Nr 24; BSG
Nr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - <Duisburg>, RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Nr 32 ff), fort. Dort hatte der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete führen könnten, sondern bei der konkreten Angemessenheit, der Kostensenkungsobliegenheit, im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit zu berücksichtigen seien. Darauf, dass insbesondere die Situation von Alleinerziehenden einen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darstellen kann, hat der erkennende Senat besonders hingewiesen (Münchenentscheidung, BSGE 102, 263 =
Nr 35 und in der Essenentscheidung in Bezug auf gesundheitliche Aspekte wiederholt,
Nr 33; s auch 8. Senat zum Betreuungsangebot, SozR 4-3500 § 29 Nr 2, RdNr 17). In der Konsequenz dieser Entscheidung ist bei Vorliegen bestimmter Besonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten das soziale Umfeld in stärkerem Maße geschützt - bis hin zum Anspruch auf Verbleib in der bisher innegehabten und abstrakt zu teuren Wohnung - als bei einem Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten. Die abstrakten Parameter der Referenzmiete, Wohnraumgröße, Vergleichsraum und abstrakt angemessener Wohnstandard sind jedoch für beide Gruppen identisch. Sie werden nur im Rahmen der "konkreten Angemessenheitsprüfung" unter Berücksichtigung des Einzelfalls, also der relevanten persönlichen Besonderheiten, modifiziert oder ggf sogar außer Kraft gesetzt (so auch BSG
Nr 33-39). Eine Änderung schon der abstrakten Bemessungsgrundlagen würde zudem den erheblichen Unterschieden im persönlichen Bedarf nicht hinreichend Rechnung tragen. So kann der Bedarf einer Alleinerziehenden mit einem Säugling, Kindergarten- oder Grundschulkind in Hinblick auf die räumliche Kontinuität (zB wegen der Betreuungssituation, Erfordernis eines eigenen Raumes für das Kind) - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein ganz anderer sein als etwa der, der aus dem Zusammenleben mit einem Kind in einer weiterführenden Schule oder in einer sonstigen Ausbildung folgt. Diese Bedingungen können auch in zeitlicher Hinsicht Veränderungen unterliegen, denen bei der abstrakten Bemessung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nichts anderes gilt bei einem durch gesundheitliche Einschränkungen ausgelösten besonderen Wohnbedarf. Die reine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnraumgröße wird dem nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund folgt auch aus der nunmehr in § 22b Abs 3 SGB II vorgesehenen Möglichkeit, in der Satzung für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung zu treffen, insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
Nr 35). Dass der Gesetzentwurf dem nicht folgen will, ergibt sich aus der Begründung nicht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, denn wie bereits dargelegt, ist der Bedarf beispielsweise einer oder eines Alleinerziehenden bereits in den unterschiedlichen Lebensphasen nicht identisch, sodass immer eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen hat, die auch beim "Satzungskonzept" nicht bei der Bestimmung der abstrakten Parameter der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze angesiedelt werden kann (s auch Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 372). Da hier nur die Frage des Rückschlusses von einer gesetzlichen neuen Regelung auf die Fortwirkung der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten war, brauchte sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht dazu zu verhalten, in welchem Maße der Satzungsgeber im Hinblick auf § 22 Abs 1 S 2 bzw S 3 SGB II rechtlich befugt ist, Kriterien der konkreten Angemessenheit im Rahmen einer Satzung festzulegen. 4. Ob dem von dem Beklagten im streitigen Zeitraum als angemessen erachteten Quadratmeterpreis ein schlüssiges Konzept zugrunde lag, das den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG gerecht wird (vgl nur BSGE 104, 192 =
Nr 18 ff), vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Auch die weitere Feststellung des LSG, dass sich für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr ermitteln lasse und insofern ein Erkenntnisausfall vorliege, reicht für eine Überprüfung durch den Senat nicht aus. Es mangelt für beides an der Feststellung des Vergleichsraumes. Ohne die Festlegung des Vergleichsraumes kann nicht beurteilt werden, ob es im streitigen Zeitraum - also 2006 - an einer hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, warum hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier denkbaren Vergleichsräume ausscheidet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Wohnortgemeinde der Kläger Teil des Vergleichsraums ist, muss das LSG als Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums (vgl hierzu BSGE 102, 263 =
Nr 20 ff; BSG
Nr 24) bestimmen, ob hier weitere Gemeinden oder gar der gesamte Kreis L in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen sind. Deswegen ist auch nicht erkennbar, ob die Feststellung des Erkenntnisausfalls auf Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs erfolgt ist. Die Feststellung des Vorliegens keines schlüssigen Konzepts in einem bestimmten Vergleichsraum und die Feststellung des lokalen Erkenntnisausfalls sind nicht voneinander zu trennen. Zwar ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte begrenzt sein kann. Der erkennende Senat hat ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG
Nr 23; BSGE 104, 192 =
Nr 26; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - <Duisburg>, RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume (vgl zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf: BSGE 104, 192 =
Nr 27) deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Auch bei der Annahme eines Fehlens von Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln nach Würdigung der Tatsacheninstanzen muss erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat. Erst wenn solche Feststellungen erfolgt sind, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen. Das LSG wird mithin im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst den Vergleichsraum zu bestimmen haben (vgl hierzu auch BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr 16/17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 5. Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann für den hier streitigen Zeitraum wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (s BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr 20 ff). Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl § 5 Abs 1 WoGG aF bzw nunmehr § 9 Abs 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG
Nr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 =
Nr 23; BSG
Nr 21). Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG
Nr 27). Wie der erkennende Senat bereits im März 2012 entschieden hat, ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 10% zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG angemessen und ausreichend (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr 20 ff; BSGE 97, 254 =
Nr 23; ebenfalls 10% bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.4.2007 - L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 - L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.5.2010 - L 12 <20> SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.8.2010 - L 5 AS 4/08; Hessisches LSG, Urteil vom 20.12.2010 - L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 3.3.2011 - L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.9.2011 - L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.12.2011 - L 25 AS 1711/07). Aus den vorhergehenden Ausführungen unter Ziff 3 folgt jedoch, dass auch bei der Festsetzung des Wertes nach der Wohngeldtabelle kein Zuschlag für "Alleinerziehende" zu erfolgen hat. Die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG plus Sicherheitszuschlag dienen ausschließlich der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Der besondere Wohnbedarf bei Alleinerziehung ist einzig im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit in die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger als Leistungen für Unterkunft zu erbringen sind, einzubeziehen. Vorliegend ist das LSG zutreffend bei der Bestimmung der Höhe der abstrakten Vergleichsmiete - vorausgesetzt es liegt ein lokaler Erkenntnisausfall vor - von der rechten Spalte, Mietstufe I und Zweipersonenhaushalt plus Zuschlag von 10 % ausgegangen (352 Euro = 320 Euro + 32 Euro). 6. Ob den Klägern eine Kostensenkung objektiv unmöglich war, vermochte der erkennende Senat ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der durch die Einführung des neuen S 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu S 3 wurde). Die Kläger wurden mit dem Bewilligungsbescheid vom 28.6.2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen. Aus dem im weiteren Bescheidtext benannten Merkblatt ergibt sich, dass der Beklagte bzw sein Rechtsvorgänger, der Landkreis L, von einer angemessenen Miete für einen Zweipersonenhaushalt von 320 Euro einschließlich kalter Nebenkosten ausging. Damit hat er die Kläger über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 S 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 =
Nr 29; BSG
Nr 20 ff; BSGE 102, 263 =
Nr 40; BSG
Nr 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 34). Aus der fehlenden Bestimmung des Vergleichsraumes folgt jedoch, dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob tatsächlich hinreichend angemessener Wohnraum - gemessen an der von dem Beklagten zugrunde gelegten abstrakten Vergleichsmiete - in dem Vergleichsraum vorhanden war. Damit bleibt unklar, worauf sich die Feststellung des LSG, im streitigen Zeitraum hätten im Bezirk des Beklagten tatsächlich angemessene Wohnungen zur Verfügung gestanden, bezieht. Auch insoweit wird das Vordergericht eine Konkretisierung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorzunehmen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.