Die Abordnung einer Stammkraft kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nur rechtfertigen, wenn dieser die Stammkraft unmittelbar oder mittelbar vertritt. Für die Rechtsfigur der "gedanklichen Zuordnung" ist in diesem Fall kein Raum. Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Mai 2011 - 2 Sa 209/11 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 18 Ca 5199/10 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund mehrerer schriftlich abgeschlossener befristeter Arbeitsverträge in B tätig. Zunächst war das Arbeitsverhältnis vertraglich vom 19. November 2008 bis zum 31. Januar 2009, vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2009 und vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Aufgrund dieser Verträge war der Kläger als Assistent im regionalen IT-Service tätig. Er wurde der Tätigkeitsebene VI des bei der Beklagten geltenden Haustarifvertrages zugeordnet und entsprechend vergütet. Schließlich schlossen die Parteien am 22. Dezember 2009 den streitbefangenen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010. Danach war der Kläger mit veränderten Aufgaben als Fachassistent tätig und in die Tätigkeitsebene V des Haustarifvertrages eingruppiert. Ebenfalls am 22. Dezember 2009 unterzeichnete der Kläger einen zur Personalakte genommenen "Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag". Darin heißt es ua.: "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung des anderweitig beauftragten Stelleninhabers Herrn S) ..." Dem im Vermerk genannten Herrn S war durch Schreiben vom 22. Oktober 2009 "ab 08.09.2009" "vorübergehend" eine Tätigkeit als IT-Techniker im regionalen IT-Service übertragen. Diese Tätigkeit war der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. In seiner regulären Tätigkeit war Herr S, ebenso wie der Kläger im Rahmen seines zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages, mit Arbeiten der Tätigkeitsebene V betraut. Sowohl hinsichtlich seiner regulären Tätigkeit als auch für die Dauer seiner vorübergehenden Abordnung war Herr S in A tätig. Die "vorübergehende" Zuweisung dieser Tätigkeit an Herrn S beruhte darauf, dass der an sich mit Aufgaben der Tätigkeitsebene IV "IT-Techniker" beschäftigte Mitarbeiter P ab dem 8. September 2009 mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebene III "IT-Ingenieur" anderweitig beauftragt wurde. Diese Beauftragung erfolgte bis zur Nachbesetzung der Stelle von Herrn B bzw. alternativ bis zu dessen Rückkehr. Herr B wiederum wurde im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme ab dem 3. August 2009 von der Tätigkeitsebene III "IT-Ingenieur" auf die Tätigkeitsebene II "IT-Ingenieur mit Leitungsaufgaben" anderweitig beauftragt. Der Kläger hat die Befristung seines Arbeitsvertrages für unwirksam erachtet und eingehend beim Arbeitsgericht am 25. Juni 2010 eine Befristungskontrollklage erhoben. Diese war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Daraufhin schlossen die Parteien am 27. Dezember 2010 einen "Prozessarbeitsvertrag", aufgrund dessen der Kläger "für die Zeit ab 27.12.2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln - AZ 18 Ca 5199/10 - als Vollzeitbeschäftigter vorübergehend zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt" wurde. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2009 sei unwirksam. Der Befristungsgrund der Vertretung liege nicht vor. Zudem sei eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung gegeben. Jedenfalls sei die zeitliche Begrenzung des Prozessarbeitsverhältnisses unwirksam. Der Kläger hat - zweitinstanzlich - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 22. Dezember 2009 mit Ablauf des 30. Juni 2010 geendet hat, hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 27. Dezember 2010 durch den rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln - Az. 18 Ca 5199/10 - endet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage hinsichtlich der Befristung zum 30. Juni 2010 stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung den Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung des Prozessarbeitsverhältnisses angebracht. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Gründe A. Die Revision ist hinsichtlich des als Hauptantrag gestellten Befristungskontrollantrages erfolgreich. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Damit fällt der Hilfsantrag nicht mehr zu Entscheidung an. I. Gegenstand des Hauptantrages ist die Wirksamkeit der durch Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2009 vereinbarten Befristung zum 30. Juni 2010. Der Kläger hat innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Das ist auch bereits vor Ablauf eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses fristwahrend möglich (vgl. etwa BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 86 = EzA TzBfG § 14 Nr. 81). II. Der gerichtlichen Überprüfung der im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2009 zum 30. Juni 2010 vereinbarten Befristung steht nicht entgegen, dass die Parteien später, nämlich am 27. Dezember 2010 mit dem Prozessarbeitsvertrag einen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen haben. Das schließt die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung in früheren Arbeitsverträgen nicht aus, da allein der Kläger einer Befristungskontrollklage deren Streitgegenstand bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Allerdings kann die Auslegung eines weiteren Arbeitsvertrages ergeben, dass die Arbeitsvertragsparteien mit dem Abschluss des Folgevertrages den vorherigen Vertrag aufheben wollten und es deshalb auf die Wirksamkeit der Befristung im vorhergegangenen Vertrag nicht ankommt (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 50 f., EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist hier jedoch das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres davon ausgegangen, dass mit dem Prozessarbeitsvertrag der frühere Arbeitsvertrag nicht aufgehoben werden sollte. Prozessarbeitsverhältnisse dienen gerade dazu, während der Unsicherheit über das rechtliche Bestehen eines Beendigungstatbestandes vorübergehend eine Grundlage für Beschäftigungsansprüche zu schaffen, nicht jedoch diese Unklarheit zu beseitigen (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 108, 191 ). III. Die Befristungsabrede vom 22. Dezember 2009 zum 30. Juni 2010 bedurfte der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet schon deshalb aus, weil die letzte Befristung keine Verlängerung des vorherigen befristeten Arbeitsvertrages war. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 119, 212 ; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 8, BAGE 125, 248 ). Hier änderten sich mit dem letzten Vertrag nicht nur die Laufzeit, sondern auch andere Vertragsbedingungen. IV. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der - hier allein in Betracht kommende - Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt. Zu Recht ist es zwar davon ausgegangen, dass auch durch die vorübergehende Abordnung einer Stammkraft ein Vertretungsbedarf iSd. Befristungsrechts entstehen kann. Es hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen dieses Vertretungsgrundes im vorliegenden Fall als gegeben erachtet. 1. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch einen Vertreter besteht von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17 ). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen kann (ebenso LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 34/11 - Rn. 40, LAGE § 14 TzBfG Nr. 71; Hunold DB 2012, 288; aA LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Mai 2010 - 2 Sa 321/09 - Rn. 12; LAG Köln 16. März 2011 - 9 Sa 1308/10 - Rn. 29, nicht rkr.; LAG Köln 14. September 2011 - 3 Sa 69/11 - Rn. 31, LAGE § 14 TzBfG Nr. 66, nicht rkr.; wohl auch Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 33). Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages kann auch dann vorliegen, wenn eine Stammkraft vorübergehend höherwertige Aufgaben wahrzunehmen hat und der Arbeitgeber deren eigentliche Tätigkeit dem Vertreter zuweist. In den Fällen der unmittelbaren und der mittelbaren Vertretung erfordert es der Sachgrund der Vertretung nicht, dass der zu vertretende Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung insgesamt verhindert ist. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.