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SG Mannheim, Urteil vom 19. Mai 2011 - Az. S 14 U 78/09

1. Ein Vergleichsvertrag kann bei einer Änderung der Verhältnisse ("Verschlimmerungsantrag") nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 SGB 10 abgeändert werden. Die Vorschrift des § 48 SGB 10 ist nicht anwendbar. 2. Es kommt damit für die Abänderung nach § 59 SGB 10 nicht auf die Wesentlichkeit der Änderung (§ 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB 7), sondern darauf an, ob einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zumutbar ist. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines am 28.03.2007 vor dem Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrags. Der Kläger erlitt am 10.07.2001 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Haustechniker eine Mülltonne von ca. 80 kg entleerte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2002 ab, dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 10.07.2001 Entschädigungsleistungen zu gewähren, da die Gesundheitsschäden zwar während der versicherten Tätigkeit bemerkt worden waren, jedoch nicht durch die betriebliche Tätigkeit verursacht worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger vor dem Sozialgericht München, Az.: S 9 U 663/02, Klage. Das Sozialgericht München holte ein unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. La. ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26.09.2003, ergänzt durch seine Stellungnahme vom 22.12.2003, zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Kontusion des linken Schultergelenks mit nachfolgender leichtgradiger Einblutung unter Ausschluss einer Verletzung der Rotatorenmanschette als Unfallfolge festgestellt werden könne. Des Weiteren führte er aus, dass der zuerst vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht zu einer Einblutung im Glenoid führen könne. Beim Kläger liege eine ausgeprägte degenerative Rotatorenmanschettenatrophie in der linken Schulter vor. Es handele sich hier um rein degenerative Veränderungen, die nicht Folge des Arbeitsunfalls seien. Auch eine zu Vergleichszwecken durchgeführte Kernspintomographie der rechten Schulter vom 04.04.2002 habe ähnliche Verschleißerscheinungen gezeigt. U. a. bezeichnet Dr. La. den Kläger als Schulterneurotiker . Er bewertete die aufgrund der Unfallfolgen verbliebene MdE auf 10 v. H. Der Kläger nahm sodann die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.06.2004 vor dem Sozialgericht München zurück. Mit Schreiben vom 29.07.2004 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Beschwerden an der linken Schulter als Unfallfolge anzuerkennen, da zwischenzeitlich eine Nervenschädigung im Schulterbereich festgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 27.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2005 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Unfallfolgen ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die nicht bereits im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens geprüft worden seien. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht München, Az.: S 24 U 369/05. Im Rahmen dieses Klageverfahrens wurde u. a. ein Befundbericht bei Dr. K. eingeholt. Dieser berichtet von einem querulatorischen Patienten mit einer frozen shoulder links. Des Weiteren wurde ein Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. Lu. eingeholt. Dieser sah keinen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den HWS-Beschwerden des Klägers. Des Weiteren führte er aus, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Veränderungen am linken Schultergelenk vorliegen würde. Als Folgen des Unfalls bezeichnete er eine kleine Infraktion und ein bone bruise im Bereich des Schultergelenks, eine diskrete Einblutung sowie ein kleiner intratendinöser Einriss in der Supraspinatussehne. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG holte das SG München ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. Sch. ein. In seinem am 11.03.2006 erstatteten Gutachten führte dieser aus, dass beim Kläger weder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch andere Störungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegen würden. Hinsichtlich der Primärverletzungen verwies er auf die orthopädischen Gutachten. Er gehe davon aus, dass der Kläger sich im Rahmen des Arbeitsunfalls eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen habe. Es sei bei dem Kläger nach dem Unfall zu einer psychosomatischen Symptombildung gekommen, die mit der Annahme einer depressiven Entwicklung nach dem Unfall am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden könne. Mit Urteil vom 07.09.2006 wies das Sozialgericht München die Klage des Klägers ab. Die beim Kläger vorliegenden Beschwerden seien auf eine unfallunabhängige degenerative Gelenkarthrose an der linken Schulter zurückzuführen. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Gutachter Dr. Sch. ohne jeglichen radiologischen Nachweis eine Halswirbelsäulendistorsion als Unfallfolge vermute. Unabhängig davon, dass eine Halswirbelsäulenverletzung nicht einmal in der Klagebegründung als Unfallfolge behauptet worden sei, sei bereits in den orthopädischen bzw. unfallchirurgischen Begutachtungen eindeutig festgestellt worden, dass die beim Kläger vorliegenden Veränderungen an der Halswirbelsäule ausschließlich degenerativ seien. Er begründe die Verursachung einer depressiven Entwicklung durch die nicht objektivierten Unfallfolgen ausschließlich über einen zeitlichen Zusammenhang. Am 13.11.2006 legte der Kläger gegen das Urteil des SG München Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein. Diese wurde unter dem Az. L 2 U 346/06 geführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 28.03.2007 von der Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Gutachtensstand lediglich eine Kontusion Unfallfolge gewesen sei, die allerdings innerhalb von drei Monaten folgenlos ausgeheilt sei und keine MdE zurückgelassen habe. Das Gutachten des Dr. Sch. sei nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, um einen ursächlichen - nicht nur zeitlichen - Zusammenhang zwischen der Unfallverletzung und den psychischen Symptomen zu begründen. Die Beteiligten schlossen sodann folgenden Vergleich: I. Die Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheids vom 08.05.2002 das Ereignis vom 10.07.2001 als Arbeitsunfall mit Kontusion der linken Schulter anzuerkennen; unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand längstens für drei Monate; eine rentenberechtigende MdE über die 26. Woche hinaus ist nicht verblieben. II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten, da er mit seinem Begehren, Verletztenrente zu erhalten, nicht durchdringen konnte. III. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs der Rechtsstreit über das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.09.2006 in vollem Umfang erledigt ist. Mit Bescheid vom 30.04.2007 führte die Beklagte den vor dem LSG München geschlossenen Vergleich aus. Mit Schreiben vom 27.12.2007, bei der Beklagten eingegangen am 03.01.2008, machte der Kläger eine deutliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beschwerden der unfallverletzten Schulter links geltend. Es sei zudem zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustands bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung gekommen. Ihm sei aufgrund des Unfallereignisses vom 10.07.2001 eine Unfallrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 08.07.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Rente gezahlt werde. Die Erwerbsfähigkeit sei durch die Folgen des Versicherungsfalls nicht in rentenberechtigendem Umfang gemindert. Hierbei berief sie sich auf den vor dem LSG Bayern geschlossenen Vergleich und die dort anerkannte Unfallfolge einer Kontusion der linken Schulter mit unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten. Da die Schulterverletzung folgenlos ausgeheilt sei, sei auch keine Verschlimmerung möglich. Weitere Unfallfolgen, insbesondere psychische Beschwerden seien nicht anerkannt worden. Mit Schreiben vom 28.07.2008 legte der Kläger, vertreten durch Rentenberater R., gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht, an der unterfertigende Rentenberater R. als Zuhörer teilgenommen habe, sei seitens des 2. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts darauf hingewiesen worden, dass der Verunfallte jederzeit einen entsprechenden Verschlimmerungsantrag einreichen könne. Der Wortlaut des Vergleichs stehe somit der Stellung eines Verschlimmerungsantrags nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wie das Sozialgericht München in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 07.09.2006 zutreffend festgestellt habe, gehe aus dem Gutachten des Dr. La. und des Prof. Dr. Lu. vom 26.09.2003 bzw. 23.01.2006 hervor, dass der Arbeitsunfall vom 10.07.2001 keine Verletzung der Halswirbelsäule verursacht habe. Mit seiner am 02.01.2009 erhobenen Klage, die beim Sozialgericht München eingeworfen wurde und am 14.01.2009 beim Sozialgereicht Mannheim eingegangen ist, verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren fort. Die Beklagte verkenne, dass die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Lu. und Dr. Sch. zu dem Ergebnis geführt hätten, dass neben der Verletzung an der linken Schulter auch eine Verletzung der Halswirbelsäule eingetreten sei und es hierdurch zu einer deutlichen negativen Einwirkung auf den psychischen Zustand des Klägers gekommen sei. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.07.2001 würden nunmehr eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus bedingen. Der Kläger leide zudem unter einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, das nicht mit einer nCPAP-Therapie behandelt werden könne, da der Kläger die Maske nicht toleriere. Der Kläger habe zudem depressive Verstimmungszustände entwickelt. Aufgrund der Schulterschmerzen sei er inzwischen erwerbsunfähig und müsse starke Schmerzmittel sowie Psychopharmaka einnehmen. Durch das Bayrische LSG sei er darauf hingewiesen worden, dass er jederzeit einen Verschlimmerungsantrag einreichen könne. Nachdem der Kläger durch die Kammer darauf hingewiesen worden ist, dass vorliegend entweder eine allgemeine Leistungsklage auf Zustimmung zur Abänderung des vor dem Bayerischen LSG geschlossenen Vergleichs gemäß § 59 SGB X oder eine Anfechtung des dortigen Vergleichs zulässig sei, weil im Vergleich keine Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 bzw. § 48 SGB X gemacht wurden, stellt der Kläger den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Abänderung des Vergleichs vom 28.03.2007, abgeschlossen vor dem Bayerischen Landessozialgericht, zuzustimmen, dass ein Antrag auf Leidensverschlimmerung zulässig ist und dem Kläger entsprechende Rentenleistungen nach eingetretener Verschlechterung zu gewähren sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Parteien seien an den geschlossenen Vergleich gebunden. Eine Abänderung des Vergleichs sei nur im Rahmen des § 59 SGB X möglich. Die Voraussetzungen hierfür würden jedoch nicht vorliegen. Dem Antrag des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn R., sei nichts zu entnehmen, was darauf schließen lasse, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss des Vergleichs nur wenige Monate zuvor derart wesentlich geändert hätten, dass ein Festhalten an dieser Regelung nicht mehr zumutbar sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenaussagen beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 03.12.2009, beim Facharzt für Urologie Dr. T. vom 09.12.2009 sowie beim Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie Dr. St. vom 14.12.2009. Des Weiteren hat die Kammer ein Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG bei den Sachverständigen Dr. C. K. und Prof. Dr. Rainer K., Facharzt für Orthopädie bzw. Innere Medizin, eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme legte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. H. vor. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Bl. 46 ff, 47 ff, 49 ff, 87 ff und 158 ff Bezug genommen. Der Zeuge Dr. K. berichtet, dass er den Kläger letztmals am 26.11.2009 behandelt habe. Er habe ein chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie, eine pathologische Primärpersönlichkeit, eine posttraumatische frozen shoulder, einen chronischen Tinnitus beidseits, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Der sachverständige Zeuge Dr. T. berichtet von einer letztmaligen Behandlung am 25.05.2009. Er habe eine erektile Dysfunktion, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen, Diabetes, Hypertonus, Adipositas sowie eine depressive Reaktion diagnostiziert. Der sachverständige Zeuge Dr. St. berichtet von einer letztmaligen Behandlung am 24.11.2009, bei der er eine Schlafapnoe, bronchiale Reizsymptomatik, Fibromyalgie und Diabetes diagnostiziert habe, die nicht in Zusammenhang mit den Unfall stünden. Der Sachverständige Dr. C. K., Facharzt für Orthopädie sieht das Hauptproblem des Klägers im Bereich der linken Schulter. Er diagnostizierte Kopfschmerzen und Schmerzen der Lendenwirbelsäule sowie eine angedeutete Aggravationstendenz. Konkret stellte er die Diagnosen eines HWS-Syndroms, einer poststraumatischen hochgradigen Bewegungeinschränkung der linken Schulter bei bursaseitiger Partialruptur der Sehne des Muskulus supraspinatus, eine SLAP-Läsion und Knorpelschädigung, chronisches LWS-Syndrom, eine Hüftgelenksarthrose beidseits, Kniegelenksarthrose beidseits sowie eine Knick-Senk-Spreizfußdeformität beidseits. Einen Zusammenhang zwischen der HWS-Beschwerden des Klägers und dem Unfall sieht er nicht. Die Diagnose einer frozen shoulder über sechs Jahre halte er für unwahrscheinlich. Er schätzt die MdE auf 20 v. H. Der Sachverständige Prof. Dr. Rainer K., Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin kommt zu dem Ergebnis, dass HWS-Beschwerden schon nach dem Unfall vorgelegen hätten. Der Kläger habe an beiden Händen Kribbeln und Gefühlsstörungen. Er stellte dabei folgende Diagnosen: Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Adipositas, Diabetes, koronare Eingefäßerkrankung, Hypertonus, Hyperlipidämie und Hyperurikämie. Er konnte keine unfallabhängigen psychischen Erkrankungen feststellen. Des Weiteren kommt er zu dem Ergebnis, dass keine der internistischen Diagnosen unfallabhängig sei. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der SG-Akte Bezug genommen. Gründe I. Durch den Einwurf der Klageschrift beim Nachtbriefkasten des Sozialgerichts München ist die Klage fristgemäß erhoben worden. Nachdem der Kläger deutlich gemacht hat, dass der Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht nicht angefochten werden soll, sondern vielmehr eine Abänderung des Vergleichs Klageziel ist, ist die Kammer auch zur Entscheidung berufen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten auf Abänderung des vor dem Bayerischen LSG am 28.03.2007 geschlossenen Vergleichs. II. 1. Bei dem vor dem Bayerischen LSG in der Sitzung vom 28.03.2007 geschlossenen Prozessvergleich handelt es sich um einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

  1. a)Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) selbst regelt im Einzelnen den Prozessvergleich nur rudimentär (§ 101 SGG), es setzt die Möglichkeit eines einen Prozess beendenden Vergleichs vielmehr voraus. Eine Definition des Vergleichs enthält dagegen § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach ein Vergleich ein Vertrag ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Für das Verwaltungsverfahren bestimmt § 54 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), dass anstatt eines Verwaltungsaktes ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, geschlossen werden kann, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 SGB X, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur dann zulässig ist, soweit es sich um eine Ermessensleistung der Verwaltung handelt, gilt im Rahmen des Vergleichsvertrags nicht (§ 54 Abs. 2 SGB X). Der gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur. Er ist sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag wie Prozesshandlung, der den Rechtsstreit unmittelbar beendet und dessen Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet (BSG SozR 1500 § 101 Nr. 3). Als Prozesshandlung setzt er die Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den Streitgegenstand des Vergleichs sowie deren Prozess- und Beteiligtenfähigkeit und einen entsprechenden Handlungswillen bzw. ein Erklärungsbewusstsein der Betreffenden voraus (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 101 Rdrn. 3, 10).
  2. b)Zur Ausführung eines Vergleichsvertrags bedient sich die Verwaltung regelmäßig des Instruments eines so genannten Ausführungsbescheids. Mit dem Ausführungsbescheid trifft die Behörde keine verbindliche Regelung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes (vgl. LSG Essen, Urteil v. 28.08.1998, Az. L 14 RA 27/97 , E-LSG SF-044), sondern führt die im Vergleich enthaltene Regelung aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und Leistungshöhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Verwaltungsakt erforderlich ist (BSG, Urteil v 18.12.2003, Az. B 9 V 82/02 B ; LSG Mainz, Urteil v. 17.06.1999, Az. L 5 K 51/98, EzS 90/225). Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Demnach konnte der vorliegende Ausführungsbescheid als solcher nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden, da es sich bei ihm nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Für die vorliegende Klage ist somit zunächst entscheidend, ob der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wirksam war.
  3. c)Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann darauf beruhen, dass entweder der materiell-rechtliche Vertrag nichtig oder wirksam angefochten ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen worden sind ( BSGE 19, 112 ; BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Annahme, dass die Prozesshandlungen der Beteiligten beim Vergleichsabschluss im Rahmen des Verfahrens L 2 U 346/06 nicht wirksam vorgenommen wurden. Eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ergibt sich auch nicht aus § 779 BGB, wonach ein Prozessvergleich von vornherein nichtig ist, wenn der nach dessen Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und Streit oder Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich hier nicht gegeben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG Bayern wurden sowohl die Schulterbeschwerden, als auch die psychischen Symptome des Klägers erörtert und in Kenntnis dieser der Vergleich angenommen. Der geschlossene Prozessvergleich ist auch nicht durch eine Anfechtung des Klägers wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB bzw. Täuschung oder Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Die Antwort auf die Frage, ob die Prozesserklärungen, die den Vergleich begründen, aus diesem Grund überhaupt angefochten werden können (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 119 BGB; BSG 1500 § 101 Nr. 2), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der materiell-rechtliche Vergleich grundsätzlich entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung einer Willenserklärung mit Auswirkungen auf den gesamten Prozessvergleich beseitigt werden (BSGE 7, 280; 19, 114; LSG Baden-Würrtemberg, Urteil v. 20.11.2001, Az.: L 13 AL 2307/01 m.w.N.). Eine Anfechtung des Prozessvergleichs ist vorliegend ausdrücklich nicht erfolgt, obgleich im Vorverfahren vom Kläger vorgetragen wurde, dass ihm Seitens des Bayerischen LSG die Möglichkeit in Aussicht gestellt wurde jederzeit einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Diese Möglichkeit wurde jedoch nicht im Vergleichsvertrag geregelt. Damit ist der Prozessvergleich vom 28.03.2007 wirksam. 2.
  4. a)Die Beklagte war von Gesetztes wegen nicht verpflichtet auf den Antrag des Klägers vom 27.12.2007 eine Prüfung gem. § 48 SGB X vorzunehmen. Denn eine Aufhebung des Ausführungsbescheids vom 30.04.2007 gemäß § 48 SGB X durch die Beklagte war von vornherein nicht möglich, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlagen. Im Bescheid vom 30.04.2007 wurde keine eigenständige Regelung hinsichtlich der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung getroffen. Es handelte sich daher insoweit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. BSG, 29.01.1992, 9a RV 2/91 ). Dies ist indes eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 48 SGB X.
  5. b)§ 48 SGB X findet auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten im Vergleichsvertrag Anwendung, da der Vertrag hierzu keine Regelung enthält. Auch ist eine konkludente Vereinbarung der Anwendbarkeit des § 48 SGB X nicht ersichtlich (so jedoch eine Einzelmeinung in der Literatur, die davon ausgeht, dass im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Anwendbarkeit des § 59 SGB X zugunsten einer Anwendung des § 48 SGB X konkludent abbedungen sei, vgl. Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rnr. 12).
  6. c)Zwischen den Beteiligten ist offenbar streitig, ob die Möglichkeit eines sogenannten Verschlimmerungsantrags, d. h. also Anwendung des § 48 SGB X, vereinbart wurde. Während der Kläger darauf verweist, dass ihm dies vom Bayerischen LSG mitgeteilt worden sei, geht die Beklagte von einer Anwendbarkeit des § 59 SGB X aus. Ein Dissens nach § 155 BGB liegt jedoch nur vor, wenn sich die Willenserklärung der beiden Parteien inhaltlich nicht decken. Es genügt nicht, dass die Parteien verschiedenes gewollt haben (BGH NJW 1993, 1798 ). Dies wird, wenn man Willenserklärungen mit der ganz herrschenden Meinung nach dem Empfängerhorizont gemäß § 133 , 157 BGB auslegt (BGH NJW 2004, 58 ; 1590; 1873; 2156; 2449; 2003, 819), also die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zugrundelegt, selten der Fall sein. Liegen - wie vorliegend - nämlich nach dem jeweiligen Empfängerhorizont zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor, kann niemals ein Dissens bestehen. Deshalb ist für die Auslegung von Verträgen auf den Vertrag als sinnvolles Ganzes abzustellen (BGH NJW 2003, 743 ). Es kommt nicht auf die isolierte Betrachtung des jeweils streitigen Vertragspunkts an. Ebenso wenig kommt es auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien an. Davon unabhängig besteht u. U. die Möglichkeit, die Willenserklärungen anzufechten. Eine solche Anfechtung hat der Kläger aber gerade nicht gewollt. Dementsprechend hatte die Kammer den geschlossenen Vergleich unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133 , 157 BGB zu prüfen. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift des § 59 SGB X zugunsten der Anwendung des § 48 SGB X (konkludent) vereinbart wurde. Vielmehr schweigt sich der geschlossene Vergleichsvertrag zur Frage der Möglichkeit eines Verschlimmerungsantrags gänzlich aus. In einem solchen Fall ist von der Anwendung der für den vorliegenden Fall geltenden gesetzlichen Vorschriften, vorliegend also des § 59 SGB X auszugehen. Wenn die Beteiligten entgegen der Vorschrift des § 59 SGB X eine Anwendung des § 48 SGB X gewollt hätten, hätten sie dies explizit im Vergleichsvertrag regeln müssen und auch geregelt. 3. Die vom Kläger begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Abänderung des geschlossenen Vergleichsvertrags gem. § 59 SGB X konnte nicht erfolgen, da die Voraussetzungen des § 59 SGB X nicht vorliegen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bindet die Vertragsparteien entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda . Von diesem Grundsatz muss es aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus Ausnahmen geben, um besonders gelagerten Fällen gerecht zu werden. Diese Ausnahme stellt § 59 SGB X dar, der mit den Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Zivilrecht vergleichbar ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 59 SGB X ist zunächst eine Veränderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind. Diese Veränderung muss derart wesentlich sein, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Nur dann kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Unter Verhältnisse sind die für den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt maßgeblichen Geschäftsgrundlagen zu verstehen. Sie umfassen die dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien und die einer Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei, auf denen der gemeinsame Vertrag aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390 , 392; Mannes/Peters-Lange, Sgb 2011, 126, 127). Sie sind vom Vertragsinhalt selbst zu unterscheiden. Dem geschlossenen Vergleichsvertrag lag eine Beilegung des Streits über die aufgrund des Arbeitsunfalls des Klägers am 10.07.2001 verbliebenen Unfallfolgen zugrunde. Hierbei war zwischen den Beteiligten insbesondere die Frage der Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter sowie die Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen streitbefangen. Die Beteiligten hatten vor Abschluss des Vergleichsvertrags Kenntnis von den Gutachten der Dres La., K., Lu. und Sch.. Diese Gutachten unterschieden sich nicht unerheblich in der Beurteilung der Unfallfolgen. Des Weiteren war der Beklagten klar, dass sie es beim Kläger mit einer schwierigen Persönlichkeit zu tun hat (vgl. insoweit die Bezeichnung durch Dr. K. als querulatorischer Patient bzw. die Bezeichnung des Klägers durch Dr. La. als Schulterneurotiker ). Vor diesem Hintergrund wird es der Beklagten beim Vergleichsabschluss auch um eine abschließende Regelung gegangen sein. Zum Zeitpunkt der Stellung eines Verschlimmerungsantrags des Klägers bei der Beklagten am 27.12.2007, berief sich der Kläger auf eine deutliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beschwerden an der unfallverletzten Schulter links. Zudem sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustands bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung gekommen. Im Rahmen der Begutachtung durch die Dres K. kommen diese zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine hochgradige posttraumatische/postoperative Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei bursaseitiger Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus, SLAP-Läsion und Knorpelschädigung Unfallfolgen seien. Auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet würden keine Unfallfolgen vorliegen. Die Abweichung von den Vorgutachten auf orthopädischem bzw. unfallchirurgischem Gebiet würden auf dem Umstand beruhen, dass die Vorgutachter den Operationsbericht aus dem Krankenhaus Bogenhausen (gemeint ist hier der OP-Bericht des Prof. Dr. S. vom 02.04.2003) und die Diagnose der Verletzung des Bizepssehnenankers nicht berücksichtigt hätten. Hiernach steht für die Kammer fest, dass keine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 59 SGB X vorliegt. Letztlich beschreiben die Dres K. keinen neuen Befund, der erst nach dem Abschluss des Vergleichsvertrags bekannt geworden ist. Vielmehr beruft sich Dr. Ch. K. auf einen Operationsbericht aus dem Jahr 2003, um seine - von den Vorgutachten abweichende - gutachterliche Einschätzung zu begründen. Auf die von Dr. Ch. K. geschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) kommt es insoweit nicht an, da der Kläger sich in Kenntnis der verschiedenen ärztlichen Meinungen zu den Unfallfolgen an der linken Schulter vertraglich dahingehend gebunden hat, dass eine Kontusion der linken Schulter als Unfallfolge anerkannt wird. Im Hinblick auf mögliche Unfallfolgen auf psychischem oder internistischem Fachgebiet, liegt nach den Ausführungen des Dr. Rainer M. K. ebenfalls keine Änderung in den Verhältnissen vor, da dieser keine neuen relevanten Befunde wiedergibt. Vielmehr geht er davon aus, dass auf diesen Fachgebieten keine Unfallfolgen vorliegen. Nach dem Gesagten war die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/631749.html Kommentare

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