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BAG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 AZB 72/12

Tenor Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bade

§ 97Nr.

12). An einer solchen Darlegung fehlt es. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, welche Tarifverträge vom Landesarbeitsgericht als entscheidungserheblich angesehen werden. Der Kläger war bei der H AG vom

  1. August 2005 bis zum
  2. August 2009 als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Daher hätte es Ausführungen des Landesarbeitsgerichts dazu bedurft, welche der in seinen Beschlussgründen angeführten Vereinbarungen es für die Entscheidung über die erhobene Klage als maßgeblich ansieht. b) Die Entscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abhängt. Eine Aussetzung hat deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann (vgl. BAG
  3. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 17 =

§ 97Nr.

9). Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme. Die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch darf nur noch vom Vorliegen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Vereinigung abhängen. Im Aussetzungsbeschluss ist daher zu begründen, dass und in welchem Umfang die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften für den erhobenen prozessualen Anspruch von Bedeutung sind (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5,

§ 97Nr.

12). Hieran fehlt es. Das Landesarbeitsgericht ist in seiner Aussetzungsentscheidung nicht darauf eingegangen, ob und ggf. in welchem Umfang der Erfolg der Klage vom Vorliegen der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften abhängt. c) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302 ). Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (vgl. BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 9,

§ 97Nr.

12). Das Landesarbeitsgericht hat nach den Beschlussgründen seine Aussetzungsentscheidung lediglich darauf gestützt, dass der Kläger die Wirksamkeit der "maßgeblichen Entgelttarifverträge" bestritten hat. Dies ist vorliegend nicht ausreichend, weil nicht ersichtlich ist, dass an der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der "DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit" vernünftige Zweifel bestehen. Ebenso hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit der an den Entgelttarifverträgen beteiligten Gewerkschaften nicht näher begründet. Schmidt Linck Koch Permalink: https://openjur.de/u/630465.html ( https://oj.is/630465 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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