Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Januar 2001 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin entwickelt und vertreibt Diagnostika. Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die das H.-Institut für experimentelle Virologie und Immunologie an der Universität H. betreibt. Die Klägerin wollte einen Immunoassay zur Diagnose einer Autoimmunerkrankung der Leber, der primär biliären Zirrhose (PBC), entwickeln. Zum Nachweis der bei PBC auftretenden Antikörper sollten rekombinante Antigene eingesetzt werden. Wegen der Herstellung solcher Antigene wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin strebte eine Förderung im Rahmen des Programms "Förderung von Vorhaben zur Produkterneuerung in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost)" des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (BMFT) an, die ihr auch bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 21. August 1994 sandte die Beklagte eine von ihrem (späteren) Vorstandsmitglied Dr. W. erstellte "Grobskizze eines Projekts im Rahmen des Programms 'Produkterneuerung'" an die Klägerin. In der Grobskizze wird ausgeführt, charakteristisch für PBC sei das Auftreten von Autoantikörpern. Deren Nachweis sei von großer Bedeutung für die Diagnostik. In neuerer Zeit seien einige der entsprechenden Antigene molekularbiologisch charakterisiert worden, was die Etablierung von spezifischeren Antikörpertests ermöglichen "sollte". In dem nachfolgenden Abschnitt "Arbeitsplan" wird die Aufgabe dahin konkretisiert, daß bekannte PBC-spezifische Autoantigene wie Sp100, PML, Lamine, Laminrezeptor B und mitochondriale Autoantigene in Bakterien, Hefen und höheren Eukaryonten exprimiert werden sollten. Es sollten verschiedene Vektoren benutzt und diejenigen mit der höchsten Expressionseffizienz ausgewählt werden. Die Antigenität der gereinigten rekombinanten Autoantigene sollte mit vorhandenen PBC-Serumbanken getestet werden. Unter der Überschrift "Zeitplan und notwendige Personal-und Sachmittel" heißt es, "die Herstellung der cDNA und Expression der Antigene und die Prüfung der Eignung für ELISAs [= enzyme-linked immunosorbent assays] sollte innerhalb von zwei Jahren durchführbar sein". Für die Arbeiten am HPI (Institut der Beklagten) seien eine Stelle für einen Wissenschaftler (BAT IIa) für zwei Jahre (ca. 70.000,-DM/Jahr) und Sachmittel von 30.000,-DM/Jahr notwendig. Auf der Grundlage der Grobskizze erstellte die Klägerin einen Arbeitsplan (Anlage 2a zur Grobskizze) und ein mit "FuE-Aufträge" überschriebenes Dokument (Anlage 3 zur Grobskizze). Diese Unterlagen legte sie ihrem Fördermittelantrag zugrunde. Zumindest den Arbeitsplan überließ sie auch der Beklagten. Im Arbeitsplan werden sechs "Meilensteine" definiert; dabei ist für jeden Meilenstein ein Termin angegeben. Im Dokument "FuE-Aufträge" sind korrespondierend dazu sechs Aufträge unter Nennung eines Lieferdatums und der Kosten aufgelistet. In der Folgezeit stellte die Beklagte alle zwei Monate jeweils 20.000,-DM in Rechnung. Die Klägerin zahlte für den Zeitraum von Februar 1995 bis Mai 1996 insgesamt 160.000,-DM. Bis Juni 1996 stellte die Beklagte der Klägerin das im Auftrag 1 beschriebene Protein und geringe Mengen des in Auftrag 3 beschriebenen Proteins zur Verfügung. Nachdem die Beklagte auf Anfrage eine "kostenneutrale" Verlängerung des Projekts abgelehnt hatte, kündigte die Klägerin die Zusammenarbeit mit Schreiben vom 30. Juli 1996. Die Klägerin hat die Rückzahlung von 120.000,-DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat ihr 80.000,-DM zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen, der nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sei. Der von der Klägerin erstellte Arbeitsplan weise "bestimmte Entwicklungsziele" aus, die zu bestimmten Daten erreicht werden sollten. Dieser Darstellung der Zusammenarbeit durch die Klägerin habe die Beklagte nicht widersprochen. Die Darstellung beruhe -namentlich in ihren zeitlichen und finanziellen Dimensionen -auf der Grobskizze der Beklagten. Die Grobskizze lasse ernstliche Zweifel an der Realisierbarkeit des Projektes nicht erkennen. In dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juli 1996 liege eine Rücktrittserklärung. Die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie mit den Meilensteinen 2 und 4 nicht im Rückstand gewesen sei. Sie habe daher die anteilige Vergütung für diese Meilensteine (je 40.000,-DM) zurückzuzahlen. 2. Die Revision meint demgegenüber, das Vertragsverhältnis sei nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, die in dem Arbeitsplan vorgesehenen rekombinanten Antigene herzustellen. In der Grobskizze habe sie weder die Realisierbarkeit des Projekts noch die Einhaltung einer Frist versprochen. Jedenfalls habe das Berufungsgericht versäumt, festzustellen, was als Werkerfolg habe geschuldet sein sollen. Die Beklagte sei zur Erforschung von Antigenen ohne spezifische Ergebnisvorgaben beauftragt worden. Diese Forschungsarbeit habe sie geleistet. II. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Für die Abgrenzung von Dienst-und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (Sen.Urt. v. 9.6.1984 - X ZR 93/83 , NJW 1984, 2406 f.). Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (MünchKomm./Soergel, BGB 3. Aufl., § 631 Rdn. 15; RGRK/Glanzmann, BGB, 12. Aufl., Vor § 631, Rdn. 3; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., Vor § 631, Rdn. 12; Staudinger/F. Peters, BGB, Neubearb. 2000, Vorbem. zu § 631, Rdn. 24; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1972 - VII ZR 49/71 , WM 1972, 947 f. unter I). Diese Grundsätze gelten auch für Verträge, in denen sich der Auftragnehmer zur Erbringung von Forschungs-oder Entwicklungsleistungen verpflichtet. Beide Arten von Leistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein. Im ersteren Fall schuldet der Auftragnehmer lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen, im letzteren Fall die Herbeiführung eines Erfolgs. Dieser Erfolg kann in einem bestimmten Arbeitsergebnis oder auch nur in der ordnungsgemäßen Durchführung von Untersuchungen und der Anfertigung von Berichten bestehen. Was im Einzelfall geschuldet ist, unterliegt der Vereinbarung der Parteien. Sofern der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, kann für dessen Auslegung eine Vielzahl von Umständen von Bedeutung sein. Für das Vorliegen eines Werkvertrags kann es sprechen, wenn die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret festlegen (Ullrich, Festschrift Fikentscher, 1998, S. 298 ff., 305; Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 223; vgl. auch Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 198/97 , NJW 2000, 1107 , unter I) odereine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren (Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 226 f.; Möffert, Der Forschungs-und Entwicklungsvertrag, 2. Aufl. 2001, S. 39). Für die Frage, ob der Auftragnehmer für den Eintritt eines Erfolgs einstehen will, kann auch von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach der Vorstellung der Parteien mit dem Eintritt eines Erfolgs gerechnet werden kann. Zwar ist es weder logisch noch rechtlich ausgeschlossen, daß der Werkunternehmer das Erfolgsrisiko auch dann übernimmt, wenn der Eintritt des Erfolgs ungewiß ist (so zutreffend Ullrich, aaO S. 309 f.; Staudinger/F. Peters, aaO Vorbem. zu § 631, Rdn. 24; a.A. Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 223; RGRK/Glanzmann, aaO Vor § 631, Rdn. 3). Je größer die mit der Tätigkeit erkennbar verbundenen Unwägbarkeiten sind, um so ferner kann es aber auch aus Sicht eines verständigen Bestellers liegen, daß der Unternehmer das Erfolgsrisiko dennoch übernehmen will. Eine Regel, daß der Forschungsvertrag grundsätzlich als Dienstvertrag und der Entwicklungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist (so Möffert, aaO S. 37 f.), läßt sich dabei aber schon deshalb kaum aufstellen, weil die Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung im Einzelfall fließend sein können (zum letzteren auch Möffert, aaO S. 38). Unabhängig davon steht es den Vertragsparteien im Einzelfall frei, trotz eines relativ hohen Risikos einen Werkvertrag zu schließen. Ferner können weitere Regelungen der vertraglichen Vereinbarung die Vorstellungen der Parteien darüber widerspiegeln, wer das -größere und geringere -Risiko tragen soll, daß das erstrebte Forschungs-oder Entwicklungsziel nicht oder nicht mit dem bei Vertragsschluß erwarteten Aufwand erreicht wird. So kann die Vergütung eine "Risikoprämie" für den Unternehmer enthalten. Andererseits kann die Vergütung, insbesondere dann, wenn sie zeitaufwandsabhängig in Form von Raten oder regelmäßigen Abschlagszahlungen zu leisten ist, auch darauf hinweisen, daß der Unternehmer das Risiko eines Scheiterns des Forschungs-oder Entwicklungsvorhabens wirtschaftlich oder -etwa bei einem öffentlich-rechtlich gebundenen Werkunternehmer -rechtlich vernünftigerweise nicht übernehmen kann, was wiederum ein Indiz dafür sein kann, daß eine solche Risikoübernahme von den Vertragsparteien nicht gewollt ist. Die Zuordnung eines konkreten Vertrags ist nur unter Berücksichtigung und Abwägung aller insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte des Einzelfalls möglich. 2. Das Berufungsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil läßt nicht hinreichend erkennen, was das Berufungsgericht als von der Beklagten vertraglich geschuldet ansieht. Ohne eine nähere Bestimmung der Vertragsleistung läßt sich diese nicht rechtlich qualifizieren. Damit fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Schlußfolgerung, die Beklagte habe im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB einen Erfolg versprochen.
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