dem Klageantrag zu II 2 und - soweit das Verbot von einer mangelnden Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abhängt -
dem Klageantrag zu II 3 und auf diese Anträge bezogenen Klageanträge zu III und IV zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der
stehend wiedergegeben - das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Tabelle mit Nährwertangaben: Anlage K 1a Anlage K 1b Anlage K 2b Anlage K 4b Auf den Verpackungen hatte die Beklagte - jedenfalls zu einem großen Teil - Etiketten anbringen lassen, die den Hinweis Teigwaren aus Hartweizengrieß Zutaten: Hartweizengrieß Mindestens haltbarbis Ende: siehe Packung. enthielten und - wie aus den
folgenden Abbildungen ersichtlich - aufgeklebt waren: Anlage K 2a Anlage K 3 Anlage K 5 Anlage K 6 Anlage K 7 Anlage K 8 Ein weiteres,
folgend wiedergegebenes Etikett mit Angaben zu den Zutaten und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum war folgendermaßen aufgeklebt: Anlage K 4a Die Etiketten waren teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf stehend auf den Packungen angebracht. Einige der auf den Verpackungen aufgeklebten Etiketten überdeckten zudem ganz oder teilweise die Marke der Klägerin. Ein Hinweis auf die Beklagte, die die Etiketten hatte aufkleben lassen, fehlte. Die Beklagte informierte die Klägerin auch nicht über das Anbringen der Etiketten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Verpackungen auch ohne aufgeklebte Etiketten vertrieben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte komme mit dem Vertrieb der beanstandeten Produkte den deutschen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung nicht
und verletze die Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, I. Nudelwaren und/oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben,
festgestellt. Beim Unterlassungsantrag zu II 3 hat das Landgericht das Verbot dahin eingeschränkt, dass die Übermittlung des 9 Verpackungsmusters von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin abhängt (LG Düsseldorf, Urteil vom
1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 GMV zu. Dazu hat es ausgeführt: Drei der von der Beklagten vertriebenen Packungen hätten allein Angaben in italienischer Sprache aufgewiesen. Die Beklagte habe dadurch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) verstoßen. Die Packungen hätten keine Angaben zu den Zutaten und dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache aufgewiesen. Der Vertrieb der Erzeugnisse in Verpackungen mit nährwertbezogenen Angaben in ausschließlich italienischer Sprache verstoße gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Der auf den Verpackungsaufklebern ange-11 brachte Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum genüge nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 LMKV. Die mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 begehrten Unterlassungsansprüche seien wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin begründet. Diese könne sich dem weiteren Vertrieb der von ihr im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten, von der Beklagten mit Etiketten versehenen Erzeugnisse
2 GMV widersetzen. Insoweit seien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union zum Umpacken parallelimportierter Arzneimittel aufgestellt habe, entsprechend anzuwenden. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte verstoßen. Die aufgeklebten Etiketten seien nicht mit dem Namen der Beklagten versehen und unordentlich angebracht worden. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht vom Umpacken unterrichtet. B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
prüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten
den Klageanträgen zu I 1 und 2 sowie den Klageanträgen zu II 1 und - soweit das Verbot davon abhängt, dass die Klägerin von der Anbringung der Aufkleber nicht unterrichtet wird - zu II 3 und den hierauf bezogenen Klageanträgen zu III und IV auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Sie führt jedoch zur Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu II 2 und - soweit das Verbot von einer fehlenden Übermittlung eines Verpackungsmusters abhängig ist - zu II 3 und den Hilfsanträgen zu II 6 und 7 sowie den hierauf bezogenen Annexanträgen zu III bis V. I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I 1 und 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche
1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV zu. 14 1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren
den Klageanträgen zu I 1 und 2 auf den Vertrieb von Nudelpackungen am
der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in unionsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 LMKV und des § 5 Abs. 7 NKV der Fall. Diese Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung setzen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln um.
prüfung stand. aa)
1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten
Maßgabe der §§ 5 , 6 LMKV angegeben ist. Die Angaben sind
3 Sätze 1 und 2 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache, durch die die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird, anzubringen. bb) Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Auf den Packungen findet sich im Hinblick auf die Zutaten nur die in italieni-19 scher Sprache gehaltene Angabe "Pasta di semola di grano duro". Diese Verpackungsaufschrift wird der inländische Durchschnittsverbraucher nicht verstehen, weil er nicht über die erforderlichen Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt. c) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Nudelpackungen nur in italienischer Sprache angegeben hat.
2 Satz 1 LMKV ist - vorbehaltlich § 7 Abs. 3 LMKV - das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen
3 LMKV genügen. Das ist bei den ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird zwar das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen.
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. d) Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV verstoßen hat, indem sie Nudelpackungen mit Nährwertangaben nur in italienischer Sprache in Verkehr gebracht hat. aa)
1 NKV steht es Herstellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie nährwertbezogene Angaben für ihre Produkte verwenden. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung
Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung verpflichtet. Dazu gehört
7 NKV, dass die Nährwertkennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbrau-23 cher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht - ebenso wie die Anforderungen an die sprachliche Darstellung der Nährwertkennzeichnung - den Vorgaben der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 118, 129. Lfg. Juli 2007, Vorbem. NKV Rn. 17 f., § 4 NKV Rn. 5 ff.). Zudem ist
2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der nährwertbezogenen Angaben voraus.
AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschreiben, dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden (vgl. EuGH, Urteil vom
1 Satz 1 LFGB dürfen Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, nicht ins Inland eingeführt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB dürfen Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB ins Inland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen. bb) Aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB ergibt sich, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB im Streitfall nicht anwendbar ist. Danach gilt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht für Erzeugnisse, die anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 LFGB, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Dazu zählen Rechtsvorschriften, die bei Lebensmitteln den Schutz der Verbraucher sicherstellen, indem sie Gefahren für die menschliche Gesundheit vorbeugen oder solche Gefahren abwehren (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 102, 140. Lfg. März 2010, § 54 LFGB Rn. 28 f.). Hierzu rechnen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (vgl. Wehlau, LFGB, 2010, § 54 Rn. 12). Das folgt schon aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB. Sowohl §§ 3 ff. LMKV als auch §§ 4 , 5 NKV dienen der Umsetzung von Unionsrecht, und zwar der Richtlinie 2000/13/EG und der Richtlinie 90/469/EWG. Diese Richtlinien sehen vor (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/469/EWG), dass die Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Gleiches gilt
1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der ab dem 31
1 UWG bzw. der Erheblichkeit
BGH, Urteil vom
1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV genügt (Klageantrag zu I 2). Die Angabe auf den Etiketten reicht nicht aus, weil ein Hinweis auf die konkrete Stelle fehlt, an der sich das Mindesthaltbarkeitsdatum findet. Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung entspricht nicht § 7 Abs. 2 Satz 2 LMKV. II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu II 1 verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist. Dasselbe gilt für das Unterlassungsbegehren
Klageantrag zu II 3, soweit das Verbot auf eine fehlende Unterrichtung der Klägerin abstellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aufgrund ihrer Gemeinschaftsmarke darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche
den Klageanträgen zu II 2 und II 3 zu, hält dagegen der rechtlichen
prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze seien auch auf das Umpacken von Lebensmitteln anwendbar. Die berechtigten Interessen des Markeninhabers würden dadurch beeinträchtigt, dass mit dem Etikettieren der Originalzustand der Ware und der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden. Bereits das Anbringen eines Aufklebers stelle als Neuetikettierung ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Die
lässige und unordentliche Art des Aufbringens der Aufkleber begründe die naheliegende Gefahr, dass die Verbraucher diesen Umgang mit der Ware der Klägerin zurechneten, weil die Beklagte die Verbraucher nicht darauf hinweise, die Aufkleber seien von ihr angebracht worden. Die Verbraucher zögen deshalb
teilige Schlüsse im Hinblick auf die Sorgfalt, die die Klägerin auf die Her-35 stellung der Ware verwende. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht entsprechend den zum Umpacken parallelimportierter Waren aufgestellten Grundsätzen über ihr Vorhaben, die Waren der Klägerin mit Aufklebern zu versehen, informiert und ihr auch kein Muster der umgepackten Ware übermittelt. 2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen
prüfung nicht in allen Punkten stand. a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Dritter
2 GMV gegenüber Ansprüchen des Markeninhabers aus Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV wegen des Weitervertriebs von im Binnenmarkt rechtmäßig in Verkehr gebrachten Waren nicht auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn die Waren verändert oder verschlechtert worden sind.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom
tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Paral-38 lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel
2 GMV, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-276/05 , Slg. 2008, I-10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 - Wellcome/Paranova). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Parallelimporteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen
eine Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom
geeignet ist, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke zu begründen. Das liegt auf der Hand, wenn die Aufkleber so angebracht sind, dass die Marke der Klägerin ganz oder teilweise verdeckt wird. Es gilt vorliegend aber auch im Übrigen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auf den Aufklebern der Klägerin zugerechnet werden (dazu
stehend Rn. 49). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke vorliegend zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen würde, da ein Vertrieb der in Italien in Verkehr gebrachten Waren im Inland nur dann zulässig ist, wenn sie den nationalen Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung entsprechen.
3, § 7 Abs. 2 LMKV müssen sowohl der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum als auch das Verzeichnis der Zutaten in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV ange-42 bracht werden (dazu oben Rn. 21 und 23). Da die für den italienischen Markt bestimmten Waren diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Beklagte sie nur
dem Anbringen von zusätzlichen Hinweisen im Inland in Verkehr bringen. Auf die Entfernung von Kontrollnummern, die in der Entscheidung "Loendersloot/Ballantine" des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war (GRUR Int. 1998, 145 Rn. 39 bis 43), kommt es im Streitfall nicht an.
teilig auf das Image der Klagemarke und auf deren Ruf aus. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes aus dem Vergleich mit Preisetiketten und Aktionshinweisen herleiten, die vom Handel üblicherweise auf den Produktpackungen angebracht werden. Die in Rede stehenden Angaben über die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Lebensmittel wird der Verkehr auf den Hersteller beziehen, von dem sie üblicherweise stammen. Die Verbraucher werden deshalb zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Klägerin selbst habe die Waren für Zwecke des Inverkehrbringens in Deutschland
träglich umetikettiert. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ruf der Marke der Klägerin dadurch geschädigt wird, dass die von der Beklagten angebrachten Aufkleber die Marke ganz oder teilweise überdecken. Insofern ist, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht nur die Herkunfts-, sondern auch die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt, die im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ebenfalls geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08 , Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 75 bis 77 - Google France und Google; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 , GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Dass die - modifizierten - Grundsätze der Rechtsprechung für das Umpacken von parallel importierten Waren auf den hier in Rede stehenden Produktbereich übertragbar sind, ist offenkundig, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom
den Klageanträgen zu II 1 und II 3 aufrechterhalten bleibt, stehen der Klägerin bezogen auf die in diesen Anträgen bezeichneten Handlungen der mit dem Klageantrag zu III begehrte Auskunftsanspruch
G, § 242 BGB und der mit dem Feststellungsantrag zu IV verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat. III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte
dem Klageantrag zu II 2 und - soweit der Verbotsausspruch auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abstellt -
dem Klageantrag zu II 3 sowie
den hierauf bezogenen Klageanträgen zu III und IV verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der 54 Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Mit dem Klageantrag zu II 2 wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte Aufkleber auf den Verpackungen angebracht hat, ohne deutlich zu machen, welches Unternehmen die Etikettierung angebracht hat. Der Klageantrag zu II 3 ist gegen die Anbringung der fraglichen Aufkleber gerichtet, wenn die Beklagte die Klägerin nicht zuvor hiervon in Kenntnis setzt und ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt. Der Klageantrag zu II 2 ist unbegründet. Der Klägerin steht
1 Satz 2 Buchst. a, Art. 102 Abs. 1 GMV kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von Etiketten ohne Hinweis auf das Unternehmen zu, das die Anbringung veranlasst hat (dazu Rn. 51). Der Klageantrag zu II 3 ist teilweise unbegründet, und zwar insoweit, als das Verbot auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters an die Klägerin abstellt. Diese kann nicht verlangen, dass ihr von der Beklagten ein Verpackungsmuster übermittelt wird (dazu Rn. 51). Der Klageantrag zu II 3 ist auch nur in diesem Umfang abzuweisen. Dass es der Klägerin auch auf das (isolierte) Verbot im Zusammenhang mit dem Unterrichtungsverlangen ankommt, zeigt der Hilfsantrag zu II 5, der dem Klageantrag zu II 3 in dem jetzt zuerkannten Umfang entspricht. Die auf die Klageanträge zu II 2 und 3 bezogenen Anträge auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und hilfsweise auf Herausgabe des Erlangten (Klageanträge zu III bis V) sind danach im Umfang der Aufhebung ebenfalls nicht begründet. 2. Über den Hilfsantrag zu II 4 ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat diesen nur für den Fall gestellt, dass den Klageanträgen zu II 1 und 2 nicht stattgegeben wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Verurteilung
dem Klageantrag zu II 1 Bestand hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.