- zum Verhältnis der Bescheide über den vorläufigen Jahresausgleich zu endgültigen Bescheiden über den Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich - BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 2 RdNr 6 ff, 14 f mwN, und BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 19/02 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 10 RdNr 4). Über die erledigten Bescheide hatte das SG auch nicht auf Fortsetzungsfeststellungsklage hin zu entscheiden (
Abs 1 S 3 SGG); denn die Beteiligten hatten den Rechtsstreit insoweit im Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
bereits Urteile des Senats vom 24.9.2008 - B 12 KR 10/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 265 Nr 1 vorgesehen - Juris RdNr 27, und B 12 KR 11/07 R - Juris RdNr 28 <Zulässigkeit von Anfechtungsklagen gegen Umlagebescheide von BKK-LVen>). Ferner steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht die Rechtshängigkeit der von der Klägerin gegen die "Zustimmungserklärung des BKK-LV BW" vom 10.3.2006 beim SG erhobenen Klage (S 15 KR 2098/06) entgegen (
Vm § 17 Abs 1 S 2 GVG); hierbei handelt es sich bereits nicht - was aber Voraussetzung für eine "Sperrwirkung" wäre - um ein Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand. Auch hätte eine "Sperrwirkung" zur Voraussetzung, dass diese Klage zuerst anhängig gemacht wurde; das war indessen nicht der Fall. 3. Die Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der (Verbands)Umlagebescheid des Beklagten vom 19.5.2006 bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe, mit dem dieser die Umlageverpflichtung der Klägerin feststellte, den von ihr zu zahlenden Umlagebetrag auf 454 761 Euro festsetzte sowie anforderte, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht im Sinne des hier anzuwendenden (dazu
die Begründung des Gesetzentwurfs eines GesundheitsStrukturgesetzes der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 12/3608 S 117, zu § 265a Abs 1 SGB V). Nach § 267 Abs 2 S 1 SGB V aF (und hierzu bestehendem Satzungsrecht) entschied der Vorstand des Spitzenverbandes über die Hilfe, die vom Vorstand der Krankenkasse zu beantragen war, "nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbands", bei BKKn der LVe der BKKn und der BKKn der Dienstbetriebe des Bundes. Der Beklagte gestaltete das in § 265a SGB V aF geregelte Verfahren für das - hier zu beurteilende - Geschäftsjahr 2004 durch Satzungsrecht - insbesondere § 17 seiner Satzung und die AusglO 2004 (einschließlich der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004), jeweils unter Berücksichtigung der insoweit maßgebenden (unterjährigen) Satzungsänderungen und -ergänzungen - weiter aus. Dabei wiederholte § 17 Abs 2 S 2 der Satzung das Zustimmungserfordernis des § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF wortlautgleich; des Weiteren gab § 17 Abs 2 S 3 der Satzung die Regelung des § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF über einen Ausschluss von (Betriebs)Krankenkassen vom Ausgleichsverfahren bei fehlender Zustimmung des eigenen LV wortidentisch, § 3 Abs 2 AusglO 2004 mit anderen Worten ("Die Umlage wird nur von den Mitgliedskassen der Landesverbände getragen, die der Hilfegewährung zugestimmt haben."), wieder. Den der Finanzierung zustimmenden BKK-LVen gewährte der Beklagte in der AusglO 2004 weitere, in das Hilfegewährungsverfahren hineinreichende (Mitwirkungs)Rechte. So führte die Zustimmung eines LV nach § 1 Abs 5 S 2 Halbs 1 AusglO 2004 dazu, dass der die Erfüllung der Verpflichtungen der antragstellenden BKK überwachende Beirat (
O 2004) vom Beklagten nur "im Einvernehmen" mit dem LV besetzt werden konnte. Vor allem aber konnten nach § 2 Abs 2 S 1 AusglO 2004 auch Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall vom Vorstand des Beklagten nur "im Einvernehmen" mit dem LV festgestellt werden, wenn dieser der Finanzierung zugestimmt hatte. Diese (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren dienten in erster Linie dazu, eine "finanzielle Überforderung" der angeschlossenen und deshalb an der Finanzierung beteiligten BKKn zu verhindern (
O 2004; ferner § 3 Abs 8 S 2 AusglO 2004, gültig ab Januar 2005). Der durch § 265a SGB V aF etablierte und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestaltete (kranken)kassenartinterne Ausgleichsmechanismus innerhalb des BKK-Bereichs beruhte auf einer Mehrheit einerseits selbstständig geführter, andererseits "gestufter", ineinandergreifender und (zeitlich) vorgreiflicher Verwaltungsverfahren (zu seinen Grundlagen und der Ausgestaltung
allgemein Lipphaus, BKK 1995, 379; zum Ausgleichsmechanismus im System der Innungskrankenkassen
Goebel, KrV 1999, 85). So ließen sich ein (selbstständiges) Hilfegewährungsverfahren zwischen der antragstellenden BKK und dem Beklagten und ein (selbstständiges) Ausgleichsverfahren (zu diesem Begriff kritisch Ramsauer, NZS 2006, 505, 510) zwischen dem Beklagten und der einzelnen Mitgliedskasse (des zustimmenden BKK-LV) unterscheiden. Das Hilfegewährungsverfahren beinhaltete zwei Abschnitte, ein Verfahren zur Bewilligung vorläufiger finanzieller Hilfen und ein solches zur Bewilligung endgültiger finanzieller Hilfen, die beide mit einem (vorläufigen bzw endgültigen) Hilfebescheid abgeschlossen wurden. Nach dem maßgebenden Satzungsrecht des Beklagten, an dessen formell rechtmäßigem Zustandekommen der Senat keine Zweifel hat und das auch die Klägerin (jedenfalls) insoweit materiell nicht mit rechtlich erheblichen und durchgreifenden Gesichtspunkten für unwirksam hält, bestand das Ausgleichsverfahren aus einem Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage (
O 2004 iVm III. und V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) und einem Verfahren zur Anforderung der Umlage selbst (
O 2004 iVm IV. und V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004). Hinzu trat das "Zustimmungsverfahren" zwischen dem Beklagten und den "beteiligten" BKK-LVen. Verfahrensstufungen lagen sowohl im Verhältnis des "Zustimmungsverfahrens" zum Hilfegewährungsverfahren, als auch im Verhältnis zum Ausgleichsverfahren, dort insbesondere zum Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage vor. So musste das "Zustimmungsverfahren" abgeschlossen sein, bevor an die antragstellende BKK vorläufige finanzielle Hilfen gewährt und von der Mitgliedskasse (des zustimmenden BKK-LV) Vorauszahlungen auf die Umlage gefordert werden konnten, und war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Als Verwaltungsakte, die nach bzw mit "Zustimmung" des jeweiligen BKK-LV zu ergehen hatten, erforderten die im Ausgleichsverfahren an die Mitgliedskasse erlassenen Bescheide damit eine Beteiligung des LV, die mehr war als die bei einer bloßen "Anhörung" (etwa im Sinne des früheren Rechts) oder einer Herstellung des "Benehmens" gewährte Möglichkeit zur Darlegung des eigenen (Rechts)Standpunkts (zu den möglichen Motiven für die Erteilung - Vermeidung der Ausfallhaftung nach § 155 Abs 4 SGB V - oder Verweigerung der Zustimmung
Ramsauer, NZS 2006, 505, 510). Die Erteilung der Zustimmung durch den LV begründete den Status einer ihm als Mitgliedskasse angehörenden BKK als Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren, war also materielle Voraussetzung für ihre Heranziehung. Die Zustimmung hatte daneben aber auch Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende BKK) im Hilfegewährungsverfahren; denn über die Zustimmung bestimmten die BKK-LVe Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall mit. Insbesondere hatten sie in Ausübung ihrer an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren (s dazu oben) wegen des im Vorfeld herbeizuführenden Konsenses ("Einvernehmen") substantiellen Einfluss auf die Bewertung von Notwendigkeit und Grad der Unterstützung sowie auf das Hilfevolumen. b) Der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlage für die der BKK für Heilberufe bewilligte finanzielle Hilfe in Höhe von 454 761 Euro ist vor dem Hintergrund der dargestellten besonderen Bedeutung der Zustimmung schon deshalb rechtswidrig, weil der BKK-LV BW der Hilfegewährung durch den Beklagten nicht iS von § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF zustimmte und die Klägerin als Mitgliedskasse des LV deshalb nicht iS von § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF am Ausgleichsverfahren teilnahm. Die von Gesetzes wegen notwendige Zustimmungserklärung zur Hilfegewährung, auf deren Erforderlichkeit das Satzungsrecht des Beklagten (nur) wiederholend Bezug nahm (
O 2004), stellte der BKK-LV BW unter Bedingungen, obwohl ihr von Rechts wegen Bedingungen nicht beigefügt werden durften (dazu aa). Das führt zur Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung (dazu bb). Der BKK-LV BW erklärte auch nicht später - mit der Äußerung des Vorsitzenden seines Vorstandes vom 10.3.2006 - seine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe; der Mangel der Zustimmung wurde dadurch nicht "geheilt" und der angefochtene Bescheid des Beklagten somit nicht rechtmäßig (dazu cc). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist eine - nach Ausübung von Verbandstätigkeit als deren Ergebnis - (tatsächlich) erteilte Zustimmung des LV im Rechtsstreit über die Anfechtung von Umlagebescheiden jedenfalls auf ihre Wirksamkeit hin gerichtlich überprüfbar; denn - wie bereits erörtert (dazu oben 3.
hierzu - im Zivilrecht - § 158 Abs 1 BGB). Darunter sind inhaltliche Festlegungen bzw Bestimmungen zu verstehen, die den Eintritt der Wirkung eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen (
zB Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, Einf v § 158 RdNr 1; BAGE 125, 147 = AP Nr 7 zu § 280 BGB , RdNr 37 mwN). Soweit die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung des BKK-LV NRW zur Hilfegewährung für die beiden baden-württembergischen BKKn eintreten sollten, lag hierin wegen der Anknüpfung an das willensbestimmte Verhalten eines Dritten - des BKK-LV NRW - im Verhältnis zu der am Ausgleichsverfahren zu beteiligenden BKK (und zum Beklagten als Erklärungsempfänger) eine echte (aufschiebende) Zufallsbedingung. Um eine solche echte (aufschiebende) Zufallsbedingung im Verhältnis zur heranzuziehenden Mitgliedskasse handelte es sich auch bei der Bindung der Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung an den Willen des Beklagten als Erklärungsempfänger, bei ausbleibender Zustimmung aller anderen (bzw anderer) BKK-LVe den Finanzierungsanteil der Mitgliedskassen des BKK-LV BW entsprechend zu begrenzen. Die in § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF vorausgesetzte Zustimmung der beteiligten LVe zur Hilfegewährung, die nach § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF den Status ihrer Mitgliedskassen als Teilnehmerinnen am Ausgleichsverfahren begründete, war bedingungsfeindlich. Der Senat sieht die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung (selbst) dabei nicht auch (schon) als Verwaltungsakt, sondern als (bloßes) Verwaltungsinternum an mit der Folge, dass Rechtsschutz insoweit nur in einem (einzigen) Prozess, nämlich einem solchen gegen die Bescheide des Beklagten im Ausgleichsverfahren gesucht werden konnte. Zwar erschöpfte sich das Erfordernis der Zustimmung, die - wegen des Eintritts ihrer Rechtsfolgen auf öffentlich-rechtlichem Gebiet - eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung war, nicht in einem (lediglich) formalen Akt der LVe; vielmehr sollte der jeweilige LV nach der Vorstellung des Gesetzgebers die ihm damit - im Hinblick auf seine Sachnähe und Funktion (
Interessen seiner Mitgliedskassen im Finanzausgleichsverfahren des § 265a SGB V aF wahrzunehmen. Gleichwohl war die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung gegenüber dem das Ausgleichsverfahren betreibenden Beklagten nur eine verwaltungsinterne Erklärung und nicht selbst (auch) ein Verwaltungsakt gegenüber den angeschlossenen Mitgliedskassen. Den Erkenntnissen des allgemeinen Verwaltungsrechts folgend (
hierzu im einzelnen H. J. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 45 RdNr 60 ff, mwN aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr) kommt der Mitwirkungshandlung einer Behörde unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Rechtsunterworfenen nur dann zu, wenn die zur Mitwirkung berufene Behörde - in einer atypischen Konstellation - nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Beteiligungsrechts und nach dessen Sinn die Rechtsbeziehungen zum Rechtsunterworfenen unmittelbar gestalten, also nach außen handeln soll bzw darf. Nach der Ausgestaltung des Finanzausgleichsverfahrens fehlen aber Indizien für die Annahme einer solchen unmittelbaren Außenwirkung der Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung der LVe. Vor allem war die Zustimmung (gerade) nur dem nach außen hin zum Handeln berufenen Beklagten gegenüber abzugeben und nicht gegenüber der jeweiligen Mitgliedskasse. Auch war die Entscheidung des LV über die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung regelmäßig das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses auf (Landes)Verbandsebene, in den die Mitgliedskassen einbezogen waren. Einer (selbstständigen) Anfechtbarkeit der Mitwirkungshandlung stand daher außerdem entgegen, dass die Ergebnisse dieses Willensbildungsprozesses nicht ohne Weiteres auf dem (Um)Weg über eine (selbstständige) Anfechtung der Mitwirkungshandlung sollten "überspielt" werden dürfen. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung wäre die Zustimmung der beteiligten LVe zur Hilfegewährung allerdings auch dann bedingungsfeindlich, wenn sich ihre Erteilung (oder Versagung) als Verwaltungsakt darstellte. Zutreffend hebt die Klägerin hervor, dass sich die Beurteilung, ob eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit Bedingungen versehen werden darf oder bedingungsfeindlich ist, in jedem Fall - auch bei ihrer Qualifizierung als Verwaltungsakt (
Abs 3 SGB X: Verbot zweckwidriger Bedingungen) - nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Dieser Erkenntnis verschließt sich der Beklagte, soweit er (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme M. <S 9 f>) darlegt, dass jedenfalls "in entsprechender Anwendung von § 32 SGB X" generell auch zu der Zustimmungserklärung Nebenbestimmungen "als zulässig zu erachten sind". Hiervon ausgehend ist die Annahme geboten, dass der Zustimmungserklärung der beteiligten LVe nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF - als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung mit verwaltungsinternem Charakter - (echte) Bedingungen mit rechtlicher Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Das folgt aus einer Auslegung der insoweit maßgebenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
F; § 1 Abs 3 und § 2 Abs 2 S 2 und 3 AusglO 2004), noch aus den an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechten der LVe im Hilfegewährungsverfahren (
O 2004) zwingend zu entnehmen ist, dass ein BKK-LV (auch) seine Zustimmungserklärung rechtlich wirksam unter Bedingungen stellen durfte.
etwa H. J. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, aaO, § 43 RdNr 8; auch BGHZ 97, 264 , 267: Schutz vor Ungewissheit über "den neuen Rechtszustand"). Der BKK-LV BW durfte seine Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe nicht mit Bedingungen verknüpfen, weil die Zustimmung Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts war. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung schließt es die Einordnung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden; insoweit gilt lediglich - unabhängig von deren Charakter als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - das, was aus der Rechtsnatur jeder (fremdwirkenden) "Gestaltungserklärung" folgt: Soweit die Beifügung von Bedingungen nicht bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist die Ausübung von Gestaltungsrechten grundsätzlich - wegen des belastenden Charakters, der (allein) schon der Gestaltungswirkung anhaftet - bedingungsfeindlich, weil dem "Gestaltungsgegner" die mit einer Bedingung verbundene (einseitig begründete) Unsicherheit (und ein Streit hierüber), ob die Bedingung (tatsächlich) eintritt und sich die belastende Gestaltungswirkung später (tatsächlich) realisiert, nicht (zusätzlich auch) noch zugemutet werden soll (
zB - für privatrechtliche Gestaltungserklärungen allgemein - Armgardt, in jurisPK-BGB,
stellvertretend Wackerbarth in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl 2012, § 158 RdNr 35, unter Hinweis auf BGHZ 97, 264 , 267; BGHZ 156, 328 , 332 f). Ersteres ist etwa bei Potestativbedingungen der Fall, also wenn der Eintritt der Bedingung (allein) vom Willen des "Gestaltungsgegners" abhängt. Nicht um eine solche - zulässige - Potestativbedingung, sondern um eine Zufallsbedingung handelte es sich dagegen, wenn das willensbestimmte Verhalten eines Dritten, der nicht "Gestaltungsgegner" ist, zur Bedingung erhoben wird (
M. Wolf in: Soergel/Siebert, aaO, Vor § 158 RdNr 24). Ob eine eingetretene Unsicherheit für den "Gestaltungsgegner" im Einzelfall zumutbar bzw tragbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Bedingungsausschlusses (zu einzelnen Gestaltungszwecken
M. Wolf, aaO, Vor § 158 RdNr 13 ff). Werden hiernach berechtigte Interessen des "Gestaltungsgegners" gleichwohl, also trotz der mit der Beifügung einer Bedingung verbundenen Unsicherheit, nicht beeinträchtigt, so steht die Gestaltungswirkung einer Erklärung ihrer "Konditionierung" ebenfalls nicht entgegen. (
Abs 5 SGB IV) - Klarheit darüber gewinnen müssen, ob sie als Mitgliedskassen eines BKK-LV qua dessen Zustimmung am Ausgleichsverfahren teilnehmen oder nicht. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war diese, wegen der Bedingtheit der Zustimmungserklärung bestehende Unsicherheit für die Mitgliedskassen des BKK-LV BW nicht etwa deshalb zumutbar bzw tragbar, weil die beigefügten Bedingungen (ihrerseits) ihrem Schutz vor "finanzieller Überforderung" und damit gerade (auch) den berechtigten Interessen der Mitgliedskassen dienten. Der Beklagte führt insoweit an, dass der BKK-LV BW nur auf diese Weise das "solidarische Handeln der anderen Landesverbände" habe sicherstellen und für seine Mitgliedskassen - und damit auch die Klägerin - den "zu leistenden Hilfeanteil" habe in Grenzen halten können; insoweit könne nicht nachvollzogen werden, warum dieser "Mittelweg" einer "konditionierten" Zustimmung nicht gangbar sei. Zwar trifft es zu, dass bei der Gewährung finanzieller Hilfen im Einzelfall nach der AusglO 2004 eine "finanzielle Überforderung der an der Finanzierung beteiligten Betriebskrankenkassen" zu vermeiden war (
O 2004; ferner § 3 Abs 8 S 2 AusglO 2004, gültig ab Januar 2005). Jedoch konnte darauf nach der Konzeption des durch § 265a SGB V aF etablierten und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestalteten Finanzausgleichsverfahrens nur durch Ausübung der an die (unbedingte) Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte der LVe im Hilfegewährungsverfahren (
O 2004) hingewirkt werden. Dass - wie der Beklagte (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme M. <S 6 f>) darzulegen sucht - "konditionierte" Zustimmungen schon deshalb (allgemein) zulässig sein mussten, weil der Gesetzgeber "ein Höchstmaß an Flexibilität im Zusammenwirken von Spitzenverband und Landesverbänden bei der Unterstützung struktureller Anpassungs- und Sanierungsprozesse einer Kasse" gefordert hat und es in der "Alleinverantwortung" der LVe lag, die finanzielle Belastbarkeit ihrer Mitgliedskassen zu prüfen, rechtfertigt ein solches Vorgehen daher nicht. Sollte die eigene Zustimmungserklärung zwecks "Vermeidung einer finanziellen Überforderung" außerdem vom "Zustimmungsverhalten" anderer BKK-LVe abhängig sein, so hätte eine Abstimmung mit diesen LVen bzw dem Beklagten - wie SG und Klägerin zu Recht hervorheben - bereits im Vorfeld, ggf durch vorbereitende mündliche oder schriftliche Absprachen, vorgenommen werden können, sodass für eine "Konditionierung" von Zustimmungserklärungen letztlich weder rechtlich noch praktisch ein Bedürfnis bestand. Darüber hinaus lief die Beifügung von Bedingungen den berechtigten Interessen der Mitgliedskassen - aus einem anderen Grund - (gerade) zuwider. Zu der Ungewissheit darüber, ob sie am Ausgleichsverfahren teilnahmen oder nicht, kam hinzu, dass hierüber im Ergebnis nicht mehr - wie nach § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF vorgesehen - der beteiligte LV, sondern der Beklagte "entschied"; denn, weil er Empfänger der Zustimmungserklärungen war, war de facto seine Auffassung über den Inhalt von Bedingungen sowie darüber maßgebend, ob Bedingungen eingetreten waren oder nicht. Das bedeutet, dass die Verknüpfung einer Zustimmungserklärung mit Bedingungen schließlich (auch) der in § 265a SGB V aF geregelten "Kompetenz"-Verteilung widersprach. Zutreffend legt die Klägerin insoweit dar, dass der Gesetzgeber das Zustimmungserfordernis des § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF einführte, um eine - durch den "satzungsrechtlichen Zugriff" des Beklagten auf die BKKn als Nichtmitglieder entstandene - "legitimatorische Lücke" zu schließen. Das Erfordernis der Zustimmung der beteiligten LVe stellte für deren Mitgliedskassen ein "Sicherungsinstrument" dar. § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF räumte den LVen der Sache nach eine Befugnis zur "Mitentscheidung" im Ausgleichsverfahren ein; denn mit dem Erfordernis einer "Zustimmung" war die Schwelle von einer (bloß) beratenden zur (quasi) mitentscheidenden Beteiligungsform überschritten. Die beteiligten LVe waren danach jedoch nicht nur zur "Mitentscheidung" berechtigt, sondern - im Interesse der ihnen angeschlossenen BKKn - auch verpflichtet. Dieser "Mitentscheidungspflicht" entzog sich der BKK-LV BW, als er seine Zustimmungserklärung unter Bedingungen stellte. Er überließ damit faktisch die "Entscheidung", ob wesentliche Voraussetzungen der Gestaltungswirkung seiner Zustimmungserklärung vorlagen, dem hierfür nach § 265a SGB V aF (gerade) nicht "zuständigen" Beklagten (
- zu den Auswirkungen eines unter Bedingung gestellten bedingungsfeindlichen gestaltenden Verwaltungsakts auf die gesetzliche "Kompetenz"-Verteilung - näher Franßen, Über bedingungsfeindliche Verwaltungsakte, Diss Münster 1969, S 147 f). (cc) Dass die "Konditionierung" der Zustimmung des BKK-LV BW unzulässig war, ergibt sich jedoch nicht nur aus ihrer Bedingungsfeindlichkeit als unmittelbar rechtsgestaltender öffentlich-rechtlicher Willenserklärung, sondern auch aus dem Bedingungsinhalt selbst. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob eine Bedingung, die die Zustimmung hinsichtlich ihres "Ob" von der Zustimmung eines anderen BKK-LV zu anderen, rechtlich selbstständigen Hilfeverfahren abhängig machte, generell mit der Konzeption des durch § 265a SGB V aF geregelten und durch Satzungsrecht konkretisierten Finanzausgleichsverfahrens vereinbar war. Nach der AusglO 2004 erfolgte die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne BKK nämlich "getrennt für jede nach § 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte finanzielle Hilfe" (
O 2004 und I. <2> der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004). Insoweit hebt das SG hervor, dass die Hilfeverfahren aufgrund ihrer rechtlichen Selbstständigkeit nicht "vermengt" werden durften. Jedenfalls die hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung formulierte Bedingung des BKK-LV BW stand zu dieser Konzeption im Widerspruch. Soweit seine Zustimmung mit der Maßgabe als erteilt gelten sollte, "dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen", lag hierin eine Aufforderung an den Beklagten, den Vorauszahlungs- und Umlagebetrag der Mitgliedskassen des BKK-LV BW zu beschränken. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es für eine solche "Anrechnungs"- oder "Begrenzungsklausel", die im angefochtenen Bescheid vom Beklagten auch tatsächlich vollzogen wurde, in der AusglO 2004 keine rechtliche Grundlage gab. Der Umfang der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden BKKn orientierte sich ausschließlich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (
O 2004), die als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs 1 Nr 2 SGB V und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz zu bestimmen war (
O 2004); von den so errechneten Finanzierungsanteilen wurden unter bestimmten Voraussetzungen (noch) Quoten gebildet (
O 2004). (Weitere) Beschränkungen (gar) durch die LVe, also eine Übernahme von Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtungen "nach Wunsch" ließ die AusglO 2004 nicht zu. Einzig bei Inanspruchnahme für mehrere finanzielle Hilfen in einem Geschäftsjahr wurde die Summe der hierauf entfallenden Teilbeträge nach oben begrenzt (
O 2004). Auch insoweit ergibt sich also, dass eine Reduzierung des Finanzierungsanteils der einzelnen Mitgliedskassen zur Erhaltung ihrer eigenen Finanzkraft von den LVen nicht über eine "Konditionierung" ihrer Zustimmungserklärungen, sondern nur auf dem (Um)Weg über die Ausübung ihrer (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren bewirkt werden konnte. (b) Die Zustimmung der beteiligten BKK-LVe nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF war nicht nur deshalb bedingungsfeindlich, weil ihr im Verhältnis zu den an der Finanzierung teilnehmenden BKKn eine rechtsgestaltende Wirkung zukam, sondern darüber hinaus auch wegen der ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als Satzungsgeber zugedachten (besonderen) Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende BKK) im Hilfegewährungsverfahren. Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. a), musste das "Zustimmungsverfahren" abgeschlossen sein, bevor an die "notleidende" BKK vorläufige finanzielle Hilfen gewährt und von den Mitgliedskassen der zustimmenden BKK-LVe Vorauszahlungen auf die Umlagen angefordert werden konnten; es war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Erst nach Eingang sämtlicher Zustimmungserklärungen leitete der Beklagte die Verwaltungsverfahren zur Gewährung vorläufiger finanzieller Hilfen und zur Erhebung der Vorauszahlungen auf die Umlagen ein. Dem Erlass der Vorauszahlungsbescheide gingen dabei umfangreiche Auskunfts- (
O 2004) und Datenerhebungen bei den an der Finanzierung beteiligten BKKn (
O 2004 iVm II. <3> und <4> sowie III. <6> der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) sowie Berechnungen (V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) voraus. War der auf die einzelne BKK entfallende Anteil an der Vorauszahlung ermittelt, so musste dieser innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Vorauszahlungsbescheides an den Beklagten überwiesen werden (
O 2004). Im Interesse schneller Hilfegewährung konnten außerdem vorläufige finanzielle Hilfen (bereits) aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von Zwischenbilanzen (
O 2004) oder ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden (
O 2004; ferner § 3 Abs 8 AusglO 2004, gültig ab Januar 2005). Auch diese (zeitliche) Vorgreiflichkeit des "Zustimmungsverfahrens" im Finanzausgleichsverfahren des § 265a SGB V aF machte es notwendig, dass die durch eine Zustimmung nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF - und die Ausübung der hieran anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren - herbeigeführte Situation als endgültig zugrunde gelegt werden konnte. Hilfegewährungs- und Ausgleichsverfahren konnten vom Beklagten sinnvoll nur durchgeführt werden, wenn deren Beginn verlässlich zu bestimmen war, frühzeitig feststand, welche BKKn am Ausgleichsverfahren teilnahmen und sich der Kreis der beteiligten Mitgliedskassen nicht nachträglich - infolge Eintritts oder Ausfalls von Bedingungen - (wieder) veränderte. Dass die Unsicherheit, die dem Finanzausgleichsverfahren nach § 265a SGB V aF "systemimmanent" deshalb anhaftete, weil die beteiligten BKK-LVe ihre (Zustimmungs- oder Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig) nicht zeitgleich abgaben, (qualitativ) anders zu bewerten ist als jene, die wegen der Bedingtheit von Zustimmungserklärungen bestand, wurde bereits dargelegt (dazu oben
aber - zu den Folgen eines eingeschränkt erteilten gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben - Sächsisches OVG Beschluss vom 8.5.2009 - 1 B 290/09 - DÖV 2010, 409: bedingte Erteilung der Einvernehmenserklärung als deren Versagung). Bei dieser Unwirksamkeit verbleibt es selbst dann, wenn die Bedingungen später eingetreten sind (
etwa M. Wolf in: Soergel/Siebert, aaO, § 158 RdNr 49), sodass der Senat hier nicht zu entscheiden braucht, ob die der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW beigefügten Bedingungen - wie der Beklagte meint - eingetreten oder - wie die Klägerin darlegt - wegen der (ihrerseits) unzulässig unter Bedingungen gestellten Zustimmungserklärung des BKK-LV NRW ausgefallen waren. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war die Zustimmungserklärung des BKK-LV BW wegen eines "Verstoßes gegen die Bedingungsfeindlichkeit" nicht lediglich (einfach) rechtswidrig mit der Folge, dass sie im Ausgleichsverfahren für die ihm angeschlossenen Mitgliedskassen - und damit auch die Klägerin - (gleichwohl) rechtliche Wirkungen entfalten konnte. Er legt hierzu dar, dass eine Rechtswidrigkeit der Zustimmung "keine Rolle spiele", soweit aus dieser Rechtswidrigkeit nicht die Nichtigkeit der Zustimmung folge, und eine Rechtsnorm, die in solchen Fällen Nichtigkeit anordne, nicht erkennbar sei. Mit diesem Einwand dringt der Beklagte nicht durch. Weil sie Ausübung eines bedingungsfeindlichen Gestaltungsrechts war, musste eine Zustimmungserklärung unter Bedingungen zur ihrer Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit führen. Nur so war - im Interesse der Mitgliedskassen - gewährleistet, dass der vom LV gewollte "Rechtszustand" nicht eintrat, dh dass die Zustimmungserklärung keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltete und von niemandem - weder dem Beklagten noch den Mitgliedskassen - beachtet werden musste bzw durfte. In einem solchen Fall der Nichtigkeit scheidet auch eine "Fortgeltung" der Zustimmungserklärung im Wege der Umdeutung (
BGB) in eine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame Zustimmungserklärung aus, weil letztere in ihren Wirkungen weiterginge. cc) Der BKK-LV BW hat hier auch nicht nachträglich - nach dem Beschluss seines Verwaltungsrates vom 15.11.2004 - mit dem Schreiben des Vorsitzenden seines Vorstands vom 10.3.2006 seine unbedingte und deshalb als rechtmäßig und wirksam anzusehende Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe erklärt. Darin teilte der Vorstandsvorsitzende mit, dass "der BKK Landesverband Baden-Württemberg ... zur Vermeidung eventueller Zweifel an seiner Zustimmung vom
darüber hinaus zur Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Vorstand eines LV § 209 Abs 4 S 1 SGB V iVm § 197 Abs 1 Nr 1b SGB V <idF des GSG vom 21.12.1992, BGBl I 2266>). Eine in dem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes vom 10.3.2006 liegende "nachgeschobene" (unbedingte) Zustimmungserklärung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe war mithin rechtswidrig; dies führte zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass sie für die Mitgliedskassen des BKK-LV BW wie die Klägerin und den Beklagten keine Rechtswirkungen entfaltete.
O 2004) im Vorfeld substantiellen Einfluss auf Art und Umfang der Hilfe im Einzelfall nehmen (siehe dazu oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.