einer Sitzungsunterbrechung beschloss der Rat mehrheitlich, den Hebesatz für die Grundsteuer auf 390 % und den der Gewerbesteuer auf 350 % zu erhöhen. Der Vorschlag einer Erhöhung auf nur 360 % wurde von der Mehrheit abgelehnt. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wurde am
einander in einen Verwaltungsvorgang geheftet sind. Die Unterschrift und das Dienstsiegel sind nur auf Seite 2 angebracht. In § 5 der Satzung wird der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 390 vom Hundert festgesetzt. Mit Abgabenbescheid vom
holung der Begründung Heilung ein. Die von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung vorgebrachten Einwendungen seien ohne Grundlage. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer stehe im Ermessen der Gemeinde, das vom Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden könne, ob die Grenzen für die Normsetzung überschritten worden seien oder die Steuererhebung willkürlich, d.h. evident unsachlich sei oder erdrosselnde Wirkung habe. Dies sei nicht der Fall. Der Hebesatz von 390 % liege im Landesdurchschnitt und habe erkennbar keine erdrosselnde Wirkung. Die Gemeinde Bendestorf habe mit der Festsetzung auch nicht gegen das ihr als Normgeber zustehende weitere Ermessen verstoßen. Trotz der Steuererhöhung weise der Ergebnishaushalt 2012 ein Defizit aus. Damit liege eine negative Entwicklung vor, bei der es dem Satzungsgeber unbenommen sei, durch Erhöhung der Grundsteuer und Gewerbesteuer gegenzusteuern. Diese negative Haushaltsentwicklung hänge davon ab, dass der beste Gewerbesteuerzahler der Gemeinde seinen Unternehmenssitz verlagert habe. Während die Einnahmen des Hauptzahlers wegfielen, trete eine zusätzliche Belastung dadurch ein, dass die Gemeinde in 2012 auf die Steuereinnahmen der Vorjahre noch Umlagen zahlen müsse. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, der Finanzausschuss habe eine Beschlussempfehlung für einen niedrigeren Steuersatz abgegeben. Weder Finanz- noch Verwaltungsausschuss hätten diesbezügliche Empfehlungen abgegeben, die im Übrigen auch nicht bindend gewesen wären. Der Rat habe sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht, sondern umfassend über die Hebesatzanhebung beraten. Es seien die Risiken der Haushaltsentwicklung, der Investitionsbedarf sowie die unsichere Einkommensteuerentwicklung berücksichtigt worden. Der Rat habe mit der moderaten Anhebung der Grundsteuer B auf 390 % und damit als verantwortungsvoller Haushälter agiert. Ein Verstoß gegen das ihm zustehende Normsetzungsermessen sei schlechterdings nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Steuerbescheid vom 3. Mai 2012 ist ebenso wie die ihm zugrunde liegenden Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der von der Gemeinde Bendestorf mit der Haushaltssatzung 2012 beschlossenen Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 390 % für das Jahr 2012 musste die Beklagte die Kläger in der in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Höhe zur Grundsteuer heranziehen. Der Satzungsbeschluss der Gemeinde zur Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes ist materiell rechtmäßig ergangen. Der Satzungsbeschluss ist nicht etwa deswegen rechtswidrig ergangen, weil er in der Gemeinderatssitzung vom 13. März 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 erfolgt ist.
StG) ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet (Satz 2). Bei der
Satz 1 der Regelung zulässigen Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes während des laufenden Kalenderjahres handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung (OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1999 - 14 A 4793/99 -, juris). Den Voraussetzungen der Vorschrift ist mit dem am 13. März 2012, also vor dem gesetzlichen Stichtag 30. Juni gefällten Satzungsbeschluss der Gemeinde Bendestorf genüge getan. 1. Die Satzung ist auch formell fehlerfrei zustande gekommen.
VG sind Satzungen von der Hauptverwaltungsbeamtin zu unterzeichnen. Die Unterschrift muss auf der Urschrift des beschlossenen Satzungstextes erfolgen. Die in der Unterzeichnung liegende Ausfertigung der Satzung schafft die Originalurkunde, die Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist (vgl. Thiele, Nds. KomVG, Kommentar, 2011, § 11 Anm. 1). Grundsätzlich ist der vollständige Satzungsbeschluss zu unterzeichnen. Eine gesonderte Ausfertigung für alle Bestandteile eines Bebauungsplanes ist aber
der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ebenso wenig erforderlich wie eine körperliche Verbindung, vielmehr soll es ausreichen, wenn durch eindeutige Angaben im unterzeichneten Satzungstext, also durch eine Art „gedankliche Schnur“, jeder Zweifel an der Zugehörigkeit einer in Bezug genommenen Karte ausgeschlossen wird (vgl. Wefelmeier in Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand Juni 2012, § 11 Rn. 5 m.w.N.). Die Haushaltssatzung wurde am
dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, genügt es mit Blick auf die Erfordernisse der Verwaltungspraxis, wenn durch eindeutige Angaben im Verordnungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen wird, diese gewissermaßen durch eine „gedankliche Schnur“ mit dem Verordnungstext verbunden sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn im Verordnungstext auf bestimmte, genau bezeichnete Karten Bezug genommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.10.2007 – 11 A 7.05 –, juris Rn. 49). Ist dies nicht der Fall, ist erforderlich, dass sich eine Verbindung von Verordnung, d.h. dem Textteil, und Karten zumindest in den Verwaltungsvorgängen (BVerwG, U. v. 31.01.2001 – 6 CN 2/00 –, juris) findet. Diese Verbindung kann auch tatsächlicher Natur sein (VGH München, U. v. 18.05.1999 – 9 N 97.2491 –, BayVBl. 2001, 434). Es kann aber auch aus anderen Gründen, die allerdings in der Verordnung oder den Verwaltungsvorgängen ihren Niederschlag gefunden haben müssen, eine solche Verbindung vorliegen (OVG Schleswig, U. v. 03.02.2011 – 4 KN 1/10 –, juris Rn. 44 ff.). Immer ist erforderlich, dass zweifelsfrei ist, dass diese Verbindung zwischen Textteil und Verordnung besteht; dann ist dem Grundsatz der Normenklarheit genügt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VGH München, a.a.O.).“ In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hält das erkennende Gericht die von der Gemeinde Bendestorf hier vorgenommene Form der Ausfertigung für ausreichend. Die für die Ausfertigung erforderliche datierte Unterschrift der Gemeindedirektorin ist zwar nur auf Seite 2 der Haushaltssatzung erfolgt; jedoch sind beide Seiten des Dokuments
einander in einem Verwaltungsvorgang geheftet. Da die unterschriebene Seite die Seitenzahl 2 aufweist und mit § 5 beginnt, ist der Zusammenhang mit der vorangehenden Seite offensichtlich. Ernsthafte Zweifel an der Zusammengehörigkeit beider Seiten können für einen objektiven Betrachter nicht auftreten. 2. Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 390 % ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
StG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, ist ihrem Ermessen vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, DÖV 1993, 1093 = NVwZ 1994, 176 ), Von der Rechtsprechung kann deshalb nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit
geprüft werden, die das Willkürverbot zieht (BVerfG, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschafft dieser Grundsatz des kommunalen Haushaltsrechts den Steuerzahlern keinen einklagbaren Anspruch auf Senkung oder Beibehaltung der Hebesätze (BVerwG, Urteil vom 11.6.1993 - 8 C 32.90 -, DÖV 1993, 1093). Auch
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Subsidiaritätsprinzip im Wesentlichen lediglich um eine programmatische Finanzierungsregel, die der gerichtlichen
prüfung ihrer Natur
grundsätzlich nicht zugänglich ist. Zugunsten des Bürgers entfaltet der Subsidiaritätsgrundsatz mithin regelmäßig keine unmittelbare Rechtsgeltung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass die Gemeinde den Grundsatz der vorrangigen Einnahmenbeschaffung durch spezielle Entgelte in ganz eklatanter Weise missachtet hat (Nds. OVG, Urteil vom 19.9.1990 - 13 OVG C 4/87 -, NVwZ 1991, 907 ). Bei Anwendung dieses Maßstabes ist eine willkürliche Überschreitung des Steuerschöpfungsermessens im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Haushaltssatzung der Gemeinde zu entnehmen, dass die angespannte Haushaltslage eine Erhöhung der Hebesätze erforderlich machte. Dementsprechend hat der Landkreis Harburg der Gemeinde auch mit Schreiben vom 23. April 2012 mitgeteilt, dass der ordentliche Ergebnishaushalt für 2012 –
der Erhöhung der Hebesätze - zwar insoweit unausgeglichen sei, als dass die ordentlichen Erträge die ordentlichen Aufwendungen nicht deckten; der voraussichtliche Fehlbetrag (707.300 €) könne aber mit den Überschussrücklagen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet werden. Der Haushaltsausgleich und die dauernde Leistungsfähigkeit seien damit doch noch sichergestellt. Aus dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 110 Abs. 2 NKomVG) können ebenfalls keine Gründe für die Rechtswidrigkeit der Hebesatzerhöhung hergeleitet werden. Bei Anwendung dieses haushaltsrechtlichen Grundsatzes steht den Gemeinden ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn eine Ausgabe wirtschaftlich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (vgl. Nds.OVG, Beschlüsse vom 18.7.2008 - 9 LA 326/07 und 9 LA 327/07 -, unveröffentlicht). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Bendestorf bezogen auf den Haushalt 2012 den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in ganz eklatanter Weise missachtet hat, sind nicht ersichtlich. Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde bei der Bemessung der Grundsteuer B nicht an den Kriterien orientiert hat, die § 6 NKAG für die Bemessung von kommunalen Beiträgen vorgibt. Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 , 344; Urteil vom 24.6.1986 - 2 BvF 1/83 , 2 BvF 5/83 , 2 BvF 6/83 , 2 BvF 1/85 , 2 BvF 2/85 -, BVerfGE 72, 330 , 433). Sie bemessen sich daher - anders als Straßenausbaubeiträge und andere kommunale Beiträge - gerade nicht
dem wirtschaftlichen Vorteil des Abgabenpflichtigen. Die Anwendung von § 6 NKAG auf die Bemessung des Grundsteuerhebesatzes wäre daher systemwidrig. Sie widerspräche auch dem im Wortlaut der Vorschrift klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in § 6 NKAG nur die Erhebung von Beiträgen regeln wollte und für kommunale Steuern eine eigene Vorschrift in § 3 NKAG geschaffen hat. Anders als bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen muss der Gemeinderat sich bei Steuern auch nicht mit einer Kalkulation befassen, da Steuern nur der allgemeinen Einnahmeerzielung dienen und keiner konkreten Verwaltungsaufgabe dienen. Davon abgesehen enthält die Beschlussvorlage vom
anderen Gerichtsentscheidungen der ersten Instanz ist auch eine Erhöhung des Hebesatzes auf 490 % bzw. 495 % rechtlich zulässig (VG Ansbach, Urteil vom 16.3.2005 - AN 11 K 0403698 bis 03712 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3.12.2007 - 5 K 3097 - 06 -, juris). Hiervon ausgehend stellt die
trägliche Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Haushaltsjahr 2012 von 260 % auf 390 % weder eine Überschreitung der Willkürgrenzen des Steuererschöpfungsermessens noch einen erdrosselnden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Kläger dar.
Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Steuerbescheid; die genaue Fassung der maßgeblichen Gemeindesatzung mit Beschlussdatum muss hingegen im Steuerbescheid nicht genannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.1985 – 2 C 56/82 – BVerwGE 71, 354 ff.: „Weitergehende Angaben, etwa die ausdrückliche Nennung der als Rechtsgrundlage der Rückforderung angesehenen Rechtsvorschrift, waren durch die Begründungspflicht nicht geboten.“) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/631549.html Kommentare
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