Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 2. und 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 €. Gründe I. Der Erblasser war mit der 1945 geborenen Frau ... verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament vom 10. November 2007 gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie trafen auch Bestimmungen für die Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod des Letztlebenden, wobei sie regelten, dass der überlebende Teil das Recht haben sollte, die getroffenen Verfügungen nach Belieben aufzuheben oder abzuändern. Die Ehefrau des Erblassers starb am 3. November 2009. Der Erblasser errichtete am 9. Dezember 2009 zur UR-Nr. ... des Notars ... in Hamburg ein Testament, in dessen Vorbemerkungen er erklärte, er habe keine Abkömmlinge, sei verwitwet und seine Eltern seien verstorben. Er widerrief sodann alle früheren letztwilligen Verfügungen und setzte im folgenden insgesamt 11 Personen jeweils mit prozentualen Anteilen zu seinen Erben ein, nämlich die Beteiligten zu 2. und 3. sowie 5. bis 13. Ferner setzte er eine Reihe von Vermächtnissen aus und ordnete Testamentsvollstreckung an, wobei er zum Testamentsvollstrecker den Rechtanwalt und Steuerberater ... aus Hamburg – Beteiligter zu 14. - berief. Der Erblasser starb am 8. Juli 2010. Am 19. Juli 2010 meldete sich die Beteiligte zu 1. über ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte bei dem Nachlassgericht und teilte mit, sie sei die leibliche Tochter des Erblassers. Es sei zur Zeit vor dem Amtsgericht ... ein Verfahren zum Nachweis der Vaterschaft des Erblassers unter dem Az. ... anhängig. Sie beantrage vor diesem Hintergrund, den Beteiligten zu 2. und 3. keinen Erbschein auszustellen. Der Beteiligte zu 3. habe sich als Bevollmächtigter des Erblassers bezeichnet und in den letzten Lebenswochen jeglichen Kontakt zwischen diesem und der Beteiligten zu 1. verhindert. Er habe auch nach dem Tod des Erblassers dessen sofortige Einäscherung veranlasst um einen Vaterschaftsnachweis unmöglich zu machen. Diesbezüglich seien bereits einige Beschlüsse des Amtsgerichts ergangen. Die Beteiligte zu 1. wiederholte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 und 5. Oktober 2010 ihren Antrag, derzeit keinen Erbschein auszustellen. Sie überreichte mit letzterem Schriftsatz zum Nachweis ihrer Abstammung vom Erblasser ein Abstammungsgutachten vom 23. September 2010 des Sachverständigen M. Sie führte weiter aus, sie habe erst im Dezember 2009 von ihrer Mutter erfahren, dass der Erblasser ihr wirklicher Vater sei. Das Abstammungsgutachten beweise eindeutig die Vaterschaft des Erblassers (Vaterschaftsplausibilitätsgrad W nach Essen Möller von über 99,999 999%). Das Nachlassgericht antwortete auf dieses Schreiben, es seien inzwischen zwei Testamente eröffnet worden, wobei das jüngere Testament die Erbeinsetzung zugunsten mehrerer Personen enthalte. Die Beteiligte zu 1. erhalte Ablichtungen der Testamente sobald das Amtsgericht ... mitgeteilt habe, dass die Vaterschaft des Erblassers festgestellt worden sei. Angesichts des übersandten Gutachtens werde seitens des Nachlassgerichts davon ausgegangen. Der in dem jüngeren Testament als Testamentsvollstrecker benannte Beteiligte zu 14. stellte zur Urkunde Nr. ... des Notars ... unter dem 4. November 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 beantragte die Beteiligte zu 1., den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückzuweisen. Zugleich erklärte sie die Anfechtung der beiden letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 10. November 2007 und 9. Dezember 2009. Zur Begründung führte sie aus, dem Erblasser sei bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bewusst gewesen, dass sie - die Beteiligte zu 1. - seine Tochter sei. Der Erblasser hätte bei Kenntnis der Sachlage die testamentarischen Verfügungen nicht in der Weise getroffen wie geschehen. Die Beteiligte zu 1. beantragte zugleich die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, weil ein dringendes Fürsorgebedürfnis zur Sicherung des Nachlasses bestehe. Aufgrund der erklärten Anfechtung und wegen des formal noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Feststellung der Abstammung bestehe eine Unklarheit über die Frage, wer Erbe nach dem Erblasser geworden sei. Die Klärung dieser Frage werde noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Inzwischen müsse der Nachlass gesichert werden. Das Nachlassgericht teilte der Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 mit, in dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ... Amtsgericht ... sei noch keine Entscheidung ergangen, so dass die Beteiligte zu 1. zur Zeit noch nicht anfechtungsberechtigt sei. Es werde jedoch im Hinblick auf einen anstehenden Verkündungstermin vor dem Amtsgericht ... erst nach diesem Termin über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entscheiden. Von diesem Schreiben erhielt der Notar ... für den antragstellenden Rechtsanwalt ... Mitteilung. In der Folgezeit wurde die Entscheidung des Amtsgerichts ... in der Vaterschaftsfeststellungssache mehrfach verschoben. Auch derzeit liegt eine abschließende Entscheidung noch nicht vor, wie die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 mitgeteilt haben. Mit Beschluss vom 24. März 2011 des Amtsgerichts Pinneberg wurde in der vorliegenden Sache eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben eingeleitet und der Beteiligte zu 4. zum Nachlasspfleger bestellt. Dieser ist am 28. März 2011 verpflichtet worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2011 legten die Beteiligten zu 2. und 3. Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft mit dem Antrag ein, diese unverzüglich aufzuheben. Sie machten in diesem Schreiben als testamentarische Miterben geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft würden nicht vorliegen, weil alle Erben bekannt seien, kein einziger Erbe die Erbschaft nicht angenommen habe und der Erblasser zudem in dem Testament vom 9. Dezember 2009 Testamentsvollstreckung angeordnet habe, wobei der von ihm benannten Testamentsvollstrecker auch bereits die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt habe. Das derzeit anhängige Vaterschaftsfeststellungsverfahren einer angeblichen Tochter des Erblassers ändere an den testamentarischen Verfügungen nichts. Selbst wenn die vermeintliche Tochter eine rechtskräftige Anerkennung der Vaterschaft des Erblassers erreichen würde, hätte sie höchstens Pflichtteilsansprüche. Unverständlich sei dass dem Nachlasspfleger auch die Aufgabe der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übertragen sei. Dies gehöre zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Die Testamentsvollstreckung, wie sie vom Erblasser angeordnet worden sei, würde selbst dann nicht entfallen, wenn der Anfechtungsversuch der Beteiligten zu 1. erfolgreich wäre. Die Beteiligten zu 2. und 3. wiesen mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2011 an das Nachlassgericht darauf hin, der bestellte Nachlasspfleger verlange von ihnen unter Setzung viel zu kurzer Fristen Auskünfte sowie die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und drohe andernfalls sofortige gerichtliche Schritte an. Es bestehe nunmehr die erhebliche Besorgnis, dass durch das Vorgehen des jetzigen Nachlasspflegers nur erhebliche Verfahrenskosten zu Lasten des Nachlasses ausgelöst würden. Die Betroffenen würden sich wegen der fehlerhaften Anordnung der Nachlasspflegschaft etwaige Staatshaftungsansprüche vorbehalten. Mit Beschluss vom 26. April 2011 – den Beteiligten zu 1. bis 4. bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt – hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 24. März 2011 dahin geändert, dass der Wirkungskreis des Nachlasspflegers nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasse und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass alle als Erben in Betracht kommenden Personen bekannt seien. Demzufolge sei der Wirkungskreis des Nachlasspflegers einzuschränken gewesen. Es seien jedoch umfangreiche Ermittlungen erforderlich, um festzustellen, wer von ihnen tatsächlich Erbe sei. Insbesondere sei die noch nicht festgestellte Vaterschaft der angeblichen nichtehelichen Tochter, nämlich der Beteiligten zu 1., zu berücksichtigen. Hier sei das Ergebnis des Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht ... abzuwarten. Sollte die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft erfolgen, sei bereits die Anfechtung der letztwilligen Verfügung gem. § 2079 BGB angekündigt worden. Bei erfolgreicher Anfechtung würde die testamentarische Erbfolge ins Leere laufen und gesetzliche Erbfolge gelten. Weil sich eine erfolgreiche Anfechtung nach der genannten Norm auf die gesamte Verfügung von Todes wegen auswirke, sei fraglich, ob die Testamentsvollstreckung Bestand hätte. Diesbezüglich bedürfe es einer gesonderten Prüfung im Anfechtungsverfahren. In erster Linie sei es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Weil der endgültige Erbe aber nicht bekannt sei, könne eine Abwicklung nicht erfolgen und müsse der Nachlass gesichert und verwaltet werden. Daraus ergebe sich der Sicherungsanlass sowie das Fürsorgebedürfnis. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben nach Vorlage dieses Beschlusses ergänzend ausgeführt, etwaige zukünftige gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Beteiligung am Nachlass würden an der Bekanntheit der Erben nichts ändern. Das Nachlassgericht sei nicht berechtigt, etwaige zukünftige Entscheidungen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu antizipieren. Selbst bei rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft könne es nicht etwa eine gesetzliche Erbfolge unterstellen. Selbst bei etwa erfolgreicher Anfechtung würde es nämlich beim Testament insoweit verbleiben, als der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage das Testament in der vorliegenden Art und Weise errichtet hätte, § 2079 S. 2 BGB. Das gelte im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung als auch der Aussetzung von Vermächtnissen und auch hinsichtlich der Erbeinsetzung selbst. Es habe im vorliegenden Fall schon kein Sicherungsanlass bestanden, weil der Erblasser zum Einen einen Testamentsvollstrecker eingesetzt und zum Anderen die Beteiligten zu 2. und 3. mit umfassenden notariellen Vollmachten ausgestattet hätte. Damit seien vertrauenswürdige und hierzu auch befähigte Personen vorhanden, die sich um die dringliche Nachlassangelegenheit kümmern könnten. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben zwischenzeitlich ergänzend vorgetragen, die Beteiligte zu 1. werde in dem nicht abgeschlossenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen Verfristung scheitern. Sie habe bereits 2005 gewusst, dass der Erblasser möglicherweise ihr Vater sei, wie die Kopie einer Vaterschaftsanalyse aus dem Jahr 2005 ergebe, die vom Fax-Gerät der Beteiligten zu 1. versandt worden sei. Diese Kopie, die eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit P von 99,9517 % nennt, ist Anlage zu einem Schriftsatz eines Anwaltes im Auftrag der Mutter der Beteiligten zu 1. an die Anwältin offenbar des Erblassers in dem es heißt, die Mutter der Beteiligten zu 1. habe Verständnis wenn „ihr Mandant“ aufgrund dieses Gutachtens die Vaterschaft noch nicht anerkennen werde. Der Senat hat sämtlichen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten zu 6. bis 8. sowie 10. bis 13. haben sich im Beschwerdeverfahren im Sinne der beiden Beschwerdeführer geäußert und vor allem geltend gemacht, der Erblasser habe den beiden von ihm bevollmächtigten Beschwerdeführern in vollem Umfang vertraut, weshalb sich die Notwendigkeit der Einsetzung eines Nachlasspflegers mit Kosten zu Lasten des Nachlasses nicht erschließe. II. 1. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 FamFG zulässig. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind als jedenfalls möglicherweise testamentarische Erben auch beschwerdeberechtigt im Sinn des § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Meyer–Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rn. 83). 2. Die Beschwerde hat aber - soweit ihr nicht (zu Recht) vom Nachlassgericht abgeholfen worden ist – in der Sache keinen Erfolg. Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB ist zum Einen eine bestehende Unklarheit über den endgültigen Erben und zum Anderen ein Bedürfnis für die gerichtliche Fürsorge (vgl. Leipold in MüKo zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1960 Rn. 8 ff, 18). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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