG
  14. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26 mwN,

§ 2Nr.

32;

  1. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34). Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als "Auffangregelung" für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG
  2. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 27 mwN,

§ 2Nr.

32;

  1. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35). Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist daher zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Der Berechnung sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze (hier: Vollendung des
  2. Lebensjahres) zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze (vgl. etwa BAG
  3. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 =

§ 1Nr. 88; 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 13, AP Betr

AVG § 2 Nr. 62;

  1. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.). Zwar hat der Senat bislang offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden auch für Gesamtversorgungssysteme und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Versorgungszusagen gelten, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (vgl. BAG
  2. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 =

§ 1Nr.

88; vgl. auch 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 42). Jedenfalls für Versorgungszusagen wie die vorliegende VZ 1995, die lediglich eine Gesamtversorgungsobergrenze im Rahmen der Erstberechnung einer Rente vorsehen, ist die Berechnung entsprechend den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmen. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatlich zu zahlende Betriebsrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 wie folgt zu berechnen:

  1. a)In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente der Klägerin zum Zeitpunkt des Erreichens der festen Altersgrenze basierend auf der VZ 1995 zu ermitteln. Da die VZ 1995 nach § 1 Nr. 3 1. Spiegelstrich als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist die Betriebsrente zu berechnen, die die Klägerin bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 30. April 2007 erreicht hätte. Nach § 2 VZ 1995 beträgt das Ruhegehalt für die ersten zehn rentenfähigen Dienstjahre 20 vH und für jedes weitere Dienstjahr 1 vH, höchstens jedoch 35 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Bei einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Oktober 1978 hätte die Klägerin bis zum 30. April 2007 mehr als 25 Dienstjahre zurückgelegt. Damit hätte ihr Ruhegeld den Höchstsatz von 35 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nach § 4 VZ 1995, den die Parteien übereinstimmend mit 2.814,36 Euro angegeben haben, erreicht. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 iHv. 985,03 Euro (35 vH von 2.814,36 Euro). Gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 VZ 1995 dürfen das Ruhegeld (985,03 Euro) und die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen 75 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht übersteigen, ansonsten wird das Ruhegeld nach § 2 Nr. 2 Satz 2 VZ 1995 entsprechend gekürzt. Für diese Anrechnung maßgeblich ist die fiktive - auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Hochrechnung hat entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG anhand der durch den Rentenbescheid nachgewiesenen Entgeltpunkte zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens am 30. April 1999 unter Hinzurechnung der für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2007 noch zu erreichenden Entgeltpunkte zu erfolgen. Dann hätte die Klägerin insgesamt 56,9443 Entgeltpunkte erreicht. Unter Zugrundelegung des Rentenwertes eines Entgeltpunktes im Mai 1999 iHv. 24,36306 Euro ergibt sich eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 Euro. Das Ruhegeld nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 iHv. 985,03 Euro und die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 Euro ergeben zusammen einen Betrag iHv. 2.372,37 Euro. Dieser übersteigt die Grenze von 75 vH um 261,60 Euro (2.372,37 Euro abzüglich 2.110,77 Euro). Um diesen Betrag iHv. 261,60 Euro ist das zunächst nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 ermittelte Ruhegeld iHv. 985,03 Euro zu kürzen (985,03 Euro abzüglich 261,60 Euro), woraus sich ein Betrag iHv. 723,43 Euro ergibt. Anschließend ist nach § 2 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 5 Nr. 2 VZ 1995 auf das so berechnete Ruhegeld iHv. 723,43 Euro die - ebenfalls zum 30. April 2007 hochgerechnete - verrentete VBLU-Leistung iHv. 682,00 Euro anzurechnen. Danach errechnet sich ein Ruhegeld iHv. 41,43 Euro (723,43 Euro abzüglich 682,00 Euro). Somit beträgt die fiktive Vollrente der Klägerin bei einem Ausscheiden nach der Vollendung des 65. Lebensjahres zum 30. April 2007 nach der VZ 1995 41,43 Euro.
  2. b)Die sich ergebende Vollleistung iHv. 41,43 Euro ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 30. April 1999 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 (247 volle Kalendermonate) zur Zeit der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. März 2007 (342 volle Kalendermonate) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 29,92 Euro (41,43 Euro x 247 : 342).
  3. c)Dieser Betrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme des Ruhegeldes zu kürzen, da die VZ 1995 Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme zwar nicht ausdrücklich vorsieht, sie aber auch nicht ausschließt. Der "untechnische versicherungsmathematische Abschlag" errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Oktober 1978 bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. Mai 2002 (283 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 30. April 2002) einerseits und der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 29. April 2007 (342 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 31. März 2007) andererseits. In diesem Verhältnis ist die ermittelte Rentenanwartschaft iHv. 29,92 Euro zu mindern. Daraus ergibt sich bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 ein Ruhegeld iHv. 24,76 Euro brutto monatlich.
  4. d)Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 war das zum Rentenbeginn am 1. Mai 2002 errechnete Ruhegeld iHv. 24,76 Euro nach § 6 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 16 BetrAVG um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Zum 1. Juli 2005 war das Ruhegeld daher um 3,66 vH auf 25,67 Euro und zum 1. Juli 2008 um 10,7 vH auf 27,41 Euro anzuheben.
  5. aa)Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung liegt (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319 ). Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 =

§ 16Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, NZA 2012, 454 ). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 Betr

AVG für Prüfungszeiträume vor dem

  1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsprüfungsstichtag nach dem
  2. Dezember 2002 liegt (vgl. BAG
  3. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319 ;
  4. März 2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 17). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem
  5. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002, ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995), ebenfalls Stand Dezember
  6. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG
  7. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, aaO). bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ausgangsrente iHv. 24,76 Euro zum
  8. Juli 2005 um 3,66 vH auf 25,67 Euro und zum
  9. Juli 2008 die Ausgangsrente iHv. 24,76 Euro um 10,7 vH auf 27,41 Euro anzuheben.

(1)Zum Anpassungsstichtag
  1. Juli 2005 ist das monatliche Ruhegeld der Klägerin um 3,66 vH auf 25,67 Euro brutto anzuheben. Dieser Betrag ist auch für den von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend gemachten Zeitpunkt
  2. September 2005 maßgeblich, weil zwischen dem
  3. Juli 2005 und dem
  4. September 2005 keine weitere Anpassung zu erfolgen hatte. Für die Ermittlung des Kaufpreisverlustes zum Stichtag
  5. Juli 2005 ist der Verbraucherpreisindex (Basis 2000) maßgebend. Dies war der am
  6. Juli 2005 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am
  7. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 104,
  8. Der Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,
  9. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 : 0,
  10. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,28 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland für Juni 2005 beläuft sich auf 108,
  11. Danach errechnet sich die prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn vom
  12. Mai 2002 bis zum Stichtag
  13. Juli 2005 iHv. 3,66 vH ([108,1 : 104,28 - 1] x 100). Die Klägerin kann daher ab
  14. Juli 2005 und somit auch am
  15. September 2005 eine Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto beanspruchen.
(2)Nach der zum
  1. Juli 2008 erfolgten erneuten Anpassung der Betriebsrente beträgt das von der Klägerin zu beanspruchende monatliche Ruhegeld 27,41 Euro brutto. Die Beklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im Jahr 2008 verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin an den seit Rentenbeginn am
  2. Mai 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei jeder Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln (BAG
  3. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454 ) und nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die Berechnung des Kaufkraftverlustes hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG unter Zugrundelegung des bereits vor dem
  4. Juli 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu erfolgen, wobei für Zeiträume vor dem
  5. Januar 2003 der nach der Rückrechnungsmethode auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum
  6. Juli 2008 auf 10,7 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,
  7. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,
  8. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,
  9. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex (Basis 2005) von 107,
  10. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,7 vH ([107,0 : 96,66 - 1] x 100). Das Ruhegeld der Klägerin beläuft sich daher ab dem
  11. Juli 2008 auf 27,41 Euro brutto monatlich. e) Eine andere Berechnung der Versorgungsleistung der Klägerin ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte der Klägerin bei Rentenbeginn einen höheren Ruhegeldbetrag genannt und dementsprechend zunächst höhere Beträge gezahlt hatte. Bei den Mitteilungen der Rentenberechnung und den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Willenserklärungen der Beklagten, Leistungen unabhängig von der VZ 1995 erbringen zu wollen. Die Mitteilungen dienen lediglich der Erläuterung, wie sich der gezahlte Betrag rechnerisch zusammensetzt. Sie haben daher nur deklaratorische Bedeutung. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass die Beklagte durch ihre Mitteilungen und die zunächst geleisteten Zahlungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte - auch für die Zukunft - eine höhere als die nach der VZ 1995 geschuldete Betriebsrente zu zahlen hat. Aus den unzutreffenden Mitteilungen könnten sich allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. f) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Berechnung ihrer Betriebsrente auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Senats zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden vertraut zu haben (vgl. hierzu etwa BAG
  12. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 =

§ 6Nr.

13). Diese Rechtsprechung hatte der Senat bereits mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 =

§ 6Nr.

23) und damit vor Beginn des Rentenbezugs der Klägerin am

  1. Mai 2002 aufgegeben. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise schutzwürdig. Geht es um eine auch zurückliegende Sachverhalte betreffende Rechtsprechungsänderung, ist anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu prüfen, inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz geboten ist; dabei spielt insbesondere der Umfang der wirtschaftlichen Zusatzbelastung durch eine neue Rechtsprechung eine entscheidende Rolle (BAG
  2. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu V der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28 ). Die Klägerin hat nicht dargelegt, vor der Änderung der Rechtsprechung im Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung für ihre Altersversorgung maßgebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen oder unterlassen zu haben. Soweit sich die Klägerin auf nach ihrem Rentenbeginn am
  3. Mai 2002 vorgenommene Dispositionen berufen hat, können diese nicht im schutzwürdigen Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung getroffen worden sein, da diese Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben war. III. Der Zahlungsantrag ist insgesamt unbegründet. Mit dem Zahlungsantrag hat die Klägerin für die Zeit vom
  4. Mai 2002 bis zum
  5. März 2008 Beträge geltend gemacht, die die von der Beklagten in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen übersteigen. Die Beklagte hat der Klägerin in der Zeit vom
  6. Mai 2002 bis zum
  7. Juni 2005 359,90 Euro brutto monatlich, für die Monate Juli und August 2005 373,60 Euro brutto monatlich und in der Zeit vom
  8. September 2005 bis zum
  9. März 2008 249,50 Euro brutto monatlich gezahlt. Da der Klägerin in der Zeit vom
  10. Mai 2002 bis zum
  11. Juni 2005 nur 24,76 Euro brutto monatlich und ab
  12. Juli 2005 nur 25,67 Euro brutto monatlich zustanden, hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin im genannten Zeitraum vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO insgesamt zu tragen. Gräfl Schlewing Spinner Schmalz Möller Permalink: http://openjur.de/u/630189.html Kommentare

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