Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom
(2)Dieser Tarifvertrag gilt nicht für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der ... aufgrund der Beendigung der Bundeswehrdienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat." Damit werden in der ersten Alternative beurlaubte Soldaten, die bei der Beklagten beschäftigt sind, erfasst. Diese haben somit keinen Anspruch etwa auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn bei ihnen ein solcher Versorgungsfall während der Tätigkeit bei der Beklagten eintritt. Mit der zweiten Alternative, nämlich den "ehemals beurlaubten Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der ... aufgrund der Beendigung der Bundeswehrdienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat", sind nur diejenigen gemeint, die als beurlaubte Soldaten für die Beklagte tätig waren und deren Arbeitsverhältnis sodann aufgrund des Soldatengesetzes endete. Diese sollen für die Zeit ihres Dienstes als beurlaubte Soldaten bei der Beklagten keine Versorgung erhalten, wenn sie die Altersgrenze nach dem Versorgungstarifvertrag erreichen. Damit schließt der Tarifvertrag für beurlaubte Soldaten, die bei der Beklagten beschäftigt sind, Versorgungsansprüche sowohl für den Eintritt des Versorgungsfalls während der Beschäftigung bei der Beklagten wie auch eine Altersrente für die Zeit der Beurlaubung, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Erreichen der Bundeswehrpensionsgrenze geendet hat. Nicht ausgeschlossen sind aber Ansprüche von beurlaubten Soldaten, die nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aufnehmen. Dafür gäbe es auch keinen sachlichen Grund. Das ergibt sich insbesondere aus der Protokollnotiz zu § 5 des Versorgungstarifvertrages hinsichtlich der anrechenbaren Beschäftigungszeit. Diese Protokollnotiz zu § 5 Abs. 1 Versorgungstarifvertrag lautet: "Scheidet ein Soldat im Anschluss an das Ende der Beurlaubung aus der Bundeswehr aus und wird er bei der ... weiterbeschäftigt, zählt die vor der Beurlaubung liegende Bundeswehrzeit nicht als anrechenbare Beschäftigungszeit im Sinne des §
- Für den Zeitraum der Beurlaubung wird eine Leistung nach § 1 Soldatenversorgungstarifvertrag angerechnet." 39Daraus ergibt sich gerade, dass der Versorgungstarifvertrag davon ausgeht, dass er Anwendung findet auf Soldaten, die nach Ende der Beurlaubung aus der Bundeswehr ausscheiden und bei der ... weiterbeschäftigt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch § 17 MTV einer Anwendung des Versorgungstarifvertrages auf beurlaubte Soldaten nicht entgegen, die bei der Beklagten eintreten. § 17 MTV ist die allgemeine Regelung über Beschäftigungszeiten. Für den Versorgungstarifvertrag ist die anrechenbare Beschäftigungszeit in § 5 speziell geregelt, insbesondere in der Protokollnotiz zu Abs.
- Der Kläger kann Versorgung nach dem Versorgungstarifvertrag auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BAG
- Februar 2002 – 5 AZR 713/00 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 ). Die Differenzierungsgründe, d. h. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht erst dann ein, wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt wird. Im vorliegenden Fall kann der Kläger Gleichbehandlung mit den 12 ehemaligen Soldaten verlangen, die von der Beklagten Versorgung nach dem Versorgungstarifvertrag zugesagt erhielten. Die Beklagte hat keine sachlichen Gründe genannt, die den Ausschluss des Klägers von einer solchen Zusage rechtfertigen könnten. Soweit sich die Beklagte auf eine "Stichtagsregelung" beruft, hat sie einen solchen Stichtag nicht genannt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagt auch noch nachdem der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat, einer ehemaligen Soldatin Versorgung zugesagt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um jeweils individuelle, ausgehandelte Zusagen handele. Die Beklagte hat nicht näher dargetan, inwieweit in den einzelnen Fällen besondere individuelle Gegebenheiten vorlagen. Vielmehr hat die Beklagte offensichtlich der Gruppe der ehemaligen Bundeswehrsoldaten keine Versorgungszusagen gemacht – mit einer Ausnahme –, jedoch allen ehemaligen Angehörigen ausländischer Streitkräfte – ebenfalls mit einer Ausnahme. Für diese Gruppenbildung sind keine sachlichen Gründe gegeben. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die ehemaligen Angehörigen der ... ... ... bereits im Alter von 40 Jahren dort ausscheiden und eine entsprechend geringere Altersversorgung von dort erworben haben als die Bundeswehrsoldaten, die später ausscheiden und bereits eine höhere Altersversorgung erworben haben. Entsprechend können die Bundeswehrsoldaten auch nur noch eine geringere Altersversorgung bei der Beklagten erwerben, während die ausländischen Soldaten eine entsprechend höhere erwarten können. Auch ist es sachlich nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Zusage von Versorgung danach zu unterscheiden, welche Altersversorgung ein Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber bereits erworben hat. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/630714.html ( https://oj.is/630714 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c