1. Ein Vergleichsvertrag kann bei einer Änderung der Verhältnisse ("Verschlimmerungsantrag") nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 SGB 10 abgeändert werden. Die Vorschrift des § 48 SGB 10 ist nicht anwendbar. 2. Es kommt damit für die Abänderung nach § 59 SGB 10 nicht auf die Wesentlichkeit der Änderung (§ 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB 7), sondern darauf an, ob einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zumutbar ist. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines am 28.03.2007 vor dem Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrags. Der Kläger erlitt am 10.07.2001 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Haustechniker eine Mülltonne von ca. 80 kg entleerte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2002 ab, dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 10.07.2001 Entschädigungsleistungen zu gewähren, da die Gesundheitsschäden zwar während der versicherten Tätigkeit bemerkt worden waren, jedoch nicht durch die betriebliche Tätigkeit verursacht worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger vor dem Sozialgericht München, Az.: S 9 U 663/02, Klage. Das Sozialgericht München holte ein unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. La. ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26.09.2003, ergänzt durch seine Stellungnahme vom 22.12.2003, zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Kontusion des linken Schultergelenks mit nachfolgender leichtgradiger Einblutung unter Ausschluss einer Verletzung der Rotatorenmanschette als Unfallfolge festgestellt werden könne. Des Weiteren führte er aus, dass der zuerst vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht zu einer Einblutung im Glenoid führen könne. Beim Kläger liege eine ausgeprägte degenerative Rotatorenmanschettenatrophie in der linken Schulter vor. Es handele sich hier um rein degenerative Veränderungen, die nicht Folge des Arbeitsunfalls seien. Auch eine zu Vergleichszwecken durchgeführte Kernspintomographie der rechten Schulter vom 04.04.2002 habe ähnliche Verschleißerscheinungen gezeigt. U. a. bezeichnet Dr. La. den Kläger als Schulterneurotiker . Er bewertete die aufgrund der Unfallfolgen verbliebene MdE auf 10 v. H. Der Kläger nahm sodann die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.06.2004 vor dem Sozialgericht München zurück. Mit Schreiben vom 29.07.2004 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Beschwerden an der linken Schulter als Unfallfolge anzuerkennen, da zwischenzeitlich eine Nervenschädigung im Schulterbereich festgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 27.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2005 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Unfallfolgen ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die nicht bereits im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens geprüft worden seien. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht München, Az.: S 24 U 369/05. Im Rahmen dieses Klageverfahrens wurde u. a. ein Befundbericht bei Dr. K. eingeholt. Dieser berichtet von einem querulatorischen Patienten mit einer frozen shoulder links. Des Weiteren wurde ein Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. Lu. eingeholt. Dieser sah keinen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den HWS-Beschwerden des Klägers. Des Weiteren führte er aus, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Veränderungen am linken Schultergelenk vorliegen würde. Als Folgen des Unfalls bezeichnete er eine kleine Infraktion und ein bone bruise im Bereich des Schultergelenks, eine diskrete Einblutung sowie ein kleiner intratendinöser Einriss in der Supraspinatussehne. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG holte das SG München ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. Sch. ein. In seinem am 11.03.2006 erstatteten Gutachten führte dieser aus, dass beim Kläger weder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch andere Störungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegen würden. Hinsichtlich der Primärverletzungen verwies er auf die orthopädischen Gutachten. Er gehe davon aus, dass der Kläger sich im Rahmen des Arbeitsunfalls eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen habe. Es sei bei dem Kläger nach dem Unfall zu einer psychosomatischen Symptombildung gekommen, die mit der Annahme einer depressiven Entwicklung nach dem Unfall am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden könne. Mit Urteil vom 07.09.2006 wies das Sozialgericht München die Klage des Klägers ab. Die beim Kläger vorliegenden Beschwerden seien auf eine unfallunabhängige degenerative Gelenkarthrose an der linken Schulter zurückzuführen. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Gutachter Dr. Sch. ohne jeglichen radiologischen Nachweis eine Halswirbelsäulendistorsion als Unfallfolge vermute. Unabhängig davon, dass eine Halswirbelsäulenverletzung nicht einmal in der Klagebegründung als Unfallfolge behauptet worden sei, sei bereits in den orthopädischen bzw. unfallchirurgischen Begutachtungen eindeutig festgestellt worden, dass die beim Kläger vorliegenden Veränderungen an der Halswirbelsäule ausschließlich degenerativ seien. Er begründe die Verursachung einer depressiven Entwicklung durch die nicht objektivierten Unfallfolgen ausschließlich über einen zeitlichen Zusammenhang. Am 13.11.2006 legte der Kläger gegen das Urteil des SG München Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein. Diese wurde unter dem Az. L 2 U 346/06 geführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 28.03.2007 von der Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Gutachtensstand lediglich eine Kontusion Unfallfolge gewesen sei, die allerdings innerhalb von drei Monaten folgenlos ausgeheilt sei und keine MdE zurückgelassen habe. Das Gutachten des Dr. Sch. sei nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, um einen ursächlichen - nicht nur zeitlichen - Zusammenhang zwischen der Unfallverletzung und den psychischen Symptomen zu begründen. Die Beteiligten schlossen sodann folgenden Vergleich: I. Die Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheids vom 08.05.2002 das Ereignis vom 10.07.2001 als Arbeitsunfall mit Kontusion der linken Schulter anzuerkennen; unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand längstens für drei Monate; eine rentenberechtigende MdE über die 26. Woche hinaus ist nicht verblieben. II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten, da er mit seinem Begehren, Verletztenrente zu erhalten, nicht durchdringen konnte. III. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs der Rechtsstreit über das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.09.2006 in vollem Umfang erledigt ist. Mit Bescheid vom 30.04.2007 führte die Beklagte den vor dem LSG München geschlossenen Vergleich aus. Mit Schreiben vom 27.12.2007, bei der Beklagten eingegangen am 03.01.2008, machte der Kläger eine deutliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beschwerden der unfallverletzten Schulter links geltend. Es sei zudem zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustands bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung gekommen. Ihm sei aufgrund des Unfallereignisses vom 10.07.2001 eine Unfallrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 08.07.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Rente gezahlt werde. Die Erwerbsfähigkeit sei durch die Folgen des Versicherungsfalls nicht in rentenberechtigendem Umfang gemindert. Hierbei berief sie sich auf den vor dem LSG Bayern geschlossenen Vergleich und die dort anerkannte Unfallfolge einer Kontusion der linken Schulter mit unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten. Da die Schulterverletzung folgenlos ausgeheilt sei, sei auch keine Verschlimmerung möglich. Weitere Unfallfolgen, insbesondere psychische Beschwerden seien nicht anerkannt worden. Mit Schreiben vom 28.07.2008 legte der Kläger, vertreten durch Rentenberater R., gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht, an der unterfertigende Rentenberater R. als Zuhörer teilgenommen habe, sei seitens des 2. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts darauf hingewiesen worden, dass der Verunfallte jederzeit einen entsprechenden Verschlimmerungsantrag einreichen könne. Der Wortlaut des Vergleichs stehe somit der Stellung eines Verschlimmerungsantrags nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wie das Sozialgericht München in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 07.09.2006 zutreffend festgestellt habe, gehe aus dem Gutachten des Dr. La. und des Prof. Dr. Lu. vom 26.09.2003 bzw. 23.01.2006 hervor, dass der Arbeitsunfall vom 10.07.2001 keine Verletzung der Halswirbelsäule verursacht habe. Mit seiner am 02.01.2009 erhobenen Klage, die beim Sozialgericht München eingeworfen wurde und am 14.01.2009 beim Sozialgereicht Mannheim eingegangen ist, verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren fort. Die Beklagte verkenne, dass die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Lu. und Dr. Sch. zu dem Ergebnis geführt hätten, dass neben der Verletzung an der linken Schulter auch eine Verletzung der Halswirbelsäule eingetreten sei und es hierdurch zu einer deutlichen negativen Einwirkung auf den psychischen Zustand des Klägers gekommen sei. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.07.2001 würden nunmehr eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus bedingen. Der Kläger leide zudem unter einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, das nicht mit einer nCPAP-Therapie behandelt werden könne, da der Kläger die Maske nicht toleriere. Der Kläger habe zudem depressive Verstimmungszustände entwickelt. Aufgrund der Schulterschmerzen sei er inzwischen erwerbsunfähig und müsse starke Schmerzmittel sowie Psychopharmaka einnehmen. Durch das Bayrische LSG sei er darauf hingewiesen worden, dass er jederzeit einen Verschlimmerungsantrag einreichen könne. Nachdem der Kläger durch die Kammer darauf hingewiesen worden ist, dass vorliegend entweder eine allgemeine Leistungsklage auf Zustimmung zur Abänderung des vor dem Bayerischen LSG geschlossenen Vergleichs gemäß § 59 SGB X oder eine Anfechtung des dortigen Vergleichs zulässig sei, weil im Vergleich keine Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 bzw. § 48 SGB X gemacht wurden, stellt der Kläger den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Abänderung des Vergleichs vom 28.03.2007, abgeschlossen vor dem Bayerischen Landessozialgericht, zuzustimmen, dass ein Antrag auf Leidensverschlimmerung zulässig ist und dem Kläger entsprechende Rentenleistungen nach eingetretener Verschlechterung zu gewähren sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Parteien seien an den geschlossenen Vergleich gebunden. Eine Abänderung des Vergleichs sei nur im Rahmen des § 59 SGB X möglich. Die Voraussetzungen hierfür würden jedoch nicht vorliegen. Dem Antrag des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn R., sei nichts zu entnehmen, was darauf schließen lasse, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss des Vergleichs nur wenige Monate zuvor derart wesentlich geändert hätten, dass ein Festhalten an dieser Regelung nicht mehr zumutbar sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenaussagen beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 03.12.2009, beim Facharzt für Urologie Dr. T. vom 09.12.2009 sowie beim Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie Dr. St. vom 14.12.2009. Des Weiteren hat die Kammer ein Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG bei den Sachverständigen Dr. C. K. und Prof. Dr. Rainer K., Facharzt für Orthopädie bzw. Innere Medizin, eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme legte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. H. vor. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Bl. 46 ff, 47 ff, 49 ff, 87 ff und 158 ff Bezug genommen. Der Zeuge Dr. K. berichtet, dass er den Kläger letztmals am 26.11.2009 behandelt habe. Er habe ein chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie, eine pathologische Primärpersönlichkeit, eine posttraumatische frozen shoulder, einen chronischen Tinnitus beidseits, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Der sachverständige Zeuge Dr. T. berichtet von einer letztmaligen Behandlung am 25.05.2009. Er habe eine erektile Dysfunktion, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen, Diabetes, Hypertonus, Adipositas sowie eine depressive Reaktion diagnostiziert. Der sachverständige Zeuge Dr. St. berichtet von einer letztmaligen Behandlung am 24.11.2009, bei der er eine Schlafapnoe, bronchiale Reizsymptomatik, Fibromyalgie und Diabetes diagnostiziert habe, die nicht in Zusammenhang mit den Unfall stünden. Der Sachverständige Dr. C. K., Facharzt für Orthopädie sieht das Hauptproblem des Klägers im Bereich der linken Schulter. Er diagnostizierte Kopfschmerzen und Schmerzen der Lendenwirbelsäule sowie eine angedeutete Aggravationstendenz. Konkret stellte er die Diagnosen eines HWS-Syndroms, einer poststraumatischen hochgradigen Bewegungeinschränkung der linken Schulter bei bursaseitiger Partialruptur der Sehne des Muskulus supraspinatus, eine SLAP-Läsion und Knorpelschädigung, chronisches LWS-Syndrom, eine Hüftgelenksarthrose beidseits, Kniegelenksarthrose beidseits sowie eine Knick-Senk-Spreizfußdeformität beidseits. Einen Zusammenhang zwischen der HWS-Beschwerden des Klägers und dem Unfall sieht er nicht. Die Diagnose einer frozen shoulder über sechs Jahre halte er für unwahrscheinlich. Er schätzt die MdE auf 20 v. H. Der Sachverständige Prof. Dr. Rainer K., Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin kommt zu dem Ergebnis, dass HWS-Beschwerden schon nach dem Unfall vorgelegen hätten. Der Kläger habe an beiden Händen Kribbeln und Gefühlsstörungen. Er stellte dabei folgende Diagnosen: Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Adipositas, Diabetes, koronare Eingefäßerkrankung, Hypertonus, Hyperlipidämie und Hyperurikämie. Er konnte keine unfallabhängigen psychischen Erkrankungen feststellen. Des Weiteren kommt er zu dem Ergebnis, dass keine der internistischen Diagnosen unfallabhängig sei. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der SG-Akte Bezug genommen. Gründe I. Durch den Einwurf der Klageschrift beim Nachtbriefkasten des Sozialgerichts München ist die Klage fristgemäß erhoben worden. Nachdem der Kläger deutlich gemacht hat, dass der Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht nicht angefochten werden soll, sondern vielmehr eine Abänderung des Vergleichs Klageziel ist, ist die Kammer auch zur Entscheidung berufen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten auf Abänderung des vor dem Bayerischen LSG am 28.03.2007 geschlossenen Vergleichs. II. 1. Bei dem vor dem Bayerischen LSG in der Sitzung vom 28.03.2007 geschlossenen Prozessvergleich handelt es sich um einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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