Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß eine uneingeschränkte Haftung für Sachschäden nur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von Personen begangen worden sei, die als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB in die konkrete Vertragserfüllung einbezogen worden seien. Der damalige Postbedienstete J. sei nicht Erfüllungsgehilfe gewesen; er sei am 3. März 1995 an der Briefabgangsstelle von der Beklagten nicht dazu eingesetzt worden, die von den Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu befördern. 2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
prüfung nicht stand.
dieser Bestimmung angesehen werden kann. Es hat dabei verkannt, daß diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung kommt, weil die §§ 11 ff. PostG a.F. eine spezielle und in ihrem Regelungsbereich abschließende Haftungsregelung enthalten, neben der für die Anwendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, kein Raum ist (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00 , NJW 2001, 3128 , 3129).
G a.F. ist die Haftung der Beklagten für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 bestehenden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Aufrechterhaltung der §§ 11 ff. PostG a.F. zeigt, nichts geändert (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00 , NJW 2001, 3128 , 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen
der die Post unbeschränkt haftet, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung für Fälle dieser Art erweitert. bb) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß die Herbeiführung des Schadens bei der Erfüllung einer dem Geschäftsherrn obliegenden Verbindlichkeit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG a.F. ist. Während die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten über § 278 BGB voraussetzt, daß zwischen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben nicht nur ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang, sondern vielmehr ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht (st. Rspr.; BGHZ 114, 262, 270; BGH, Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 133/91 , NJW 1993, 1704 , 1705; BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95 , NJW 1997, 1233 , 1234), reicht es für die Haftung der Post
G a.F. aus, wenn der Schaden von ihren Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist" (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00 , NJW 2001, 3128 , 3129). Wegen der für den Postkunden unübersichtlichen Funktionen und Tätigkeiten ihrer Bediensteten soll die Post für alle bei ihr Beschäftigten haften. Ob der einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die Haftung der Post ist lediglich, daß es sich um einen Schaden handelt, der mit einer typischen postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoßen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67 , NJW 1968, 646 , 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73 , NJW 1976, 1319 ; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00 , NJW 2001, 3128 , 3129). Das entspricht dem in § 428 Satz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonach der Frachtführer oder Spediteur für alle betriebsangehörigen Mitarbeiter unabhängig davon haftet, ob sie bei Ausführung der fraglichen Beförderung mitgewirkt haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils übertragenen Pflichtenkreises tätig werden. III.
dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 PostG a.F. bezieht sich der Vorsatz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht aber auch auf den dadurch verursachten Schaden. Insoweit kommt die im Haftungsrecht allgemein geltende Regel zur Anwendung, daß sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken brauchen, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83 , VersR 1985, 1060 , 1061 unter Hinweis auf BGHZ 75, 328 , 329). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für die persönliche Haftung der Postbediensteten wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung unter Geltung des Postgesetzes 1969 entschieden, daß sich der Vorsatz des Schädigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorgfaltspflicht, nicht aber auf den Schaden beziehen muß (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86 , NJW 1988, 129 , 130). Mit der sittenwidrigen Schädigung
BGB, bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfolgen erstrecken muß (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83 , VersR 1985, 1060 , 1061), ist § 12 Abs. 6 PostG a.F.
Zweck und Funktion nicht vergleichbar. Auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des Verschuldenserfordernisses von der angeführten Grundregel entnehmen. IV. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch bei einem vorsätzlichen Handeln des Betriebsassistenten K. verneint. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt:
G a.F. sei die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht sei. Die überwiegende Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite für die Beklagte, weil die eingelieferten Sendungen jeweils mit nur 3.500,--DM deklariert worden seien und die Wertbeschränkung für jedes Wertpaket auf 100.000,--DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es der Beklagten wegen der Zahlung von 21.000,--DM nicht verwehrt, sich auf den Haftungsausschluß zu berufen. Ein Verzicht auf das Recht oder ein Fall widersprüchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 PostG a.F. schließe allgemein die Ersatzpflicht der Beklagten aus und beziehe sich
dem einschränkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und
Sinn und Zweck auch auf die Haftung
G a.F.. Die Wertpakete seien von den Absendern nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden, weil zum einen die Pakete nicht ordnungsgemäß deklariert worden seien und zum anderen die Wertbeschränkung für Wertpakete auf 100.000,--DM nicht beachtet worden sei. Für die Absender hätten entsprechende Pflichten bestanden. Diese folgten indes nicht bereits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Deklaration und Beachtung der Wertbeschränkung ergebe sich aber aufgrund der Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frachtdienst Inland der Beklagten mit dem Stand vom
G a.F. ist die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Beschaffenheit der Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch den Absender verursacht worden ist.
Satz 2 der Vorschrift wird die überwiegende Verursachung durch den Absender vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden ist. Der Haftungsausschluß
G a.F. setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Absender und der Post gemäß § 254 BGB voraus. Wird festgestellt, daß der Schaden überwiegend durch das Verhalten des Absenders herbeigeführt worden ist, entfällt die Ersatzpflicht der Post, ohne daß es zu einer Quotelung der Verursachungsbeiträge kommt. Nur unter dieser Voraussetzung verdrängt der Ausschlußtatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. zugunsten der Beklagten die Verursachungsabwägung
G a.F. ausschließen kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, daß die Wertpakte nicht entsprechend den Regeln der Post über die Versendung von Wertpaketen deklariert waren und daß die Wertbeschränkung auf 100.000,-- DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht stützen allerdings nicht dessen Annahme, der Verstoß gegen diese Deklarationsregeln rechtfertigte die Schlußfolgerung, die Absender hätten die Wertsendungen nicht ordnungsgemäß eingeliefert mit der Folge, daß die überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet werde. aa) Das Postgesetz selbst enthält keine Regelungen, die den Begriff der nicht ordnungsgemäßen Einlieferung ausfüllen. Aus § 12 Abs. 4 PostG a.F. läßt sich lediglich entnehmen, daß die Haftung für den Verlust von Wertsendungen an die Wertangabe gebunden ist und die Post beschränkt nur bis zur Höhe der Wertangabe haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nicht ordnungsgemäße Einlieferung durch den Absender im Rahmen der Verursachungsvermutung
G a.F. zu stellen sind. bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß maßgeblich für die Ordnungsmäßigkeit der Einlieferung einer Postsendung die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Frachtdienst Inland (Stand 1.4.1993) (im folgenden: AGB FrD Inl) enthaltenen Regelungen sind. Danach ist eine Sendung nicht ordnungsgemäß eingeliefert, wenn die für die jeweilige Sendung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht eingehalten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 PostG Rdn. 6).
dem § 6 RPostG 1871 noch den Begriff der "nicht reglementsmäßigen Einlieferung" verwendet hatte, der eine übergeordnete und selbständige Bedeutung als Ausschlußtatbestand hatte (Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 18; Reinert ArchPT 1992, 113, 115, 117), knüpfte das Postgesetz 1969 mit der Verwendung des Begriffs "ordnungsmäßig" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I, 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen für die Dienste der Post im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 PostO), so daß in der Folge im Schrifttum der in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. verwendete Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne einer der Postordnung gemäßen Einlieferung verstanden wurde. Als nicht ordnungsgemäß eingeliefert wurden daher insbesondere Sendungen angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriften der Postordnung verstießen (Eidenmüller, aaO, § 14 PostG Anm. 6; Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Zuge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst worden. Aus dieser Anknüpfung an die Postordnung läßt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesen enthaltenen Benutzungsregelungen seien als maßgeblich auch dafür heranzuziehen, ob eine ordnungsgemäße Einlieferung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vorliegt.
G a.F. zu bestimmen (OLG Frankfurt NJW 1995, 735, 736; Ohnheiser, aaO, § 12 PostG Rdn. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 PostG Rdn. 39). Dem entspricht es, daß der Postverkehr mit Rücksicht auf das Postgeheimnis und aus Gründen des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwang hinsichtlich des Inhalts der Sendungen kennt (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz über das Postwesen vom 28.7.1969, BT-Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3).
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92 , NJW 1992, 2629 ; Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91 , NJW 1993, 657 , 658; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96 , NJW 1999, 1711 , 1712). Für die vorzunehmende objektive Auslegung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefaßt werden durften (Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91 , NJW 1993, 657 , 658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkes an, wobei auch insoweit die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Postkunden (vgl. dazu Schmid, Der Postbeförderungsvertrag und das AGB-Gesetz, 1995, S. 130/131) maßgeblich sind.
G a.F. berufen,
dem sie Zahlungen in Höhe der jeweiligen Wertangabe von 3.500,--DM angekündigt und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde
anerkannt habe. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich bereits im Blick auf § 11 Abs. 4 PostG a.F., wonach die Deutsche Bundespost dem Absender beim Verlust von Sendungen mit Wertangaben in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß aus den geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.000,--DM kein Verzicht auf den Haftungsausschluß folge und auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, den Haftungsausschluß nicht geltend zu machen. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (st. Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90 , NJW 1992, 1967 , 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Schreiben nicht im einzelnen gewürdigt. Dies kann jedoch einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begründen, da sich den im wesentlichen gleichlautenden Schreiben entnehmen läßt, daß die Beklagte für einen über 3.500,--DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht einstehen wollte. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Beklagten habe es zum Zeitpunkt der Einlieferung der Pakete eine von deren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Praxis gegeben, wonach bei der Abwicklung von Versendungen auf
frage die Auskunft erteilt worden sei, daß die Wertangabe der Höhe
frei wählbar sei und mit dem wirklichen Wert der Sendung nichts zu tun habe; deshalb sei es der Beklagten nunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu berufen, die sie im Tagesgeschäft selbst nicht beachtet habe. Der Revision könnte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den für die W.-Bank handelnden Personen bei der Einlieferung der Wertpakete eine solche Auskunft erteilt worden wäre. Dem von der Revision angeführten Vortrag der Klägerin läßt sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten von einem wertvolleren Inhalt der Geldpakete ausgegangen sein sollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine für die Revision günstigere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall besteht für die Beklagte kein Grund, Wertpakete zurückzuweisen, von denen ihre Beschäftigten vermuten, daß der angegebene Wert nicht dem Wert des Inhalts entspricht. Dies folgt schon daraus, daß es den Bediensteten der Beklagten verwehrt ist, die eingelieferten Pakete zu öffnen, um Feststellungen zum Wert des Inhalts zu treffen (OLG Nürnberg VersR 1999, 912 , 913). V. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch
G a.F. die Haftung der Beklagten abschließend regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00 , NJW 2001, 3128 , 3129), wonach die postrechtliche Haftung in §§ 11 ff. PostG a.F. erschöpfend geregelt ist, so daß andere Anspruchsgrundlagen insoweit ausgeschlossen sind. VI. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst die Verursachungsbeiträge der Absender und der Beklagten festzustellen und gemäß § 254 Abs. 1 BGB abzuwägen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daß eine überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. nicht schon dann gegeben sein muß, wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertangaben erheblich gesteigert haben. Umgekehrt kann eine überwiegende Verursachung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchaus auch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist. Dabei ist bei der Abwägung im vorliegenden Fall zu beachten, daß die Post als Ganzes dem Kunden gegenübertritt, so daß sich hier unter Umständen die Beiträge der Postbediensteten J. und K. addieren.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86 , NJW 1988, 129 , 130 zum Postgesetz 1969), die auch
der Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 PostG a.F. Geltung beanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, daß eine hohe Wertangabe die mit der Beförderung befaßten Postbediensteten zu einer sorgfältigeren Behandlung der Sendung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rückgriffsansprüche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkenntnis auch dem Postbenutzer aufdrängen muß, der eine Wertsendung aufgibt (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86 , NJW 1988, 129 , 130; vgl. auch den in derselben Sache ergangenen Nichtannahmebeschluß vom 21.12.1988 - III ZR 54/88 , WM 1989, 502 , 503; OLG Oldenburg, PostRE 2.08.2.1. Nr. 4; Altmannsperger, aaO, § 11 PostG Rdn. 66a; a.A. OLG Koblenz VersR 1986, 771 ). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschädigten
G a.F. läßt sich in solchen Fällen aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, daß den Schaden mitverursacht, wer gefährdete oder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt (Soergel/Mertens, BGB,
1 BGB in einem Fall angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem Inhalt (Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepäck aufgegeben wurde ( BGHZ 24, 188 , 200). Zudem gerät der Absender von Postgut in einen
G a.F. beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zu niedrige Wertangaben macht, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß die Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt hätte (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99 , zur Veröffentlichung bestimmt). Bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten
zugehen haben, daß
der internen Dienstanweisung für die Betriebssicherung Bargeldsendungen mit einem Wert über 50.000,--DM in einem Wertgelaß zu transportieren sind und auch im vorliegenden Fall so verfahren worden wäre, wenn die Absender den wahren Inhalt der Pakete angegeben hätten. Permalink: http://openjur.de/u/63130.html Kommentare
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